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   BGH, 15.10.1987 - I ZR 96/85   

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BGH, 15.10.1987 - I ZR 96/85 (https://dejure.org/1987,696)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1987 - I ZR 96/85 (https://dejure.org/1987,696)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1987 - I ZR 96/85 (https://dejure.org/1987,696)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wahrnehmung von Videorechten durch die GEMA - Vermutung dass die GEMA hinsichtlich der Filmmusik die Rechte der Vervielfältigung und Verbreitung wahrnimmt - Vermutung der Wahrnehmungsbefugnis für Videorechte bei fehlendem Erwerb der Filmherstellungsrechte - Grundsätze ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    GEMA-Vermutung IV

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 16, 17, 31 Abs. 4, 97 UrhG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 31 Abs. 4, § 97
    GEMA-Vermutung IV; Vermutung für Wahrnehmung der Rechte an Spielfilmen durch die GEMA

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1847
  • MDR 1988, 469
  • GRUR 1988, 296
  • ZUM 1988, 241
  • afp 1988, 185
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 53/83

    GEMA-Vermutung I

    Auszug aus BGH, 15.10.1987 - I ZR 96/85
    Dagegen gilt die Vermutung der Wahrnehmungsbefugnis auch für die Videorechte, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, daß für die musikalische Vertonung des (Video-)Films die Filmherstellungsrechte erworben worden sind (Ergänzung zu BGHZ 95, 274 [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83] und 95, 285 - GEMA-Vermutung I und II).

    Zur Anwendung des § 31 Abs. 4 UrhG auf das Verhältnis zwischen Urheber und Verwertungsgesellschaft (Ergänzung zu BGHZ 95, 274 [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83] - GEMA-Vermutung I).

    Die von der Rechtsprechung anerkannte GEMA-Vermutung besagt, daß zugunsten der GEMA angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik sowie für die sogenannten mechanischen Rechte besteht; die Vermutung erstreckt sich weiter darauf, daß diese Werke urheberrechtlich geschützt sind, und umfaßt in dieser Hinsicht auch die bei der musikalischen Vertonung von Filmen verwendete Musik (BGHZ 95, 274, 276 f [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83] und 95, 285, 288 - GEMA-Vermutung I und II, jeweils m.w.Nachw.; zur Vertonung pornographischer Filme BGHZ a.a.O. S. 291 und BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985 - I ZR 137/83, NJW 1986, 1249, 1250 - GEMA-Vermutung II und III).

    Hinsichtlich der Videozweitauswertung von Spielfilmen kann - wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juni 1985 (BGHZ 95, 274, 277 f [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83] - GEMA-Vermutung I) dargelegt hat - nicht von einem (nahezu) lückenlosen Bestand der Musikrechte ausgegangen werden.

    Selbst die Klägerin trägt indessen vor, daß beispielsweise nach dem Recht der USA in Fällen, in denen der Filmhersteller die Komposition der Filmmusik eigens in Auftrag gibt, das Urheberrecht an der Musik unmittelbar in der Person des Filmherstellers entsteht und daß ein Erwerb des Nutzungsrechts durch die Klägerin dann nur vermittels einer längeren Vertragskette über Musikverleger in Betracht kommt (vgl. auch OLG München GRUR 1983, 571, 573 - Spielfilm-Videogramme); im übrigen hat die Klägerin wiederholt eine Tendenz der ausländischen Filmhersteller eingeräumt, die Videoauswertungsrechte selbst zu erwerben (vgl. BGHZ 95, 274, 277 f [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83] - GEMA-Vermutung I; OLG München aaO).

    Die Auslegung, daß hierzu auch Videobänder zählen, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGHZ 95, 274, 282 [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83] - GEMA-Vermutung I).

    Wie der Senat inzwischen in dem Urteil vom 5. Juni 1985 (BGHZ 95, 274, 282 f [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83] - GEMA-Vermutung I) entschieden hat, findet die Bestimmung des § 31 Abs. 4 UrhG auch auf Berechtigungsverträge Anwendung, in denen einer Verwertungsgesellschaft treuhänderisch Nutzungsrechte eingeräumt werden.

