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   BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54   

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BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54 (https://dejure.org/1956,91)
BGH, Entscheidung vom 15.06.1956 - I ZR 71/54 (https://dejure.org/1956,91)
BGH, Entscheidung vom 15. Juni 1956 - I ZR 71/54 (https://dejure.org/1956,91)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 21, 66
  • NJW 1956, 1557
  • GRUR 1957, 25
  • BB 1956, 766
  • DB 1956, 794
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.06.1954 - I ZR 158/52

    Buchgemeinschaft I

    Auszug aus BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54
    Bei der Prüfung der Frage der Verwechslungsgefahr wird das Berufungsgericht auch erwägen müssen, wie weit eine sog. erweiterte Verwechslungsgefahr in dem Sinne begründet sein könnte, daß der Verkehr das Bestehen von wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den Parteien vermutet (BGH GRUR 1955, 95 [96] - Buchgemeinschaft -).

    Der Senat verbleibt jedenfalls bei seinem wiederholt zum Ausdruck gebrachten Standpunkt, daß sich eine Verurteilung grundsätzlich nur gegen die konkrete Verletzungsform, richten kann (Urteil vom 27. März 1956 - I ZR 73/54 - Union-Vertrag - und die dort zitierten Entscheidungen sowie GRUR 1955, 95 [96, 97] - Buchgemeinschaft -).

    Die Untersagung des Firmenbestandteils ist vom Senat nur für den Ausnahmefall zugelassen, daß sich der Verletzer diesen Bestandteil unter bewußter Anlehnung an den Firmennamen des Verletzten offensichtlich mißbräuchlich gewählt hat und hieraus der Schluß zu ziehen ist, daß auch in Zukunft eine einwandfreie Benutzung nicht zu erwarten steht (GRUR 1955, 95 aaO).

  • BGH, 27.03.1956 - I ZR 73/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54
    Denn die Beklagte konnte sich auf eine durch sie selbst in diesem Zeitraum bewirkte Schmälerung oder Aushöhlung der Verkehrsgeltung der Bezeichnung der Klägerin nicht berufen (vgl. Urteil vom 27. März 1956 - I ZR 73/54 - Union-Verlag -).

    Der Senat verbleibt jedenfalls bei seinem wiederholt zum Ausdruck gebrachten Standpunkt, daß sich eine Verurteilung grundsätzlich nur gegen die konkrete Verletzungsform, richten kann (Urteil vom 27. März 1956 - I ZR 73/54 - Union-Vertrag - und die dort zitierten Entscheidungen sowie GRUR 1955, 95 [96, 97] - Buchgemeinschaft -).

  • RG, 01.07.1943 - II 15/43

    1. Welche Bedeutung hat es für die Verwechslungsfähigkeit zweier Warenzeichen,

    Auszug aus BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54
    Für die erfolgreiche Erhebung des Verwirkungseinwandes im Zeichen- und Wettbewerbsrecht genügt es, daß durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung eines Zeichens oder einer Bezeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (Bestätigung der jüngeren Rechtsprechung des Reichsgerichts; vgl. RGZ 171, 147 [162]).

    Daß nur auf diesem Wege befriedigende Ergebnisse gewonnen werden können, wird gerade deutlich, wenn man sich einen Tatbestand vergegenwärtigt, in dem der Verletzte sich eindeutig so verhalten hat, daß der Verletzer mit der Duldung seines Verhaltens rechnen durfte und ihm daher bei der Begründung eines etwaigen sehr wertvollen Besitzstandes unter keinen Umständen ein Verschulden zur Last zu legen ist (vgl. Ulmer GRUR 1951, 355 [357]. Dem Verletzer in einem solchen Fall schlechthin den Einwand der Verwirkung mit der Begründung versagen zu wollen, er habe jedenfalls noch keine Verkehrsgeltung erworben, würde mit der Billigkeit nicht in Einklang stehen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Verletzer nach dem Umfang seines Geschäftsbetrieb und dem dadurch bedingten Ausmaß seiner Werbeanstrengungen eine auch nur örtlich begrenzte Verkehrsgeltung für die streitige Bezeichnung gar nicht oder nur innerhalb vergleichsweise sehr großer Zeiträume erlangen konnte. Für die Erhebung des Verwirkungseinwandes kann daher im Grundsatz nicht verlangt werden, daß dem Verletzer ein absolutes Recht zur Seite steht, vielmehr muß es in Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung des Reichsgerichts genügen, daß durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Bezeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für die Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzt ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (RGZ 171, 147 [162]).

