Rechtsprechung
BGH, 12.03.2015 - I ZR 99/14 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- MIR - Medien Internet und Recht
Keine streitwerterhöhende Berücksichtigung von Abmahnkosten bei der negativen Feststellungsklage
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 4 ZPO
Streitwert einer negativen Feststellungsklage: Berücksichtigung des gegnerischen Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unbeachtlichkeit von Abmahnkosten als Nebenforderungen
- online-und-recht.de
Streitwert einer negativen Feststellungsklage: Berücksichtigung des gegnerischen Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten
- rewis.io
Streitwert einer negativen Feststellungsklage: Berücksichtigung des gegnerischen Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 4
Unbeachtlichkeit von Abmahnkosten als Nebenforderungen - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abmahnkosten bei negativer Feststellungsklage nicht werterhöhend zu berücksichtigen
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Negative Feststellungsklage - Abmahnkosten und der Streitwert
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 06.03.2013 - 8 O 207/12
- OLG Frankfurt, 10.04.2014 - 6 U 87/13
- BGH, 12.03.2015 - I ZR 99/14
Papierfundstellen
- MIR 2015, Dok. 035
Wird zitiert von ... (11) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Karlsruhe, 11.04.2005 - 17 W 21/05
Streitwertbestimmung für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines …
Auszug aus BGH, 12.03.2015 - I ZR 99/14
Der Wert der negativen Feststellungsklage entspricht dem Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. April 2005 - 17 W 21/05, juris).
- OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 729/19
Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur
Zwar ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass es sich bei Abmahnkosten um Nebenforderungen handelt, die den Streitwert nicht tangieren, solange sie neben einer Hauptforderung geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2015, I ZR 99/14, Rn. 1 - juris).Die geltend gemachte Abmahnkosten sind nicht als streit- und beschwerdewerterhöhend anzusehen (…vgl. BGH Beschluss v. 21.12.2011, I ZR 83/11, Rn. 2; Beschluss vom 12.03.2015, I ZR 99/14, Rn. 1 - juris).
- OLG Celle, 08.12.2016 - 13 U 72/16
Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens wegen Wettbewerbsverletzungen
Die Abmahnkosten bleiben als Nebenforderung gemäß § 4 ZPO außer Betracht (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 99/14, juris Rn. 1). - LG Frankfurt/Main, 26.05.2023 - 24 O 156/21
Stromanbieter darf Kundendaten nicht anlasslos an die Schufa übermitteln
Die Abmahnkosten blieben bei der Wertfestsetzung als Nebenforderungen außer Betracht (vgl. BGH Beschl. v. 12.3.2015 - I ZR 99/14 = BeckRS 2015, 6520 Rn. 1).
- OLG Rostock, 25.09.2019 - 2 U 22/18
Maracujasaft - Wettbewerbsrechtlich zulässige Prospektwerbung: Bezeichnung eines …
a) Die Abmahnkosten wirken dabei - ebenso wie der auf sie bezogene Zinsanspruch - als Nebenforderung i.S.d. § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend (BGH, Beschluss vom 12.03.2015 - I ZR 99/14, WRP 2015, 590 [Juris; Tz. 1]; Urteil vom 06.12.2017 - I ZR 186/16, NJW 2018, 784 = GRUR 2018, 400 [Juris; Tz. 10]; OLG Rostock, Urteil vom 21.02.2018 - 2 U 16/17 [Juris; Tz. 58 i.V.m. 66]). - LG Düsseldorf, 06.07.2023 - 38 O 161/22 Der Streitwert der negativen Feststellungsklage entspricht dem Wert der mit ihr geleugneten Ansprüche, wie er bei einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums anzunehmen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 99/14).
Eine Erhöhung um den Wert der Abmahnkosten hat zu unterblieben, weil es sich dabei auch in der Konstellation der negativen Feststellungsklage um eine Nebenforderung handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2015, a.a.O.).
- LG Nürnberg-Fürth, 30.06.2022 - 2 O 6448/20
Klage auf Rückforderung unwirksamer Prämienanpassungen
Da die Feststellung ein negatives Begehr trägt, ist ein Feststellungsabschlag nicht vorzunehmen: Der Wert der negativen Feststellungsklage entspricht dem Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums (BGH Beschluss vom 12.3.2015 - I ZR 99/14, BeckRS 2015, 6520). - BGH, 27.02.2018 - II ZR 81/17
Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf …
Maßgebend ist für die Beschwer der negativen Feststellungsklage der Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 99/14, WRP 2015, 590). - BGH, 12.06.2018 - II ZR 84/17
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Erreichen …
Maßgebend ist für die Beschwer der negativen Feststellungsklage der Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 99/14, WRP 2015, 590). - LG Nürnberg-Fürth, 05.05.2022 - 2 O 6093/20
Beitragsanpassung: Vereinbarung eines niedrigeren auslösenden Faktors
Da die Feststellung ein negatives Begehr trägt, ist ein Feststellungsabschlag nicht vorzunehmen: Der Wert der negativen Feststellungsklage entspricht dem Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums (BGH Beschluss vom 12.3.2015 - I ZR 99/14, BeckRS 2015, 6520). - LG Nürnberg-Fürth, 14.04.2022 - 2 O 6097/20
Beitragsanpassung: Vereinbarung eines niedrigeren auslösenden Faktors
Da die Feststellung ein negatives Begehr trägt, ist ein Feststellungsabschlag nicht vorzunehmen: Der Wert der negativen Feststellungsklage entspricht dem Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums (BGH Beschluss vom 12.3.2015 - I ZR 99/14, BeckRS 2015, 6520). - BSG, 12.07.2023 - B 11 AL 9/23 B