    Ergänzend zu den bereits im Senatsurteil vom 5. Juni 1985 (BGH GRUR 1986, 62, 65 f - GEMA-Vermutung I, insoweit nicht in BGHZ 95, 274 [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83]) zum Ausdruck gebrachten Bedenken ist darauf hinzuweisen, daß ein solcher Beschluß der Mitgliederversammlung nur eine Verpflichtung des Mitglieds begründen kann, die entsprechenden Rechte der Klägerin einzuräumen; die Verfügung über das Nutzungsrecht kann auf diese Weise nicht bewirkt werden.

    Die Ausführungen hierzu im Senatsurteil vom 5. Juni 1985 (BGHZ 95, 274, 282 ff [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83] - GEMA-Vermutung I) beziehen sich allein auf die Videozweitauswertung von Kinofilmen, die sich im Rahmen der Filmverwertung als eine eigenständige und wirtschaftlich bedeutende Verwertungsstufe entwickelt hat; der Schutzzweck des § 31 Abs. 4 UrhG verbietet es in diesen Fällen nicht, dem Urheber die Möglichkeit zur selbständigen Verwertung seines Rechts nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart zu belassen (BGH a.a.O. S. 283).

    Dieses zwingende Interesse des Urhebers gebietet insoweit im Hinblick auf den - auch nach dem Senatsurteil vom 5. Juni 1985 (aaO) zur Auslegung heranzuziehenden - Schutzzweck des § 31 Abs. 4 UrhG eine einschränkende Auslegung.

    Lagen dagegen bei der Filmproduktion die Filmherstellungsrechte für die musikalische Vertonung vor, kann wegen der Unsicherheit darüber, bei wem die Rechte für die Videozweitauswertung liegen, von der Vermutung der Wahrnehmungsbefugnis der Klägerin nicht ausgegangen werden (BGHZ 95, 274 [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83] - GEMA-Vermutung I).

    Schließlich wird das Berufungsgericht in diesem Fall zu beachten haben, daß die Bestimmung des § 31 Abs. 4 UrhG auf Berechtigungsverträge, die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, keine Anwendung findet (vgl. § 132 UrhG; BGH GRUR 1986, 62, 66 - GEMA-Vermutung I, insoweit nicht in BGHZ 95, 274 [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83]); bei solchen Altverträgen ist gegebenenfalls zu prüfen, ob der Verwertungsgesellschaft die Rechte der - damals noch nicht bekannten - Videozweitauswertung wirksam eingeräumt worden sind; dabei wäre zu berücksichtigen, daß auch nach früherem Recht der Zweckübertragungsgedanke (jetzt § 31 Abs. 5 UrhG) der Einräumung von Rechten an einer noch nicht bekannten Nutzungsart an sich regelmäßig entgegenstand (vgl. RGZ 118, 282, 285 ff - Musikantenmädel; 123, 312, 317 - Wilhelm Busch; BGHZ 11, 135, 143 f - Schallplatten-Lautsprecherübertragung; v. Gamm, UrhG, § 31 Rdn. 15), daß aber in diesem Zusammenhang den Besonderheiten des Verhältnisses zwischen Urheber und Verwertungsgesellschaft - anders als bei der an sich zwingenden Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG - Rechnung getragen werden kann (vgl. auch BGH GRUR 1986, 62, 66 - GEMA-Vermutung I, insoweit nicht in BGHZ 95, 274 [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83]).

  • BGH, 22.01.1986 - I ZR 194/83

    Filmmusik; Schadensberechnung bei Verbreitung von Musik auf Videokassetten;

    Auszug aus BGH, 15.10.1987 - I ZR 96/85
    Maßgeblich hierfür ist jedoch nicht, daß - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die doppelte Tarifgebühr im Streitfall unbillig wäre; eine Verdoppelung der angemessenen Lizenzgebühr kommt vielmehr - wie der Senat inzwischen in seinen Urteilen vom 22. Januar 1986 (BGHZ 97, 37, 49 ff [BGH 20.01.1986 - II ZR 73/85] - Filmmusik und I ZR 106/84, unveröffentlicht) dargelegt hat, bei der in Rede stehenden Nutzungsart generell nicht in Betracht.