  • BGH, 04.05.1956 - I ZR 55/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54
    Wie der Senat im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts mehrfach ausgesprochen hat (vgl. Urteil vom 4. Mai 1956 I ZR 55/54 - Berliner Illustrierte - und die dort zitierten Entscheidungen), ist Ausgangspunkt der Verwirkungslehre der Gedanke, der Verletzer habe im gegebenen Fall damit rechnen können, die Bildung eines Besitzstandes an der angegriffenen Bezeichnung werde vom Verletzten geduldet, so daß die verspätete Erhebung von Ansprüchen aus Zeichen-, Ausstattungs- oder sonstigen Kennzeichnungsrechten des Verletzten nach Lage der Sache gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen würde.
  • BGH, 19.12.1950 - I ZR 62/50

    Warenzeichen. Verwirkung

    Auszug aus BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54
    Im Gegensatz zu der früheren Rechtsprechung hat das Reichsgericht in späteren Entscheidungen für die erfolgreiche Erhebung des Verwirkungseinwandes nicht mehr gefordert, daß der Verletzer für die von ihm benutzte Bezeichnung eine Verkehrsgeltung erlangt haben müsse, vielmehr ist es als ausreichend angesehen worden, daß er einen schutzwürdigen Besitzstand erworben habe (vgl. BGHZ 1, 31 [33] und die dort zitierte reichsgerichtliche Rechtsprechung).
  • BGH, 11.11.1955 - I ZR 157/53

    Gleichartigkeit von Waren

    Auszug aus BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54
    Solange die Möglichkeit zur Fortführung des Geschäfts unter der Bezeichnung besteht und die ernste Absicht der an der Bezeichnung Berechtigten hierzu vorhanden ist, bleibt auch die "besondere Bezeichnung" als ein Hinweis auf ein lebendes Unternehmen schutzfähig (RG GRUR 1943, a.a.O.; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 7. Aufl. § 16 UnlWG Anm. 95; vgl. auch BGH GRUR 1956, 172 [175, 176] - Magirus).
  • BGH, 30.10.1953 - I ZR 147/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGH GRUR 1954, 123 [125] - NSU-Fox -), daß bei der Herübernahme einer einen selbständigen Schutz genießenden Bezeichnung in eine andere Kennzeichnung die Gefahr einer Verwechslung nur dann beseitigt wird, wenn sie dort ihre Selbständigkeit derart verloren hat, daß sie aufhört, die Erinnerung an die ältere Kennzeichnung wachzurufen.
  • BGH, 30.01.1953 - I ZR 88/52

    Fernsprechnummer als Kennzeichnungsmittel

    Auszug aus BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54
    Um eine solche Bezeichnung, die in gleicher Weise wie ein Firmenname dazu dient, das Erwerbsgeschäft oder gewerbliche Unternehmen zu bemannen, also eine Namensfunktion auszuüben (BGHZ 8, 387 [389]), handelt es sich im vorliegenden Falle bei der Bezeichnung " ... Hausbücherei" für eine Buchgemeinschaft.
  • BGH, 25.02.1955 - I ZR 124/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54
    Es ist der Revision zuzugeben, daß ein Wort, auch wenn es keine sprachliche Neuschöpfung darstellt, sondern dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen ist, sich dem flüchtigen Beschauer oder Hörer sehr häufig dann in besonderem Maße als charakteristischer Teil des Zeichens einprägen kann, wenn es in einer Bedeutung Verwendung findet, die von dem üblichen Gebrauch abweicht (BGH GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube -).
  • RG, 17.01.1908 - VII 197/07

    Verpfändung des Verlags einer Zeitschrift

    Auszug aus BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54
    Nur eine sog. Leerübertragung einer nicht mehr auf ein lebendiges Unternehmen hinweisenden "besonderen Bezeichnung" (vgl. dazu RGZ 68, 49 [55]) wäre unzulässig gewesen.
  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem

    Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (BGH, Urteil vom 15.6.1956 - I ZR 71/54 - BGHZ 21, 83).
  • KG, 27.03.2017 - 8 U 87/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Verwirkung des Widerrufsrechtes eines nicht

    Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (BGH, Urteil vom 15.6.1956 - I ZR 71/54 - BGHZ 21, 83).
  • BGH, 17.03.1994 - X ZR 16/93

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen der Verwirkung

    Schon dieser Umstand erhellt, daß die etwa in der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes zum Warenzeichenrecht entwickelte Rechtsprechung wegen eines schützenswerten Besitzstandes des in Anspruch Genommenen nicht greifen kann (hierzu etwa BGHZ 1, 31; 5, 189; 16, 82; 21, 66; BGH GRUR 1992, 45 - Cranpool; BGHZ 119, 237 - Universitätsemblem).
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