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   BGH, 05.10.2010 - I ZR 90/08   

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https://dejure.org/2010,2725
BGH, 05.10.2010 - I ZR 90/08 (https://dejure.org/2010,2725)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2010 - I ZR 90/08 (https://dejure.org/2010,2725)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2010 - I ZR 90/08 (https://dejure.org/2010,2725)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 2 Abs 1 Nr 2 Buchst a AMG, § 2 Abs 3 Nr 2 AMG, § 2 Abs 5 S 1 LFGB
    Wettbewerbsverstoß durch Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen Arzneimittels: Eigenschaft eines Produkts als Funktionsarzneimittel: Voraussetzungen der pharmakologischen Wirkung eines Stoffes - Mundspüllösung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Wechselwirkung zwischen Molekülen eines Stoffes und Körperzellen i.S.e. pharmakologischen Wirkung im Falle der Verhinderung einer ohne sie gegebenen Einwirkung anderer Stoffe auf die Körperzellen

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß durch Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen Arzneimittels: Eigenschaft eines Produkts als Funktionsarzneimittel: Voraussetzungen der pharmakologischen Wirkung eines Stoffes - Mundspüllösung

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß durch Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen Arzneimittels: Eigenschaft eines Produkts als Funktionsarzneimittel: Voraussetzungen der pharmakologischen Wirkung eines Stoffes - Mundspüllösung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer Wechselwirkung zwischen Molekülen eines Stoffes und Körperzellen i.S.e. pharmakologischen Wirkung im Falle der Verhinderung einer ohne sie gegebenen Einwirkung anderer Stoffe auf die Körperzellen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mundspüllösung

  • datenbank.nwb.de

    Wettbewerbsverstoß durch Inverkehrbringen eines nicht zugelassenen Arzneimittels: Eigenschaft eines Produkts als Funktionsarzneimittel: Voraussetzungen der pharmakologischen Wirkung eines Stoffes - Mundspüllösung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Medizinrecht - Pharmakologische Wirkung eines Stoffes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Einordnung einer Mundspüllösung als Funktionsarzneimittel - Inverkehrbringen als nicht zugelassenes Arzneimittel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Mundspüllösung als Arzneimittel

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Mundspüllösung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 49
  • MDR 2010, 1476
  • GRUR 2010, 1140
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 29.04.2008 - 6 U 109/07

    Unterlassung des Vertriebs einer Mundspülung: Einordnung der Mundspülung als

    Auszug aus BGH, 05.10.2010 - I ZR 90/08
    Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt a.M. PharmR 2008, 550).
  • BGH, 19.07.2012 - I ZR 40/11

    Pharmazeutische Beratung über Call-Center

    Die Bestimmung des § 307 BGB hat jedenfalls insoweit, als sie einer Benachteiligung des Kunden entgegenwirken soll, die sich aus intransparenten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wie der hier in Rede stehende Rechtswahlklausel (vgl. dazu sogleich in Rn. 32) - ergibt, eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion (vgl. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Vor § 307 BGB Rn. 90b; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08, GRUR 2010, 1117 Rn. 29 f. = WRP 2010, 1479 - Gewährleistungsausschluss im Internet, zu § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB; Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 45 bis 48 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe, zu § 307 BGB unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung durch pauschale Abbedingung verschuldensunabhängiger Haftung, § 308 Nr. 1 BGB und § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB).
  • BGH, 08.01.2015 - I ZR 141/13

    ArzneimittelG § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; Richtlinie 2001/83/EG Art. 1 Nr. 2

    Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin hat zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht geführt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 90/08, GRUR 2010, 1140 = WRP 2010, 1479 - Mundspüllösung I).

    Das Berufungsgericht hat bereits in seinem ersten Berufungsurteil, das der erkennende Senat insoweit in seiner ersten Entscheidung bestätigt hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 1140 Rn. 8 bis 10 - Mundspüllösung I), entschieden, dass das Produkt der Beklagten nicht im Hinblick auf diese Aufmachung ein Präsentationsarzneimittel darstellt.

  • BGH, 24.11.2010 - I ZR 204/09

    Arzneimittelrecht: Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Medizinprodukten;

    Ein Produkt ist daher auch dann ein Arzneimittel, wenn es durch seine auf physikalischem Gebiet liegende primäre Wirkung eine auf pharmakologischem Gebiet liegende weitere Wirkung auslöst und diese weitere Wirkung die bestimmungsgemäße Hauptwirkung darstellt (BGH, GRUR 2010, 1026 Rn. 15 ff. - Photodynamische Therapie; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 90/08, GRUR 2010, 1140 Rn. 12 f. = WRP 2010, 1479 - Mundspüllösung, zur Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und kosmetischen Mitteln).