    Bereits in seinem Urteil vom 22. Januar 1986 (BGHZ 97, 37, 50 [BGH 20.01.1986 - II ZR 73/85] - Filmmusik) hat der Senat auf den absoluten Ausnahmecharakter der Rechtsprechung zur doppelten Tarifgebühr sowie darauf hingewiesen, daß sie sich nur aufgrund der besonderen Interessenlage bei der unkörperlichen - in keinen rechtsverletzenden Gegenständen dokumentierten - Werkwiedergabe rechtfertigen läßt (so auch schon BGHZ 59, 286, 289 [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] - Doppelte Tarifgebühr; vgl. auch BGHZ 77, 16, 26 f - Tolbutamid).

    Der von der Revision der Klägerin ferner angeführte Gesichtspunkt, daß bei einem auf die Lizenzgebühr beschränkten Anspruch der Verwerter mit der Rechtsverletzung kein Risiko eingehe, ist für sich genommen nicht geeignet, den geltend gemachten Verletzerzuschlag zu begründen (BGHZ 97, 37, 51 [BGH 20.01.1986 - II ZR 73/85] - Filmmusik); denn dem Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG kommt nicht die Funktion einer - auch nur der Prävention dienenden - Strafe zu.

  • BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85

    Ablehnung eines Antrags in der Gesellschafterversammlung aufgrund des

    Auszug aus BGH, 15.10.1987 - I ZR 96/85
    Maßgeblich hierfür ist jedoch nicht, daß - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die doppelte Tarifgebühr im Streitfall unbillig wäre; eine Verdoppelung der angemessenen Lizenzgebühr kommt vielmehr - wie der Senat inzwischen in seinen Urteilen vom 22. Januar 1986 (BGHZ 97, 37, 49 ff [BGH 20.01.1986 - II ZR 73/85] - Filmmusik und I ZR 106/84, unveröffentlicht) dargelegt hat, bei der in Rede stehenden Nutzungsart generell nicht in Betracht.

    Bereits in seinem Urteil vom 22. Januar 1986 (BGHZ 97, 37, 50 [BGH 20.01.1986 - II ZR 73/85] - Filmmusik) hat der Senat auf den absoluten Ausnahmecharakter der Rechtsprechung zur doppelten Tarifgebühr sowie darauf hingewiesen, daß sie sich nur aufgrund der besonderen Interessenlage bei der unkörperlichen - in keinen rechtsverletzenden Gegenständen dokumentierten - Werkwiedergabe rechtfertigen läßt (so auch schon BGHZ 59, 286, 289 [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] - Doppelte Tarifgebühr; vgl. auch BGHZ 77, 16, 26 f - Tolbutamid).

    Der von der Revision der Klägerin ferner angeführte Gesichtspunkt, daß bei einem auf die Lizenzgebühr beschränkten Anspruch der Verwerter mit der Rechtsverletzung kein Risiko eingehe, ist für sich genommen nicht geeignet, den geltend gemachten Verletzerzuschlag zu begründen (BGHZ 97, 37, 51 [BGH 20.01.1986 - II ZR 73/85] - Filmmusik); denn dem Anspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG kommt nicht die Funktion einer - auch nur der Prävention dienenden - Strafe zu.

  • BGH, 13.06.1985 - I ZR 35/83

    GEMA-Vermutung II; Geltung der GEMA-Vermutung für die musikalische Vertonung

    Auszug aus BGH, 15.10.1987 - I ZR 96/85
    Schließlich läßt die Revisionserwiderung außer Betracht, daß § 31 Abs. 4 UrhG der Wahrnehmungsbefugnis der Klägerin nach der Rechtsprechung des Senats in Fällen einer ungenehmigten Verwertung von Musikwerken zum Zwecke der Vertonung von Videofilmen nicht entgegensteht (vgl. BGHZ 95, 285 [BGH 13.06.1985 - I ZR 35/83] - GEMA-Vermutung II, sowie unten b).

    Kann dagegen nicht angenommen werden, daß für die Herstellung des Films die notwendigen Musikrechte erworben worden sind, und kommt daher ein Erwerb der Videoauswertungsrechte auf dem Weg über den Filmhersteller nicht in Betracht, so bestehen - wovon der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Juni 1985 (BGHZ 95, 285 [BGH 13.06.1985 - I ZR 35/83] - GEMA-Vermutung II) ausgegangen ist - grundsätzlich keine Bedenken, die für die Klägerin streitende Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis im Hinblick auf die verwendete Film- oder andere Unterhaltungsmusik anzuwenden; auch § 31 Abs. 4 UrhG steht insoweit nicht entgegen.

