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   BGH, 26.03.1971 - I ZR 84/69   

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https://dejure.org/1971,1791
BGH, 26.03.1971 - I ZR 84/69 (https://dejure.org/1971,1791)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1971 - I ZR 84/69 (https://dejure.org/1971,1791)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1971 - I ZR 84/69 (https://dejure.org/1971,1791)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wort-Bildzeichen Zamek mit weißer Schrift auf dunklem Grund - Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Lebensmittelerzeugnissen - Löschung eines Warenzeichens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1971, 556
  • GRUR 1971, 309
  • DB 1971, 1005
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 199/55

    Underborg; Underberg

    Auszug aus BGH, 26.03.1971 - I ZR 84/69
    Doch gilt dies nicht uneingeschränkt; so ist z.B. in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß neu auftretende Kollisionen nicht nach dem ursprünglichen Zeitvorrang, sondern unter Abwägung der in Streit stehenden Interessen zu lösen sind, wenn auf gleichem oder verwandtem Warengebiet zwei verwechslungsfähige Firmen lange Zeit unangefochten nebeneinander bestanden haben (vgl. BGH GRUR 1953, 252 - Hochbau-Tiefbau); ähnliches gilt auch im Recht der Gleichnamigen, soweit dem jüngeren Namensträger das Recht zur Führung seines Namens an sich nicht verweigert werden kann (vgl. BGH GRUR 1957, 342 - Underberg).
  • BGH, 14.06.1968 - I ZR 56/66

    Eignung der Hinzufügung eines Zweitnamens zur Verminderung der

    Auszug aus BGH, 26.03.1971 - I ZR 84/69
    Daß sie, die Klägerinnen, als die jüngeren Firmen nach den für die Namensgleichen geltenden Grundsätzen gehalten waren, bei kennzeichenrechtlichen Konflikten für eine genügende Abgrenzung zu sorgen, wurde zwischen den Parteien spätestens durch das Urteil des erkennenden Senats vom 18. September 1959 (GrRUR 1960, 33 ff) klargestellt, das dann zu der im Urteil des Senats vom 14. Juni 1968 (I ZR 56/66) bestätigten Umfirmierung der Klägerin zu 2 in "Zamek-Lemke" geführt hat.
  • BGH, 27.01.1953 - I ZR 55/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.03.1971 - I ZR 84/69
    Doch gilt dies nicht uneingeschränkt; so ist z.B. in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß neu auftretende Kollisionen nicht nach dem ursprünglichen Zeitvorrang, sondern unter Abwägung der in Streit stehenden Interessen zu lösen sind, wenn auf gleichem oder verwandtem Warengebiet zwei verwechslungsfähige Firmen lange Zeit unangefochten nebeneinander bestanden haben (vgl. BGH GRUR 1953, 252 - Hochbau-Tiefbau); ähnliches gilt auch im Recht der Gleichnamigen, soweit dem jüngeren Namensträger das Recht zur Führung seines Namens an sich nicht verweigert werden kann (vgl. BGH GRUR 1957, 342 - Underberg).
  • BGH, 11.07.1958 - I ZR 85/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.03.1971 - I ZR 84/69
    Damit knüpft das Berufungsgericht an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach der auf die Löschung von Waren aus dem Warenverzeichnis gerichtete Anspruch nicht schon dann gegeben ist, wenn die eingetragenen Waren zur Zeit der Eintragung tatsächlich nicht geführt werden, sondern daß dem Zeicheninhaber, wenn er nur den ernstlichen Willen hat, die Waren demnächst zu führen, eine angemessene Zeitspanne einzuräumen ist, innerhalb deren er die Waren in den Vertrieb aufnehmen kann, ohne sich dem Löschungsanspruch auszusetzen (vgl. BGH GRUR 1959, 25 - Triumph; 1965, 8691 - Schwarzer Kater).
  • BGH, 18.09.1959 - I ZR 118/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.03.1971 - I ZR 84/69
    Als die Klägerin zu 2 ebenfalls die Produktion von Suppen aufnehmen wollte, kam es zu einem Rechtsstreit mit der Beklagten zu 1, der durch Urteil des Bundesgerichtshofs (GRUR 1960, 33 ff) dahin entschieden wurde, daß der Firma Max Zamek verboten wurde, beim Vertrieb von Suppen den Namen Max Zamek schlagwortartig herauszustellen, bzw. unter dieser Firma ohne unterscheidungskräftige Zusätze Suppen herzustellen und zu vertreiben.
  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 41/08

    Peek & Cloppenburg II

    Andere Maßstäbe ergeben sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht aus der Senatsentscheidung "Zamek II" (BGH, Urteil vom 26. März 1971 - I ZR 84/69, GRUR 1971, 309).
  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 177/99

    Streit um die Bezeichnung "Adlon" für Berliner Hotel

    Dabei reichte es aber aus, daß der Zeicheninhaber innerhalb angemessener Frist den Betrieb eröffnete, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 84/69, GRUR 1971, 309, 310 f. - Zamek II; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 1 Rdn. 17; Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl., § 1 Rdn. 14).
  • BGH, 21.09.1989 - I ZR 34/88

    "Quelle"; Erlöschen zeichenrechtlichen Schutzes durch Aufgabe eines Teilbereichs

    Ein Grund zur teilweisen Löschung eines Warenzeichens durch Streichen einzelner Waren aus dem Warenverzeichnis kann gegeben sein, wenn der Teil des Geschäftsbetriebs, zu welchem diese Waren gehören, nicht mehr fortgeführt wird (vgl. RGZ 104, 312, 314 - Sinalco; BGH, Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 84/69, GRUR 1971, 309, 310 - Zamek II).

    Die Aufgabe eines Teiles des Geschäftsbetriebs hat aber nur dann die Teillöschung des Zeichens durch Streichen von einzelnen Waren aus dem Warenverzeichnis zur Folge, wenn diese dem verbleibenden Geschäftsbetrieb nicht zugeordnet werden können und sichere Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Einstellung des Betriebsteils von Dauer ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.6.1964 - Ib ZR 140/62, GRUR 1965, 86, 90 - Schwarzer Kater; Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 84/69, GRUR 1971, 309, 310 - Zamek II mit Anm. Storch).

    Erst nach Ablauf einer angemessenen Frist, ließe sich die Feststellung treffen, daß die Einstellung des Handels mit den bisher geführten Waren endgültig sein soll (vgl. RGZ 104, 312, 314 - Sinalco; BGH, Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 84/69, GRUR 1971, 309, 310 - Zamek II).

  • BGH, 03.07.1986 - I ZR 77/85

    "Stoll"; Wegfall des ohne Verpflichtung geführten Zusatzes zum Familiennamen

    Ob ein solcher Anspruch besteht und ob die Einhaltung jedenfalls eines solchen Abstandes in der Firmierung verlangt werden kann, wie er vor der Firmenänderung bestanden hat, kann regelmäßig nur auf Grund einer umfassenden Abwägung der beiderseits in Frage stehenden Verhaltensweisen und Interessen beurteilt werden (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1956 - I ZR 199/55, GRUR 1957, 342 346 - Underberg; Urt. v. 20.9.1967 - Ib ZR 105/65, GRUR 1968, 212, 213 = WRP 1968, 95 Hellige; Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 84/69, GRUR 1971, 309, 311 - Zamek !! ; siehe auch BGH, Urt. v. 27.10.1983 - I ZR 148/81, GRUR 1984, 378 = WRP 1984; 376 - Hotel Krone).
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2008 - 20 U 24/07

    Verletzung eines Firmenkennzeichens unter Anwendung der Grundsätze des

    Im Fall der Übereinstimmung sowohl mit der Firmenbezeichnung als auch mit einer nicht angreifbaren Marke kann sogar die mit der Ausdehnung der Marke auf eine ganz andere Warengruppe einhergehende Erhöhung der Verwechslungsgefahr gerechtfertigt sein (BGH, GRUR 1971, 309, 312 - Zamek II).
  • BGH, 08.06.1973 - I ZR 6/72

    Benutzung eines eingetragenen Warenzeichens nur für einen Teil der Waren des

    Dieses jüngere Warenzeichen der damaligen Beklagten war aber von ihrer - auch gegenüber der Firma der damaligen Klägerin - älteren Firma abgeleitet und alle Kennzeichnungen enthielten gemeinsam den Familiennamen "Zamek" (siehe BGH GRUR 1971, 309, 311 - Zamek II).
  • OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86

    Zeichenrecht als Bestandteil der Konkursmasse; Folgen der Aufnahme eines

    Ein solcher Sonderfall kann auch dann vorliegen, wenn der vormalige Inhaber eines stark durchgesetzten, mit seinem Firmenschlagwort identischen Warenzeichens dieses neu für Waren eintragen läßt, die im Gleichartigkeitsbereich seiner früheren Warenzeicheneintragung liegen, und an dem verwechslungsfähigen Kennzeichen namensmäßige Gleichberechtigung besteht (BGH GRUR 1971, 309 - Zamek II).
  • BGH, 14.03.1975 - I ZR 71/73

    Anspruch auf Rücknahme einer Warenzeichenanmeldung aufgrund von prioritätsälteren

    Besondere Umstände, die hier dafür sprechen könnten, der Beklagten bereits vor Eintragung ihres Warenzeichens die Darlegungslast dafür aufzuerlegen, daß sie die im Warenverzeichnis angegebenen Juwelierwaren und Bekleidungsstücke für Kinder auch tatsächlich in ihr Sortiment aufzunehmen beabsichtigt (vgl. etwa BGH GRUR 1971, 309, 311 - Zamek II), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
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