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   BGH, 17.09.1965 - Ib ZR 11/64   

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BGH, 17.09.1965 - Ib ZR 11/64 (https://dejure.org/1965,280)
BGH, Entscheidung vom 17.09.1965 - Ib ZR 11/64 (https://dejure.org/1965,280)
BGH, Entscheidung vom 17. September 1965 - Ib ZR 11/64 (https://dejure.org/1965,280)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der freien Verkäuflichkeit eines Arzneimittels - Abgrenzung zwischen den apothekenpflichtigen und ausnahmsweise frei verkäuflichen Heilmitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 44, 208
  • NJW 1966, 393
  • MDR 1966, 37
  • DB 1965, 1814
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.03.1958 - 2 StR 393/57
    Auszug aus BGH, 17.09.1965 - Ib ZR 11/64
    Wenn das AMG unter den zu beseitigenden oder zu lindernden Zuständen zur Klarstellung außer den Krankheiten noch Leiden, Körperschäden und krankhafte Beschwerden aufführt, so entspricht dies der Auslegung, die der Begriff der Krankheit auch im Rahmen des § 1 Abs. 1 AMVO bereits gefunden hatte (BGHSt 11, 304) und läßt erkennen, daß dieser Begriff nach dem AMG keinesfalls in einem eingeschränkteren Sinne als bisher zu verstehen ist.

    Es ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung BGHSt 11, 304 davon ausgegangen, daß als Krankheit im Sinne der AMVO jede, also auch eine unerhebliche oder nur vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers anzusehen sei, die beseitigt oder gelindert werden kann.

    Dem ist der Bundesgerichtshof schon in der Entscheidung BGHSt 11, 304 entgegengetreten.

  • BGH, 29.01.1957 - I ZR 53/55

    Arzneimittelverkauf in Drogerien

    Auszug aus BGH, 17.09.1965 - Ib ZR 11/64
    Auch § 1 Abs. 1 AMVO stellt es danach für die Apothekenpflichtigkeit eines Arzneimittels darauf ab, ob das Mittel als Heilmittel vertrieben wird, wozu nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 23, 184 [BGH 29.01.1957 - I ZR 53/55] - Spalt-Tabletten) genügt, daß das Mittel auch (vgl. dazu in § 30 AMG: "teilweise") als Heilmittel zu dienen bestimmt ist.

    Wenn ferner das Feilhalten und Verkaufen von Arzneimitteln "als Heilmittel" (§ 1 Abs. 1 AMVO) im AMG in der Weise näher umschrieben wird, daß die betreffenden Arzneimittel "vom Hersteller oder demjenigen, der sie sonst in den Verkehr bringt, dazu bestimmt sind", zu den im einzelnen beschriebenen Heilzwecken zu dienen, so ist damit nicht - entgegen den in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 23, 184 f [BGH 29.01.1957 - I ZR 53/55]ür die Rechtslage nach der AMVO festgelegten Grundsätzen - gesagt, daß für die Bestimmung eines Arzneimittels als Heilmittel hinfort allein entscheidend sei, welche innere Einstellung der Feilhaltende oder der Verkäufer beim Vertrieb des Mittels habe.

    Bei der Beurteilung der weiteren Frage, ob ein Arzneimittel zumindest auch als Mittel zur Beseitigung oder Linderung der hiernach in Betracht kommenden Störungen oder, wie die Beklagte dies von NOVO-PETRIN behauptet, ausschließlich als Mittel zur Vorbeugung gegen bestimmte im Rahmen normaler körperlicher Punktionen zu erwartende Schmerzzustände anzusehen sei, ist das Berufungsgericht im Einklang mit der schon erwähnten Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ 23, 184 [BGH 29.01.1957 - I ZR 53/55] - Spalt-Tabletten - zutreffend davon ausgegangen, daß es hierfür nicht allein auf die innere Einstellung des Feilhaltenden oder des Verkäufers ankomme, sondern daß entscheidend sei, ob der Käufer nach den Umständen des Feilhaltens oder Verkaufens annehmen könne, die Zubereitung werde als Heilmittel oder doch auch als Heilmittel abgegeben.