    Kann danach nicht von einem Erwerb des Filmherstellungsrechts ausgegangen werden, so kann für die Frage der Wahrnehmungsbefugnis die GEMA-Vermutung herangezogen werden (BGHZ 95, 285 [BGH 13.06.1985 - I ZR 35/83] - GEMA-Vermutung II).

  • BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70

    Doppelte Tarifgebühr

    Auszug aus BGH, 15.10.1987 - I ZR 96/85
    Es handelt sich hierbei jedoch - wie auch die Revision nicht verkennt - um allgemeine Kosten der Rechtsverteidigung, die nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts, wie sie der Senat auch seiner Entscheidung zur doppelten Tarifgebühr bei Verletzungen des Aufführungsrechts (BGHZ 59, 286, 288 [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] - Doppelte Tarifgebühr) zugrunde gelegt hat, nicht als Schadensersatz beansprucht werden können.

    Bereits in seinem Urteil vom 22. Januar 1986 (BGHZ 97, 37, 50 [BGH 20.01.1986 - II ZR 73/85] - Filmmusik) hat der Senat auf den absoluten Ausnahmecharakter der Rechtsprechung zur doppelten Tarifgebühr sowie darauf hingewiesen, daß sie sich nur aufgrund der besonderen Interessenlage bei der unkörperlichen - in keinen rechtsverletzenden Gegenständen dokumentierten - Werkwiedergabe rechtfertigen läßt (so auch schon BGHZ 59, 286, 289 [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] - Doppelte Tarifgebühr; vgl. auch BGHZ 77, 16, 26 f - Tolbutamid).

  • BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52

    Öffentliche Schallplattenvorführung

    Auszug aus BGH, 15.10.1987 - I ZR 96/85
    Schließlich wird das Berufungsgericht in diesem Fall zu beachten haben, daß die Bestimmung des § 31 Abs. 4 UrhG auf Berechtigungsverträge, die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, keine Anwendung findet (vgl. § 132 UrhG; BGH GRUR 1986, 62, 66 - GEMA-Vermutung I, insoweit nicht in BGHZ 95, 274 [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83]); bei solchen Altverträgen ist gegebenenfalls zu prüfen, ob der Verwertungsgesellschaft die Rechte der - damals noch nicht bekannten - Videozweitauswertung wirksam eingeräumt worden sind; dabei wäre zu berücksichtigen, daß auch nach früherem Recht der Zweckübertragungsgedanke (jetzt § 31 Abs. 5 UrhG) der Einräumung von Rechten an einer noch nicht bekannten Nutzungsart an sich regelmäßig entgegenstand (vgl. RGZ 118, 282, 285 ff - Musikantenmädel; 123, 312, 317 - Wilhelm Busch; BGHZ 11, 135, 143 f - Schallplatten-Lautsprecherübertragung; v. Gamm, UrhG, § 31 Rdn. 15), daß aber in diesem Zusammenhang den Besonderheiten des Verhältnisses zwischen Urheber und Verwertungsgesellschaft - anders als bei der an sich zwingenden Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG - Rechnung getragen werden kann (vgl. auch BGH GRUR 1986, 62, 66 - GEMA-Vermutung I, insoweit nicht in BGHZ 95, 274 [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83]).
  • BGH, 06.03.1980 - X ZR 49/78

    Tolbutamid

    Auszug aus BGH, 15.10.1987 - I ZR 96/85
    Bereits in seinem Urteil vom 22. Januar 1986 (BGHZ 97, 37, 50 [BGH 20.01.1986 - II ZR 73/85] - Filmmusik) hat der Senat auf den absoluten Ausnahmecharakter der Rechtsprechung zur doppelten Tarifgebühr sowie darauf hingewiesen, daß sie sich nur aufgrund der besonderen Interessenlage bei der unkörperlichen - in keinen rechtsverletzenden Gegenständen dokumentierten - Werkwiedergabe rechtfertigen läßt (so auch schon BGHZ 59, 286, 289 [BGH 10.03.1972 - I ZR 160/70] - Doppelte Tarifgebühr; vgl. auch BGHZ 77, 16, 26 f - Tolbutamid).
  • BGH, 22.01.1986 - I ZR 106/84

    Nutzung von Aufführungs- und mechanischen Vervielfältigungsrechten an Bildplatten

