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   BGH, 14.05.1957 - I ZR 94/55   

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BGH, 14.05.1957 - I ZR 94/55 (https://dejure.org/1957,209)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1957 - I ZR 94/55 (https://dejure.org/1957,209)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1957 - I ZR 94/55 (https://dejure.org/1957,209)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 24, 238
  • GRUR 1957, 547
  • DB 1957, 683
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 105/54

    Verwechslungsgefahr für Druckschriftentitel

    Auszug aus BGH, 14.05.1957 - I ZR 94/55
    Auch ein Wort der Umgangssprache kann, selbst wenn es dort Gattungsbezeichnung ist, als Unternehmenskennzeichnung Unterscheidungskraft besitzen, wenn diese Verwendung dem üblichen Gebrauch nicht entspricht (BGHZ 21, 66 [72] - Hausbücherei; 21, 85 [89] - Spiegelverlag; BGH GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube).

    Er könnte nur dann eine andere Beurteilung rechtfertigen, wenn diese Verwendung dazu geführt hätte, daß der Verkehr den Ausdruck "tabu" schlechthin mit dem Begriff einer Gaststätte bestimmter Art identifizierte, der Ausdruck sich also auf dem Gebiet des Gaststättenwesens zu einem Gattungsbegriff entwickelt hätte (vgl. BGHZ 21, 85 [90]).

  • BGH, 30.01.1953 - I ZR 88/52

    Fernsprechnummer als Kennzeichnungsmittel

    Auszug aus BGH, 14.05.1957 - I ZR 94/55
    Zwar kann eine nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung, insbesondere ein dem allgemeinen Sprachgebrauch angehörender Gattungsbegriff, dadurch Kennzeichnungskraft und damit wettbewerblichen Schutz erlangen, daß sich die Bezeichnung im Verkehr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt hat; wäre eine Bezeichnung aber aus besonderen Gründen für den allgemeinen Gebrauch freizuhalten, so könnte das Freihaltungsbedürfnis nicht dadurch entfallen, daß sie Verkehrsgeltung und damit, falls sie nicht schon von Natur aus unterscheidungskräftig war, Kennzeichnungskraft erlangte (vgl. BGHZ 8, 387 [389] - Fernsprechnummer).

    Das aber würde einen Eingriff vor allem auch in die durch § 12 BGB geschützten Interessen des Unternehmens bedeuten, der umso weniger zu rechtfertigen wäre, als allgemein auf dem Gebiete des Kennzeichnungsrechts bei der Wertung der Interessen des Namens- oder Firmeninhabers eine etwaige künftige sachliche oder räumliche Ausdehnung des Unternehmens zu berücksichtigen ist, das Kennzeichnungsschutz gegenüber einer jüngeren, verwechslungsfähigen Bezeichnung begehrt (RGZ 108, 272 (273); BGHZ 8, 387 [392]; 11, 214 [219]; vgl. auch RG JW 1927, 3045 - Eskimo Pie - mit Anm. von Rosenthal).

  • BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52

    Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz

    Auszug aus BGH, 14.05.1957 - I ZR 94/55
    Das Berufungsgericht folgt insoweit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 11, 214 (216) [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA), wonach ein an sich unterscheidungskräftiger Firmenbestandteil im Rahmen des Schutzes der vollständigen Firmenbezeichnung dann schutzfähig ist, wenn er seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen der Gesamtfirma geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen, mag er auch eine Verkehrsgeltung in dem Sinne, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs darin die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt, nicht erlangt haben.

    Das aber würde einen Eingriff vor allem auch in die durch § 12 BGB geschützten Interessen des Unternehmens bedeuten, der umso weniger zu rechtfertigen wäre, als allgemein auf dem Gebiete des Kennzeichnungsrechts bei der Wertung der Interessen des Namens- oder Firmeninhabers eine etwaige künftige sachliche oder räumliche Ausdehnung des Unternehmens zu berücksichtigen ist, das Kennzeichnungsschutz gegenüber einer jüngeren, verwechslungsfähigen Bezeichnung begehrt (RGZ 108, 272 (273); BGHZ 8, 387 [392]; 11, 214 [219]; vgl. auch RG JW 1927, 3045 - Eskimo Pie - mit Anm. von Rosenthal).