  • BGH, 16.11.1956 - I ZR 150/54

    Lieferung von Arzneimitteln an Drogisten

    Auszug aus BGH, 17.09.1965 - Ib ZR 11/64
    Das Berufungsgericht ist bei der rechtlichen Beurteilung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, wonach es den Anschauungen des verständigen durchschnittlichen gewerbetreibenden widerspricht und daher gegen § 1 UWG verstößt, wenn im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs dauernd und planmäßig Vorschriften verletzt werden, die aus Gründen der Volksgesundheit erlassen sind (BGHZ 22, 167, 180 [BGH 16.11.1956 - I ZR 150/54] - Apothekenpflichtige Arzneimittel).
  • BVerwG, 16.02.1971 - I C 25.66

    Apothekenpflichtiges Arzneimittel - Freiverkäuflichkeit - Rechtslage -

    Die Freiverkäuflichkeit oder Apothekenpflichtigkeit eines Arzneimittels nach §§ 28 ff. des Arzneimittelgesetzes beurteilt sich weiterhin nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage nach der Arzneimittelverordnung hinsichtlich des Krankheitsbegriffs, der Freiverkäuflichkeit von Vorbeugungsmitteln sowie zur maßgeblichen Bedeutung der objektiven Zweckbestimmung des Arzneimittels entwickelt hat (Forts. und Bestätigung von BVerwGE 7, 172; Beschluß vom 7. Dezember 1962 - BVerwG I B 121.62 - [MDR 1963, 243 = BB 1963, 60]; BGHSt 11, 304; BGHZ 23, 184 [BGH 29.01.1957 - I ZR 53/55]; 44, 208) [BGH 27.10.1965 - V BLw 19/65].

    Die Einbeziehung der "Leiden, Körperschäden und krankhaften Beschwerden" in der Aufzählung der Krankheitserscheinungen (§§ 30, 31 AMG) zeigt im Gegenteil, daß der Krankheitsbegriff nach dem Arzneimittelgesetz keinesfalls in einem engeren Sinne als bisher zu verstehen und daß das Arzneimittelgesetz dem weiten Krankheitsbegriff des Bundesgerichtshofs gefolgt ist (so zutreffend BGHZ 44, 208 [216]; Kloesel-Cyran, Arzneimittelgesetz, S. 138).

    Soll das Mittel nur das Spürbarwerden voraussehbarer Beschwerden einer bereits vorhandenen oder mit Sicherheit bevorstehenden Erkrankung verhindern - auch in dieser Bedeutung verwendet der allgemeine Sprachgebrauch die Worte "vorbeugen" und "verhüten" (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 1963 [Pharmaz. Ztg. 1964, 65]; BGHZ 44, 208) -, dann ist es als Heilmittel anzusehen; denn wenn die Folgeerscheinungen einer Krankheit beseitigt werden sollen, so wird damit in eine bereits bestehende Krankheit lindernd eingegriffen (Beschluß, des Senats vom 4. August 1965 - BVerwG I B. 29.65 - [Pharmaz. Ztg. 1965, 1177]).

    Wenn § 1 Abs. 1 AMG es als ein besonderes Merkmal des Arzneimittels ansieht, daß der Hersteller (oder derjenige, der es sonst in den Verkehr bringt) das Mittel dazu bestimmt, eine der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1-3 AMG genannten Funktionen zu erfüllen, so ist damit, wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 44, 208) mit Recht ausgeführt hat, nicht gesagt, daß es für die Abgrenzung der Apothekenpflichtigkeit und der Freiverkäuflichkeit von Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz allein noch auf die subjektive Zweckbestimmung, nämlich darauf ankomme, welche innere Einstellung der Hersteller oder Verkäufer bei dem Vertrieb des Mittels habe.

    Andernfalls wäre die Einordnung des Arzneimittels in die apothekenpflichtigen oder die freiverkäuflichen Mittel der Willkür des Herstellers oder des Vertriebsunternehmens überlassen, was mit dem gesundheitspolitischen Schutzzweck der Arzneimittelverordnung und des Arzneimittelgesetzes unvereinbar wäre (BGHZ 44, 208 [218]; BGHSt 11, 304 [313]).

