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   BGH, 27.10.1959 - I ZR 94/58   

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BGH, 27.10.1959 - I ZR 94/58 (https://dejure.org/1959,777)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1959 - I ZR 94/58 (https://dejure.org/1959,777)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1959 - I ZR 94/58 (https://dejure.org/1959,777)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 339 (Ls.)
  • MDR 1960, 203
  • GRUR 1960, 240
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.02.1958 - 2 StR 80/57
    Auszug aus BGH, 27.10.1959 - I ZR 94/58
    Auf Grund der in § 2 Abs. 2 des Reichsgesetzes über den Eintritt der Freistaaten Bayern und Baden in die Biersteuergemeinschaft vom 24. Juni 1919 (RGBl. 599) i.d.F. des Gesetzes vom 9. Juli 1923 (RGBl. 563) erteilten Ermächtigung hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen mit Bekanntmachung vom 29. Juni 1924 (GVBl. 176) rechtswirksam (vgl. BGHSt 11, 365, 368) die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 und 9 BierStG unter Verwendung des genauen Wortlautes der Ermächtigungsvorschrift insoweit ausgeschlossen, als sie die Verwendung von Zucker und von aus Zucker hergestellten Farbmitteln sowie von Süßstoff bei der Bereitung obergärigen Bieres gestattet.

    Dies hat zur Folge, daß obergäriges Bier, das unter Verwendung von Zucker oder Süßstoff hergestellt ist, unter der Bezeichnung "Bier" oder unter einer auf Bier hindeutenden Bezeichnung oder Darstellung in Bayern nicht in Verkehr gebracht werden darf, auch wenn es außerhalb seines Gebietes hergestellt ist und dort als Bier anerkannt wird (BGHSt 11, 365).

    In Bayern ist daher auch obergäriges Bier, bei dessen Bereitung Zucker verwendet worden ist und das daher dem in Bayern auch für obergäriges Bier geltenden strengen Reinheitsgebot nicht entspricht nicht als Bier anerkannt und vom Vertrieb unter der Bezeichnung Bier ausgeschlossen (BGHSt 11, 365, 375).

    Der erkennende Senat tritt insoweit der vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 15. Februar 1958 (BGHSt 11, 365) und vom 7. Januar 1959 (BGHSt 12, 353) vertretenen Auffassung bei (gleicher Ansicht offenbar auch Zapf/Siegert/Arndt/Klingemann a.a.O. Bem. 45 a.E. zu § 9 BierStG; a.A. Erbs - Zipfel, Strafrechtliche Nebengesetze, Bem. 1 zu § 10 BierStG).

    In Übereinstimmung mit der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (a.a.O. 151 ff) und des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 11, 365, 377) stimmt der Senat der Meinung des Landgerichts zu, daß das von dem Beklagten zum Vertriebe vorgesehene gegorene gesüßte Getränk in Bayern wegen des dort nicht erlaubten Zusatzes von Zucker oder Süßtstoff als verfälschtes Lebensmittel im Sinne des § 4 Nr. 2 LebMG gilt, gleichviel, wo es zubereitet worden ist.

    Diese lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sind Vorschriften, die die Stelle einer Verordnung nach § 5 Nr. 5 LebMG vertreten (BGHSt 11, 365, 378; BayObLG a.a.O. 152/153).

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings in seinem Urteil vom 15. Februar 1958 (BGHSt 11, 365, 378/379) ausgeführt, daß durch § 10 Abs. 1 Satz 1 BierStG schlechthin bestimmt sei, daß obergäriges gezuckertes Bier in Bayern nicht in den Verkehr gebracht werden dürfe.

  • BGH, 07.01.1959 - 2 StR 434/58

    Voraussetzungen des Inverkehrbringens eines Getränkes unter der Bezeichnung

    Auszug aus BGH, 27.10.1959 - I ZR 94/58
    Der erkennende Senat tritt insoweit der vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 15. Februar 1958 (BGHSt 11, 365) und vom 7. Januar 1959 (BGHSt 12, 353) vertretenen Auffassung bei (gleicher Ansicht offenbar auch Zapf/Siegert/Arndt/Klingemann a.a.O. Bem. 45 a.E. zu § 9 BierStG; a.A. Erbs - Zipfel, Strafrechtliche Nebengesetze, Bem. 1 zu § 10 BierStG).

    Insbesondere kann daraus, daß in § 23 BierStG die Anwendung des § 10 BierStG auf bierähnliche Getränke ausgeschlossen ist, für die hier zur Entscheidung stehende Frage nichts hergeleitet werden, wie der 2. Strafsenat (BGHSt 12, 353, 357) zutreffend ausgeführt hat.

    Es ist daher auch nicht auf die eingehenden Ausführungen des Klägers in der Revisionsbeantwortung einzugehen, mit denen er darzulegen sucht, der 2. Strafsenat des Bundesgerichthofs habe in seinem Urteil vom 7. Januar 1959 (BGHSt 12, 353, 358) zu Unrecht die Zulässigkeit der dort in Frage stehenden Bezeichnung "Malz-Nährtrunk" bejaht.

    In seinem Urteil vom 7. Januar 1959 ist ausgeführt (BGHSt 12, 353, 359), daß der Vertrieb eines Getränkes der hier in Frage stehenden Art auch nach den §§ 4, 11 LebMG in Bayern nicht verboten sei.