  • BGH, 25.02.1955 - I ZR 124/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.05.1957 - I ZR 94/55
    Auch ein Wort der Umgangssprache kann, selbst wenn es dort Gattungsbezeichnung ist, als Unternehmenskennzeichnung Unterscheidungskraft besitzen, wenn diese Verwendung dem üblichen Gebrauch nicht entspricht (BGHZ 21, 66 [72] - Hausbücherei; 21, 85 [89] - Spiegelverlag; BGH GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube).
  • BGH, 15.06.1956 - I ZR 71/54

    Kennzeichnungsschutz. Vorübergehende Betriebseinstellung

    Auszug aus BGH, 14.05.1957 - I ZR 94/55
    Auch ein Wort der Umgangssprache kann, selbst wenn es dort Gattungsbezeichnung ist, als Unternehmenskennzeichnung Unterscheidungskraft besitzen, wenn diese Verwendung dem üblichen Gebrauch nicht entspricht (BGHZ 21, 66 [72] - Hausbücherei; 21, 85 [89] - Spiegelverlag; BGH GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube).
  • BGH, 28.06.1955 - I ZR 81/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.05.1957 - I ZR 94/55
    Auch soweit die Beklagte noch geltend gemacht und unter Beweis gestellt hat, nach einer "nicht bestätigten Information" habe es die Gaststättenbezeichnung "tabu" in Deutschland schon vor der Eröffnung des ersten tabu-Betriebes der Klägerin gegeben, ist sie ihrer Darlegungspflicht (BGH GRUR 1955, 579 - Sonne) nicht nachgekommen.
  • RG, 27.05.1924 - II 332/23

    1. Ist die Anwendbarkeit des § 16 UWG. auf Fälle des Wettbewerbs beschränkt? 2.

    Auszug aus BGH, 14.05.1957 - I ZR 94/55
    Das aber würde einen Eingriff vor allem auch in die durch § 12 BGB geschützten Interessen des Unternehmens bedeuten, der umso weniger zu rechtfertigen wäre, als allgemein auf dem Gebiete des Kennzeichnungsrechts bei der Wertung der Interessen des Namens- oder Firmeninhabers eine etwaige künftige sachliche oder räumliche Ausdehnung des Unternehmens zu berücksichtigen ist, das Kennzeichnungsschutz gegenüber einer jüngeren, verwechslungsfähigen Bezeichnung begehrt (RGZ 108, 272 (273); BGHZ 8, 387 [392]; 11, 214 [219]; vgl. auch RG JW 1927, 3045 - Eskimo Pie - mit Anm. von Rosenthal).
  • BGH, 09.06.1953 - I ZR 97/51

    Firmenrecht und Wettbewerb

    Auszug aus BGH, 14.05.1957 - I ZR 94/55
    Die in den §§ 12 BGB, 16 Abs. 1 UnlWG vorausgesetzte Befugnis zur Firmenführung braucht nur gegenüber dem Beklagten zu bestehen, der die Firmenführung hinnehmen muß, ohne aus den Rechten eines besser befugten Dritten Einwendungen herleiten zu können (BGH 10, 196).
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Zwar ist nach § 12 BGB auch die Firma oder ein unterscheidungskräftiger Firmenbestandteil einer Gesellschaft oder eines einzelkaufmännischen Unternehmens geschützt (zum Firmenbestandteil BGHZ 24, 238, 240 f. - Tabu I; Teplitzky aaO § 16 Rdn. 15).
  • BGH, 29.06.1995 - I ZR 24/93

