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   BGH, 21.01.1977 - I ZR 68/75   

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BGH, 21.01.1977 - I ZR 68/75 (https://dejure.org/1977,596)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1977 - I ZR 68/75 (https://dejure.org/1977,596)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1977 - I ZR 68/75 (https://dejure.org/1977,596)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1977, 557
  • GRUR 1977, 547
  • DB 1977, 817
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.02.1976 - I ZR 64/74

    Merkmalklötze

    Auszug aus BGH, 21.01.1977 - I ZR 68/75
    Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Nachahmung von nicht unter Sonderschutz stehenden Erzeugnissen kommt, wie der erkennende Senat wiederholt ausgeführt hat (zuletzt BGH GRUR 1976, 434, 436 - Merkmalklötze), nur ausnahmsweise in Frage.

    Die Lieferung von Ersatz oder Zubehör zu einem fremden Erzeugnis ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig, (vgl. BGH GRUR 1976, 434, 436 - Merkmalklötze); besondere Umstände, die allenfalls den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht dargetan.

  • BGH, 14.07.1961 - I ZR 44/59

    Buntstreifensatin

    Auszug aus BGH, 21.01.1977 - I ZR 68/75
    Der Umstand, daß die Klägerin als erstes Unternehmen mit Kettenkerzen auf den Markt gekommen ist und für diese Ware den Markt erschlossen hat, macht die Nachbildung noch nicht wettbewerbswidrig, selbst wenn aufgrund dessen für einen gewissen Zeitraum die Gefahr einer Warenverwechslung bestehen sollte (vgl. BGHZ 35, 341, 349 - Buntstreifensatin I).
  • BGH, 19.06.1974 - I ZR 20/73

    Ovalpuderdose

    Auszug aus BGH, 21.01.1977 - I ZR 68/75
    Um einen Verstoß gegen § 1 UWG annehmen zu können, bedarf es weiterer über die Tatsache der bloßen Nachbildung hinausgehender Umstände, die diese als sittenwidrig erscheinen lassen; insbesondere kann ein solcher Wettbewerbsschutz gegen Nachbildung nur einem Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart gewährt werden, also einem Erzeugnis, dessen konkrete Ausgestaltung oder einzelne bestimmte Merkmale geeignet sind, für die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder auf Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (vgl. BGH WRP 1976, 370, 372 - Ovalpuderdose).
  • BGH, 08.05.1968 - I ZR 67/65

    Neuheit im Geschmacksmusterrecht

    Auszug aus BGH, 21.01.1977 - I ZR 68/75
    Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß ein Muster oder Modell eigentümlich im Sinn des § 1 Abs. 2 GeschmMG ist, wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- oder farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgerüsteten Mustergestalters hinausgeht ( BGH GRUR 1969, 90, 95 - Rüschenhaube, insoweit nicht in BGHZ 50, 340 ).
  • BGH, 30.09.1964 - Ib ZR 65/63

    Küchenmaschine

    Auszug aus BGH, 21.01.1977 - I ZR 68/75
    Die Auffassung der für geschmackliche Fragen aufgeschlossenen und einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachter - nicht auch darüber hinausgehend die Meinung flüchtiger und an diesen Fragen uninteressierter Abnehmerkreise - ist zwar dafür maßgebend, welchen ästhetischen Gesamteindruck das Muster oder Modell macht und durch welche Eigenheiten dieser Gesamteindruck bestimmt wird (vgl. BGHZ 27, 351, 356 - Candida; BGH GRUR 1965, 198, 199 - Küchenmaschine).
  • BGH, 30.05.1958 - I ZR 21/57

    Kunstschutz einer Gehrauchsschrift

    Auszug aus BGH, 21.01.1977 - I ZR 68/75
    Die Auffassung der für geschmackliche Fragen aufgeschlossenen und einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachter - nicht auch darüber hinausgehend die Meinung flüchtiger und an diesen Fragen uninteressierter Abnehmerkreise - ist zwar dafür maßgebend, welchen ästhetischen Gesamteindruck das Muster oder Modell macht und durch welche Eigenheiten dieser Gesamteindruck bestimmt wird (vgl. BGHZ 27, 351, 356 - Candida; BGH GRUR 1965, 198, 199 - Küchenmaschine).
  • BGH, 20.09.1955 - I ZR 194/53

    Werbeidee, Matern

    Auszug aus BGH, 21.01.1977 - I ZR 68/75
    Soweit die Klägerin die Eigenart ihrer Kettenkerzen - unabhängig von der konkreten Gestaltung der verwendeten Kerzenelemente - schon in der Aneinanderreihung von Kerzen an einem Docht erblicken und dementsprechend jede Kettenkerze unabhängig von ihrer konkreten Gestaltung verboten wissen will, übersieht sie, daß ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nur einer konkreten Gestaltung, nicht aber einer abstrakten Idee - nämlich an einem Docht aneinandergereihte Kerzen als selbständiges verkehrsfähiges Erzeugnis in den Handel zu bringen - gewährt werden kann (vgl. bereits BGHZ 18, 175, 183, 184 - Werbeidee).
  • BGH, 22.01.1952 - I ZR 68/51