    Auszug aus BGH, 15.10.1987 - I ZR 96/85
    Maßgeblich hierfür ist jedoch nicht, daß - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die doppelte Tarifgebühr im Streitfall unbillig wäre; eine Verdoppelung der angemessenen Lizenzgebühr kommt vielmehr - wie der Senat inzwischen in seinen Urteilen vom 22. Januar 1986 (BGHZ 97, 37, 49 ff [BGH 20.01.1986 - II ZR 73/85] - Filmmusik und I ZR 106/84, unveröffentlicht) dargelegt hat, bei der in Rede stehenden Nutzungsart generell nicht in Betracht.
  • RG, 29.10.1927 - I 76/27

    Verfilmungsrecht an Operetten

    Auszug aus BGH, 15.10.1987 - I ZR 96/85
    Schließlich wird das Berufungsgericht in diesem Fall zu beachten haben, daß die Bestimmung des § 31 Abs. 4 UrhG auf Berechtigungsverträge, die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, keine Anwendung findet (vgl. § 132 UrhG; BGH GRUR 1986, 62, 66 - GEMA-Vermutung I, insoweit nicht in BGHZ 95, 274 [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83]); bei solchen Altverträgen ist gegebenenfalls zu prüfen, ob der Verwertungsgesellschaft die Rechte der - damals noch nicht bekannten - Videozweitauswertung wirksam eingeräumt worden sind; dabei wäre zu berücksichtigen, daß auch nach früherem Recht der Zweckübertragungsgedanke (jetzt § 31 Abs. 5 UrhG) der Einräumung von Rechten an einer noch nicht bekannten Nutzungsart an sich regelmäßig entgegenstand (vgl. RGZ 118, 282, 285 ff - Musikantenmädel; 123, 312, 317 - Wilhelm Busch; BGHZ 11, 135, 143 f - Schallplatten-Lautsprecherübertragung; v. Gamm, UrhG, § 31 Rdn. 15), daß aber in diesem Zusammenhang den Besonderheiten des Verhältnisses zwischen Urheber und Verwertungsgesellschaft - anders als bei der an sich zwingenden Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG - Rechnung getragen werden kann (vgl. auch BGH GRUR 1986, 62, 66 - GEMA-Vermutung I, insoweit nicht in BGHZ 95, 274 [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83]).
  • RG, 16.02.1929 - I 320/28

    Erstreckt sich das einem Verleger eingeräumte "unbeschränkte dingliche

    Auszug aus BGH, 15.10.1987 - I ZR 96/85
    Schließlich wird das Berufungsgericht in diesem Fall zu beachten haben, daß die Bestimmung des § 31 Abs. 4 UrhG auf Berechtigungsverträge, die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, keine Anwendung findet (vgl. § 132 UrhG; BGH GRUR 1986, 62, 66 - GEMA-Vermutung I, insoweit nicht in BGHZ 95, 274 [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83]); bei solchen Altverträgen ist gegebenenfalls zu prüfen, ob der Verwertungsgesellschaft die Rechte der - damals noch nicht bekannten - Videozweitauswertung wirksam eingeräumt worden sind; dabei wäre zu berücksichtigen, daß auch nach früherem Recht der Zweckübertragungsgedanke (jetzt § 31 Abs. 5 UrhG) der Einräumung von Rechten an einer noch nicht bekannten Nutzungsart an sich regelmäßig entgegenstand (vgl. RGZ 118, 282, 285 ff - Musikantenmädel; 123, 312, 317 - Wilhelm Busch; BGHZ 11, 135, 143 f - Schallplatten-Lautsprecherübertragung; v. Gamm, UrhG, § 31 Rdn. 15), daß aber in diesem Zusammenhang den Besonderheiten des Verhältnisses zwischen Urheber und Verwertungsgesellschaft - anders als bei der an sich zwingenden Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG - Rechnung getragen werden kann (vgl. auch BGH GRUR 1986, 62, 66 - GEMA-Vermutung I, insoweit nicht in BGHZ 95, 274 [BGH 05.06.1985 - I ZR 53/83]).
  • OLG München, 19.05.1983 - 6 U 3773/82

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Urheberrechtsverletzung;