    "Altenburger Spielkartenfabrik"; Firmenrechtlicher Schutz von

    (2) Lediglich wenn der räumliche Schutzbereich eines Unternehmenskennzeichens seiner Natur nach beschränkt ist, sei es, daß der Geschäftsbetrieb seiner Natur nach orts- oder regiongebunden ist (BGHZ 24, 238, 241, 243 - tabu I; BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 8/89, GRUR 1991, 155, 156 = WRP 1991, 162 - Rialto; Urt. v. 6.5.1993 - I ZR 123/91, GRUR 1993, 923, 924 - Pic Nic), sei es, daß die Kennzeichnung des Unternehmens nur auf einer auf einen bestimmten Wirtschaftsraum beschränkten Verkehrsgeltung beruht (BGHZ 74, 1, 7 - RBB/RBT; BGH, Urt. v. 2.7.1992 - I ZR 250/90, GRUR 1992, 865 - Volksbank), ist es ausgeschlossen, eine mit der Herstellung der Einheit Deutschlands automatisch eintretende Erstreckung des bisher beschränkten räumlichen Schutzes auf das gesamte Hoheitsgebiet anzunehmen.

    Ein unterscheidungskräftiger Firmennamen kann auch durch Zusammenstellung von an sich schutzunfähigen Beschaffenheitsangaben gebildet werden, wenn er hinreichende individuelle Eigenart aufweist, die den Verkehr den gewählten Namen als einen Hinweis auf das Unternehmen verstehen lassen (BGHZ 24, 238, 241 - tabu I; BGH, Urt. v. 6.5.1993 - I ZR 123/91, GRUR 1993, 923 - Pic Nic).

  • BGH, 28.01.1981 - IVb ZR 581/80

    Namensschutz politischer Parteien

    Diese Zusätze können nicht anders bewertet werden als Bestandteile in Firmen- und Unternehmensbezeichnungen, die die Gesellschafts- oder Betriebsformen angeben wie etwa "GmbH" oder "Werk" (vgl. dazu BGHZ 24, 238, 245; 46, 7, 12; BGH LM UWG § 16 Nr. 8).
  • BGH, 06.05.1993 - I ZR 123/91

    Überörtlicher Schutz eines Gaststättenbetriebs - Pic Nic

    Der Firma eines Gaststättenbetriebsunternehmens kommt überörtlicher Schutz nur zu, wenn diesen bereits im Zeitpunkt des Aufeinandertreffens der Kollisionsbezeichnungen sichtbar die Absicht verwirklicht hat, überörtlich tätig zu werden (Fortführung von BGHZ 24, 238 = LM § 12 BGB Nr. 16 - tabu I).

    Der Schutzbereich eines Firmennamens eines Gaststättenbetriebs ist ebenso wie im allgemeinen der Schutzbereich der Unternehmensbezeichnung einer Gaststätte räumlich begrenzt, weil sich die Tätigkeit eines solchen Unternehmens, wie dem Publikum bekannt ist, in aller Regel auf einen bestimmten Wirtschaftsraum beschränkt und daher auch die Kennzeichnungskraft der Firmenbezeichnung örtlich gebunden ist (RGZ 171, 30, 34 f. - Rauchfang; BGHZ 24, 238, 243 - tabu I; BGH, Urt. v. 20.3.1970 - I ZR 54/68, GRUR 1970, 479, 480 - Treppchen; Urt. v. 12.7.1984 - I ZR 49/82, GRUR 1985, 72 - Consilia).

  • BGH, 28.02.1991 - I ZR 110/89

    "Caren Pfleger"; Ausschließung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen mit

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 11, 214, 216 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; 24, 238, 240 - Tabu I; BGH, Urt. v. 12.12.1985 - I ZR 1/84, GRUR 1986, 402, 403 = WRP 1986, 265 - Fürstenberg).
  • BGH, 13.05.1993 - I ZR 113/91