    Hummelfiguren - Stil, Manier und Technik eines Künstlers sind nicht Gegenstand

    Auszug aus BGH, 21.01.1977 - I ZR 68/75
    Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach dieses übereinstimmende Merkmal ausreichen soll, für Kettenkerzen auch bei unterschiedlicher Gestaltung der einzelnen Kerzenelemente ein Ausschließlichkeitsrecht zu begründen, ist unvereinbar mit dem urheberrechtlichen Grundsatz, daß die künstlerische Schaffensfreiheit nicht durch Ausschließlichkeitsrechte an abstrakten Eigenschaften eines Werkes wie Stil, Motiv, Technik und Methode der Darstellung eingeengt werden darf ( BGHZ 5, 1, 4 ff - Hummelfiguren m.w.N.).
  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 100/05

    Dacheindeckungsplatten

    a) Ein Muster oder Modell ist eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F., wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- oder farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1974 - I ZR 136/72, GRUR 1975, 81, 83 - Dreifachkombinationsschalter; Urt. v. 21.1.1977 - I ZR 68/75, GRUR 1977, 547, 549 f. - Kettenkerze; vgl. weiter Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 1 Rdn. 32; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 159).

    Entscheidend ist vielmehr - wie bei der Beurteilung der Frage der Neuheit des Musters oder Modells -, welche Formgestaltungen bei den inländischen Fachkreisen als bekannt anzusehen sind; denn von deren Durchschnittskönnen und Durchschnittswissen soll sich das Muster oder Modell durch seine schöpferische Eigentümlichkeit abheben (vgl. BGH GRUR 1977, 547, 550 - Kettenkerze).

  • BGH, 20.10.1978 - I ZR 160/76

    Modeschmuck

    (Vergleiche BGH, 1977-01-21, I ZR 68/75, GRUR 1977, 547)*Z.

    Ein solcher wettbewerblicher Schutz aus § 1 UWG setzt jedoch, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, voraus, daß die von der Beklagten nachgeformten Schmuckanhänger der Klägerin eine besondere wettbewerbliche Eigenart besitzen, die Ausgestaltung der Anhänger muß also geeignet sein, bei den in Frage kommenden Abnehmern auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten dieser Erzeugnisse hinzuweisen (Senatsurteile v 21.1.1977, GRUR 1977, 547, 550 - Kettenkerze - und v 19.6.1974, WRP 1976, 370, 371 - Ovalpuderdose).

    Solche Ideen können jedoch ebensowenig wie etwa ein bestimmter Stil, eine bestimmte Technik oder Methode, Gegenstand eines wettbewerblichen Leistungsschutzes sein (Senatsurteil GRUR 1977, 547, 550 - Kettenkerze).

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 161/04

    Dacheindeckungsplatten; Eigentümlichkeit eines Musters von gängiger geometrischer

    a) Ein Muster oder Modell ist eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F., wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- oder farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.1974 - I ZR 136/72, GRUR 1975, 81, 83 - Dreifachkombinationsschalter; Urt. v. 21.1.1977 - I ZR 68/75, GRUR 1977, 547, 549 f. - Kettenkerze; vgl. weiter Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 1 Rdn. 32; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 159).

    Entscheidend ist vielmehr - wie bei der Beurteilung der Frage der Neuheit des Musters oder Modells -, welche Formgestaltungen bei den inländischen Fachkreisen als bekannt anzusehen sind; denn von deren Durchschnittskönnen und Durchschnittswissen soll sich das Muster oder Modell durch seine schöpferische Eigentümlichkeit abheben (vgl. BGH GRUR 1977, 547, 550 - Kettenkerze).

  • BGH, 30.11.1989 - I ZR 191/87

    "AjS-Schriftenreihe"; Schutzfähigkeit eines Firmenschlagwortes; Verkehrsgeltung

    Es hat auch nicht verkannt, daß ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz gegen sklavische Nachahmung nur solchen Erzeugnissen zuteil werden kann, deren konkrete Ausgestaltung oder einzelne bestimmte Merkmale geeignet sind, den Verkehr auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des jeweiligen Erzeugnisses hinzuweisen (BGH, Urt. v. 21.1.1977 - I ZR 68/75, GRUR 1977, 547, 550 - Kettenkerze; Urt. v. 6.2.1986 - I ZR 243/83, a.a.O. - Beschlagprogramm, m.w.N.).
  • BGH, 27.02.1981 - I ZR 20/79

    Fragensammlung

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die abstrakte Idee des Klägers, das Buch des Erstbeklagten mit einem Fragenkatalog zur Arbeitskontrolle zu versehen, weder dem Urheberrechtsschutz noch dem wettbewerblichen Leistungsschutz zugänglich ist (vgl BGH GRUR 1959, 251 - "Einheitsfahrschein"; BGH GRUR 1977, 547, 550, 551 - "Kettenkerze"; BGH GRUR 1955, 598, 601 - "Werbeidee").
  • BPatG, 21.10.2021 - 30 W (pat) 805/18
    g) Ausgehend von den derart festgestellten Merkmalen ist der ästhetische Gesamteindruck des angegriffenen Designs zu ermitteln, wobei die Auffassung des für geschmackliche und ästhetische Fragen aufgeschlossenen und mit ihnen einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachters maßgebend ist (st. Rspr., z.B. BGH GRUR 1977, 547, 550 - Kettenkerze; BGH GRUR 2008, 153, 155 - Dacheindeckungsplatten).

