Rechtsprechung
   BGH, 15.03.1957 - I ZR 7/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,1529
BGH, 15.03.1957 - I ZR 7/56 (https://dejure.org/1957,1529)
BGH, Entscheidung vom 15.03.1957 - I ZR 7/56 (https://dejure.org/1957,1529)
BGH, Entscheidung vom 15. März 1957 - I ZR 7/56 (https://dejure.org/1957,1529)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1957,1529) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • GRUR 1957, 433
  • DB 1957, 425
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.10.1953 - I ZR 147/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.03.1957 - I ZR 7/56
    Ein Eingriff in den Rechtskreis des Inhabers eines Warenzeichens kann auch dadurch erfolgen, daß ein kennzeichnender Bestandteil des Zeichens in eine fremde Unternehmensbezeichnung (hier: Bezeichnung einer Gaststätte) aufgenommen wird (Erweiterung von BGH GRUR 1955, 95 - Buchgemeinschaft; GRUR 1954, 123 - NUS-Fox).

    Nach ständiger Rechtsprechung (BGH GRUR 1954, 123 - NSU-Fox; 1955, 95 - Buchgemeinschaft) kann ein zeichenmäßiger Gebrauch auch darin liegen, daß ein Warenzeichen - sei es vollständig oder mit seinem kennzeichnenden Bestandteil - in die Firma eines fremden Unternehmens aufgenommen wird.

  • BGH, 18.06.1954 - I ZR 158/52

    Buchgemeinschaft I

    Auszug aus BGH, 15.03.1957 - I ZR 7/56
    Ein Eingriff in den Rechtskreis des Inhabers eines Warenzeichens kann auch dadurch erfolgen, daß ein kennzeichnender Bestandteil des Zeichens in eine fremde Unternehmensbezeichnung (hier: Bezeichnung einer Gaststätte) aufgenommen wird (Erweiterung von BGH GRUR 1955, 95 - Buchgemeinschaft; GRUR 1954, 123 - NUS-Fox).

    Nach ständiger Rechtsprechung (BGH GRUR 1954, 123 - NSU-Fox; 1955, 95 - Buchgemeinschaft) kann ein zeichenmäßiger Gebrauch auch darin liegen, daß ein Warenzeichen - sei es vollständig oder mit seinem kennzeichnenden Bestandteil - in die Firma eines fremden Unternehmens aufgenommen wird.

  • BGH, 11.06.1954 - I ZR 174/52

    Wahrzeichen als Warenzeichen

    Auszug aus BGH, 15.03.1957 - I ZR 7/56
    Auf die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 14, 15 - Römer - angeschnittene Frage, ob der Beklagte gegebenenfalls für sich geltend machen könne, daß die Klägerin ein allgemein bekanntes und auch für Gaststätten mehrfach benutztes Wort wie "Hubertus" nicht für sich monopolisieren dürfe, brauchte unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.
  • BGH, 16.12.1952 - I ZR 39/52

    Warenzeichen

    Auszug aus BGH, 15.03.1957 - I ZR 7/56
    Warenzeichenmäßiger Gebrauch eines fremden Zeichens liegt immer dann vor, Wenn das gleiche oder ein damit verwechselbares Zeichen (§ 31 WZG) zur Kennzeichnung gleicher oder gleichartiger Waren verwendet wird und die Möglichkeit besteht, daß der Verkehr daraus auf den Ursprung der Ware aus dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers oder doch auf das Bestehen irgendwie gearteter geschäftlicher oder organisatorischer Beziehungen des Benutzers zu dem Zeicheninhaber schließt (BGHZ 8, 202 (206) [BGH 16.12.1952 - I ZR 39/52] - Kennfäden - mit weiteren Nachweisungen; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 7. Aufl., Anm. 19, 25 zu § 15 WZG).
  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

    Das Berufungsgericht hätte die Frage eines Verstoßes gegen § 1 UWG auch unter diesem rechtlichen (Behinderungs-)Gesichtspunkt prüfen müssen; denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine im Sinne des § 1 UWG wettbewerbswidrige Behinderung des Konkurrenten grundsätzlich auch in einer Annäherung an dessen Kennzeichnung gesehen werden kann, wenn diese Annäherung geeignet ist, einen mit der Kennzeichnung verbundenen guten Ruf zu beeinträchtigen oder gar zu zerstören (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1957 - I ZR 7/56, GRUR 1957, 433, 435 - Hubertus; BGH, Urt. v. 12.7.1963 - Ib ZR 174/61, GRUR 1964, 83, 85 - Lesering; BGH GRUR 1985, 550, 553 li. Sp. unter c - DIMPLE; BGH aaO - Salomon, Urt. Abdr. S. 6 f.).
  • BGH, 20.06.1984 - I ZR 61/82

    Gegenstand einer Messe - Abkürzun - Dienst-markenmäßige Benutzung

    Das in dieser Vorschrift beschriebene Ausschlußrecht richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur gegen einen zeichenmäßigen Gebrauch, wie auch die Revision nicht verkennt (vgl. dazu z.B. BGH GRUR 1957, 433, 434 = WRP 1957, 241 - Hubertus; GRÜR 1975, 257 - Buddelei; ferner BGH GRUR 1983, 764, 766 - Haller II.; st.Rspr.).
  • BGH, 18.10.1974 - I ZR 118/73

    Betreiben eines Textil-Einzelhandelsgeschäfts - Verletzung eines eingetragenen

    Zu dem verbotenen kennzeichnungsmäßigen Gebrauch gehört nach ständiger Rechtsprechung auch eine Benutzung als Firmenbestandteil oder Geschäftsbezeichnung (Etablissementsbezeichnung) (BGH GRUR 1954, 123 - Auto-Fox; 1955, 415 - Arctuvan; 1955, 487 - Alpha; 1955, 95 - Buchgemeinschaft; 1957, 433 - Hubertus; 1962, 647 - Strumpfzentrale; 1966, 495 - Uniplast).