  • BGH, 19.01.1995 - I ZR 209/92

    Knoblauchkapseln

    Dabei kann die Vorstellung der Verbraucher auch durch die Auffassungen der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft beeinflußt sein, ebenso auch durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie die Aufmachung, in der das Mittel dem Verbraucher allgemein entgegentritt (BGHZ 23, 184, 195 f. [BGH 29.01.1957 - I ZR 53/55] und BGHZ 44, 208, 213 - Novo-Petrin - betreffend § 1 AMVO; BGH, Urt. v. 11.12.1975 - 4 StR 462/75, NJW 1976, 380 - Vital-Aufbau-Tonikum; BGH, Urt. v. 6.2.1976 - I ZR 125/74, GRUR 1976, 430 - Fencheltee m. Anm. Pietzcker; Etmer/Lundt/Schiwy, Kommentar zum Arzneimittelgesetz, § 2 AMG, Anm. III 1; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, 3. Aufl. § 2 AMG, Anm. 31 e; Holthöfer/Nüse/Franck, Deutsches Lebensmittelrecht, 6. Aufl. § 1 LMBG Rdn. 47 und 48; Zipfel, Lebensmittelrecht, § 1 LMBG Rdn. 34; Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 1980, § 1 Rdn. 58; Kleist/Albrecht/Hoffmann, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl. § 1 Rdn. 43).

    a) Die Klägerin verstößt durch den Vertrieb des Präparats ohne die nach dem Arzneimittelgesetz vorgeschriebene Zulassung zugleich gegen die guten kaufmännischen Sitten im Wettbewerb, denn sie setzt sich über Vorschriften hinweg, die aus Gründen der Volksgesundheit erlassen worden sind (BGHZ 44, 208, 209 - Novo-Petrin).

  • BVerwG, 13.01.1969 - I C 86.64

    Voraussetzungen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43

    1965, 471], vom 12. Februar 1965 - OVG Bf. I 31/64 -, vom 7. April 1965 - OVG Bf. I 5/64 - OVG Münster vom 7. Oktober 1965 - VIII A 1256/64 -, vom 22. Juni 1967 - VIII A 606/65 und VIII A 1580/65 - OVG Lüneburg vom 1. März 1967 - IV OVG A 41/65 - VGH Baden-Württemberg vom 14. Juli 1965 - III 340/65 - [DAZ 1965, 1538]; ebenso BGHZ 44, 208 [211]; KG, JR 1964, 152; KG, DAZ 1964, 1781 = Pharm.Ztg.
  • BGH, 07.12.2000 - I ZR 158/98

    Franzbranntwein-Gel

    Die Beklagte verstößt durch den Vertrieb des Mittels "R." ohne die nach dem Arzneimittelgesetz vorgeschriebene Zulassung gegen § 1 UWG, weil sie sich damit über Vorschriften hinwegsetzt, die zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung erlassen worden sind (BGHZ 44, 208, 209 - Novo-Petrin; BGH GRUR 1995, 419, 421 - Knoblauchkapseln).
  • OLG Karlsruhe, 11.10.2017 - 6 U 59/16

    Krankheitsbezogene Lebensmittelwerbung - Wettbewerbswidrige krankheitsbezogene

    Demnach ist Krankheit jede Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, auch wenn sie nur vorübergehend ist (BGHSt 11, 304, 316; BGHZ 44, 208; BVerwGE 7, 172).
  • BGH, 03.11.1988 - I ZR 12/87

    Nachtbackverbot; Verfassungsmäßigkeit des Nachbackverbots; Sittenwidrigkeit eines

    § 5 Abs. 1 und Abs. 5 BAZG sind weder unmittelbar wettbewerbsregelnde Normen, deren Verletzung bereits im Hinblick auf ihren Schutzzweck die Sittenwidrigkeit begründet, noch sind es Vorschriften, die wie beispielsweise solche zum Schutz der Volksgesundheit oder der Rechtspflege der Wahrung besonders gewichtiger Rechtsgüter und Gemeinschaftsinteressen dienen und deren Verletzung als Verstoß gegen das sittlich-rechtliche Empfinden der Allgemeinheit nach ständiger Rechtsprechung sittenwidrig ist (vgl. zur Gesundheitswerbung BGHZ 44, 208, 209 - Novopetrin; BGH, Urt. v. 26.6.1970 - I ZR 14/69, GRUR 1970, 558, 559 - Sanatorium I; ferner allgemein BGH, Urt. v. 4.6.1986 - I ZR 29/85, GRUR 1986, 823, 824 - Fernsehzuschauer-Forschung).
  • BGH, 23.04.1968 - VI ZR 217/65