    Titelschutz für Rundfunksendungen - Erledigung der Hauptsache im

    Ob "Radio Stuttgart" als Bezeichnung im letzteren Sinne als von Haus aus namensmäßig unterscheidungskräftig angesehen werden könnte, erscheint im Hinblick auf den insoweit glatt beschreibenden Charakter sowohl der Bestandteile der Bezeichnung als auch ihrer Verbindung zweifelhaft, bedarf aber keiner abschließenden Beurteilung, weil für die Frage des Titelschutzes ausschließlich die Verwendung der Bezeichnung "Radio Stuttgart" für eine bestimmte Sendefolge zur Erörterung steht, die - wegen der Verfremdung des als Sendungstitel ungebräuchlichen Begriffs (vgl. dazu etwa BGHZ 24, 238, 241 - tabu I; BGH, Urt. v. 20.12.1972 - I ZR 1/72, GRUR 1973, 539, 540 - product-contact; Urt. v. 14.12.1979 - I ZR 44/78, GRUR 1980, 247, 248 - Capital-Service; Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 183/86, GRUR 1989, 449, 450 = WRP 1989, 717 - Maritim) - nicht mehr als beschreibend, sondern als hinreichend originell angesehen werden kann, um die Eignung zur Kennzeichnung von Haus aus zu begründen.
  • BGH, 03.04.1963 - Ib ZR 162/61

    Rechtsmittel

    Zwar geht die Revision zutreffend davon aus, daß "besondere Bezeichnungen" im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG, insbesondere auch die Bezeichnungen von Gastwirtschaften ohne Rücksicht auf Verkehrsgeltung nur dann gemäß § 16 UWG schutzfähig sind, wenn sie eine individualisierende Unterscheidungskraft und damit Namensfunktion besitzen (BGHZ 8, 337, 389; 11, 214, 217 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52]; 21, 66, 69 [BGH 15.06.1956 - I ZR 71/54]; BGH in GRUR 1959, 25, 26 - Triumph - speziell für Gaststättenbezeichnungen: BGHZ 24, 238, 240 [BGH 14.05.1957 - I ZR 94/55] - tabu II; BGH in GRUR 1959, 87, 88 - Fischl -).

    Zwar mag ein sogenanntes "Freihaltebedürfnis" bei Etablissementsbezeichnungen, insbesondere aus öffentlichen Gründen, gelegentlich anzuerkennen sein (BGHZ 8, 367, 389 [BGH 28.01.1953 - II ZR 265/51] - Fernsprechnummer; BGHZ 24, 238, 242 [BGH 14.05.1957 - I ZR 94/55] - tabu II).

    Alsdann ist die Bezeichnung nicht schutzfähig, und zwar auch dann nicht, wenn sie sich im Verkehr durchgesetzt haben sollte (BGHZ 24, 238, 242) [BGH 14.05.1957 - I ZR 94/55].

  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 71/92

    "NEUTREX"; Leerübertragung eines Warenzeichens

    Dabei wird davon ausgegangen, daß die Gewährung firmenrechtlichen Kennzeichenschutzes die Benutzung der bestehenden Firma im anderen Teil des vereinigten Deutschlands nicht voraussetzt, wenn nach der Anlage des Unternehmens auf eine geschäftliche Tätigkeit im gesamten (vereinigten) Bundesgebiet geschlossen werden kann (vgl. BGHZ 24, 238, 243 - tabu; BGH, Urt. v. 6.5.1993 - I ZR 123/91, GRUR 1993, 923, 924 = WRP 1993, 705 - Pic Nic).
  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 8/89

    "Rialto"; Räumlich begrenzter Schutz einer Geschäftsbezeichnung gegenüber der

    Auch der Umgangssprache entlehnte Bezeichnungen können als Unternehmenskennzeichen hinreichende Unterscheidungskraft aufweisen, wenn deren Verwendung nicht ihrem üblichen Gebrauch entspricht (BGHZ 21, 66, 72 - Hausbücherei; 24, 238, 242 - Tabu).
  • BGH, 14.05.1957 - I ZR 50/56

