Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.04.2019

Rechtsprechung
   BGH, 16.01.2020 - I ZR 80/18   

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BGH, 16.01.2020 - I ZR 80/18 (https://dejure.org/2020,2625)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2020 - I ZR 80/18 (https://dejure.org/2020,2625)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2020 - I ZR 80/18 (https://dejure.org/2020,2625)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung des Beschlusses im Hinblick auf die fehlende Kostenentscheidung

  • rewis.io

    Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung wegen versehentlich unterbliebenen Ausführungen zu den Kosten eines Streithelfers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 319 Abs. 1
    Berichtigung des Beschlusses im Hinblick auf die fehlende Kostenentscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung wegen versehentlich unterbliebenen Ausführungen zu den Kosten eines Streithelfers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltverein.de (Kurzinformation)

    Kosten des Nebenintervenienten und Urteilsberichtigung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Berichtigung von Gerichtsbeschlüssen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.03.2016 - VIII ZR 287/15

    Voraussetzung für die Nachholung der Entscheidung über die Kosten des

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - I ZR 80/18
    Zwar ist eine solche Berichtigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch im Falle einer versehentlich unterbliebenen Entscheidung über die Kosten der Streithilfe möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, NJW 2016, 2754 Rn. 3 mwN).

    Erforderlich hierfür ist aber, dass eine versehentliche Abweichung von dem seitens des Gerichts Gewollten vorliegt und diese Abweichung "offenbar" ist, mithin sich dies aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist (BGH, NJW 2016, 2754 Rn. 3 mwN).

    Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung - wie hier der Fall - genügt insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2; Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 10; BGH, NJW 2016, 2754 Rn. 4).

    Eine Umdeutung des Antrags in einen solchen auf Ergänzung des Beschlusses gemäß § 321 Abs. 1 ZPO (analog), der bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage in Betracht kommt (vgl. BGH, NJW 2016, 2754 Rn. 4), scheidet angesichts des Ablaufs der in § 321 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Frist aus.

  • BGH, 16.04.2013 - II ZR 297/11

    Kostenentscheidung: Rechtsbehelf gegen Übersehen der Kosten der Streithilfe

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - I ZR 80/18
    Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung - wie hier der Fall - genügt insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2; Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 10; BGH, NJW 2016, 2754 Rn. 4).
  • BGH, 08.07.2014 - XI ZB 7/13

    Kostenentscheidung im Berufungsverfahren: Nachholung der unterbliebenen

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - I ZR 80/18
    Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung - wie hier der Fall - genügt insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2; Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 10; BGH, NJW 2016, 2754 Rn. 4).
  • BGH, 16.04.2013 - II ZR 185/10

    Voraussetzungen für eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - I ZR 80/18
    Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung - wie hier der Fall - genügt insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 185/10, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2; Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 10; BGH, NJW 2016, 2754 Rn. 4).
  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 64/19

    Versorgungszusage - Störung der Geschäftsgrundlage

    "Offensichtlich" ist ein Versehen, wenn es sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. BAG 22. März 2018 - 8 AZR 779/16 - Rn. 22, BAGE 162, 275; BGH 16. Januar 2020 - I ZR 80/18 - Rn. 3 mwN) .
  • BGH, 26.01.2023 - III ZR 69/21

    Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung des Senatsbeschlusses

    Erforderlich dafür ist aber, dass eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten vorliegt, die zudem "offenbar" ist, sich also aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, juris Rn. 7; vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, juris Rn. 3 und vom 16. Januar 2020 - I ZR 80/18, juris Rn. 3, jeweils mwN).

    Allein die Erwähnung der Streithelferin im Rubrum des Senatsbeschlusses genügt dagegen nicht, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO ausgehen zu können (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, juris Rn. 3; vom 8. Juli 2014, aaO 10 f; vom 1. März 2016, aaO Rn. 4 und vom 16. Januar 2020, aaO, juris Rn. 4, jeweils mwN).

  • BGH, 23.08.2021 - V ZR 205/20

    Unbegründetheit eines Berichtigungsantrags

    Die bloße Erwähnung der Streithilfe im Rubrum der Entscheidung - wie hier der Fall - genügt insoweit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 - I ZR 80/18, juris Rn. 3).

    Eine Umdeutung des Antrags in einen solchen auf Ergänzung des Beschlusses gemäß § 321 Abs. 1 ZPO (analog), der bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, NJW 2016, 2754 Rn. 3 mwN), scheidet angesichts des Ablaufs der in § 321 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Frist aus (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 - I ZR 80/18, juris Rn. 3).

  • BGH, 12.09.2023 - VIII ZR 171/22

    Ergänzung eines Kostenanspruchs

    Auf den zulässigen, insbesondere fristgerecht gestellten Antrag der Streithelferin zu 2 ist der Beschluss des Senats vom 18. Juli 2023 - da eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO hier insoweit nicht in Betracht kommt - entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO um die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die Kosten der Streithelferin zu 2 nach § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO zu ergänzen (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, NJW 2016, 2754 Rn. 2 ff. mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2020 - I ZR 80/18, juris Rn. 3 ff.; vom 23. August 2021 - V ZR 205/20, juris Rn. 3 ff.; vom 26. Januar 2023 - III ZR 69/21, juris Rn. 3 ff.).
  • LG Wuppertal, 13.06.2023 - 4 O 3/22

    Schadensersatz wegen auf Auto gefallener Äste

    Insoweit war auf den innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellte Ergänzungsantrag der Streithelferin der Kostenausspruch durch Urteil zu ergänzen (vgl. dazu BGH , Beschluss vom 26.08.2013 - IX ZR 26/13 -, Rn. 1, juris; bestätigt durch Beschluss vom 01.03.2016 - VIII ZR 287/15 -, Rn. 5, juris und Beschluss vom 16.01.2020 - I ZR 80/18 -, Rn. 5, juris) und die Erstreckung auf den gesamten Rechtsstreit durch den Verzicht auf das Wort " weitere " (Kosten) sprachlich auszudrücken.
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Wird zitiert von ...

  • OLG Stuttgart, 25.10.2018 - 2 U 34/18

    schadstofffreie Matratze - Wettbewerbsverstoß: Irreführende Bewerbung einer

    Auf weitere Voraussetzungen für eine Werbung mit Testergebnissen (s. eingehend OLG Stuttgart, Urteil vom 05. April 2018 - 2 U 99/17, GRUR 2018, 1066 n. rkr. [BGH - I ZR 80/18]), namentlich auf das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Fundstellennachweises (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07, bei juris Rz. 30 ff., m.w.N.), kommt es hier nicht an.
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