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   BGH, 28.09.1979 - I ZR 69/77   

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BGH, 28.09.1979 - I ZR 69/77 (https://dejure.org/1979,886)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1979 - I ZR 69/77 (https://dejure.org/1979,886)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1979 - I ZR 69/77 (https://dejure.org/1979,886)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Werbende Bezugnahme eines Händlers auf eine unverbindliche Preisempfehlung - Werbewirksamkeit der Unterschreitung der unverbindlichen Preisempfehlung - Unverbindliche Preisempfehlung - Unverbindlich empfohlener Preis - Empfohlener Preis - Unverbindlicher Richtpreis - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 288
  • MDR 1980, 120
  • GRUR 1980, 108
  • DB 1979, 2484
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.06.1964 - Ib ZR 128/62

    Werbung mit "empfohlenem Richtpreis"

    Auszug aus BGH, 28.09.1979 - I ZR 69/77
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist allerdings anerkannt, daß ein Einzelhändler grundsätzlich nicht gehindert ist, in seiner Werbung auf eine Preisempfehlung des Herstellers Bezug zu nehmen, um auf die Vorteilhaftigkeit des von ihm tatsächlich geforderten Preises hinzuweisen (vgl. BGHZ 42, 134 ff [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] - Richtpreis-Werbung I).

    Der Bundesgerichtshof hat zwar in seinem Urteil vom 10. Juni 1964 (BGHZ 42, 134, 135, 139 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] - Richtpreiswerbung I) ausgeführt, daß die Bezeichnung "empfohlener Preis" nach der Zulassung angemeldeter vertikaler Preisempfehlungen (BGHZ 28, 208 "4711") durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und die Praxis des Bundeskartellamts im Verkehr einen klar umrissenen rechtlichen Inhalt empfangen habe, und zwar in dem Sinn, daß es sich dabei um eine vom Hersteller ausgehende unverbindliche, die freie Kalkulation des Händlers unberührt lassende Empfehlung eines Verbraucherpreises handele, welche der Preisvorstellung des Herstellers entspreche, aber vom Händler nach Belieben gefordert oder auch nicht gefordert werden könne (siehe auch BGHZ 39, 370 - Osco Parat).

    Wenn der Bundesgerichtshof gleichwohl in jener Entscheidung die Formulierung "unter empfohlenem Richtpreis" nicht als Verstoß gegen § 3 UWG gewertet hat, so aus der Erwägung (BGHZ 42, 141 f [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] ), daß kein schutzwürdiges Interesse des Publikums an einem Verbot bestehe, weil gerade der häufige Gebrauch dieses Begriffs Irrtümer über dessen Bedeutung zerstreuen und das Publikum darüber aufklären werde, daß der empfohlene Richtpreis kein verbindlicher Preis sei.

  • BGH, 06.06.1963 - KVR 1/62

    Angemeldete Preisempfehlungen

    Auszug aus BGH, 28.09.1979 - I ZR 69/77
    Der Bundesgerichtshof hat zwar in seinem Urteil vom 10. Juni 1964 (BGHZ 42, 134, 135, 139 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] - Richtpreiswerbung I) ausgeführt, daß die Bezeichnung "empfohlener Preis" nach der Zulassung angemeldeter vertikaler Preisempfehlungen (BGHZ 28, 208 "4711") durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und die Praxis des Bundeskartellamts im Verkehr einen klar umrissenen rechtlichen Inhalt empfangen habe, und zwar in dem Sinn, daß es sich dabei um eine vom Hersteller ausgehende unverbindliche, die freie Kalkulation des Händlers unberührt lassende Empfehlung eines Verbraucherpreises handele, welche der Preisvorstellung des Herstellers entspreche, aber vom Händler nach Belieben gefordert oder auch nicht gefordert werden könne (siehe auch BGHZ 39, 370 - Osco Parat).
  • BGH, 09.02.1966 - Ib ZR 24/64
    Auszug aus BGH, 28.09.1979 - I ZR 69/77
    Dabei ist vorausgesetzt worden, daß die Bezugnahme in einer Weise erfolgt, die für die in Betracht kommenden Verkehrskreise eindeutig kenntlich macht, daß mit dem höheren Preis nur eine unverbindliche Preisempfehlung angegeben wird, daß die Empfehlung von dem Empfehlenden als bei ernsthafter Kalkulation angemessener Verbraucherpreis errechnet worden ist, und schließlich daß der empfohlene Preis im Zeitpunkt der Preisgegenüberstellung noch ernstlich als Verbraucherpreis in Betracht kommt (so insbesondere BGHZ 45, 115 = GRUR 1966, 327, 328 unter II 1 und GRUR 1966, 333, 335 unter III 1 - Richtpreiswerbung II und III).
  • BGH, 08.10.1958 - KZR 1/58

