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   BGH, 17.11.1972 - I ZR 71/71   

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BGH, 17.11.1972 - I ZR 71/71 (https://dejure.org/1972,561)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1972 - I ZR 71/71 (https://dejure.org/1972,561)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1972 - I ZR 71/71 (https://dejure.org/1972,561)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Süßwarenindustrie - "mon Chéri" - "hanuta" - Veranstaltung von Preiswettbewerben für den Handel - Kopplung des Teilnahmescheins mit einem vorgedruckten Bestellschein - Kaufzwang - Wettbewerbswidrigkeit - Gratisverlosung - "Ordersatz"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 621
  • MDR 1973, 382
  • GRUR 1973, 474
  • DB 1973, 520
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.10.1958 - I ZR 62/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.11.1972 - I ZR 71/71
    Das Berufungsgericht geht zutreffend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (GRUR 1959, 138 ff - Italienische Note) davon aus, daß zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltete - auch den Einzelhandel ansprechende - Preisausschreiben grundsätzlich zulässig sind und erst bei Hinzutreten besonderer Unlauterkeitsmomente im Einzelfall wettbewerbswidrig sein können.
  • OLG Hamburg, 20.03.2002 - 5 U 31/01

    Unlauterer Wettbewerb bei Gewinnspiel, welches von Warenbestellung abhängig ist

    Erst bei Hinzutreten besonderer Unlauterkeitsmomente können sie im Einzelfall wettbewerbswidrig sein (BGH GRUR 73, 474, 475 -Preisausschreiben; BaumbachlHefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl. 1998, § 1 UWG Rn. 151 m.w.N.) Dabei unterliegen Preisausschreiben, Gratisverlosungen und dergleichen als Mittel der in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Leistungswettbewerb stehenden Wertreklame einer strengeren Beurteilung als die übliche Werbung durch Wort und Bild (BGH WRP 1976, 172, 173 -Versandhandels-Preisausschreiben).

    Vor diesem Hintergrund verstößt die Zusendung der Teilnahmebedingungen einer Gratisverlosung zusammen mit einem Bestellformular jedenfalls dann gegen gute Wettbewerbssitten, wenn durch diese Verbindung die angesprochenen Personen dazu verleitet werden könnten, ihre wirtschaftliche Entschließung nicht im Hinblick auf Güte und Preiswürdigkeit der Ware zu treffen, sondern im Hinblick auf sachfremde Motive, insbesondere die Hoffnung, einen ausgesetzten Preis zu gewinnen (BGH GRUR 73, 474, 475 - Preisausschreiben; BGH WRP 76, 172, 173 f. Versandhandels-Preisausschreiben; BGH GRUR 89, 434, 436 Gewinnspiel; BGH WRP 76, 100, 101).

    Deshalb darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben nicht irgendwie mit dem Warenabsatz verkoppelt werden (BGH GRUR 73, 474, 476 - Preisausschreiben; BGH WRP 76, 172, 173 f. - Versandhandels-Preisausschreiben; BGH GRUR 89, 434, 436 - Gewinnspiel).

    Eine unzulässige Kopplung ist jedoch regelmäßig dann gegeben, wenn im Versandhandel ein Preisausschreiben veranstaltet wird und das einem Katalog beigefügte Bestellformular auch als Teilnahmeschein verwendet werden kann (BGH W RP 76, 172, 173 f. Versandhandels-Preisausschreiben; vgl. auch BGH GRUR 73, 474, 476 Preisausschreiben; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl. 1998, § 1 UWG Rn. 155; Köhler/Piper, UWG, § 1 Rn. 57; v.Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 1987, Kap. 27 Rn. 12).

    Denn dadurch wird die Gefahr hervorgerufen, dass der Verkehr davon ausgeht, ein Besteller würde möglicherweise bei der Verlosung bevorzugt, sein Teilnahmeschein würde größere Bedeutung finden und nicht verloren gehen, und dass aus diesen sachfremden Motiven Bestellungen getätigt werden (BGH W RP 76, 172, 174-Versandhandels-Preisausschreiben; BGH GRUR 73, 474, 476 Preisausschreiben).

    Denn derartige Erklärungen werden häufig nicht ernst genommen (BGH WRP 76, 172, 174Versandhandels-Preisausschreiben) und können von dem beeinflussenden Gesamteindruck der Werbemaßnahme nicht ablenken (BGH GRUR 73, 474, 476 - Preisausschreiben; v. Gamm, Kap. 27 Rn. 12, Fn. 46).

