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   BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52   

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BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52 (https://dejure.org/1953,104)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1953 - I ZR 97/52 (https://dejure.org/1953,104)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1953 - I ZR 97/52 (https://dejure.org/1953,104)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Recht zur öffentlichen Aufführung mechanischer Schallvorrichtungen mit der Befugnis zu ihrer gewerbsmässigen Vervielfältigung - Eingriff in die Ausschließlichkeit des Aufführungsrechtes des Werkschöpfers - Enge Auslegung von Ausnahmebestimmungen - Beschränkung des ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Lautsprecherübertragung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 11, 135
  • NJW 1954, 305
  • GRUR 1954, 216
  • BB 1954, 113
  • DB 1954, 125
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (11)

  • RG, 14.11.1936 - I 124/36

    1. Gehört die rundfunkmäßige Sendung von Musikschallplatten zu den öffentlichen

    Auszug aus BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52
    Das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung von dem Ausnahmecharakter des § 22 a LitUrhG ausgegangen und hat hieraus gefolgert, daß diese Gesetzesvorschrift wie alle Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sei (RGZ 153, 1 ff [23]; 140, 239; 128, 102 ff).

    Aus dem gleichen Rechtsgedanken hat das Reichsgericht in seiner für die Schallplattenwiedergabe durch den Rundfunk grundlegenden Entscheidung vom 14. November 1936 (RGZ 153, 1 ff) den Umfang der durch § 22 a LitUrhG gewahrten Aufführungsfreiheit nach den Verwertungsmöglichkeiten von Schallvorrichtungen beurteilt, wie sie bei Erlaß der Novelle von 1910 gegeben oder doch nach dem damaligen Stand der Technik voraussehbar waren.

    Denn unter diesen Begriff fallen alle nur für das Gehör bestimmten Werkwiedergaben, die nicht unmittelbar durch die Leistung eines ausübenden Künstlers bewirkt werden, sondern mit Hilfe von Vorrichtungen erfolgen, auf die das Werk festgelegt ist, mag auch deren Hörbarmachung nicht ausschließlich auf rein mechanischen Gesetzen beruhen (RGZ 153, 1 [10]).

    Sonstige Umstände, die die verspätete Geltendmachung als Handeln wider Treu und Glauben erscheinen lassen könnten, sind nicht dargetan oder ersichtlich, auch nicht etwa, dass der Beklagte sich auf einen unter Aufwand eigener Mühen und Kosten erworbenen schutzwürdigen Besitzstand berufen könne, der ihm infolge längerer Duldung der Klägerin erwachsen sei (RGZ 153, 1 [26]).

  • RG, 16.02.1929 - I 320/28

    Erstreckt sich das einem Verleger eingeräumte "unbeschränkte dingliche

    Auszug aus BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52
    Eine enge Auslegung der durch § 22 a geschaffenen Befugnislücke in der umfassenden Urheberbefugnis des § 11 LitUrhG ist schon nach dem das ganze Urheberrecht beherrschenden Leitgedanken geboten, den Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen, der aus seinem Werk gezogen wird (RGZ 118, 285; 122, 68; 123, 312; 128, 113; 130, 206; 134, 201; 153, 22).

    Auf diesem Grundsatz beruht auch die Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach selbst bei einer uneingeschränkten Übertragung des Urheberrechtes die Ausnutzung neuer Verwertungsmöglichkeiten, die die Parteien nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Übertragung nicht in Rechnung gestellt haben, dem Werkschöpfer vorbehalten bleiben (RGZ 118, 285 [Verfilmung]; RGZ 123, 312 [Rundfunksendung]).

    Soweit das Reichsgericht dieses Ergebnis unter Anknüpfung an seinen in früheren Entscheidungen für die Rundfunksendung entwickelten erweiterten Verbreitungsbegriff (RGZ 113, 413; 123, 312; 136, 381) auch darauf stutzt, daß die Wiedergabe eines Werkes durch den Rundfunk in den ausserhalb des Kreises der "öffentlichen Aufführung" liegenden Teilbereich der "Verbreitung" falle, der durch § 22a nicht freigegeben sei, vermag der Senat dieser Begründung nicht zu folgen.

