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   BGH, 28.01.2016 - I ZR 60/14   

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https://dejure.org/2016,3112
BGH, 28.01.2016 - I ZR 60/14 (https://dejure.org/2016,3112)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2016 - I ZR 60/14 (https://dejure.org/2016,3112)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2016 - I ZR 60/14 (https://dejure.org/2016,3112)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 310 Abs 1 S 2 BGB, § 407 HGB
    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kranunternehmers: Wirksamkeit einer Regelung über die Verantworlichkeit des Auftraggebers im Hinblick auf Stabilität des Baugrunds für den vereinbarten Kraneinsatz

  • IWW

    § 280 BGB, § ... 545 Abs. 2 ZPO, Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, § 407 HGB, § 414 Abs. 1 HGB, § 414 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HGB, § 241 Abs. 2, §§ 280, 311 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 305b BGB, § 305c Abs. 1 BGB, § 305c BGB, § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 645 BGB, § 645 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A, § 644 Abs. 1 BGB, §§ 644, 645 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung des Auftraggebers bei Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kranunternehmers mit dem Inhalt einer unaufgeforderten Hinweispflicht und einschränkungslosen Übertragung der Verantwortlichkeit hinsichtlich ...

  • rabüro.de

    Zur Wirksamkeit der AGB eines Kranunternehmers hinsichtlich Haftung für Bodenverhältnisse

  • rewis.io

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kranunternehmers: Wirksamkeit einer Regelung über die Verantworlichkeit des Auftraggebers im Hinblick auf Stabilität des Baugrunds für den vereinbarten Kraneinsatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 Bj; BGB Cl
    Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung des Auftraggebers bei Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kranunternehmers mit dem Inhalt einer unaufgeforderten Hinweispflicht und einschränkungslosen Übertragung der Verantwortlichkeit hinsichtlich ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 305c Abs. 1 ; BGB § 307 Abs. 1
    Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung des Auftraggebers bei Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kranunternehmers mit dem Inhalt einer unaufgeforderten Hinweispflicht und einschränkungslosen Übertragung der Verantwortlichkeit hinsichtlich ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Überbürdung des "Baugrundrisikos" auf den Auftraggeber!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    AGB-Recht: Keine Abwälzung von Bodenuntersuchungspflicht bei Kran-Vermietung in AGB

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kranüberlassung - und seine rechtliche Einordnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die AGB des Kranunternehmers - und die Haftung für die Bodenverhältnisse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    AGB eines Kranunternehmers über eine Risikoverlagerung unwirksam

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Abwälzung des Baugrundrisikos auf Auftraggeber?

  • baurecht-architektenrecht.info (Kurzinformation)

    Übertragung des Baugrundrisikos per AGB auf den Auftragnehmer unwirksam!

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    AGB eines Kranunternehmers über eine Risikoverlagerung unwirksam

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kranunternehmer trägt das Baugrundrisiko! (IBR 2016, 325)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 498
  • MDR 2016, 384
  • NZBau 2016, 283
  • NZM 2016, 316
  • WM 2016, 1888
  • BauR 2016, 1024
  • ZfBR 2016, 360
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 26.03.1996 - X ZR 100/94

    Kran zum Anheben einer Yacht und Bergung als Mangelfolgeschäden

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - I ZR 60/14
    Maßgeblich ist, welche der Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1984 - VIII ZR 240/83, juris Rn. 8, insoweit nicht in BGHZ 93, 64 und NJW 1985, 798 abgedruckt; Urteil vom 26. März 1996 - X ZR 100/94, NJW-RR 1996, 1203, 1204).

    Ein mit einem Mietvertrag verbundener Dienstverschaffungsvertrag liegt vor, wenn die Durchführung der Arbeiten ausschließlich bei dem Besteller liegt und das vom Vermieter gestellte Bedienungspersonal den Weisungen des Bestellers unterworfen ist (BGH, NJW-RR 1996, 1203, 1204).

    Wird nicht lediglich das Arbeitsgerät nebst dem Bedienungspersonal mit der Möglichkeit überlassen, dieses für sich zu nutzen, sondern ein Werk oder ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet, so liegt ein Werkvertrag vor (BGH, NJW-RR 1996, 1203, 1204; vgl. auch OLG Stuttgart, TranspR 1998, 488, 490; KG, BauR 2010, 470 f.).

  • BGH, 03.10.1974 - VII ZR 156/72

    Fürsorge- und Obhutspflicht des Auftraggebers hinsichtlich Arbeitsgerät des

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - I ZR 60/14
    (1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Besteller einer Werkleistung alles ihm Zumutbare und Mögliche zu unternehmen hat, um den Werkunternehmer bei der Erfüllung seiner Vertragspflichten vor Schaden zu bewahren, und zwar auch vor Schäden an seinem Arbeitsgerät (BGH, Urteil vom 9. Juli 1959 - VII ZR 149/58, VersR 1959, 948; Urteil vom 3. Oktober 1974 - VII ZR 156/72, VersR 1975, 41).