    Denn auch bei einer solchen Konstellation wird ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs an der Uneigennützigkeit der Beklagten zweifeln, sondern es vielmehr ausgehend davon, dass die Beklagte ein an dem Grundsatz der Gewinnmaximierung ausgerichtetes Wirtschaftsunternehmen ist, für möglich halten, dass bei einer Bestellung sich die Chancen erhöhen, dass die Beklagte die eventuell bereits gezogene Glücksnummer auch tatsächlich beachtet und der Teilnahmeschein nicht verloren geht (vgl. auch BGH GRUR 73, 474, 476).

    Soweit der Bundesgerichtshof in der zitierten früheren Rechtsprechung (BGH GRUR 73, 474, 476 - Preisausschreiben ) weitergehend angenommen hatte, die angesprochenen Verkehrskreis nähmen einen solchen Hinweis häufig nicht ernst und gingen davon aus, dass eine gleichzeitige Bestellung - entgegen dem klaren Wortlaut - die Gewinnchancen doch fördere (BGH WRP 76, 172, 174 - Versandhandels-Preisausschreiben), führt dies nach Auffassung des Senats leicht in einen argumentativen Zirkelschluss, der letztlich zur Folge hat, dass - entgegen der anderslautenden ausdrücklichen Feststellung der Rechtsprechung - Gewinncoupons nie gleichzeitig mit Bestellformularen Verwendung finden können.

    Der Senat lässt die Revision gegen dieses Urteil in Anwendung von § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu, weil die Entscheidung zum Teil von den durch den Bundesgerichtshof in den 70er Jahren aufgestellten Rechtsgrundsätzen abweicht, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungen "Preisausschreiben" (BGH GRUR 73, 474, 476 - Preisausschreiben ) und "Versandhandelspreisausschreiben" (BGH WRP 76, 172, 173 - Versandhandels-Preisausschreiben).

  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 151/95

    Rubbelaktion - übertriebenes Anlocken; psychologischer Kaufzwang

    Erst dann, wenn der von einem Gewinnspiel ausgehende Anlockeffekt so stark ist, daß das Publikum von einer sachgerechten Prüfung des Warenangebots abgelenkt und seine Entschließung maßgeblich von der Erwägung bestimmt wird, den in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen, ist ein Gewinnspiel mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht mehr zu vereinbaren und muß daher als wettbewerbswidrig angesehen werden (BGH, Urt. v. 17.11.1972 - I ZR 71/71, GRUR 1973, 474, 476 = WRP 1973, 152 - Preisausschreiben; Urt. v. 2.11.1973 - I ZR 111/72, GRUR 1974, 729, 731 = WRP 1974, 200 - Sweepstake; Urt. v. 21.2.1975 - I ZR 46/74, WRP 1976, 100, 101 - Mars; BGHZ 110, 278, 292 f. - Werbung im Programm).
  • BGH, 03.03.2005 - I ZR 117/02

    Verbindung von Bestellschein und Gewinnspiel-Coupon

    a) Die einheitliche Gestaltung des Bestellscheins mit dem Teilnahme-Coupon für ein Gewinnspiel wird regelmäßig bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck einer Abhängigkeit der Gewinnspielteilnahme oder der Gewinnchance von einer Warenbestellung hervorrufen (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.1972 - I ZR 71/71, GRUR 1973, 474, 475 f. = WRP 1973, 152 - Preisausschreiben; OLG Hamburg OLG-Rep 2002, 367, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BGH, Beschl. v. 20.3.2003 - I ZR 114/02; Baumbach/Hefermehl/Köhler aaO § 4 UWG Rdn. 6.11; Fezer/Hecker aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 68 und 75; Harte/Henning/Bruhn aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 10; Gloy/Loschelder/Jaeger-Lenz, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 69 Rdn. 8).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-304/08

    Plus Warenhandelsgesellschaft - Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung

    40 - Vgl. u. a. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 17. November 1972, I ZR 71/71 (Preisausschreiben), vom 17. Februar 2000, I ZR 239/97 (Space Fidelity Peep-Show), vom 13. Juni 2002, I ZR 173/01 (Kopplungsangebot I), und vom 13. November 2003, I ZR 40/01 (Umgekehrte Versteigerung II).
  • BGH, 13.06.1973 - I ZR 65/72

    Vorliegen eines Rabattverstosses bei Verteilung von Wertscheinen unmittelbar an

    Die Beklagte betreibt ihre Wertreklame zwar nicht in einer der von den Sondervorschriften erfaßten Formen (vgl. § 1 Abs. 2 b ZugVO), muß ihr Vorgehen aber unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG messen lassen, dem der Bundesgerichtshof gerade für die Beurteilung der Wertreklame in neuerer Zeit erhöhtes Gewicht beigelegt hat (vgl. Urteil vom 17. November 1972 - I ZR 71/71 - Weihnachtspreisausschreiben - und die unten genannten Entscheidungen).