  • RG, 11.06.1932 - I 348/31

    Verletzt der Rundfunkteilnehmer ein Urheberrecht des Tonsetzers, wenn er

    Auszug aus BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52
    Die Gesichtspunkte, aus denen das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Juni 1932 (RGZ 136, 377) eine Verletzung des Urheberrechts durch die Lautsprecherübertragung von geschützter, im Rundfunk gesendeter Musik zu gewerblichen Zwecken verneint hat, treffen im Streitfall nicht zu.
  • BGH, 21.11.1952 - I ZR 56/52

    Schallplatte und Magnettonband. Urheberrecht

    Auszug aus BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52
    Derartige Vorrichtungen stellt das Gesetz Bearbeitungen des Werkes gleich, wenn sie mittels eines persönlichen Vortrages hergestellt sind oder der technische Übertragungsvorgang als solcher eine künstlerische Leistung darstellt (§ 2 Abs. 2 LitUrhG, vgl hierzu BGHZ 8, 88 ff).
  • RG, 18.06.1927 - I 13/27

    Deutsch-Polnisches Abkommen über Oberschlesien

    Auszug aus BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52
    Da die Rom-Fassung der Berner Übereinkunft durch Ratifikation und Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt Bestandteil des deutschen Rechtes geworden ist, kann sich nach deutscher Rechtsauffassung jeder nichtdeutsche Urheber verbandseigener Werke unmittelbar auf ihre Bestimmungen berufen, soweit sie nach Inhalt und Passung als privatrechtliche Rechtssätze anwendbar sind (RGZ 117, 280 [284]; 124, 204 [206]).
  • RG, 31.01.1891 - I 301/90

    Bilden die auswechselbaren Notenblätter, welche auf mechanischem Wege für ein

    Auszug aus BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52
    Auf Betreiben der Schweizer Spielwerkindustrie wurde sodann in Nr. 3 des Sehlußprotokolls zur Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 von den Vertragschliessenden Ländern, zu denen Deutschland gehörte, vereinbart: "Es besteht Einverständnis darüber, daß die Fabrikation und der Verkauf von Instrumenten, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen, die aus geschützten Werken entnommen sind, nicht als den Tatbestand der musikalischen Nachbildung darstellend angesehen werden sollen." Das Reichsgericht hat unter der Herrschaft des Urheberrechtsgesetzes von 1870 zugunsten der Urheber in feststehender Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß sich diese Bestimmung nur auf solche mechanischen Musikinstrumente beziehe, bei denen der Tonträger fest mit der mechanischen Vorrichtung verbunden sei, die ihn hörbar mache, während auswechselbare Tonträger von ihr nicht ergriffen würden, sondern wie Vervielfältigungsstücke des Werkes zu behandeln seien, deren Pierstellung und Verwertung von der Erlaubnis des Werkschöpfers abhängig sei (RGZ 22, 174; 27, 60; RGSt 32, 41).
  • RG, 19.12.1888 - I 287/88

    Musikalische Komposition. Selbstspielwerk. Nachdruck

    Auszug aus BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52
    Auf Betreiben der Schweizer Spielwerkindustrie wurde sodann in Nr. 3 des Sehlußprotokolls zur Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 von den Vertragschliessenden Ländern, zu denen Deutschland gehörte, vereinbart: "Es besteht Einverständnis darüber, daß die Fabrikation und der Verkauf von Instrumenten, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen, die aus geschützten Werken entnommen sind, nicht als den Tatbestand der musikalischen Nachbildung darstellend angesehen werden sollen." Das Reichsgericht hat unter der Herrschaft des Urheberrechtsgesetzes von 1870 zugunsten der Urheber in feststehender Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß sich diese Bestimmung nur auf solche mechanischen Musikinstrumente beziehe, bei denen der Tonträger fest mit der mechanischen Vorrichtung verbunden sei, die ihn hörbar mache, während auswechselbare Tonträger von ihr nicht ergriffen würden, sondern wie Vervielfältigungsstücke des Werkes zu behandeln seien, deren Pierstellung und Verwertung von der Erlaubnis des Werkschöpfers abhängig sei (RGZ 22, 174; 27, 60; RGSt 32, 41).
  • RG, 12.05.1926 - I 287/25

    Rundfunk

    Auszug aus BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52
    Soweit das Reichsgericht dieses Ergebnis unter Anknüpfung an seinen in früheren Entscheidungen für die Rundfunksendung entwickelten erweiterten Verbreitungsbegriff (RGZ 113, 413; 123, 312; 136, 381) auch darauf stutzt, daß die Wiedergabe eines Werkes durch den Rundfunk in den ausserhalb des Kreises der "öffentlichen Aufführung" liegenden Teilbereich der "Verbreitung" falle, der durch § 22a nicht freigegeben sei, vermag der Senat dieser Begründung nicht zu folgen.
  • RG, 26.03.1930 - I 260/29