  • BGH, 05.12.1985 - I ZR 137/83

    Ungenehmigte Wiedergabe von Tonfilmmusik bei gewerblichen Tonfilmvorführungen -

  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 5/03

    Alpensinfonie

    Die Vorschrift des § 31 Abs. 4 UrhG gilt zwar auch für Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften (vgl. BGHZ 95, 274, 282 f. - GEMA-Vermutung I; BGH, Urt. v. 15.10.1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 298 - GEMA-Vermutung IV); die Verwendung von DVDs ist aber im Hinblick auf die seit Jahren bekannte Videokassettennutzung keine unbekannte Nutzungsart im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 285/02, GRUR 2005, 937, 939 = WRP 2005, 1542 - Der Zauberberg, für BGHZ 163, 109 vorgesehen).
  • BGH, 28.10.2010 - I ZR 18/09

    Der Frosch mit der Maske

    Bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 konnten zwar Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten wirksam eingeräumt werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - I ZR 53/83, GRUR 1986, 62, 66 - GEMA-Vermutung I, insoweit nicht in BGHZ 95, 274 abgedruckt; Urteil vom 15. Oktober 1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 299 - GEMA-Vermutung IV).

    a) Vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes standen nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs der das gesamte Urheberrecht beherrschende Leitgedanke einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes (Beteiligungsgrundsatz) und der darauf beruhende Auslegungsgrundsatz, dass der Urheber im Zweifel nur die Nutzungsrechte einräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (Übertragungszweckgedanke), der grundsätzlich zulässigen Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannten Nutzungsart regelmäßig entgegen (vgl. BGH, GRUR 1988, 296, 299 - GEMA-Vermutung IV).

  • OLG Hamburg, 02.09.2009 - 5 U 8/08

    Unberechtigte Verwendung von Lichtbildern: Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr

    Ein Zuschlag, der allein wegen der rechtswidrigen Nutzung zu zahlen wäre, ist grundsätzlich abzulehnen und entspricht auch nicht dem Ausgleichscharakter des deutschen Schadenersatzrechts (vgl. nur BGH GRUR 1988, 296, 299 - GEMA-Vermutung IV).
  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 204/13

    Passivlegitimation des Mitveranstalters gegenüber einer Verwertungsgesellschaft -

    Die Beklagte hat sich insbesondere nicht gegen die zugunsten der Klägerin bestehende Vermutung gewandt, dass die Klägerin zur Wahrnehmung der Aufführungsrechte aus §§ 15 Abs. 2, 19 Abs. 2 UrhG befugt ist und die genutzten Musikwerke urheberrechtlich geschützt sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - I ZR 53/83, BGHZ 95, 274, 276 - GEMA-Vermutung I; Urteil vom 13. Juni 1985 - I ZR 35/83, BGHZ 95, 285, 288 - GEMA-Vermutung II; Urteil vom 5. Dezember 1985 - I ZR 137/83, NJW 1986, 1249, 1250 - GEMA-Vermutung III; Urteil vom 15. Oktober 1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 297 - GEMA-Vermutung IV).
  • OLG Köln, 09.01.2009 - 6 U 86/08

    Der Frosch mit der Maske

    Verträge über Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten waren vor 1966 zwar nicht schlechthin unwirksam, weil es damals keine Vorschrift wie den von 1966 bis 2007 geltenden § 31 Abs. 4 UrhG gab (vgl. nur BGH, GRUR 1988, 296 [299] - GEMA-Vermutung IV; OLG München, ZUM 2000, 61 [64 f.] = OLGR 2000, 144 - Das kalte Herz; Wandtke / Holzapfel, GRUR 2004, 284 [286] m.w.N.).

    Damit stand schon vor Einführung des § 31 Abs. 4 UrhG in seiner von 1966 bis 2007 gültigen Fassung der allgemeine Zweckübertragungsgedanke der Einräumung von Rechten an einer noch nicht bekannten Nutzungsart an sich regelmäßig entgegen (BGH, GRUR 1988, 296 [299] - GEMA-Vermutung IV; vgl. von Gamm, a.a.O., § 31 Rn. 15; Wandtke / Holzapfel, GRUR 2004, 284 [286] m.w.N.), und zwar auch im Verhältnis zwischen Filmschaffenden und Filmherstellern (so in einem obiter dictum BGH, GRUR 1991, 133 [135] - Videozweitauswertung I).

    Für diese Auffassung spricht die vom Bundesgerichtshof betonte Maßgeblichkeit des Zweckübertragungsgedankens - bei möglicher Berücksichtigung des besonderen Verhältnisses von Urheber und Verwertungsgesellschaft -schon für die Frage, ob in Altverträgen die Rechte an einer noch nicht bekannten Nutzungsart wirksam eingeräumt worden sind (BGH, GRUR 1988, 296 [299] - GEMA-Vermutung IV).

  • BGH, 02.10.1997 - I ZR 88/95

    "Spielbankaffaire"; Geltendmachung einer ausschließlichen urheberrechtlichen

    Deshalb ist hier nach dem Recht Luxemburgs zu entscheiden, ob von den Filmurhebern des im Jahre 1956 hergestellten Spielfilms bereits damals über das Recht zur Satellitensendung verfügt werden konnte (vgl. dazu auch - zur Verfügung ausländischer Urheber über Befugnisse aus dem UrhG - BGH, Urt. v. 15.10.1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 298 - GEMA-Vermutung IV; vgl. weiter - zum Warenzeichenrecht - BGH, Urt. v. 21.10.1964 - Ib ZR 22/63, GRUR Int. 1965, 504, 506 - Carla; Ulmer, Die Immaterialgüterrechte im internationalen Privatrecht, S. 51; Katzenberger, Festschrift Schricker, S. 225, 258; Benkard/Ullmann, Patentgesetz, 9. Aufl., § 15 Rdn. 134, 136; Hiestand, Die Anknüpfung internationaler Lizenzverträge, 1993, S. 113 f. m.w.N.).

    Eine zwingende vertragsrechtliche Vorschrift über die Übertragbarkeit von Rechten an unbekannten Nutzungsarten, die bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts als Vertragsstatut neben den Bestimmungen des Rechts des Schutzlandes über die Übertragbarkeit des Rechts an Satellitensendungen zu beachten gewesen wäre (vgl. dazu Katzenberger, Festschrift Schricker, S. 225, 254 ff.), bestand im übrigen zur damaligen Zeit im deutschen Urhebervertragsrecht nicht (zum Recht der DDR vgl. Pfister, Das Urheberrecht im Prozeß der deutschen Einigung, 1996, S. 135 f., 139; Reupert, ZUM 1994, 87, 95 ff.; vgl. auch Wandtke/Haupt, Die Rechte der Urheber und ausübenden Künstler im Arbeits- und Dienstverhältnis, 1993, Rdn. 479; dies. in: Adrian/Nordemann/Wandtke (Hrsg.), Erstreckungsgesetz und Schutz des geistigen Eigentums, 1992, S. 191, 200 ff.; zum damaligen Recht der Bundesrepublik Deutschland vgl. BGH GRUR 1988, 296, 299 - GEMA-Vermutung IV).

  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 117/97

    Musical-Gala; Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung eines Werkes

    Für die Auslegung des Umfangs einer Rechtseinräumung ist auch bei Wahrnehmungsverträgen mit Verwertungsgesellschaften der Zweckübertragungsgedanke maßgeblich (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 53/83, GRUR 1986, 62, 66 - GEMA-Vermutung I, insoweit nicht in BGHZ 95, 274; Urt. v. 15.10.1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 299 - GEMA-Vermutung IV; Schricker/Reinbothe, Urheberrecht, 2. Aufl., § 6 WahrnG Rdn. 5; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., §§ 31/32 Rdn. 40).
  • LG München I, 31.01.2022 - 21 O 14450/17

    Verbot der Zugänglichmachung verlagsgebundener Fachartikel in Forschernetzwerk

    Soweit auf die Verfügung über das Urheberrecht das Recht des Schutzlandes anzuwenden ist (vgl. BGH, GRUR 1988, 296 [298] = NJW 1988, 1847 = LM § 31 UrhG Nr. 19 - GEMA-Vermutung IV; BGHZ 136, 380 [387f.] = GRUR 1999, 152 = NJW 1998, 1395 = LM H. 3/1998 § 97 UrhG Nr. 35 Spielbankaffaire), führt dies ebenfalls zur Anwendung deutschen Rechts.".
  • BGH, 22.02.2022 - X ZR 102/19