    Diese Leitlinie setzt aber ebenfalls keine unmittelbare Wechselwirkung mit "zellulären Bestandteilen des Anwenders" voraus; vielmehr lässt auch sie für eine pharmakologische Wirkung jegliche Wechselwirkung zwischen den Molekülen der in Frage stehenden Substanz und "einem zellulären Bestandteil" genügen (vgl. BGH, GRUR 2010, 1026 Rn. 17 - Photodynamische Therapie; BGH, GRUR 2010, 1140 Rn. 12 f. - Mundspüllösung).

    Eine in diesem Sinne relevante Wechselwirkung liegt insbesondere auch dann vor, wenn die betreffende Substanz die Reaktion (Antwort) eines anderen Agens blockiert (BGH, GRUR 2010, 1140 Rn. 12 - Mundspüllösung).

  • OLG Frankfurt, 20.06.2013 - 6 U 109/07

    Einordnung einer Mundspüllösung als Funktionsarzneimittel

    Auf die Revision der Klägerin hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Entscheidung des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Urt. v. 5. Oktober 2010 - I ZR 90/08).
  • LG Köln, 16.05.2013 - 31 O 541/12

    Zur Abgrenzung von zulassungsfreien Kosmetika zu zulassungspflichtigen

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 05.10.2010 (I ZR 90/08 - GRUR 2010, 1140) im Rahmen eines anderen, parallelen Rechtsstreits zwischen den Parteien, der ein Präparat mit einem Gehalt von 0, 12% Chlorhexidin zum Gegenstand hat, weitergehend ausgeführt:.

    Auch wenn dem BGH (Urteil vom 05.10.2010 - I ZR 90/08 - GRUR 2010, 1140) zufolge aufgrund seiner Entscheidung im parallelen Rechtsstreit nicht von einem Erfahrungssatz dergestalt ausgegangen werden kann, dass der angesprochene Verkehr annehme, er könne kosmetische Mundspüllösungen nebenwirkungsfrei und dauerhaft verwenden, ist bei derart kurzer Anwendung von kosmetischen Mitteln jedoch nicht von solch gravierenden Nebenwirkungen auszugehen.

  • OLG Frankfurt, 14.06.2011 - 6 U 109/07

    Vorabentscheidungsersuchen zum Begriff der pharmakologischen Wirkung

    Auf die Revision der Klägerin hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Entscheidung des vorlegenden Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Urt. v. 5. Oktober 2010 - I ZR 90/08).
  • OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 99/13

    Einordnung einer Chlorhexidin enthaltenden Mundspüllösungum als ein

    Auch in materiellrechtlicher Hinsicht gibt das angefochtene Urteil nach Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof (GRUR 2010, 1140 = WRP 2010, 1479 - Mundspüllösung) und den Gerichtshof der Europäischen Union (GRUR 2012, 1167 = WRP 2013, 175) in dem Rechtsstreit derselben Parteien um die Arzneimitteleigenschaft der 0, 12-prozentigen Mundspüllösung der Beklagten (vgl. dazu jetzt auch das erwähnte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt) keinen Anlass zu Beanstandungen.
  • OLG Köln, 10.02.2012 - 6 U 124/11

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines Darmreinigungspräparats zur

    Ein Produkt ist daher auch dann ein Arzneimittel, wenn es durch seine auf physikalischem Gebiet liegende primäre Wirkung eine auf pharmakologischem Gebiet liegende weitere Wirkung auslöst und diese weitere Wirkung die bestimmungsgemäße Hauptwirkung darstellt (BGH, GRUR 2010, 1026 = WRP 2010, 1393, Rn. 15 ff. - Photodynamische Therapie; vgl. auch BGH, GRUR 2010, 1140 = WRP 2010, 1479, Rn. 12 f. - Mundspüllösung, zur Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und kosmetischen Mitteln).
  • VG Köln, 09.04.2013 - 7 K 4315/11

    Kein Anspruch auf klageweise Feststellung der Medizinprodukteeigenschaft bei

    Die Beklagte verweist zudem auf das Urteil des BGH vom 05.10.2010 - I ZR 90/08 -, wonach eine pharmakologische Wirkung auch darin bestehen könne, dass die Moleküle eines Stoffes eine ohne sie gegebene Einwirkung auf die Körperzellen verhinderten.
  • OLG Köln, 25.10.2013 - 6 U 98/13

    Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens einer Chlorhexidin enthaltenen Mundspüllösung

    Auch in materiellrechtlicher Hinsicht gibt das angefochtene Urteil nach Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen durch den Bundesgerichtshof (GRUR 2010, 1140 = WRP 2010, 1479 - Mundspüllösung) und den Gerichtshof der Europäischen Union (GRUR 2012, 1167 = WRP 2013, 175) in dem Rechtsstreit derselben Parteien um die Arzneimitteleigenschaft der 0, 12-prozentigen Mundspüllösung der Antragsgegnerin (vgl. dazu jetzt auch das oben erwähnte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt) keinen Anlass zu Beanstandungen.
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