    1. Grundsätzliche Ausschließlichkeit der urheberrechtlichen Befugnis. 2.

    Auszug aus BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52
    Das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung von dem Ausnahmecharakter des § 22 a LitUrhG ausgegangen und hat hieraus gefolgert, daß diese Gesetzesvorschrift wie alle Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sei (RGZ 153, 1 ff [23]; 140, 239; 128, 102 ff).
  • RG, 24.02.1899 - 140/99

    1. Kann der deutsche Verleger eines von einem Franzosen komponierten Musikstückes

    Auszug aus BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52
    Auf Betreiben der Schweizer Spielwerkindustrie wurde sodann in Nr. 3 des Sehlußprotokolls zur Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 von den Vertragschliessenden Ländern, zu denen Deutschland gehörte, vereinbart: "Es besteht Einverständnis darüber, daß die Fabrikation und der Verkauf von Instrumenten, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen, die aus geschützten Werken entnommen sind, nicht als den Tatbestand der musikalischen Nachbildung darstellend angesehen werden sollen." Das Reichsgericht hat unter der Herrschaft des Urheberrechtsgesetzes von 1870 zugunsten der Urheber in feststehender Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß sich diese Bestimmung nur auf solche mechanischen Musikinstrumente beziehe, bei denen der Tonträger fest mit der mechanischen Vorrichtung verbunden sei, die ihn hörbar mache, während auswechselbare Tonträger von ihr nicht ergriffen würden, sondern wie Vervielfältigungsstücke des Werkes zu behandeln seien, deren Pierstellung und Verwertung von der Erlaubnis des Werkschöpfers abhängig sei (RGZ 22, 174; 27, 60; RGSt 32, 41).
  • RG, 02.05.1929 - VI 641/28

    Haftet die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft für Personen- und Sachschäden aus

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    Grundgedanke des deutschen Urheberrechts ist die angemessene Beteiligung der Urheber am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke (vgl. BGHZ 11, 135 ; 17, 266 ; 141, 13 ), was inzwischen in § 11 Satz 2 UrhG auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefunden hat.
  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

    Durch § 12 Abs. 11 Ziff 5 LitUrhG wird lediglich klargestellt, daß auch das fiktive Bearbeiterurheberrecht des ausübenden Künstlers an seiner auf einem Tonträger festgehaltenen Leistung von dem Urheberrecht des Werkschöpfers abhängig ist, der Vortragende somit an diesen Tonträger die Befugnisse, die Inhalt der in § 11 LitUrhG aufgeführten Werknutzungsrechte sind, trotz des ihm selbständig zustehenden Leistungsschutzrechtes nur mit Einwilligung des Urhebers ausüben darf (BGHZ 11, 135 [142]; 15, 338 [346]).

    Denn durch die in § 15 Abs. 2 LitUrhG vorgesehene Vervielfältigungsfreiheit wird, auch soweit die Vervielfältigung einer musikalischen Aufführung mittels Schallträger in Frage steht, das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers, die Herstellung derartiger Schallträger zu erlauben, nicht im Grundsatz verneint, sondern die Herstellung solcher Werkstücke wird nur im Rahmen des persönlichen Gebrauches aus dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers herausgelöst (vgl. BGHZ 11, 135 [138 f]).

    Der in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannte Leitgedanke des Urheberrechts, daß der Urheber tunlichst angemessen an den wirtschaftlichen Früchten zu beteiligen sei, die aus seinem Werk gezogen werden (BGHZ 11, 135 [143]; BGHZ 13, 115 [118]) stellt nur eine Mindest forderung zum Schutz der materiellen Belange des Urhebers dar und ist auf das im Urheberrecht herrschende System der gewerbsmäßigen Werkvermittlung zugeschnitten.