    Aminosäureproduktion - Patentlizenzvertrag für ein Europäisches Patent:

    bb) Diese Frage ist nach dem Recht des Schutzlandes zu beurteilen, also desjenigen Staates, für den der Schutz beansprucht wird und für den Rechte gegen einen Dritten geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 298 - Gema-Vermutung IV; Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 182/90, BGHZ 118, 394, 397 = GRUR 1992, 697, 698 - ALF; Urteil vom 29. März 2001 - I ZR 182/98, BGHZ 147, 178, 182 = GRUR 2001, 1134, 1136 - Lepo Sumera; Ullmann/Deichfuß in Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, § 15 Rn. 225; McGuire in Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl. 2020, § 15 Rn. 18, 29).
  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 59/89

    Videozweitauswertung

    Im übrigen wäre auch bei Altverträgen zu berücksichtigen, daß nach früherem Recht der Zweckübertragungsgedanke der Einräumung von Rechten an einer noch nicht bekannten Nutzungsart an sich regelmäßig entgegenstand (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 299 - GEMA-Vermutung IV).

    Die Regelung des § 31 Abs. 4 UrhG gehört zu den zwingenden Normen des Urheberrechtsgesetzes (BGH GRUR 1988, 296, 298 - GEMA-Vermutung IV).

    Maßgebend ist, daß die Nutzungsart nicht nur mit ihren technischen Möglichkeiten bekannt ist, sondern auch als wirtschaftlich bedeutsam und verwertbar (vgl. BGHZ 95, 274, 284 - GEMA-Vermutung I; BGH GRUR 1988, 296, 298 - GEMA-Vermutung IV).

  • BGH, 29.03.2001 - I ZR 182/98

    Lepo Sumera; Einräumung von Nutzungsrechten an Werken sowjetischer Urheber;

  • OLG München, 29.04.2010 - 29 U 3698/09

    Urheberrechtsschutz: Vervielfältigung von Musikwerken durch Upload auf einen

  • BGH, 16.11.1989 - I ZR 15/88

    "Raubkopien"; Anforderungen an die Schätzung eines Mindestschadens aufgrund der

  • BGH, 11.12.1997 - I ZR 170/95

    Vervielfältigung und Verbreitung der Neueinspielung einer Liedbearbeitung;

  • OLG München, 16.11.2006 - 29 U 3486/06

    Auskunfts- und Vergütungsansprüche der GEMA gegen Werbeagentur wegen Benutzung

  • BGH, 28.10.2010 - I ZR 85/09

    Urheberrecht: Einräumung von Nutzungsrechten eines Drehbuchautors an unbekannten

  • BGH, 30.09.2010 - Xa ZR 123/09

    Solara

  • BGH, 26.01.1995 - I ZR 63/93

    Videozweitauswertung III

  • OLG Stuttgart, 20.11.2020 - 5 U 125/19

    Urheberrechtliche Ansprüche einer Erbin eines Porsche-Konstrukteurs auf weitere

  • OLG Schleswig, 15.05.2001 - 6 U 84/99

    Zum urheberechtlichen Schutz des Formats einer Fernsehshow

  • BGH, 29.06.1989 - I ZR 179/87

    "Gesetzliche Vermutung"; Umfang der gesetzlichen Vermutung der

  • LG Kiel, 02.11.2004 - 16 O 112/03

    Anspruch eines freiberuflichen Fotografen auf Unterlassung und Schadensersatz

  • BGH, 22.02.2022 - X ZR 103/19

    Patentverletzungsstreit zum deutschen Teil eines Europäischen Patents:

  • OLG Braunschweig, 17.02.2022 - 2 U 47/19

    Ansprüche der Erben eines Karosseriekonstrukteurs des Autoherstellers Porsche

  • BGH, 21.04.1988 - I ZR 210/86

    "Kopierwerk"; Ansprüche der GEMA gegenüber dem Betreiber eines Kopierwerks

  • OLG Hamburg, 05.11.1998 - 3 U 212/97

    Nutzungsrechte an Fotografien

  • OLG Hamm, 23.08.2012 - 22 W 55/12

    Streitwert einer Klage auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz wegen einer

  • LG München I, 26.07.1995 - 21 O 18884/93

    Urheberrechtsverletzung durch Verwendung von Fotografien unter Überschreitung der

  • OLG Hamm, 12.03.2012 - 22 W 13/12

    Streitwert einer Klage wegen Verletzung des Urheberrechts; Höhe der

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