    Als Ausnahme von dieser Regel hat der Bundesgerichtshof in einem besonders gelagerten Fall angenommen (BGH GRUR 57, 433 - Hubertus), daß in der Verwendung der Gaststättenbezeichnung "Hubertus", die den kennzeichnenden Teil des Warenzeichens einer Brauerei enthält, kein warenzeichenmäßiger Gebrauch des Zeichens liegt, weil im konkreten Falle nicht die Möglichkeit bestanden habe, daß der Verkehr zu der Annahme geführt werde, in der Gaststätte gelange das Bier des Zeicheninhabers zum Ausschank oder die beiden Unternehmen seien in sonstiger Weise geschäftlich oder organisatorisch verbunden.

  • BGH, 24.11.1983 - I ZR 124/81

    Zeichenmäßigen Benutzung der Firmenbezeichnung eines Versandhandelsunternehmens

    Es hat auch nicht verkannt, daß eine Ausnahme von diesem Regelfall, wie der Bundesgerichtshof sie einmal (vgl. BGH GRUR 1957, 433 = WRP 1957, 241 - Hubertus -) angenommen hat, in Anbetracht des grundsätzlich weit zu ziehenden Rahmens einer zeichenmäßigen Benutzung (vgl. BGH GRUR 1961, 280, 281 = WRP 1961, 167 - Tosca; BGH GRUR 1981, 592, 593 - Championne du Monde) nur dann in Betracht kommen kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles nicht die Möglichkeit besteht, daß der unbefangene Durchschnittsbetrachter in der verwendeten Form einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware sieht (BGH GRUR 1975, 257, 258 - Buddeleiö GRUR 1977, 789, 790 = WRP 1977, 708 - Tina-Spezialversand).
  • BGH, 28.04.1983 - I ZR 52/81

    Anspruch auf Löschung eines älteren Warenzeichens - Schutz gegen den Gebrauch

    Diese für den Schutzumfang anerkannte Erstreckung aller Kennzeichnungsrechte auf einen umfassenden kennzeichenmäßigen - nämlich Warenzeichen- und firmenmäßigen Gebrauch - muß auch für die Berechtigung zur Benutzung der eigenen Kennzeichnung, jedenfalls im hier gegebenen Fall eines Erstarkens zum Zwischenrecht im angeführten Sinn, gelten; denn meist enthält ein firmenmäßiger Gebrauch gleichzeitig einen warenzeichenmäßigen Gebrauch und umgekehrt ein warenzeichenmäßiger Gebrauch meist gleichzeitig einen firmenmäßigen Gebrauch (vgl. BGH GRUR 1957, 433, 434 - Hubertus; 1958, 544, 546 - Colonia; 1975, 257 - Buddelei; 1977, 789, 79 - Tina-Spezialversand; Hefermehl aaO; v. Gamm aaO).
  • BGH, 27.11.1963 - Ib ZR 60/62

    Rechtsmittel

    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob - wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht geltend gemacht hat - in der Erklärung des Geschäftsführers eine von der Beklagten übernommene vertragliche Verpflichtung zu erblicken ist (vgl. hierzu BGH GRUR 1957, 433, 434 zu I - Hubertus).
  • BGH, 24.05.1962 - KZR 4/61

    Anforderungen an das Vorliegen eines warenzeichenmäßigen Gebrauchs -

    Warenzeichenmäßiger Gebrauch liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn nach der Art der Benutzung des Zeichens die Möglichkeit besteht, daß der Verkehr aus dem Zeichen auf den Ursprung der damit gekennzeichneten Ware schließt und annimmt, das Zeichen diene zur Unterscheidung dieser Ware von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft (BGHZ 8, 202, 206 [BGH 16.12.1952 - I ZR 39/52] - Kabelkennfäden; BGH GRUR 1955, 484, 485 - Luxor; GRUR 1956, 179, 180 - Ettal-Flasche; GRUR 1957, 433, 434 - Hubertus; GRUR 1961, 280, 281 - Tosca).
  • BGH, 31.01.1958 - I ZR 178/56

    Colonia

    Enthält die Firma ein fremdes Warenzeichen und wird der Verkehr dadurch zu der Annahme geführt, die unter der Firma angebotene und vertriebene Ware stamme aus dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers (oder die beiden Unternehmen stünden in wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen zueinander), so liegt ein warenzeichenmäßiger Gebrauch des fremden Zeichens vor (BGH GRUR 1954, 123 - NSU - Fox; 1955, 95 - Buchgemeinschaft; 1957, 433 - Hubertus).
  • BGH, 13.07.1977 - I ZR 136/75

    Verletzung von Firmen- und Warenzeichenrechte - Umfang des

    Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich dieses Ausschließlichkeitsrecht allein auf eine zeichenmäßige Benutzung der Kennzeichnung (vgl. BGH GRUR 1957, 433, 434 - Hubertus; zuletzt 1975, 257 - Buddelei).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht