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   BGH, 01.04.2021 - I ZR 9/18   

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BGH, 01.04.2021 - I ZR 9/18 (https://dejure.org/2021,7012)
BGH, Entscheidung vom 01.04.2021 - I ZR 9/18 (https://dejure.org/2021,7012)
BGH, Entscheidung vom 01. April 2021 - I ZR 9/18 (https://dejure.org/2021,7012)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JurPC

    Das Boot III

  • Wolters Kluwer

    Recht eines Kamerammes auf angemessene Beteiligung an der Verwertung des Films

  • rewis.io

    Angemessene Vergütung des Urhebers für die Einräumung von Nutzungsrechten: Prüfung des auffälligen Missverhältnisses im Rahmen des Anspruchs auf angemessene weitere Beteiligung; Aufführung des Urhebers im Vor- oder Abspann bei Filmwerken; Miturheberschaft zusätzlicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht eines Kamerammes auf angemessene Beteiligung an der Verwertung des Films

  • rechtsportal.de

    A) Bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses gemäß §

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: Das Boot III

  • datenbank.nwb.de

    Das Boot III

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Pauschalvergütung im auffälligen Missverhältnis? - Erneute Entscheidung zur Nachvergütung des Chefkameramanns des Films "Das Boot"

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Angemessenheit der Nachvergütung nach § 32a UrhG für Kameramann des Films "Das Boot" - Erneut Zurückverweisung an das OLG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Boot - und die weitere Vergütung des Kameramanns wegen des Filmerfolgs

  • lto.de (Kurzinformation)

    BGH hebt Urteil des OLG München auf: Streit um faire Vergütung für "Das Boot"-Kameramann geht weiter

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Zur Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zur Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 895
  • GRUR 2021, 955
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 176/18

    Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

    Auszug aus BGH, 01.04.2021 - I ZR 9/18
    Es ist deshalb notwendig, auf allen Stufen der Prüfung des Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a UrhG die für die Einräumung der von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten genutzten Nutzungsrechte (fiktiv) vereinbarte Vergütung ins Verhältnis zu den mit der Nutzung dieser Rechte erzielten Erträgen und Vorteilen zu setzen (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18, GRUR 2020, 611 Rn. 46, 114, 128, 130 und 158 - Das Boot II).

    In einem gesonderten Rechtsstreit hat der Kläger außerdem die mit dem Beklagten zu 2 in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus § 32a Abs. 2 UrhG hinsichtlich der Fernsehauswertung in den Gemeinschaftsprogrammen und den jeweils eigenen Dritten Programmen in Anspruch genommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18, GRUR 2020, 611 = WRP 2020, 591 - Das Boot II, nachfolgend auch: Parallelverfahren).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Miturheber des Filmwerks "Das Boot" berechtigt ist, den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a UrhG unabhängig von anderen Miturhebern geltend zu machen, und er Zahlung allein an sich selbst verlangen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 12 bis 21 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 23 - Das Boot II).

    Gleichfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger neben dem Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsanpassung auch eine Zahlungsklage erheben konnte, obwohl die Bestimmung des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung gewährt (vgl. BGH, GRUR 2016, 1291 Rn. 20 - Geburtstagskarawane; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16, ZUM-RD 2017, 251 Rn. 27 bis 29 - Derrick; BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 23 - Das Boot II).

    Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgen und Vorteilen des Vertragspartners besteht, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 40 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 25 - Das Boot II) zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung (dazu B I 6) und der vom Vertragspartner erzielten Erträge und Vorteile (dazu B I 7) voraus.

    Diese Frage stellt sich im Streitfall nicht, da die Bestimmung des § 32 UrhG auf die hier in Rede stehenden, vor dem 1. Juni 2001 geschlossenen Verträge nicht anwendbar ist (§ 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG; vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 26 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 27 - Das Boot II).

    b) Die Pauschalvergütung des Klägers ist nicht in eine außer Ansatz zu lassende Teilvergütung für die Arbeitsleistung sowie eine zu berücksichtigende Teilvergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts aufzuteilen, sondern in vollem Umfang als Gegenleistung im Sinne des § 32a UrhG anzusetzen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 28 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 28 - Das Boot II).

    c) Die Feststellung, welche Gegenleistung für die Einräumung eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts vereinbart ist, liegt auf tatrichterlichem Gebiet und ist in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob das Tatgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 20 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner; Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 160/16, GRUR 2018, 541 Rn. 40 = WRP 2018, 429 - Knochenzement II; Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 254/16, GRUR 2019, 644 Rn. 34 = WRP 2019, 743 - Knochenzement III; BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 32 - Das Boot II).

    Diese Beurteilung wird von den Revisionen nicht angegriffen und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 27 und 41 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 29 bis 35 - Das Boot II).

    Deshalb ist es notwendig - auf welcher Stufe der Prüfung auch immer - die für die Einräumung der von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten genutzten Nutzungsrechte (fiktiv) vereinbarte Vergütung ins Verhältnis zu den mit der Nutzung dieser Rechte erzielten Erträge und Vorteile zu setzen (zum Anspruch gemäß § 32a Abs. 2 UrhG vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 46, 114, 128, 130 und 158 - Das Boot II).

    bb) Dem steht nicht entgegen, dass im Streitfall eine Pauschalvergütung vereinbart worden ist (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 48 bis 50 - Das Boot II).

    Danach kommt vorliegend eine Schätzung der Höhe des auf einzelne Nutzungsarten entfallenden Teils der Pauschalvergütung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts mit diesen Nutzungen einerseits und der Gesamtauswertung andererseits erzielten Erträge oder Vorteile in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 51 - Das Boot II, mwN).

    Dabei obliegt es dem Kläger, Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die eine sachgerechte Aufteilung der vereinbarten Pauschalvergütung auf konkrete Nutzungsrechte ermöglichen können (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 51 - Das Boot II, mwN).

    Für den Fall, dass der Kläger keine anderen Anhaltspunkte für eine Aufteilung der Pauschalvergütung vortragen kann, steht ihm die Möglichkeit offen, sich auf die dem Vertragsschluss nachfolgende Vertragsdurchführung und die sich daraus ergebenen Verwertungserlöse zu berufen (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 51 - Das Boot II).

    Insgesamt ist im Blick zu behalten, dass die in § 287 Abs. 2 ZPO abgesenkten Anforderungen an das Beweismaß und die Erweiterung des richterlichen Ermessens (vgl. Thole in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 287 Rn. 1 und 2) eine vom Gesetzgeber gemäß § 32a UrhG den Gerichten überantwortete Entscheidung dadurch ermöglicht, dass eine Aufklärung unterbleiben kann, die unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereitet (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 51, 55 und 83 - Das Boot II, mwN; vgl. auch Peifer, ZUM 2020, 424, 425; Jacobs, GRUR 2020, 584, 586).

    Die Anforderungen an die tatgerichtliche Überzeugungsbildung dürfen deshalb nicht überspannt werden (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 51 - Das Boot II, mwN).

    In der Sache handelt es sich um eine Schätzung im Sinne des § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09, NJW 2011, 601 Rn. 21; BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 55 - Das Boot II).

    Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatgericht eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 Rn. 12; BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 55 - Das Boot II).

    Die Revision der Beklagten zu 1 lässt außer Acht, dass bei der Prüfung, in welchem Verhältnis die vereinbarte Vergütung des Urhebers zu den Erträgen und Vorteilen des Verwerters steht, nicht auf den Gewinn, sondern auf den Bruttoerlös des Verwerters abzustellen ist; den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen können erst bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 112 - Das Boot II).

    Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (BGHZ 182, 337 Rn. 31 - Talking to Addison; BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 39/14, GRUR 2016, 67 Rn. 23 = WRP 2016, 360 - GVR Tageszeitungen II; BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 121 - Das Boot II).

    Diese Grundsätze tragen dem Umstand Rechnung, dass es bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG und einer weiteren angemessenen Beteiligung im Sinne von § 32a UrhG darum geht, dass das Tatgericht im Rahmen seines weit gefassten Ermessens gemäß § 287 Abs. 2 ZPO im Einzelfall die nach den Umständen sachgerechteste Bewertungsart auszuwählen und anzuwenden hat, um der vom Gesetzgeber lediglich generalklauselartig und unspezifisch gefassten Aufgabe gerecht zu werden, eine angemessene Beteiligung des Urhebers an den Vorteilen der Auswertung des von ihm (mit-)geschaffenen Werks sicherzustellen (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 58 - Das Boot II).

    (3) Entgegen der Ansicht der Revisionen der Beklagten ist mit einer vom Berufungsgericht für maßgeblich gehaltenen indiziellen Anwendung von tarifvertraglichen Regelungen auf Außenseiter weder eine Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte des Verwerters gemäß Art. 9 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG noch eine Verletzung tarifgesetzlicher Grundsätze verbunden (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 60 bis 65 - Das Boot II).

    Die indizielle Heranziehung von tarifvertraglichen Bestimmungen setzt außerdem nicht die Feststellung voraus, dass diese der Markt- oder Branchenüblichkeit entsprechen (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 66 bis 68 - Das Boot II).

    gg) Soweit die Revision der Beklagten zu 1 rügt, das Berufungsgericht habe bei der indiziellen Anwendung von Bestimmungen des Ergänzungstarifvertrags Erlösbeteiligung Kinofilm den Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gewinns als Grundlage für eine weitere angemessene Beteiligung des Urhebers außer Acht gelassen und stattdessen nur einen modifizierten, nicht in betriebswirtschaftlicher Weise bereinigten, sondern nur um einige Abzugsposten gekürzten Umsatz ermittelt, lässt sie wiederum außer Acht, dass nach der Rechtsprechung des Senats bei der Prüfung, in welchem Verhältnis die vereinbarte Vergütung des Urhebers zu den Erträgen und Vorteilen des Verwerters steht, nicht auf den Gewinn, sondern auf den Bruttoerlös des Verwerters abzustellen ist; die den Gewinn des Verwerters schmälernden Aufwendungen können erst bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 112 und Rn. 146 f. - Das Boot II).

    Anders als im Parallelverfahren (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 155 bis 157 - Das Boot II) ist nach dem vom Berufungsgericht indiziell herangezogenen Tarifvertrag eine Beteiligungsquote nicht für einzelne Urheber bestimmt, sondern für das "Gewerk Kamera" und damit für eine mögliche Personenmehrheit.

    Soweit sich bei einzelnen Anknüpfungspunkten erhebliche Unterschiede zu den unmittelbar mit dem tarifvertraglichen Bewertungsmodell geregelten Sachverhalt ergeben, ist diesen Unterschieden durch eine im Einzelfall modifizierte Anwendung des tarifvertraglichen Bewertungsmodells Rechnung zu tragen (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 117 - Das Boot II).

    Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 40 und 25 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 131 - Das Boot II).

    Ferner sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG besteht, nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht nur nach dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28. März 2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 57 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 132 - Das Boot II).

    Allerdings ist festzustellen, welcher Anteil der als Gegenleistung vereinbarten Vergütung bei wertender Betrachtung auf die Zeit nach dem 28. März 2002 entfällt (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 32 und 44 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 132 - Das Boot II).

    Dieser Rechtsprechung liegt die Annahme zu Grunde, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem eine vereinbarte Pauschalvergütung in ein auffälliges Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks gerät, ein Anspruch auf eine weitere angemessene Vergütung entsteht, weil die vereinbarte Pauschalvergütung gleichsam verbraucht ist (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 135 - Das Boot II).

    Die gezahlte Vergütung könnte damit unabhängig von den Umständen des Einzelfalls niemals bis zum 28. März 2002 vollständig verbraucht sein, wie umfangreich auch immer eine Nutzung bis dahin gewesen sein und entsprechende Erlöse des Verwerters erbracht haben mag (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 136 - Das Boot II; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 38).

    Ebenfalls kann offenbleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, wonach eine Inflationsanpassung der vereinbarten Vergütung mit dem Zweck der Vorschrift des § 32a UrhG grundsätzlich nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, im Wege des Fairnessausgleichs eine angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erträgen und Vorteilen des Verwerters zu verbessern (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 154 - Das Boot II).

    Würde man mit der Revision der Beklagten zu 1 den Gewinn oder die den Gewinn schmälernden Aufwendungen als entscheidenden Maßstab für eine ergänzende Beteiligung heranziehen, müsste der Urheber die entschädigungslose Nutzung seines Werks für Verwertungshandlungen hinnehmen, die nicht unmittelbar mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen, wie es etwa bei Nutzungen von Filmwerken durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 149 - Das Boot II) oder bei Werbemaßnahmen der Fall ist.

    Der in § 32a Abs. 1 UrhG verwendete Begriff der Vorteile und Erträge erfasst nicht nur Umsatzgeschäfte, sondern auch andere Verwertungshandlungen (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 149 - Das Boot II).

    Wie dargelegt, hält diese Betrachtung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand (dazu oben unter B I 6 d und 9 c bb sowie BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 136 - Das Boot II).

    Bei der Prüfung, ob bei einer laufenden Nutzung des Werks nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG, § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG oder § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG durch jede Nutzung des Werks erneut ein auffälliges Missverhältnis und damit ein Anspruch auf angemessene Beteiligung entsteht, ist den Erträgen und Vorteilen des Verwerters nicht die ursprüngliche, sondern die angepasste Vergütung gegenüberzustellen (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 172 - Das Boot II).

    a) Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf Vertragsanpassung in Form einer weiteren angemessenen Beteiligung nach § 32a Abs. 1 UrhG auch einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer umfasst (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 183 - Das Boot II).

    Der Senat hat für § 32a Abs. 2 UrhG entschieden, dass es sich hierbei im Falle eines Zahlungsantrags um eine Geldschuld handelt (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 185 bis 191 - Das Boot II).

    Da der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung allein in Bezug auf Verwertungshandlungen geltend macht, die nach dem 28. März 2002 vorgenommen worden sind, ist die Frage, ob der Kläger von den Beklagten eine weitere angemessene Beteiligung an den Erträgnissen oder Vorteilen aus der Verwertung des Filmwerks "Das Boot" beanspruchen kann, nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 32a Abs. 1 UrhG zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 21 - Das Boot II).

    Gleichfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger neben dem Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsanpassung auch eine Zahlungsklage erheben konnte, obwohl die Bestimmung des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Verbindung mit § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung gewährt (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 23 - Das Boot II).

    Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgnissen und Vorteilen des Dritten besteht, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 40 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 25 - Das Boot II) zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung (dazu B II 6) und der vom Dritten erzielten Erträgnisse und Vorteile (dazu B II 7) voraus.

    Diese Beurteilung wird von den Revisionen nicht angegriffen und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen (dazu unter B I 6 c; vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 27 und 41 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 29 bis 35 - Das Boot II).

    Dies gilt auch, wenn auf Grund dieses Vertragsanpassungsanspruchs direkt auf Zahlung geklagt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18, Rn. 36 bis 44 - Das Boot II).

    Bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG ist daher nur der Teil der vereinbarten Gegenleistung zu berücksichtigen, der auf die Übertragung oder Einräumung der vom Dritten verwerteten Nutzungsrechte entfällt (dazu unter B I 6 d aa sowie BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 46 - Das Boot II).

    Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatgericht eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 55 - Das Boot II).

    Der Senat hat sich im Parallelverfahren, das die auf § 32a Abs. 2 UrhG gestützte Klage des Klägers gegen die übrigen mit dem Beklagten zu 2 in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hinsichtlich der Fernsehauswertung in den Gemeinschaftsprogrammen und den jeweils eigenen Dritten Programm betrifft, mit den auch im vorliegenden Verfahren durch die Revision des Beklagten zu 2 erhobenen Einwendungen befasst und diese als nicht durchgreifend erachtet (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 54 bis 104 - Das Boot II).

    Vielmehr ist nur auf den Teil abzustellen, der auf die Einräumung der Rechte für diese Fernsehauswertung entfällt (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 114 - Das Boot II).

    (2) Nach der Grundkonzeption des "Tarifvertrags für auf Produktionsdauer Beschäftigte des WDR" ist der Ausgangsbetrag für die Berechnung einer Wiederholungsvergütung die Vergütung, mit der eine Erstsendung abgegolten wird (vgl. Ziffer 23.2.1 des Tarifvertrags für auf Produktionsdauer Beschäftigte des WDR in der Fassung vom 1. Januar 2002 sowie BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 118 - Das Boot II).

    Da für die Durchgriffshaftung des Dritten gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG nur die Erträgnisse oder Vorteile maßgeblich sind, die er mit der Verwertung der ihm eingeräumten oder übertragenen Nutzungsrechten erzielt hat, setzt eine sachgerechte Anwendung des Wiederholungsvergütungsmodells im Rahmen der tatgerichtlichen Schätzung voraus, dass als dort zum Ausgangspunkt der Berechnung einer Wiederholungsvergütung bestimmte Erstvergütung nur der Teil der vereinbarten Gegenleistung angesetzt wird, der auf die Einräumung der Rechte für diese Fernsehauswertung entfällt (vgl. dazu oben unter II 6 c aa und BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 114 - Das Boot II).

    Dieser Anteil kann vielmehr auch auf andere Weise durch eine tatgerichtliche Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO und erforderlichenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen ermittelt werden (dazu oben I 6 c und II 6 c bb [3] sowie BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 51 - Das Boot II).

    Bei seiner tatgerichtlichen Beurteilung wird es vor dem Hintergrund der gebotenen Aufteilung der vereinbarten Vergütung auf die in Rede stehende Verwertung auch zu prüfen haben, ob das Wiederholungsvergütungsmodell mit Blick auf die nach den Umständen als Grundlage einer Schätzung möglicherweise grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommenden weiteren Bewertungsmethoden (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 90 bis 104 - Das Boot II) insgesamt noch als die sachgerechteste Bewertungsmethode angesehen werden kann.

    Eine sachgerechte indizielle Anwendung dieses von einer Erstvergütung ausgehenden Wiederholungsvergütungsmodells auf einen durch eine Pauschalvergütung entlohnten Urheber setzt damit voraus, dass nur der Teil der Pauschalvergütung zugrunde gelegt wird, mit dem nach den Umständen die Erstausstrahlung des in Rede stehenden Filmwerks abgegolten wird (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 118 - Das Boot II).

    Liegen hierfür keine greifbaren Anhaltspunkte vor, kann das Tatgericht, ebenfalls unter Anwendung des in § 287 Abs. 2 ZPO geregelten Maßstabs, ersatzweise den Teil der Pauschalvergütung ansetzen, der nach den Umständen als übliche Erstvergütung anzusehen ist (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 116 bis 118 - Das Boot II).

    Im Streitfall kommen als taugliche Schätzungsgrundlagen die - mit Blick auf die besonderen Umstände gegebenenfalls interessengerecht zu modifizierende - Heranziehung von tarifvertraglichen Bestimmungen sowie gemeinsamen Vergütungsregelungen ebenso in Betracht wie die eventuell mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermittelnde branchenübliche Vergütung von Kameraleuten für die Erstausstrahlung von Filmwerken (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 118 - Das Boot II).

    Dies folgt daraus, dass die Arbeitsleistung des Urhebers für den anderen ohne die Einräumung des Nutzungsrechts in der Regel wertlos ist; eine Vergütung der Arbeitsleistung ist dann gemäß § 612 Abs. 1, § 632 Abs. 1 BGB nicht zu erwarten (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 28 - Das Boot I, mwN; GRUR 2020, 611 Rn. 28 - Das Boot II).

    Es darf grundsätzlich angenommen werden, dass das von den Tarifvertragsparteien erzielte Verhandlungsergebnis richtig ist und die Interessen beider Seiten sachgerecht zum Ausdruck bringt; ein objektiver Maßstab, nach dem sich die Richtigkeit besser beurteilen ließe, existiert nicht (vgl. BVerfGE 146, 71 Rn. 146; BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 64 und 110 - Das Boot II).

    Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, dass diese "Richtigkeitsvermutung des Vertragsmechanismus" auch bei der indiziellen Heranziehung tarifvertraglicher Regelungen im Rahmen der durch Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Bestimmung einer weiteren angemessenen Beteiligung in den Blick zu nehmen ist (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 110 - Das Boot II).

    aa) Allerdings ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die Vergütung, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträgnisse und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist, im Rahmen der Prüfung einer weiteren angemessenen Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG nach den im Streitfall maßgeblichen Umständen unter indizieller Heranziehung des tarifvertraglichen Wiederholungsvergütungsmodells bestimmt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 119 bis 120 - Das Boot II).

    Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 121 - Das Boot II, mwN).

    Die gegen diesen rechtlichen Ausgangspunkt erhobenen Rügen der Revision des Beklagten zu 2 hat der Senat bereits in seinem im Parallelverfahren ergangenen Urteil für nicht durchgreifend erachtet (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 122 bis 126 - Das Boot II).

    Aufgrund des insoweit für die Berechnung einer weiteren angemessenen Vergütung maßgeblichen Systems des Wiederholungsvergütungsmodells wäre eine solche Reduktion nicht sachgerecht, weil die Wiederholungsvergütungssätze hier ins Verhältnis zur jeweiligen Erstvergütung des einzelnen Urhebers gesetzt werden (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 155 bis 157 - Das Boot II).

    Ein Abzug von Aufwendungen, die den Vorteil des Verwerters schmälern, kommt regelmäßig erst auf der Ebene der Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters in Betracht; erst auf dieser Prüfungsstufe sind grundsätzlich die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter und damit auch den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen in den Blick zu nehmen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 112 und 146 - Das Boot II; dazu unter B II 9 c aa und cc).

    Bei der Inanspruchnahme beitragsfinanzierter öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gemäß § 32a Abs. 2 UrhG unter indizieller Heranziehung des Wiederholungsvergütungsmodells kommt ein Abzug solcher Lizenzzahlungen aber nicht in Betracht, weil nach diesem Berechnungsmodell derartige Aufwendungen nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 145 und 148 - Das Boot II).

    aa) Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung der vereinbarten Gegenleistung nicht berücksichtigt, dass die Beklagte zu 1 oder ihre Tochtergesellschaft die Fassungen des Films "Das Boot" an den Beklagten zu 2 lediglich zur Auswertung im deutschen Fernsehen lizenziert hat und nur dieser auf die übertragenen Nutzungsrechte entfallende Teil der vereinbarten Gegenleistung bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses maßgeblich ist (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 130 - Das Boot II; dazu unter B I 6 d aa und II 6 c).

    Diese Grundsätze gelten entsprechend bei der Ermittlung eines auffälligen Missverhältnisses im Rahmen des § 32a UrhG, so dass grundsätzlich auch die den Gewinn des Verwerters schmälernden Aufwendungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 und 89 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 146 - Das Boot II).

    Die Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen der Prüfung des Missverhältnisses im Sinne von § 32a UrhG bedeutet mithin keine mechanisch-rechnerische Einstellung in eine Gewinn- und Verlustrechnung, sondern ist Bestandteil einer wertenden Betrachtungsweise (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 147 - Das Boot II, mwN).

    Dabei ist auch die Methode in den Blick zu nehmen, nach der unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitfalls die aus der Nutzung des Werks gezogenen Erträge und Vorteile zu bestimmen sind (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 149 - Das Boot II).

    bb) Der Senat hat im Parallelverfahren bereits entschieden, dass im Hinblick auf die Inanspruchnahme beitragsfinanzierter öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gemäß § 32a Abs. 2 UrhG unter indizieller Heranziehung des Wiederholungsvergütungsmodells nicht auf die insoweit fernliegenden Kategorien von Gewinn und Verlust abzustellen ist (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 149 bis 152 - Das Boot II) und deshalb bei Anwendung dieses speziellen Modells auch keine Aufwendungen in Form von Lizenzzahlungen bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 145 und 148 - Das Boot II).

    d) Entgegen der Rüge der Revision des Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht ferner mit Recht weder die Gegenleistung noch die angemessene Beteiligung im Rahmen der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses inflationsbereinigt oder sonst auf- bzw. abgezinst angesetzt (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 154 - Das Boot II).

    Zutreffend ist das Berufungsgericht außerdem davon ausgegangen, dass im Falle der Begründetheit des Zahlungsanspruchs aus § 32a Abs. 2 UrhG auch ein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer und auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit gegen den Beklagten zu 2 besteht (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 180 bis 184 und Rn. 185 bis 191 - Das Boot II).

    Die Verpflichtung des Dritten gegenüber einem Urheber zur Leistung einer weiteren angemessenen Beteiligung aus § 32a Abs. 2 UrhG stellt als Schuldverhältnis ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO dar (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 167 - Das Boot II).

    Es sind weitere Nutzungshandlungen des Beklagten zu 2 zu erwarten, weil ihm die Senderechte bis zum 30. April 2034 übertragen wurden (vgl. auch BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 170 - Das Boot II).

    Entsprechendes gilt auch für den gegen Dritte gerichteten Anspruch auf weitere Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 172 - Das Boot II).

    Einzelne Anspruchskomponenten und mögliche Berechnungsfaktoren für einen (künftigen) Zahlungsanspruch sind bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses und können nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 178 - Das Boot II, mwN).

    Die indizielle Heranziehung von konkreten tarifvertraglichen Vergütungssätzen ist nur eine im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens für die Bestimmung einer weiteren angemessenen Beteiligung gemäß § 32a UrhG zu berücksichtigende sachgerechte Berechnungsmethode (vgl. zum Wiederholungsvergütungsmodell bereits BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 179 - Das Boot II).

    a) Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung der vereinbarten Gegenleistung wiederum nicht berücksichtigt, dass die Beklagte zu 1 oder ihre Tochtergesellschaft die Fassungen des Films "Das Boot" an die Beklagte zu 3 lediglich zur Auswertung auf Videokassette und DVD lizenziert hat und deshalb der Prüfung des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG nur der Teil der mit dem Kläger vereinbarten Gegenleistung zugrunde zu legen ist, der auf die Einräumung dieser Rechte entfällt (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 130 - Das Boot II; dazu unter B I 6 d, II 6 c und B III 2 b).

    Diese Beurteilung geht von zutreffenden Grundsätzen aus (vgl. BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 146 f. - Das Boot II) und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.

    Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Falle der Begründetheit des Zahlungsanspruchs aus § 32a Abs. 2 UrhG auch gegen die Beklagte zu 3 ein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer und auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit besteht (BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 180 bis 184 und Rn. 185 bis 191 - Das Boot II).

  • BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10

    Das Boot

    Auszug aus BGH, 01.04.2021 - I ZR 9/18
    Der Kläger hatte zunächst die Beklagten im Rahmen einer Stufenklage zur Vorbereitung von Ansprüchen auf angemessene weitere Beteiligung auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565 - Das Boot I; OLG München, GRUR-RR 2013, 276).

    Mit Sachverhalten im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG sind Verwertungshandlungen gemeint (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 54 bis 58 - Das Boot I; BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14, GRUR 2016, 1291 Rn. 16 = WRP 2016, 1517 - Geburtstagskarawane).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Miturheber des Filmwerks "Das Boot" berechtigt ist, den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a UrhG unabhängig von anderen Miturhebern geltend zu machen, und er Zahlung allein an sich selbst verlangen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 12 bis 21 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 23 - Das Boot II).

    Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgen und Vorteilen des Vertragspartners besteht, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 40 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 25 - Das Boot II) zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung (dazu B I 6) und der vom Vertragspartner erzielten Erträge und Vorteile (dazu B I 7) voraus.

    Diese Frage stellt sich im Streitfall nicht, da die Bestimmung des § 32 UrhG auf die hier in Rede stehenden, vor dem 1. Juni 2001 geschlossenen Verträge nicht anwendbar ist (§ 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG; vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 26 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 27 - Das Boot II).

    b) Die Pauschalvergütung des Klägers ist nicht in eine außer Ansatz zu lassende Teilvergütung für die Arbeitsleistung sowie eine zu berücksichtigende Teilvergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts aufzuteilen, sondern in vollem Umfang als Gegenleistung im Sinne des § 32a UrhG anzusetzen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 28 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 28 - Das Boot II).

    Diese Beurteilung wird von den Revisionen nicht angegriffen und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 27 und 41 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 29 bis 35 - Das Boot II).

    Dem Urheber steht zur Vorbereitung ein entsprechender, auch im Streitfall auf der ersten Stufe geltend gemachter Auskunftsanspruch zu (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 22, 53 und 69 - Das Boot I).

    Die Revision der Beklagten zu 1 lässt außer Acht, dass bei der Prüfung, in welchem Verhältnis die vereinbarte Vergütung des Urhebers zu den Erträgen und Vorteilen des Verwerters steht, nicht auf den Gewinn, sondern auf den Bruttoerlös des Verwerters abzustellen ist; den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen können erst bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 112 - Das Boot II).

    gg) Soweit die Revision der Beklagten zu 1 rügt, das Berufungsgericht habe bei der indiziellen Anwendung von Bestimmungen des Ergänzungstarifvertrags Erlösbeteiligung Kinofilm den Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gewinns als Grundlage für eine weitere angemessene Beteiligung des Urhebers außer Acht gelassen und stattdessen nur einen modifizierten, nicht in betriebswirtschaftlicher Weise bereinigten, sondern nur um einige Abzugsposten gekürzten Umsatz ermittelt, lässt sie wiederum außer Acht, dass nach der Rechtsprechung des Senats bei der Prüfung, in welchem Verhältnis die vereinbarte Vergütung des Urhebers zu den Erträgen und Vorteilen des Verwerters steht, nicht auf den Gewinn, sondern auf den Bruttoerlös des Verwerters abzustellen ist; die den Gewinn des Verwerters schmälernden Aufwendungen können erst bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 112 und Rn. 146 f. - Das Boot II).

    Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 40 und 25 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 131 - Das Boot II).

    Ferner sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG besteht, nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht nur nach dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28. März 2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 57 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 132 - Das Boot II).

    Allerdings ist festzustellen, welcher Anteil der als Gegenleistung vereinbarten Vergütung bei wertender Betrachtung auf die Zeit nach dem 28. März 2002 entfällt (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 32 und 44 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 132 - Das Boot II).

    Die erneute Entstehung eines Anspruchs auf weitere Beteiligung setzt voraus, dass weitere Nutzungen ein neues Missverhältnis zwischen der - nach dem einmal entstandenen Anspruch geschuldeten - Vergütung des Urhebers und den Erträgen oder Vorteilen des Verwerters begründen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 61 - Das Boot I; GRUR 2016, 1291 Rn. 51 bis 55 - Geburtstagskarawane).

    Sind diese Erträgnisse dagegen nicht zur Begründung eines Anspruchs auf angemessene Beteiligung "verbraucht", können und müssen sie bei der Prüfung eines Anspruchs aus § 32a UrhG berücksichtigt werden (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 61 - Das Boot I).

    Der Beklagte zu 2 leitet seine Rechte zur Nutzung aller Fassungen des Filmwerks "Das Boot" im Rahmen der Fernsehauswertung von der Beklagten zu 1 her (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 38 - Das Boot I).

    Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 UrhG zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgnissen und Vorteilen des Dritten besteht, setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 40 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 25 - Das Boot II) zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung (dazu B II 6) und der vom Dritten erzielten Erträgnisse und Vorteile (dazu B II 7) voraus.

    Diese Beurteilung wird von den Revisionen nicht angegriffen und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen (dazu unter B I 6 c; vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 27 und 41 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 29 bis 35 - Das Boot II).

    Dies folgt daraus, dass die Arbeitsleistung des Urhebers für den anderen ohne die Einräumung des Nutzungsrechts in der Regel wertlos ist; eine Vergütung der Arbeitsleistung ist dann gemäß § 612 Abs. 1, § 632 Abs. 1 BGB nicht zu erwarten (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 28 - Das Boot I, mwN; GRUR 2020, 611 Rn. 28 - Das Boot II).