    Da andererseits auf Betreiben der Industrie für mechanische Musikinstrumente die Übertragung von erschienenen Werken der Tonkunst auf mechanische Vorrichtungen - abgesehen von der sogenannten Pianolaklausel - allgemein, d.h. ohne Beschränkung auf persönliche Gebrauchszwecke vom Urheberschutz freigestellt wurde (§ 22 LitUrhG von 1901; vgl. hierzu BGHZ 11, 135 [141]), bestand für den Gesetzgeber von 1901 schon aus diesem Grunde keine Veranlassung, bei der Abfassung des § 15 Abs. 2 diese besondere Vervielfältigungsart zu berücksichtigen.

    Andererseits ist nach dem Schutzgedanken, der das Urheberrecht behrrrscht, davon auszugehen, daß die durch die Entwicklung der Technik herbeigeführte Erschließung neuer Nutzungsmöglichkeiten für Urhebergut vor allem den Urhebern zugute kommen soll, deren schöpferischer Tätigkeit dieses Gut zu danken ist (vgl. RGZ 118, 282 [Verfilmung]; RGZ 123, 312 [Rundfunksendung] BGHZ 11, 135 [143]).

  • BGH, 28.10.2010 - I ZR 18/09

    Der Frosch mit der Maske

    Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz - wie schon das Reichsgericht - aus dem das ganze Urheberrecht beherrschenden Leitgedanken hergeleitet, den Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen, der aus seinem Werk gezogen wird (BGH, Urteil vom 6. November 1953 - I ZR 97/52, BGHZ 11, 135, 143 f. - Schallplatten-Lautsprecherübertragung; Urteil vom 23. April 1954 - I ZR 139/53, GRUR 1954, 412, 414 - Bühnenaufführungsvertrag; Urteil vom 18. Mai 1955 - I ZR 8/54, BGHZ 17, 266, 282 - Grundig-Reporter).
  • BVerfG, 18.04.2018 - 1 BvR 1213/16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet auf die Ausschüttungspraxis von

    Grundgedanke des deutschen Urheberrechts ist die angemessene Beteiligung der Urheber am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke (vgl. BGHZ 11, 135 ; 17, 266 ; 141, 13 ); was inzwischen in § 11 Satz 2 UrhG auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefunden hat.
  • OLG Köln, 09.01.2009 - 6 U 86/08

    Der Frosch mit der Maske

    Hieraus hat das Reichsgericht (a.a.O.; vgl. das zustimmende Zitat in BGHZ 11, 135 [143 f.] = GRUR 1954, 216 [219] - Schallplatten-Lautsprecherübertragung) den Schluss gezogen, dass selbst bei einer uneingeschränkten Übertragung des Urheberrechts die Ausnutzung neuer Verwertungsmöglichkeiten, die die Parteien nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Rechtsübertragung nicht in Rechnung gestellt hatten, dem Werkschöpfer vorbehalten bleibe.

    Weil der Urheber tunlichst an den Früchten seines Werks zu beteiligen sei, hat er eine Auslegung gesetzlicher Erlaubnistatbestände abgelehnt, durch die eine auch nur potentiell wirtschaftlich bedeutsame Auswertung des Werks durch neuartige Wiedergabetechniken dem Schutzbereich des Urhebers entzogen worden wäre (so für § 22a LUG: BGHZ 11, 135 [143 f.] = GRUR 1954, 216 [219] - Schallplatten-Lautsprecherübertragung; für § 15 Abs. 2 LUG und private Tonbandaufnahmen: BGHZ 17, 266 = GRUR 1955, 492 [498 f.] - Grundig-Reporter).

  • KG, 28.03.2012 - 24 U 81/11

    Dokumentaraufnahmen - Urheberrechtsverletzung: Schutzfähigkeit dokumentarischer

    Zusammenfassend kommt Wild (a. a. O., § 97 Rdnr. 198) zu dem Ergebnis, dass auch der Bundesgerichtshof zwar verbal am Erfordernis des Besitzstands im Urheberrecht festhalte, dies aber nicht mehr wie etwa noch in dem Urteil zur "Lautsprecherübertragung" vom 06.11.1953 (BGHZ 11, 135, Rdnr. 32 nach juris) unter dem Gesichtspunkt des Aufwandes eigener Mühen und Kosten des Verletzers, sondern - etwa in der Entscheidung zu "Stühle und Tische" (a. a. O., vgl. dort Rdnr. 11 nach juris) - in dem Sinne, die besondere Wertigkeit des Urheberrechts herauszustellen, und dass sich damit die Auffassung von von Gamm durchgesetzt habe.
  • BGH, 25.02.1999 - I ZR 118/96

    Urheberrechtliche Zulässigkeit des Kopienversands öffentlicher Bibliotheken

    Die als völkerrechtlicher Vertrag geschlossene Berner Übereinkunft hat zwar innerstaatlich kein übergeordnetes internationales Gemeinschaftsrecht begründet; dementsprechend hat auch Art. 9 RBÜ aufgrund des Zustimmungsgesetzes zur Pariser Fassung der Berner Übereinkunft innerstaatlich den Rang eines einfachen Gesetzes (vgl. BGHZ 11, 135, 138 - Schallplatten-Lautsprecherübertragung; 64, 183, 191 - August Vierzehn; 72, 63, 67 - Jeannot; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 66 f., 93; Nordemann/Vinck/Hertin, International Copyright and Neighboring Rights Law, Einl. Rdn. 15; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. Rdn. 118; Drexl, Entwicklungsmöglichkeiten des Urheberrechts im Rahmen des GATT, 1990, S. 41 f.).
  • LG Köln, 13.02.2014 - 14 O 184/13

    Verwendung von Produktfotos auf Amazon durch andere Händler rechtmäßig

    Grundgedanke des deutschen Urheberrechts ist die angemessene Beteiligung der Urheber am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke (vgl. BGHZ 11, 135 (143); 17, 266 (282); 141, 13 (35); BVerfG, Beschluss vom 13.10.2013 Rn. 87).
  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 78/54

    Rechtsmittel

    Durch § 12 Abs. 11 Ziff 5 LitUrhG wird lediglich klargestellt, daß auch das fiktive Bearbeiterurheberrecht des ausübenden Künstlers an seiner auf einem Tonträger festgehaltenen Leistung von dem Urheberrecht des Werkschöpfers abhängig ist, der Vortragende somit an diesen Tonträger die Befugnisse, die Inhalt der in § 11 LitUrhG aufgeführten Werknutzungsrechte sind, trotz des ihm selbständig zustehenden Leistungsschutzrechtes nur mit Einwilligung des Urhebers ausüben darf (BGHZ 11, 135 [142]; 15, 338 [346]).

    Denn durch die in § 15 Abs. 2 LitUrhG vorgesehene Vervielfältigungsfreiheit wird, auch soweit die Vervielfältigung einer musikalischen Aufführung mittels Schallträger in Frage steht, das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers, die Herstellung derartiger Schallträger zu erlauben, nicht im Grundsatz verneint, sondern die Herstellung solcher Werkstücke wird nur im Rahmen des persönlichen Gebrauches aus dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers herausgelöst (vgl. BGHZ 11, 135 [138 f]).

    Der in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannte Leitgedanke des Urheberrechts, daß der Urheber tunlichst angemessen an den wirtschaftlichen Früchten zu beteiligen sei, die aus seinem Werk gezogen werden (BGHZ 11, 135 [143]; BGHZ 13, 115 [118]) stellt nur eine Mindest forderung zum Schutz der materiellen Belange des Urhebers dar und ist auf das im Urheberrecht herrschende System der gewerbsmäßigen Werkvermittlung zugeschnitten.

    Da andererseits auf Betreiben der Industrie für mechanische Musikinstrumente die Übertragung von erschienenen Werken der Tonkunst auf mechanische Vorrichtungen - abgesehen von der sogenannten Pianolaklausel - allgemein, d.h. ohne Beschränkung auf persönliche Gebrauchszwecke vom Urheberschutz freigestellt wurde (§ 22 LitUrhG von 1901; vgl. hierzu BGHZ 11, 135 [141]), bestand für den Gesetzgeber von 1901 schon aus diesem Grunde keine Veranlassung, bei der Abfassung des § 15 Abs. 2 diese besondere Vervielfältigungsart zu berücksichtigen.

    Andererseits ist nach dem Schutzgedanken, der das Urheberrecht behrrrscht, davon auszugehen, daß die durch die Entwicklung der Technik herbeigeführte Erschließung neuer Nutzungsmöglichkeiten für Urhebergut vor allem den Urhebern zugute kommen soll, deren schöpferischer Tätigkeit dieses Gut zu danken ist (vgl. RGZ 118, 282 [Verfilmung]; RGZ 123, 312 [Rundfunksendung] BGHZ 11, 135 [143]).