    Deshalb ist es gerechtfertigt, ihm als Besteller einer mit Gefahr verbundenen Arbeit im Verhältnis zu einem Subunternehmer die Verantwortlichkeit für die auf der Baustelle vorhandenen Bodenverhältnisse zuzuweisen (vgl. BGH, VersR 1975, 41).

  • BGH, 26.09.1978 - VI ZR 150/77

    Abbrucharbeiten - Einsturz

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - I ZR 60/14
    Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil der Kranunternehmer durch den Kraneinsatz - ebenso wie ein Abbruchunternehmer, der mit schwerem Gerät ein Gebäude abbricht - neue, vom Auftraggeber nicht beherrschbare Gefahren schafft (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1978 - VI ZR 150/77, NJW 1979, 309, 310).
  • BGH, 09.07.1959 - VII ZR 149/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - I ZR 60/14
    (1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Besteller einer Werkleistung alles ihm Zumutbare und Mögliche zu unternehmen hat, um den Werkunternehmer bei der Erfüllung seiner Vertragspflichten vor Schaden zu bewahren, und zwar auch vor Schäden an seinem Arbeitsgerät (BGH, Urteil vom 9. Juli 1959 - VII ZR 149/58, VersR 1959, 948; Urteil vom 3. Oktober 1974 - VII ZR 156/72, VersR 1975, 41).
  • BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 240/83

    Hemmung der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - I ZR 60/14
    Maßgeblich ist, welche der Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1984 - VIII ZR 240/83, juris Rn. 8, insoweit nicht in BGHZ 93, 64 und NJW 1985, 798 abgedruckt; Urteil vom 26. März 1996 - X ZR 100/94, NJW-RR 1996, 1203, 1204).
  • BGH, 15.12.1994 - I ZR 196/92

    Grobe Fahrlässigkeit bei Umsetzung einer Maschine mittels eines Krans

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - I ZR 60/14
    Geht es jedoch wie im Streitfall darum, durch Kranarbeit eine Last von einem Ort zum anderen zu bringen, handelt es sich um ein Frachtgeschäft als Unterart des Werkvertrages (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - I ZR 196/92, NJW-RR 1995, 415; Koller aaO § 407 HGB Rn. 10, 35; vgl. auch Ziffer I. 4. AGB-BSK Kran und Transport 2008).
  • KG, 28.11.2008 - 7 U 231/07

    Umsturz eines Baukrans: Rechtsnatur eines Vertrages über Krangestellung; Haftung

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - I ZR 60/14
    Wird nicht lediglich das Arbeitsgerät nebst dem Bedienungspersonal mit der Möglichkeit überlassen, dieses für sich zu nutzen, sondern ein Werk oder ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet, so liegt ein Werkvertrag vor (BGH, NJW-RR 1996, 1203, 1204; vgl. auch OLG Stuttgart, TranspR 1998, 488, 490; KG, BauR 2010, 470 f.).
  • BGH, 09.12.2009 - XII ZR 109/08

    Zulässigkeit der Festlegung einer Umlage von "Kosten der kaufmännischen und

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - I ZR 60/14
    In der Stellung der Klausel kann ein Überraschungseffekt vielmehr dann liegen, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08, BGHZ 183, 299 Rn. 16 f.; Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/09, NJW 2010, 3152 Rn. 27).
  • OLG München, 07.10.1994 - 8 U 2958/94
    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - I ZR 60/14
    Aus diesem Grund hat der Kranunternehmer als Auftragnehmer eines Werkvertrags die Frage der Tragfähigkeit des Grund und Bodens des Standplatzes in eigener Verantwortung zu prüfen (OLG München, TranspR 1996, 312, 315).
  • BGH, 21.08.1997 - VII ZR 17/96

    Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Zerstörung der am

    Auszug aus BGH, 28.01.2016 - I ZR 60/14
    Der Bundesgerichtshof hat dem Werkunternehmer deshalb unter Heranziehung des in § 645 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens einen Anspruch auf Vergütung für von ihm erbrachte Werkleistungen zuerkannt, wenn seine Werkleistung infolge von Umständen untergeht, die in der Person des Bestellers liegen (BGH, Urteil vom 21. August 1997 - VII ZR 17/96, BGHZ 136, 303, 308; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 645 Rn. 8 f.), auch wenn es an einem Verschulden des Bestellers fehlt.
  • BGH, 21.07.2010 - XII ZR 189/08

    Geschäftsraummietvertrag: Vorliegen eines anfänglichen Mangels der Mietsache,

  • BGH, 12.12.2013 - I ZR 131/12

    Zuständigkeit deutscher Gerichte bei englischsprachiger Pressemitteilung

  • BGH, 13.07.2011 - XII ZR 189/09

    Zum Schadensersatzanspruch des Pächters einer Gaststätte wegen Umsatzeinbußen

  • BGH, 12.10.1995 - I ZR 172/93

    Formularmäßige Vereinbarung eines Haftungsausschlusses in den AGB der

  • OLG Stuttgart, 25.03.1998 - 4 U 228/97

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; Verwendung von AGB ; Schutzpflicht für