    Rechtsmittel

    Denn in diesem Falle ist die Klägerin befugt, sich auf die spätestens mit der Eintragung in das Handelsregister (5. Juni 1951) entstandenen, also gegenüber der Ingebrauchnahme der Bezeichnung "T." für den Betrieb der Beklagten in der G. F. (1. Dezember 1951) prioritätsälteren Rechte aus ihrer Firmenbezeichnung zu berufen, deren Schutzbereich, wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten und zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil in der Revisionssache I ZR 94/55 des näheren ausgeführt hat und ersichtlich auch das Berufungsgericht annimmt, keiner räumlichen Beschränkung unterlegen hat, weil das Unternehmen der Klägerin von vornherein darauf angelegt war, seinen Tätigkeitsbereich ohne Beschränkung auf bestimmte Wirtschaftsräume über das gesamte Bundesgebiet zu erstrecken.

    Auch hierzu kann auf das Urteil des erkennenden Senats in der Sache I ZR 94/55 verwiesen werden.

  • BGH, 08.12.1994 - I ZR 192/92

    "Garant-Möbel"; Kennzeichenrechtlicher Schutz eines Firmenbestandteils

  • BGH, 07.07.1972 - I ZR 67/70

    Unterscheidungskraft der Wortverbindung "C.& C." durch Nichtgebräuchlichkeit in

  • BGH, 20.03.1970 - I ZR 54/68

    Unternehmensbezeichnungen im Sinne von § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren

  • BGH, 27.02.1992 - I ZR 103/90

    Verwechselungsgefahr bei Zeitungstiteln - Morgenpost

  • BGH, 12.07.1984 - I ZR 49/82

    Schutz einer prioritätsälteren Firmenbezeichnung

  • BGH, 12.06.1970 - I ZR 98/68

    Erreichen der Verkehrsgeltung bei einer Hotelbezeichnung - Würdigung des

  • BGH, 07.03.1991 - I ZR 148/89

    Unterscheidungskraft der Firmenbezeichnung Leasingpartner

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2012 - 4 L 156/11

    Zu einem Namensstreit zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts

  • BGH, 07.03.1979 - I ZR 45/77

    Buchstabenzusammenstellungen als Firmen- und Warenkennzeichnung

  • OLG Köln, 24.01.2019 - 19 U 131/18

    Unterlassungsansprüche aufgrund des Namensschutzes politischer Parteien

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2009 - 4 M 217/09

    Beschwerde der niedersächsischen Samtgemeinde "Oberharz" im Namensstreit

  • OLG Köln, 11.10.2017 - 19 U 77/17

    Namensschutz einer politischen Partei

  • OLG Köln, 13.08.1999 - 6 U 28/98

    Namensfunktion und Kennzeichnungskraft von Firmenbestandteilen - Gaststätten- und

  • BGH, 24.11.1965 - Ib ZB 4/64

    Freihaltebedürfnis bei Warenzeichen

  • LG Düsseldorf, 21.10.1997 - 4 O 461/96

    INDUTEC

  • OLG Bremen, 06.09.1990 - 2 U 67/90

    Klage auf Unterlassen der Benutzung einer Firmenbezeichnung; Widerlegung der

  • BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59
  • BGH, 25.04.1961 - I ZR 31/60
  • LG Düsseldorf, 19.09.2001 - 12 O 311/01

    Anbieterkennnung

  • OLG Köln, 09.06.1989 - 6 U 252/88

    Verwechslungsfähigkeit von Namen im geschäftlichen Verkehr

  • BGH, 25.10.1972 - I ZR 84/71

    Schutz der vollständigen Firmenbezeichnung - Hinreichende Unterscheidungskraft

  • LG Düsseldorf, 29.10.1996 - 4 O 198/96

    Net-Com

  • BGH, 21.11.1969 - I ZR 40/68

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

  • BGH, 13.12.1968 - I ZR 91/61

    Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Firmenbezeichnungen bei Reisebüros -

  • BGH, 15.06.1967 - Ib ZR 74/65

    Eignung eines in ungebräuchlichem und aus dem üblichen Rahmen herausfallenden

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