    Ein Abzug von Aufwendungen, die den Vorteil des Verwerters schmälern, kommt regelmäßig erst auf der Ebene der Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters in Betracht; erst auf dieser Prüfungsstufe sind grundsätzlich die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter und damit auch den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen in den Blick zu nehmen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 112 und 146 - Das Boot II; dazu unter B II 9 c aa und cc).

    aa) Allerdings ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht, die gesamte Beziehung des Urhebers zum Verwerter in den Blick zu nehmen (BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 - Das Boot I).

    Diese Grundsätze gelten entsprechend bei der Ermittlung eines auffälligen Missverhältnisses im Rahmen des § 32a UrhG, so dass grundsätzlich auch die den Gewinn des Verwerters schmälernden Aufwendungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 33 und 89 - Das Boot I; GRUR 2020, 611 Rn. 146 - Das Boot II).

    aa) Bei der Prüfung, ob bei einer laufenden Nutzung des Werks nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG durch jede Nutzung des Werks erneut ein auffälliges Missverhältnis und damit ein Anspruch auf angemessene Beteiligung entsteht, ist den Erträgen und Vorteilen des Verwerters nicht die ursprüngliche, sondern die angepasste Vergütung gegenüberzustellen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 61 - Das Boot I; GRUR 2016, 1291 Rn. 52 - Geburtstagskarawane).

    Die Beklagte zu 1 hat die ihr vom Kläger als Miturheber eingeräumten Nutzungsrechte zur Auswertung des Filmwerks "Das Boot" auf Videokassette und DVD der Beklagten zu 3 übertragen oder eingeräumt (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 69 f. - Das Boot I).

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07

    Talking to Addison

    Auszug aus BGH, 01.04.2021 - I ZR 9/18
    Im Revisionsverfahren ist diese Schätzung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Beurteilung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 31 - Talking to Addison; Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, GRUR 2016, 62 Rn. 47 = WRP 2016, 354 - GVR Tageszeitungen I, mwN).

    Im Revisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Vergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (BGHZ 182, 337 Rn. 31 - Talking to Addison; BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 39/14, GRUR 2016, 67 Rn. 23 = WRP 2016, 360 - GVR Tageszeitungen II; BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 121 - Das Boot II).

    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können bei der zur Ermittlung der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG gemäß Absatz 2 Satz 2 dieser Vorschrift vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, auch solche gemeinsamen Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG entfalten (BGHZ 182, 337 Rn. 32 bis 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 16 - GVR Tageszeitungen I; GRUR 2012, 611 Rn. 57 und 126 - Das Boot II, jeweils mwN).

    Ausreichend ist vielmehr eine vergleichbare Interessenlage; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregel Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 21 - GVR Tageszeitungen I; GRUR 2012, 611 Rn. 57 und 126 - Das Boot II).

    aa) Es ist dabei zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregel Rechnung zu tragen ist (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 21 - GVR Tageszeitungen I; GRUR 2012, 611 Rn. 57 und 126 - Das Boot II).

    Dazu gehört grundsätzlich auch die Schöpfungshöhe des Werks (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, GRUR 2009, 1148 Rn. 41 = WRP 2009, 1561 - Talking to Addison; Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim, UrhR, 6. Aufl., § 32 Rn. 38; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, UrhR, 4. Aufl., § 32 Rn. 32).

    Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass damit nicht nur ein Niveau erreicht werden muss, welches ein auffälliges Missverhältnis eben noch ausräumt, sondern die Vertragsanpassung das Niveau der angemessenen Vergütung erreichen muss (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele [zu § 36 Abs. 1 UWG aF]; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 61 - Talking to Addison [zu § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG]; Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 27; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 42; BeckOK.UrhR/Soppe, 27. Edition [Stand 15. März 2020], UrhG § 32a Rn. 41).

    Bei einer fortlaufenden Nutzung des Werks wird dem Beteiligungsgrundsatz am besten durch eine erfolgsabhängige Vergütung entsprochen (BGHZ 182, 337 Rn. 23 - Talking to Addison).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof wiederholt einen auf die prozentuale Beteiligung gerichteten Anspruch auf Vertragsanpassung für begründet erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153 Rn. 21 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele; BGHZ 182, 337 Rn. 36 - Talking to Addison; vgl. auch Soppe in BeckOK.UrhR, 29. Edition [Stand 15. Juni 2020], § 32a UrhG Rn. 40; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 42; Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 29).

  • BGH, 21.05.2015 - I ZR 62/14

    GVR Tageszeitungen I - Angemessene Urhebervergütung des Journalisten:

    Auszug aus BGH, 01.04.2021 - I ZR 9/18
    Im Revisionsverfahren ist diese Schätzung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Beurteilung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 31 - Talking to Addison; Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, GRUR 2016, 62 Rn. 47 = WRP 2016, 354 - GVR Tageszeitungen I, mwN).

    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können bei der zur Ermittlung der angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG gemäß Absatz 2 Satz 2 dieser Vorschrift vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, auch solche gemeinsamen Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG als Vergleichsmaßstab und Orientierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG entfalten (BGHZ 182, 337 Rn. 32 bis 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 16 - GVR Tageszeitungen I; GRUR 2012, 611 Rn. 57 und 126 - Das Boot II, jeweils mwN).

    Ausreichend ist vielmehr eine vergleichbare Interessenlage; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregel Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 21 - GVR Tageszeitungen I; GRUR 2012, 611 Rn. 57 und 126 - Das Boot II).

    Tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen, können ebenso wie gemeinsame Vergütungsregeln im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG bei vergleichbarer Interessenlage indizielle Bedeutung haben, wobei erhebliche Unterschiede im Einzelfall wiederum durch eine modifizierte Anwendung der tariflichen Vergütungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 27 - GVR Tageszeitungen I, mwN; GRUR 2012, 611 Rn. 57 und 126 - Das Boot II; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 32a Rn. 41).

    aa) Es ist dabei zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden erheblichen Unterschieden im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregel Rechnung zu tragen ist (vgl. BGHZ 182, 337 Rn. 34 - Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 21 - GVR Tageszeitungen I; GRUR 2012, 611 Rn. 57 und 126 - Das Boot II).

  • BGH, 16.06.2016 - I ZR 222/14

    Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst: Beginn der regelmäßigen

    Auszug aus BGH, 01.04.2021 - I ZR 9/18
    Mit Sachverhalten im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG sind Verwertungshandlungen gemeint (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 54 bis 58 - Das Boot I; BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14, GRUR 2016, 1291 Rn. 16 = WRP 2016, 1517 - Geburtstagskarawane).

    Gleichfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger neben dem Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsanpassung auch eine Zahlungsklage erheben konnte, obwohl die Bestimmung des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ihrem Wortlaut nach keinen Zahlungsanspruch, sondern einen Anspruch auf Vertragsanpassung gewährt (vgl. BGH, GRUR 2016, 1291 Rn. 20 - Geburtstagskarawane; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16, ZUM-RD 2017, 251 Rn. 27 bis 29 - Derrick; BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 23 - Das Boot II).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats entsteht der Anspruch aus § 32a UrhG auf weitere angemessene Beteiligung, wenn die Verwertung des Werks dazu führt, dass die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht (BGH, GRUR 2016, 1291 Rn. 26 - Geburtstagskarawane).

    Die erneute Entstehung eines Anspruchs auf weitere Beteiligung setzt voraus, dass weitere Nutzungen ein neues Missverhältnis zwischen der - nach dem einmal entstandenen Anspruch geschuldeten - Vergütung des Urhebers und den Erträgen oder Vorteilen des Verwerters begründen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 61 - Das Boot I; GRUR 2016, 1291 Rn. 51 bis 55 - Geburtstagskarawane).

    aa) Bei der Prüfung, ob bei einer laufenden Nutzung des Werks nach einer Anpassung der Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG durch jede Nutzung des Werks erneut ein auffälliges Missverhältnis und damit ein Anspruch auf angemessene Beteiligung entsteht, ist den Erträgen und Vorteilen des Verwerters nicht die ursprüngliche, sondern die angepasste Vergütung gegenüberzustellen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 61 - Das Boot I; GRUR 2016, 1291 Rn. 52 - Geburtstagskarawane).

  • BGH, 21.06.2001 - I ZR 245/98

    Kinderhörspiele; Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Beteiligung

    Auszug aus BGH, 01.04.2021 - I ZR 9/18
    Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass damit nicht nur ein Niveau erreicht werden muss, welches ein auffälliges Missverhältnis eben noch ausräumt, sondern die Vertragsanpassung das Niveau der angemessenen Vergütung erreichen muss (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele [zu § 36 Abs. 1 UWG aF]; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 61 - Talking to Addison [zu § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG]; Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 27; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 42; BeckOK.UrhR/Soppe, 27. Edition [Stand 15. März 2020], UrhG § 32a Rn. 41).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof wiederholt einen auf die prozentuale Beteiligung gerichteten Anspruch auf Vertragsanpassung für begründet erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153 Rn. 21 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele; BGHZ 182, 337 Rn. 36 - Talking to Addison; vgl. auch Soppe in BeckOK.UrhR, 29. Edition [Stand 15. Juni 2020], § 32a UrhG Rn. 40; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 42; Haedicke/Peifer in Schricker/Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 29).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 36 UrhG aF können bei der Ermittlung des Missverhältnisses auch die den Verwerter im Zusammenhang mit der Verwertung treffenden Belastungen (BGH, Urteil vom 27. Juni 1991 - I ZR 22/90, BGHZ 115, 63, 68 [juris Rn. 21] - Horoskop-Kalender), namentlich erlittene Verluste (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 154 [juris Rn. 19] = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele), zu berücksichtigen sein.

  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 142/06

    Kranhäuser

    Auszug aus BGH, 01.04.2021 - I ZR 9/18
    Sie gilt ferner auch zwischen Miturhebern (BGH, Urteil vom 3. März 1959 - I ZR 17/58, GRUR 1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären; BGHZ 123, 208, 212 f. - Buchhaltungsprogramm; BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 25 = WRP 2009, 1404 - Kranhäuser; Beschluss vom 18. Oktober 2012 - I ZA 2/12, ZUM-RD 2013, 241 Rn. 6; OLG München, ZUM 1990, 186, 188).

    Behauptet eine dieser Personen, eine der anderen Personen sei nicht Miturheber, muss sie dafür den vollen Beweis erbringen (BGH, GRUR 2009, 1046 Rn. 25 - Kranhäuser; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 8 Rn. 10; Loewenheim/Peifer in Schricker/Loewenheim aaO § 10 UrhG Rn. 2; Thum in Wandtke/Bullinger, UrhR, 5. Aufl., § 10 UrhG Rn. 58).

  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 6/06

    Whistling for a train

    Auszug aus BGH, 01.04.2021 - I ZR 9/18
    Im Revisionsverfahren ist diese Schätzung nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämtliche für die Beurteilung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 23 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 31 - Talking to Addison; Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, GRUR 2016, 62 Rn. 47 = WRP 2016, 354 - GVR Tageszeitungen I, mwN).
  • BGH, 03.03.1959 - I ZR 17/58

    Wenn wir alle Engel wären

    Auszug aus BGH, 01.04.2021 - I ZR 9/18
    Sie gilt ferner auch zwischen Miturhebern (BGH, Urteil vom 3. März 1959 - I ZR 17/58, GRUR 1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären; BGHZ 123, 208, 212 f. - Buchhaltungsprogramm; BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 25 = WRP 2009, 1404 - Kranhäuser; Beschluss vom 18. Oktober 2012 - I ZA 2/12, ZUM-RD 2013, 241 Rn. 6; OLG München, ZUM 1990, 186, 188).
  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 254/16

    Knochenzement III - Wettbewerbsverstoß: Herabsetzung eines Mitbewerbers durch die

    Auszug aus BGH, 01.04.2021 - I ZR 9/18
    c) Die Feststellung, welche Gegenleistung für die Einräumung eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts vereinbart ist, liegt auf tatrichterlichem Gebiet und ist in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob das Tatgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 20 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner; Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 160/16, GRUR 2018, 541 Rn. 40 = WRP 2018, 429 - Knochenzement II; Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 254/16, GRUR 2019, 644 Rn. 34 = WRP 2019, 743 - Knochenzement III; BGH, GRUR 2020, 611 Rn. 32 - Das Boot II).
  • BGH, 14.07.1993 - I ZR 47/91

    Schutzfähigkeit einer Buchhaltungssoftware

  • BGH, 18.10.2012 - I ZA 2/12

    Miturheberschaft: Anerkennung der Miturheberschaft auf Grund der Beisteuerung von

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

  • BGH, 27.06.1991 - I ZR 22/90

    Horoskop-Kalender

  • OLG München, 24.11.1988 - 29 U 2326/88

    Miturheber

  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 160/16

    Knochenzement II - Wettbewerbsverstoß: Erreichen einer in der Werbung

  • BGH, 21.05.2015 - I ZR 39/14

    GVR Tageszeitungen II - Urheberrecht: Anwendungsbereich der angemessenen

  • BGH, 17.11.2010 - XII ZR 170/09

    Ehescheidung: Bewertung eines Vermögensgegenstandes im

  • BGH, 08.01.1981 - VI ZR 128/79

    Abänderung einer Kapitalabfindung

  • BGH, 28.05.1973 - II ZR 58/71

    Pensionserhöhung wegen Geldentwertung

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13

    CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 151/15

    Ansprechpartner - Wettbewerbsverstoß: Konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen

  • BGH, 17.10.2019 - I ZR 44/19

    Sonntagsverkauf von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb zulässig

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

  • BVerfG, 11.07.2017 - 1 BvR 1571/15

    Das Tarifeinheitsgesetz ist weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar

  • BGH, 28.02.2017 - I ZR 46/16

    Anspruch des Filmurhebers auf Fairnessausgleich: Wert der Beschwer des im Wege

  • OLG München, 21.12.2017 - 29 U 2619/16

    Nachvergütungsansprüche für den Chef-Kameramann des Films "Das Boot"

  • OLG München, 21.03.2013 - 29 U 3312/09

    Jost Vacano

  • LG München I, 02.06.2016 - 7 O 17694/08

    Das Boot III

  • BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21

    Schadensersatz bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

    Die Hinweispflicht gilt gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht für Nebenforderungen, zu denen auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gehören (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 593/16, NJW-RR 2019, 110 Rn. 29; vom 1. April 2021 - I ZR 9/18, WRP 2021, 1042 Rn. 213).
  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20

    Urheberrechtliche Ansprüche eines Konstrukteurs der Porsche AG auf weitere

    Das für den auf Feststellung gerichteten Antrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn zum Zeitpunkt der Erhebung einer auf § 32a UrhG gestützten Klage weitere Nutzungshandlungen des in Anspruch genommenen Verwerters zu erwarten sind, die für die Bestimmung einer weiteren angemessenen Beteiligung von Bedeutung sein können (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2021 - I ZR 9/18, GRUR 2021, 955 Rn. 189 = WRP 2021, 1042 - Das Boot III).

    Mit Sachverhalten im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG sind Verwertungshandlungen gemeint (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 Rn. 54 bis 58 = WRP 2012, 565 - Das Boot I; Urteil vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14, GRUR 2016, 1291 Rn. 16 = WRP 2016, 1517 - Geburtstagskarawane; BGH, GRUR 2021, 955 Rn. 29 - Das Boot III).

    Liegt eine Nutzung innerhalb des Schutzbereichs der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte vor, setzt die Nutzung des Werks im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG darüber hinaus voraus, dass sich die Nutzung im Rahmen der dem Vertragspartner vom Urheber nach § 31 UrhG eingeräumten Nutzungsrechte bewegt (vgl. BGH, GRUR 2021, 955 Rn. 125 - Das Boot III).

  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 20/21

    Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Verhängung von

    Die tatgerichtlichen Feststellungen sind daher nach den allgemeinen Grundsätzen vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf zu überprüfen, ob das Tatgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2021 - I ZR 9/18, GRUR 2021, 955 Rn. 36 = WRP 2021, 1042 - Das Boot III, mwN).
  • BAG, 17.10.2023 - 9 AZR 39/23

    Tarifvertragsauslegung - Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen im

    Die Arbeitsleistung des Mitarbeiters ist für die Beklagte ohne die Einräumung des Nutzungsrechts wertlos (vgl. BGH 1. April 2021 - I ZR 9/18 - Rn. 163) und die Entstehung des Nutzungsrechts ohne die auf die Herstellung des Werks gerichtete Arbeitsleistung nicht denkbar.
  • OLG München, 30.03.2023 - 29 U 2619/16

    Kostenentscheidung nach Erledigterklärung bei Schweigen über die Motive

    Von den Kosten des Rechtsstreits soweit darüber nicht bereits im Urteil des Senats vom 21.03.2013 (BI. 959 d.A.) rechtskräftig entschieden wurde - einschließlich der Kosten des zweiten Revisionsverfahrens (Az. I ZR 9/18) tragen hinsichtlich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger 1/6, die Beklagte zu l) 1/3, der Beklagte zu 2) 1/6 und die Beklagte zu 3) 1/3.

    Durch Urteil vom 01.04.2021 (Az. I ZR 9/18; GRUR 2021, 955 - Das Boot 110 hat der BGH die Revision des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen, soweit seine Berufung gegen die Abweisung seiner Klage hinsichtlich des Antrags auf Verurteilung der Beklagten zu 3) zur Zahlung von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von EUR 4.066,11 zuzüglich Zinsen zurückgewiesen worden ist.

  • OLG Stuttgart, 19.11.2021 - 3 U 350/20

    Höhe des Restschadensersatzanspruches in den Diesel-Abgasskandalfällen

    Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nicht von einem vorherigen Hinweis des Senats auf die bezeichneten Gründe abhängig, da es sich bei diesem Anspruch um eine Nebenforderung im Sinne des § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO handelt (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2021 - I ZR 9/18, Rz. 213).
  • OLG Stuttgart, 14.01.2022 - 3 U 398/20

    Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hersteller nach Erwerb eines Kfz mit

    Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nicht von einem vorherigen Hinweis des Senats auf die bezeichneten Gründe abhängig, da es sich bei diesem Anspruch um eine Nebenforderung im Sinne des § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO handelt (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2021 - I ZR 9/18, Rz. 213).
  • OLG Stuttgart, 21.07.2021 - 4 U 359/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf 1.6 mit einem Motor der

    Zur fehlenden Schlüssigkeit des Vortrags zu den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten musste dem Kläger kein Schriftsatzrecht eingeräumt werden und wurde ihm auch nicht eingeräumt (sondern nur zur Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit), weil insoweit bereits keine Hinweispflicht bestand, da es sich um eine Nebenforderung handelt (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. neuestens BGH, Urteil vom 01.04.2021, I ZR 9/18, Rn. 213 - Das Boot III ).
  • LG Hamburg, 17.06.2022 - 310 O 174/21

    Ansprüche des Urhebers auf Schadens- und Abmahnkostenersatz wegen der Verwendung

    Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung mit Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (BGH, GRUR 2021, 955 Rn. 32 - Das Boot III).
  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 176/18
    Sodann hat er diese Parteien auf Zahlung und Feststellung der Zahlungspflicht für die Zukunft in Anspruch genommen (vgl. OLG München, GRUR-RR 2018, 225; Revision beim Bundesgerichtshof anhängig unter dem Aktenzeichen I ZR 9/18; nachfolgend: Parallelverfahren).
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