Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 19.01.2013 - I-20 W 105/11 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,7951) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bemessung des Streitwerts eines Verbotsantrags gegen die öffentliche Vorführung eines russischen Films in Deutschlands im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 3
Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gerichtet auf das Verbot, einen russischen Kinofilm in Deutschland öffentlich vorzuführen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.04.1990 - I ZR 58/89
Streitwertbemessung - Streitwertbemessung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.01.2013 - 20 W 105/11
Grundlage ist das objektive Interesse der Antragstellerin an der Erlangung des von ihr begehrten Rechtsschutzes, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird (BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). - BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08
Sommer unseres Lebens
Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.01.2013 - 20 W 105/11
Mangels weitergehender Angaben der Antragstellerin zu Umständen, die ein erhöhtes wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung begründen könnten, lehnt der Senat sich an die Wertfestsetzungen an, die in den von den Parteien erörterten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 - Sommer unseres Lebens) und nachfolgend des Oberlandesgerichts Frankfurt (MMR 2011, 420) getroffen wurden.
- OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 20 W 66/15
Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen Verletzung des …
Der Senat erachtet den Sachverhalt den von ihm beschiedenen Fall der Zugänglichmachung eines populären russischen Films vergleichbar und wie dort einen Streitwert von 2.000,00 Euro für das vorliegende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als angemessen (vgl. Senat, Beschl. v. 19. Jan. 2012, I - 20 W 105/11).