  • BGH, 18.12.1962 - I ZR 54/61

    Öffentliche Fernsehwiedergabe von Sprachwerken

    Zwar kann entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Meinung die Rundfunksendung als solche wie auch ihre Hörbarmachung über Empfangsgeräte nicht dem urheberrechtlichen Verbreitungsbegriff unterstellt werden, der nur die Verbreitung des Werkes durch körperliche Werkexemplare, nicht dagegen die unkörperliche Werkwiedergabe umfaßt (BGHZ 11, 135, 144 [BGH 06.11.1953 - I ZR 97/52] - Schallplatten-Rundfunkwiedergabe; BGHZ 33, 38, 41 ff [BGH 31.05.1960 - I ZR 87/58] - Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Rundfunksendungen).

    Gegen diese Ansicht hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. November 1953 (BGHZ 11, 135, 149) [BGH 06.11.1953 - I ZR 97/52] Bedenken geäußert.

    Der erkennende Senat hat zwar bereits in seiner Entscheidung vom 6. November 1953 (BGHZ 11, 135), wie bereits hervorgehoben wurde, Bedenken geäußert, ob der sog. Lautsprecherentscheidung des Reichsgerichts gefolgt werden könne, was die Vereinigung der Musikveranstalter 1954 veranlaßt hat - wenn auch unter ausdrücklicher Wahrung ihres abweichenden Rechtsstandpunktes -, mit der GEMA eine Vereinbarung über die Zahlung von Urheberrechtsgebühren für öffentliche Rundfunkmusikwiedergaben abzuschließen.

  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 87/58

    Rundfunkmusikdarbietungen in Gaststätten und Künstlerlizenz

  • BGH, 07.10.1960 - I ZR 17/59

    GEMA als Treuhänderin der Aufführungsrechte des Urhebers - Erlaubnis der GEMA als

  • BGH, 15.10.1987 - I ZR 96/85

    GEMA-Vermutung IV; Vermutung für Wahrnehmung der Rechte an Spielfilmen durch die

  • BAG, 25.10.1995 - 4 AZR 478/94

    Umfang einer tarifvertraglichen Ausschlußfrist

  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 53/58

    Öffentliches Schallplattenkonzert und Künstlerlizenz

  • BGH, 18.12.1959 - I ZR 61/58

    Auto-Skooter

  • BGH, 29.06.1956 - I ZR 129/54

    Verrichtungsgehilfe, Weisungen, Generalvertreter

  • LG Köln, 19.03.2008 - 28 O 296/07

    Erbe hat Auskunftsansprüche und Ansprüche auf Rechnungslegung für unter

  • BGH, 24.06.1955 - I ZR 88/54

    Fotomechanische Vervielfältigung

  • BGH, 28.11.1961 - I ZR 56/60

    Rundfunkempfang im Hotelzimmer

  • BGH, 03.07.1981 - I ZR 106/79

    Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs in das urheberrechtliche

  • BGH, 13.02.1981 - I ZR 43/79

    Ablauf nationaler und internationaler Geschmacksmusterrechte - Inanspruchnahme

  • OLG München, 14.10.1999 - 29 U 2872/99

    Einräumung von Rechten an einer noch nicht bekannten Nutzungsart

  • BGH, 07.05.1981 - VII ZR 107/80

    Verjährung der Ansprüche von Lufttransportunternehmen wegen des

  • BGH, 18.09.1981 - I ZR 43/80

    Vornahme von Vervielfältigungen geschützter Werke zum persönlichen Gebrauch -

  • BGH, 20.12.1977 - X ZB 2/77

    Unzulässige Erweiterung und Teilung des Patentbegehrens

  • BGH, 23.04.1954 - I ZR 139/53

    Bühnenaufführungsvertrag. Platzzuschüsse

  • OLG Bamberg, 10.04.1970 - 3 U 129/69

    Entschädigung wegen der Einrichtung des Wasserschutzgebietes Brunn; Zuständigkeit

  • LAG Hamm, 30.09.1987 - 15 Sa 901/87

    Arbeitsverhältnis; Arbeitszeit; Schichtarbeit; Wechselschicht; Nachtarbeit;

  • LG Hamburg, 20.11.1998 - 308 O 178/98

    Übertragung von Nutzungsrechten an unbekannten Nutzungsarten

  • BGH, 16.10.1959 - I ZR 10/58

    Keine Ferien für den lieben Gott

  • BayObLG, 01.12.1987 - AR 1 Z 92/87

    Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung von

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