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   BGH, 30.04.2015 - I ZR 82/13   

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https://dejure.org/2015,22553
BGH, 30.04.2015 - I ZR 82/13 (https://dejure.org/2015,22553)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2015 - I ZR 82/13 (https://dejure.org/2015,22553)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2015 - I ZR 82/13 (https://dejure.org/2015,22553)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.04.2014 - XI ZR 38/13

    Streitwert eines Rechtsstreits über die Prozessbeendigung durch einen Vergleich

    Auszug aus BGH, 30.04.2015 - I ZR 82/13
    Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers II. Instanz ist nicht innerhalb der für Gegenvorstellungen entsprechend geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, juris Rn. 1 mwN) eingelegt worden.
  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 122/17

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung über die Festsetzung des

    Ihr fehlt das - auch für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs erforderliche - Rechtsschutzinteresse, weil sie durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 4).

    Die Gegenvorstellung ist auch innerhalb der Frist von sechs Monaten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden, die für Gegenvorstellungen entsprechend gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 4 mwN).

  • BGH, 13.02.2019 - V ZR 68/17

    Festsetzung des Werts des Streitgegenstands hinsichtlich Erhöhung durch

    Sie ist im Hinblick auf den Ausschluss der Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes statthaft (BGH, Beschlüsse vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 3 und vom 29. Juni 2017 - I ZB 90/15, juris Rn. 4).
  • BGH, 29.03.2018 - I ZB 12/17

    Gegenvorstellung bzgl. der Festsetzung des Streitwerts für das

    Im Hinblick auf den Ausschluss der Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist die Gegenvorstellung statthaft (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 29. Juni 2017 - I ZB 90/15, juris Rn. 4).
  • LG Karlsruhe, 16.02.2021 - 5 O 271/19

    Revisionsanwalt muss regelmäßig nur Erfolgsaussichten der

    Gegen die Streitwertfestsetzung des BGH findet zwar nach §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG keine Beschwerde statt, aber eine Gegenvorstellung ist statthaft, wenn bzw. solange der Streitwert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 12/17, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 17. August 2017 - V ZR 277/16, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, Rn. 3; BGH, Beschluss vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83; BDZ/Zimmermann, 4. Aufl. 2019, GKG § 68 Rn. 30).
  • BGH, 29.06.2017 - I ZB 90/15
    Im Hinblick auf den Ausschluss der Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ist die Gegenvorstellung statthaft (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. August 2014 - IX ZR 189/10, juris Rn. 3).
  • KG, 31.01.2020 - 19 W 49/19

    Verfahrenswert - Beschluss des Nachlassgerichts über Erbscheinantrag

    Sie ist statthaft, da nach den §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 82/13 -, Rn. 3, juris in Bezug auf die dem GNotKG insoweit entsprechenden Vorschriften der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
  • OVG Niedersachsen, 24.08.2018 - 13 LA 21/17

    Klage auf Verpflichtung eines Landessozialgerichts zur Prüfung und Bescheidung

    Denn auch der dann jedenfalls entsprechend anzuwendende § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschl. v. 30.4.2015 - I ZR 82/13 -, juris Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 18.2.2010 - BVerwG 9 KSt 1.10 u.a. -, juris Rn. 4) gestattet eine Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
  • OVG Bremen, 03.06.2021 - 1 S 217/21

    Rechtsschutzinteresse für eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel im Namen des

    Für eine Streitwertbeschwerde, die im Namen eines Beteiligten mit dem Ziel der Heraufsetzung eines vermeintlich zu niedrig festgesetzten Streitwerts erhoben wird, besteht hingegen in der Regel kein Rechtsschutzinteresse (vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.03.2021 - 24 C 21.517, juris Rn. 4 ff. sowie Beschl. v. 09.05.2018 - 8 C 18.776, juris Rn. 4 ff.; BGH, Beschl. v. 20.09.2018 - I ZR 122/17, juris Rn. 6 sowie Beschl. v. 30.04.2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 4; OVG Nds., Beschl. v. 04.11.2014 - 7 OA 82/14, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 03.09.2010 - 3 E 32/10, juris Rn. 2; offen gelassen OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 27.08.2020 - OVG 11 L 5/20, juris Rn. 2).
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