    Wirksamkeit eines Verkaufs von Futtermittel - Rechtliche Beurteilung von

    Die den Verkehr mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln regelnde Verordnung vom 13. März 1941 (RGBl 136), die noch in Kraft ist (§ 65 Abs. 3 Nr. 3 AMG), ist eine auf Grund des § 6 Abs. 2 der Gewerbeordnung erlassene gewerbepolizeiliche Vorschrift; das gilt auch für die AMVO 1901, die zur Zeit noch maßgebend ist (BGHZ 44, 208, 211) [BGH 17.09.1965 - Ib ZR 11/64].
  • OVG Niedersachsen, 20.06.1996 - 10 L 780/94

    Arzneimittel; Kosmetikum; Hautschutzpräparat; Clotrimazol; Prüfung

    Er kann die antimykotische Wirkung des Stoffes Clotrimazol in dieser Konzentration nicht verneinen, auch nicht dadurch, dass er nur auf eine vorbeugende Wirkung ("Schützt wirksam vor Pilzbefall") abstellt (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.1965 - Ib ZR 11/64 -, BGHZ 44, 208, 218).
  • BVerwG, 27.03.1973 - I C 57.67

    Abgrenzung zwischen der Apothekenpflichtigkeit und Freiverkäuflichkeit von

    Arzneimittels entwickelt hat (vgl. BVerwGE 7, 172; Beschluß vom 7. Dezember 1962 - BVerwG I B 121.62 - [MDR 1963, 243 = BB 1963, 60]; BGHSt 11, 304; BGHZ 23, 184 [BGH 29.01.1957 - I ZR 53/55]; 44, 208) [BGH 27.10.1965 - V BLw 19/65].

    Andernfalls wäre die Einordnung des Arzneimittels in die apothekenpflichtigen oder die freiverkäuflichen Mittel der Willkür des Herstellers oder des Vertriebsunternehmens überlassen, was mit dem gesundheitspolitischen Schutzzweck der Arzneimittelverordnung und des Arzneimittelgesetzes unvereinbar wäre (BGHZ 44, 208 [218]; BGHSt 11, 304 [313]).

  • BGH, 06.02.1976 - I ZR 125/74

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung einer Werbung für Fencheltee -

    Die Auffassung der Verbraucher kann aber auch durch die Auffassung der pharmazeutischen oder der medizinischen Wissenschaft beeinflußt sein, ebenso aber auch durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie die ganze Aufmachung, in der das Mittel dem Verbraucher im allgemeinen entgegentritt (BGHZ 44, 208, 213 - Novo-Petrin betr. § 1 AMVO; Holthöfer/Nüse/Franck aaO, Rdz. 47; Zipfel a.a.O. Bd. II C 100 Rdz. 35 zu § 1 LMBG; Etmer/Bolck, Arzneimittelrecht, Erl. 11 zu § 1 AMG; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Kommentar, 3. Aufl., Erl. 18 d zu § 1 AMG).
  • BVerwG, 13.01.1969 - I C 14.67

    Versagung des Verkaufens von verschiedenen Arzneimitteln - Verbot des Verkaufs

  • BVerwG, 13.01.1969 - I C 20.67

    Verkaufsverbot für Kräutertees in Drogerien - Ausschluss von Arzneimitteln vom

  • BGH, 02.03.1973 - I ZR 16/72

    Aktivlegitimation eines klagenden Verbandes - Zugabeverbot für handeslsübliche

  • BVerwG, 05.07.1973 - I C 54.69

    Freiverkäuflichkeit eines Arzneimittels gegen Zahnungsbeschwerden -

  • BVerwG, 21.03.1972 - I C 45.65

    Frage der Apothekenpflichtigkeit eines Einschlafmittels und Beruhigungsmittels -

  • BGH, 11.12.1981 - I ZR 184/79

    Verstoß gegen § 1 Heilpraktikergesetz (HeilpraktikerG) bei selbstständigen

  • BVerwG, 04.03.1969 - I C 41.65
  • VG München, 08.09.2004 - M 16 SE 04.2831
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