  • BFH, 23.02.1955 - V z D 4/54

    Anwendbarkeit des Reinheitsgebots auf obergäriges Bier - Verbringung von

    Auszug aus BGH, 27.10.1959 - I ZR 94/58
    Der vom Bundesfinanzhof in seinem Gutachten vom 13. Februar 1955 (BFH 60, 220) vertretenen gegenteiligen Auffassung, die im wesentlichen dahin geht, aus der Bezugnahme des § 10 auf die Absätze 1 bis 3 des § 9 könne ein Verbot des Inverkehrbringens von gezuckertem Bier in Bayern nicht entnommen werden, vermag der Senat im Einklang mit der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgericht (a.a.O.) und des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH 11, 365, 371) nicht zu folgen.

    Ebensowenig konnte dem Umstand Bedeutung beigemessen werden, daß das Einbringen von Süßbier nach Bayern in Zeiträumen, die vor und nach dem Beitritt zur Biersteuergemeinschaft liegen, nicht beanstandet worden ist (vgl. BFH 60, 220, 223; Hieronimi a.a.O.; Maursen, Der Brauer und Mälzer 1955 Nr. 22 S. 11).

  • BGH, 12.07.1957 - I ZR 8/56

    Heilmittelvertrieb

    Auszug aus BGH, 27.10.1959 - I ZR 94/58
    Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG kann allerdings vorliegen, wenn sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über ein Gesetz oder ein behördliches Verbot hinwegsetzt, um sich damit einen Vorsprung gegenüber der gesetzestreuen Konkurrenz zu verschaffen (vgl. BGHZ 22, 167, 181 [BGH 16.11.1956 - I ZR 150/54] - Arzneimittel, BGH GRUR 1957, 606, 608 - Heilmittelvertrieb).
  • BGH, 16.11.1956 - I ZR 150/54

    Lieferung von Arzneimitteln an Drogisten

    Auszug aus BGH, 27.10.1959 - I ZR 94/58
    Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG kann allerdings vorliegen, wenn sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über ein Gesetz oder ein behördliches Verbot hinwegsetzt, um sich damit einen Vorsprung gegenüber der gesetzestreuen Konkurrenz zu verschaffen (vgl. BGHZ 22, 167, 181 [BGH 16.11.1956 - I ZR 150/54] - Arzneimittel, BGH GRUR 1957, 606, 608 - Heilmittelvertrieb).
  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51

    Constanze I

    Auszug aus BGH, 27.10.1959 - I ZR 94/58
    hingenommen werden (vgl. BGHZ 3, 270, 281 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51] - Constanze I, Baumbach/Hefermehl, a.a.O. Allg. 54 vor § 1 UWG).
  • BGH, 20.03.1956 - I ZR 162/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.10.1959 - I ZR 94/58
    Auf die damit sich stellende Frage, ob und inwieweit ein auf die §§ 823, 1004 BGB gegründeter Unterlassungsanspruch abgetreten werden kann, braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, weil dem Kläger zum mindesten die Prozeßführungsbefugnis von der genannten Brauerei eingeräumt worden ist und er mit Rücksicht auf seine satzungsmäßigen Zwecke ein eigenes Interesse an der Verfolgung des Unterlassungsanspruchs hat (vgl. BGH GRUR 1956, 279, 280 - Olivin).
  • BGH, 17.02.1983 - I ZR 194/80

    Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung einer Telefon-Ansage über sog.

    Handelt es sich dagegen nicht um solche höchstpersönlichen Rechte, die ihrem Wesen nach allein von demjenigen, dem sie erwachsen sind, geltend gemacht werden können, sondern um Rechte oder rechtlich geschützte Positionen, die zusammen mit den Ansprüchen, die sie schützen sollen, übertragbar sind - wie beispielsweise der Gewerbebetrieb zusammen mit dem Unterlassungsanspruch zum Schutz vor Kreditgefährdung oder vor Eingriffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb -, haben Rechtsprechung und Literatur, auch wenn die geltend zu machenden Ansprüche für sich allein nicht übertragbar sind, die Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung von Rechten zugunsten des materiell Berechtigten stets für zulässig erachtet unter der Voraussetzung, daß der Ermächtigte an der Rechtsverfolgung ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse hat (RGZ 86, 252, 254 = GRUR 1916, 69, 70 - Geschäftsübergang; RG MuW 1940, 32, 33 - Patent-Bremsbelag; BGH GRUR 1956, 279, 280 - Olivin; BGH GRUR 1960, 240 - Süßbier; BGH GRUR 1978, 364, 366 = WRP 1978, 364, 366 - Golfrasenmäher; BGH GRUR 1981, 658, 660 = WRP 1981, 457, 459 - Preisvergleich).

    Klagt - wie hier - ein Verband i.S. des § 13 Abs. 1 UWG oder eine vergleichbare Vereinigung, ist nach der Rechtsprechung ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung anzuerkennen, wenn die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs den satzungsgemäßen Zwecken des Verbandes, die geschäftlichen Belange der Mitglieder zu wahren, entspricht (BGH GRUR 1956, 279, 280 - Olivin; BGH GRUR 1960, 240 - Süßbier; BGH GRUR 1981, 658, 660 = WRP 1981, 457, 459 - Preisvergleich).

  • LG Hamburg, 13.09.1995 - 315 O 354/95

    Ausstrahlung einer FSK-16-Schnittfassung im Hauptabendprogramm

    Erst wenn sich der Wettbewerber vorsätzlich über wertneutrale Vorschriften hinwegsetzt, um dadurch sich einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, führt dies zu einem Verstoß gegen § 1 UWG (BGH GRUR 1957, 558/559 (Bayern-Express); BGH GRUR 1960, 240/243 (Süßbier II); BGH GRUR 1966, 323 (Ratio); BGH GRUR 1973 (Möbelauszeichnung); BGH GRUR 1981; 140/142 (Flughafengebühr).
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