    Diese Gesichtspunkte, die den Senat bereits veranlaßt haben, zu Werbezwecken veranstaltete Gewinnspiele verschiedenster Art zu verbieten (Urteil des Senats vom 26. Januar 1973 - I ZR 21/72 - Das Goldene A; vom 16. März 1973 - I ZR 71/71 - Schatzjagd; vom 25. Mai 1973 - I ZR 27/72 - Kaisers Kaffeegeschäft) greifen auch im vorliegenden Falle ein.

  • OLG Stuttgart, 27.11.1998 - 2 U 111/98
    Denn solche üblichen Gewinnspiele/ "Preisausschreiben" zeichnen sich dadurch aus, daß ihre Lösung jedermann ohne Mühe möglich ist (BGH GRUR 1973, 474, 475 - "Preisausschreiben" ).

    Sie zielt vielmehr darauf ab, seine Spiellust und sein Streben nach Gewinn auszunutzen und begründet deshalb die Gefahr, daß er die Kaufentscheidung nicht nach Qualität oder Preiswürdigkeit der Ware, sondern nach sachfremden Kriterien trifft (BGH GRUR 1973, 474, 475 - "Preisausschreiben" ; WRP 1976, 100, 101 - "Mars" ; WRP 1976, 172, 173 - "Versandhandels-Preisausschreiben" ; GRUR 1989, 434, 436 = NJW 1989, 811, 812 - "Gewinnspiel I" ).

  • OLG Hamburg, 27.06.2002 - 3 U 281/01

    Kenntnisnahme von Teilnahmebedingungen eines werblichen Gewinnspiels

    Eine solche Koppelung von Warenbestellung und Gewinnspiel ist jedoch unzulässig (BGH GRUR 1959, 138 ff. -Italienische Note; BGH GRUR 1973, 474, 476 -Preisausschreiben; BGH GRUR 1973, 591, 593 -Schatzjagd; BGH WRP 1976, 100, 101 -Mars; OLG Stuttgart WRP 1988, 695, 698 -Begleitende Druckschrift zu einer Fernsehsendung; LG Berlin WRP 1973, 673, 674 -Unzulässiges Preisausschreiben; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Auflage, 2001, § 1 Rn. 149 ff. m.w.N.).
  • BGH, 02.11.1973 - I ZR 111/72

    Sweepstake

    Es trifft zu, daß - worauf die Revision hinweist - die beanstandete Werbung im wesentlichen die gleichen Merkmale aufweist wie jene, die der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. November 1972 (GRUR 73, 474, 475 - Preisausschreiben = NJW 73, 621, 622) zugrunde lag, die nach dem angefochtenen Urteil verkündet worden ist.
  • BGH, 16.03.1973 - I ZR 20/72

    Schatzjagd

    Der Teilnehmer wird besonders häufig in das Geschäft gelockt, es werden durch die Gewinnchancen Hemmungen verdrängt und durch die Betätigung im Geschäft Käufe veranlaßt (vgl. BGH v. 17. November 1972 - I ZR 71/71; - Weihnachtswerbung - vom 26. Januar 1973 - I ZR 21/72 - Das goldene A; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 10. Aufl. RdNr. 51 und 84 zu § 1 UWG).
  • OLG Hamburg, 28.03.2002 - 3 U 228/01

    Rechtlichen Beurteilung von Gewinnspielen nach § 1 des Gesetzes gegen den

    Soweit es um die allgemeinen Grundlagen der rechtlichen Beurteilung von Gewinnspielen nach § 1 UWG, insbesondere auch im Versandhandel, geht ( BGH GRUR 1973, 474, 475f. "Preisausschreiben"; WRP 1976, 100, 101 "Mars"; WRP 1976, 172, 173f. "Versandhandels-Preisausschreiben"; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Rdnr. 155f. zu § 1 UWG ), wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.
  • OLG Stuttgart, 16.12.1994 - 2 U 216/94

    Wettbewerbswidrigkeit von Angeboten für einen durch Erwerb von sechs Eisbechern

  • BGH, 26.01.1973 - I ZR 21/72

    Das goldene A

  • BGH, 19.12.1975 - I ZR 120/74

    Verwendung einer Bestellkarte als Teilnahmekarte für Preisausschreiben -

  • BGH, 21.02.1975 - I ZR 46/74

    Vertrieb eines Schokoladenriegels - Veranstaltung eines Gewinnspiels - Sammlung

  • BGH, 21.12.1973 - I ZR 100/72

    Freistellung von Barrabatten vom Zugabeverbot - Zulässigkeit von sog.

  • OLG Karlsruhe, 18.10.1990 - 4 U 156/90

    Zum wettbewerbsrechtlichen Verbot der Koppelung eines Gewinnspiels mit einem

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