    Vertikale Preisempfehlungen

    Auszug aus BGH, 28.09.1979 - I ZR 69/77
    Der Bundesgerichtshof hat zwar in seinem Urteil vom 10. Juni 1964 (BGHZ 42, 134, 135, 139 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] - Richtpreiswerbung I) ausgeführt, daß die Bezeichnung "empfohlener Preis" nach der Zulassung angemeldeter vertikaler Preisempfehlungen (BGHZ 28, 208 "4711") durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und die Praxis des Bundeskartellamts im Verkehr einen klar umrissenen rechtlichen Inhalt empfangen habe, und zwar in dem Sinn, daß es sich dabei um eine vom Hersteller ausgehende unverbindliche, die freie Kalkulation des Händlers unberührt lassende Empfehlung eines Verbraucherpreises handele, welche der Preisvorstellung des Herstellers entspreche, aber vom Händler nach Belieben gefordert oder auch nicht gefordert werden könne (siehe auch BGHZ 39, 370 - Osco Parat).
  • BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64

    Preisgegenüberstellung mit Richtpreisen

    Auszug aus BGH, 28.09.1979 - I ZR 69/77
    Dabei ist vorausgesetzt worden, daß die Bezugnahme in einer Weise erfolgt, die für die in Betracht kommenden Verkehrskreise eindeutig kenntlich macht, daß mit dem höheren Preis nur eine unverbindliche Preisempfehlung angegeben wird, daß die Empfehlung von dem Empfehlenden als bei ernsthafter Kalkulation angemessener Verbraucherpreis errechnet worden ist, und schließlich daß der empfohlene Preis im Zeitpunkt der Preisgegenüberstellung noch ernstlich als Verbraucherpreis in Betracht kommt (so insbesondere BGHZ 45, 115 = GRUR 1966, 327, 328 unter II 1 und GRUR 1966, 333, 335 unter III 1 - Richtpreiswerbung II und III).
  • BGH, 07.12.2006 - I ZR 271/03

    UVP

    Dagegen durfte der Händler, dem es grundsätzlich erlaubt war, in seiner Werbung auf eine Preisempfehlung des Herstellers Bezug zu nehmen (vgl. BGHZ 42, 134 ff. - Richtpreiswerbung I; BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446 = WRP 2003, 509 - Preisempfehlung für Sondermodelle), bei diesem Hinweis auch andere Formulierungen verwenden, wenn dadurch keine unrichtigen Vorstellungen über die tatsächlichen Verhältnisse hervorgerufen wurden (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.1979 - I ZR 69/77, GRUR 1980, 108, 109 - ... unter empf. Preis).

    Als irreführend sind insbesondere Preisangaben angesehen worden, die vom Verkehr nicht als unverbindliche Empfehlung des Herstellers verstanden werden (vgl. BGH GRUR 1980, 108, 109 - ... unter empf. Preis).

  • BGH, 15.09.1999 - I ZR 131/97

    Ehemalige Herstellerpreisempfehlung; kein generelles Werbungsverbot

    Sie ist nur dann als irreführend anzusehen, wenn nicht klargestellt wird, daß es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 28.9.1979 - I ZR 69/77, GRUR 1980, 108, 109 = WRP 1980, 72 - ... unter empf.

    Ein Vergleich eigener Preise mit gültigen unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers verstößt grundsätzlich nicht gegen § 3 UWG, weil eine solche Preisempfehlung dann, wenn sie den genannten kartellrechtlichen Anforderungen entspricht, ohne die Gefahr von Irreführungen als Orientierungshilfe für die Preisüberlegungen der angesprochenen Verbraucherkreise dienen kann (vgl. BGH GRUR 1980, 108, 109 - ... unter empf. Preis).

  • BGH, 23.06.1983 - I ZR 109/81

    Sie sparen 4000,- DM

    Dementsprechend hat der Senat auch in seiner bisherigem Rechtsprechung die werbende Bezugnahme des Händlers auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO nicht als wettbewerbswidrig beanstandet (vgl. BGH GRUR 1980, 108, 109 = WRP 1980, 72, 73 "... unter empf. Preis"; GRUR 1981, 137, 138 - WRP 1981, 86, 87 - Tapetenpreisempfehlung).

    In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß der Händler grundsätzlich - ohne damit gegen die §§ 1 und 3 UWG zu verstoßen - durch eine werbende Bezugnahme auf eine Preisempfehlung des Herstellers die Vorteilhaftigkeit seines Preises herausstellen darf, wenn klargestellt ist, daß es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn diese auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist und wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme als Verbraucherpreis in Betracht kommt (BGH GRUR 1980, 108, 109 - WRP 1980, 72, 73 "... unter empf.

  • BGH, 23.06.1983 - I ZR 111/81

    Vorliegen einer irreführenden Werbeanzeige mit Bezugnahme auf empfohlene Preise -

    An diesem Grundsatz hat sich auch nichts dadurch geändert, daß mit der GWB-Novelle vom 3.8.1973 in § 38 a Abs. 1 GWB das Institut der Preisempfehlung ausdrücklich im Gesetz verankert und an die dort niedergelegten Merkmale gebunden worden ist (vgl. BGH GRUR 1980, 108 - ... unter empf. Preis; 1981, 137, 138 - Tapetenpreisempfehlung).