    Für den Vergleich des so ermittelten ästhetischen Gesamteindrucks des angegriffenen Designs mit den vorbekannten Formgestaltungen ist entscheidend, welche Formgestaltungen bei den inländischen Fachkreisen als bekannt anzusehen sind; denn von deren Durchschnittskönnen und Durchschnittswissen soll sich das Design durch seine schöpferische Eigentümlichkeit abheben (vgl. BGH GRUR 1977, 547, 550 - Kettenkerze).Dem vorbekannten Formenschatz können dabei nur solche Gestaltungen zugerechnet werden, die den inländischen Fachkreisen im Anmeldezeitpunkt bekannt waren oder bei zumutbarer Beachtung der auf den einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnten (BGH GRUR 2000, 1023 - Drei-Speichen-Felgenrad).

  • OLG Köln, 11.07.2003 - 6 U 209/02

    Bewerbung eines Fahrradhelms mit einem früheren Testergebnis;

    Eigentümlich im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG ist ein Muster, wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- oder farbschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets vertrauten Mustergestalters und über das rein Handwerksmäßige hinausgeht (vgl. BGH GRUR 1980, 235, 236 "Play family" m.w.N.; BGH GRUR 1977, 547, 549 "Kettenkerze"; BGH GRUR 1975, 81, 83 "Dreifachkombinationsschalter"; siehe auch Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Auflage, § 1 Rdnr. 32).
  • OLG Saarbrücken, 27.04.2005 - 1 U 175/03

    Verletzungsprozess des Lizenznehmers für ein Geschmacksmusterrecht: Beurteilung

    "Neu" ist ein Geschmacksmuster, wenn die seine Eigentümlichkeit begründenden Gestaltungselemente im Anmeldezeitpunkt den inländischen Fachkreisen weder bekannt waren noch bei zumutbarer Beobachtung der auf dem jeweiligen Sektor vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnten ( BGH GRUR 69, 9o ; GRUR 78, 168, 169 ; 77, 547, 549 ; Eichmann / v. Falckenstein a.a.O. Rn. 22 zu § 1 ).
  • LG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14c O 234/14

    Schutzfähigkeit des eingetragenen Designs und Geschmacksmusters als Neuheit

    Bei der Frage, welchen ästhetischen Gesamteindruck das Muster vermittelt und durch welche Elemente dieser Gesamteindruck bestimmt wird, ist auf die Auffassung der für geschmackliche Fragen einigermaßen aufgeschlossenen und mit ihnen vertrauten Durchschnittsbetrachter abzustellen (BGH GRUR 1977, 547, 550 - Kettenkerze; Eichmann, in Eichmann/von Falckenstein, a.a.O., § 1 GeschmMG, Rn. 37).
  • OLG Köln, 10.06.2005 - 6 U 216/04
    Eigentümlich ist ein Muster, wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen schöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgerüsteten Mustergestalters und damit über das rein Handwerksmäßige hinausgeht (st. Rspr. BGH GRUR 1977, 547, 549, 550 - Kettenkerze; BGH GRUR 1965, 81, 83 - Dreifachkombinationsschalter; BGH GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle).
  • LG Köln, 16.01.2018 - 31 O 499/14

    Designverletzung; Schieferplatten

  • OLG Köln, 17.01.2003 - 6 U 88/02

    Geschmacksmusterstreit um Nachahmung eines Roboterrasenmähers

  • OLG Köln, 12.04.2002 - 6 U 223/00

    Nachahmung von Geschirrtuchhaltern aus Edelstahl (Geschmacksmuster)

  • OLG Köln, 05.07.2000 - 6 U 66/97

    Gestaltungsfreiheit bei Produktnachbildung durch Mitbewerber - Abhängehaken einer

  • OLG Dresden, 20.01.1998 - 14 U 1217/97

    Wettbewerbswidrigkeit der identischen Übernahme einer Vielzahl von Abbildungen in

  • LG Düsseldorf, 12.12.2007 - 14c O 129/07

    Ansprüche aus einem Geschmacksmuster bzgl. einer Taschenlampe

  • LG Düsseldorf, 02.09.2003 - 4a O 212/00

    Ansprüche wegen Nachbildung eines Geschmacksmusters durch einen Bilderrahmen

  • OLG Köln, 30.07.1997 - 6 U 47/97
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