  • BGH, 17.09.2015 - I ZR 212/13

    Multimodaltransport Bahn/Seeschiff von Gebrauchtfahrzeugen aus Deutschland nach

  • BAG, 15.09.2016 - 8 AZR 187/15

    Drittschuldnerklage - Betriebshaftpflichtversicherung - Deckungsanspruch -

    Maßgeblich ist insoweit, welche der Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben (vgl. etwa BGH 28. Januar 2016 - I ZR 60/14 - Rn. 19 mwN) .

    der BSK 1998 als Krangestellung bezeichnet (vgl. etwa BGH 28. Januar 2016 - I ZR 60/14 - aaO) .

  • BGH, 01.08.2023 - VI ZR 82/22

    Vorliegen eines Produktfehlers bei einem gebrochenen Keramikinlay einer

    Nach Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Brüssel Ia-VO) ist die Brüssel Ia-VO nur auf Verfahren anzuwenden, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 60/14, NJW-RR 2016, 498 Rn. 15).
  • KG, 15.08.2019 - 8 U 209/16

    Ansprüche aus einem fristlos gekündigten Gewerberaummietvertrag

    In der Stellung im Vertragsgefüge kann ein Überraschungseffekt nur liegen, wenn die Klausel in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (BGH NJW-RR 2016, 498 Tz 31; NJW 2010, 3152 Tz 27).
  • OLG Frankfurt, 17.03.2020 - 5 U 48/19

    Vertragspflichten bei der entgeltlichen Gestellung eines Raupenkrans zur

    Ein mit einem Mietvertrag verbundener Dienstverschaffungsvertrag liegt vor, wenn die Durchführung der Arbeiten ausschließlich bei dem Besteller liegt und das vom Vermieter gestellte Bedienungspersonal den Weisungen des Bestellers unterworfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016, I ZR 60/14, Rz. 19 m. w. N. - Juris).

    Ein Vertrag über Kranarbeiten, der auf den Erfolg einer Ortsveränderung von Gütern gerichtet ist, ist - unabhängig von der Frage, ob das Frachtgut in Obhut genommen oder an einen Dritten ausgeliefert werden soll - ein Frachtvertrag als Unterart des Werkvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016, I ZR 60/14, Rz. 19, 22 m. w. N. - Juris).

  • OLG Köln, 08.05.2018 - 3 U 157/15
    Dies unterscheidet die gegebene Situation etwa von den sog. Kranfällen (vgl. etwa: BGH, Urt. v. 28.01.2016 - I ZR 60/14, NJW-RR 2016, 498 Rz 22), wo es im Ergebnis darum ging, zumindest eine gewisse, aber doch dauerhafte Ortsveränderung eines Gutes vorzunehmen.
  • OLG Köln, 20.01.2021 - 3 U 89/20

    Schadensersatzansprüche eines Montageversicherers aus übergegangenem Recht;

    Das Erstellen des Plateaus zur vorübergehenden Aufnahme des Trafos vor dem Einschieben in die Box ist nicht als eigenständige Werkleistung, sondern als untergeordnete Montageleistung zur Erbringung des Transporterfolgs anzusehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 28.01.2016, I ZR 60/14, juris Rz. 21, 22).
  • OLG München, 01.06.2017 - 6 U 4199/16

    Schadensersatz, Leistungen, Auflagen, Berufung, Leistungsbeschreibung, Widerruf,

    Abgesehen davon, dass die Klausel des § 1 Ziff. 7 weder als branchenüblich anzusehen ist, noch im dispositiven Gesetzesrecht für den Typus des Verlagsvertrags vorgesehen ist, tritt noch der Umstand hinzu, dass sich die Regelung im Vertragstext an einer Stelle befindet, an der sie im systematischen Zusammenhang nicht zu erwarten ist, wodurch zusätzlich ein Überraschungsmoment im Sinne von § 305 c BGB begründet wird (vgl. BGH NJW-RR 2016, 498 Rn. 31).
  • BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 74/19

    Gerichtsstandsbestimmung für Schadensersatzansprüche wegen

    In der Stellung der Klausel kann ein Überraschungseffekt vielmehr dann liegen, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (BGH, Urt. v. 28. Januar 2016, I ZR 60/14, NJW-RR 2016, 316 Rn. 31 m. w. N.).
  • OLG Schleswig, 10.08.2022 - 12 U 132/21

    Unerhebliche Verzögerung ist kein Rücktrittsgrund!

    Dass die Beauftragung des Gutachters und dessen Vergütung von den Beklagten als Bauherren zu tragen ist, deckt sich damit, dass nach herrschender Meinung grundsätzlich der Bauherr als Eigentümer des Grundstücks das Baugrundrisiko trägt (vgl. Werner in: Werner/Pastor, a.a.O., Kap. 5 Rdnr. 1411 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2016, 498).
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