    Außerdem muß die Empfehlung des Herstellers aufgrund ernsthafter Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis errechnet worden sein und im Zeitpunkt der Preisgegenüberstellung noch tatsächlich als Verbraucherpreis in Betracht kommen (vgl. BGHZ 45, 115; BGH GRUR 1980, 108 und 1981, 137, 138 f).

    Die Frage der Irreführung kann nämlich nicht danach beurteilt werden, ob der Hinweis durch eine ganz bestimmte Formulierung erfolgt, sondern allein danach, ob die tatsächlich verwendete Beschreibung der Preisempfehlung unrichtige Vorstellungen hervorruft oder nicht (BGH GRUR 1980, 108, 109 und GRUR 1981, 137, 139 unter III).

  • OLG Köln, 28.11.2003 - 6 U 71/03

    Irreführung durch Angabe eines empfohlenen Verkaufspreises ohne weitere

    Der BGH hat nach Inkrafttreten des § 38 a GWB a.F., des Vorläufers des § 23 GWB, in der Entscheidung "... unter empf.Preis" (GRUR 80, 108 ff) zur Frage der Irreführung bei Preisempfehlungen ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der Empfehlende selbst kartellrechtlich seine Preisempfehlung nur noch unter Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Formulierungen habe aussprechen dürfen.
  • BGH, 01.10.1980 - I ZR 142/78

    Verband zur Förderung gewerblicher Interessen - Wettbewerbswidrigkeit einer

    An diesem Grundsatz hat sich auch nach dem Inkrafttreten der 3. GWB-Novelle nichts geändert, die in § 38 a GWB das Institut der Preisempfehlung ausdrücklich im Gesetz verankert und näher geregelt hat (vgl. BGH GRUR 1980, 108 - "unter empf. Preis").

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 28. September 1979 (GRUR 1980, 108 "unter empf. Preis") ausgeführt hat, kommt es für die Frage der Irreführung im Sinn des § 3 UWG nicht darauf an, ob in der Händlerwerbung der in § 38 a GWB verwendete Wortlaut "Unverbindliche Preisempfehlung" benutzt wird, sondern darauf, ob die tatsächlich verwendete Beschreibung der Preisempfehlung unrichtige Vorstellungen hervorzurufen geeignet ist.

  • BGH, 23.06.1983 - I ZR 75/81

    Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung

    Preis" (GRUR 1980, 108 - WRP 1980, 72), auf die sich die Revision beruft, ging es - anders als in vorliegender Sache - nicht um die Beurteilung einer Werbung nach Preisordnungsrecht, sondern um die Frage, ob die werbenden Bezugnahmen auf unverbindliche Preisempfehlungen als solche nach § 3 UWG als irreführend oder nach § 1 UWG als unlauter zu beanstanden sind.
  • BGH, 15.01.1987 - I ZR 112/84

    Einrichtungs-Paß; Ausgabe von Kaufscheinen an Letztverbraucher zum Einkauf beim

    Grundsätzlich darf zwar der Händler, ohne damit wettbewerbswidrig zu handeln, durch eine werbende Bezugnahme auf unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers die Vorteilhaftigkeit seines Preises herausstellen (BGH, Urt. v. 28.9.1979 - 1 ZR 69/77, GRUR 1980, 108, 109 = WRP 1980, 72, 73 " ... unter empf.
  • OLG Stuttgart, 27.02.2001 - 2 U 135/00

    Preiswerbung für Markenmöbel - Heraushebung prozentualer Herabsetzungen gegenüber

    Preis" unbeanstandet gelassen hat, obwohl das Publikum erst bei Besichtigung das Ausmaß der Günstigkeit erkennen könne; eine weitergehende Bestimmtheit der Werbung zu verlangen, sei jedoch überspannt (dem steht BGH GRUR 1980, 108 mit dem Verbot "bis zu 50 % unter dem empf. Preis" nicht entgegen, da dort auf die Unauffälligkeit von "empf." abgestellt ist).
  • BGH, 20.10.1988 - I ZR 5/88

    Anfänglicher effektiver Jahreszinssatz; Gebrauch von allgemein bekannten

    Aus ähnlichen Erwägungen hat der Senat auch sonst den Gebrauch von Abkürzungen gesetzlicher Bezeichnungen nicht beanstandet, wenn die tatsächlich verwendete Bezeichnung nicht geeignet war, im Verkehr zu einer unzutreffenden, vom Sinngehalt der Gesetzesbezeichnung abweichenden Vorstellung zu führen (Urt. v. 28.9.1979 - I ZR 69/77, GRUR 1980, 108, 109 = WRP 1980, 72, 73 - "... unter empf.
  • BGH, 25.11.1982 - I ZR 145/80

    Dacheindeckungen: Bezeichnung "naturrot"; irreführende Werbung

  • OLG Köln, 08.11.1996 - 6 U 11/96

    Preisgegenüberstellung

  • OLG Bremen, 03.03.1983 - 2 U 146/82

    Vorliegen einer irreführenden Werbung; Unzulässigkeit einer preisvergleichenden

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