Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - I-15 U 34/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,61593
OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - I-15 U 34/16 (https://dejure.org/2017,61593)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.04.2017 - I-15 U 34/16 (https://dejure.org/2017,61593)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. April 2017 - I-15 U 34/16 (https://dejure.org/2017,61593)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,61593) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zum Rechtsmissbrauch, wenn nicht der Dachverband, sondern die ihm angeschlossen Händler abgemahnt werden

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (49)

  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 34/15

    Unlauterer Wettbewerb: Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 34/16
    In diesem Zusammenhang ist zur Reichweite einer Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung Folgendes zu beachten: Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (BGH GRUR 2017, 208 Rn 24 ff. - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH GRUR 2016, 720 Rn 34 - Hot Sox; vgl. BGH GRUR 2015, 190 Rn 11 ff. - Ex-RAF-Terroristin).

    Er kann bei einer solchen Fallgestaltung auch bereits mit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung des Verletzungszustands verlangen, da bei einer Dauerhandlung die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH GRUR 2017, 208 Rn 24 ff. - Rückruf von RESCUE-Produkten; vgl. BGH GRUR 2015, 258 Rn 64 - CT-Paradies).

    Er steht unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit des verlangten Mittels zu dem angestrebten Erfolg und setzt daher außerdem voraus, dass die erstrebte Maßnahme zur Beseitigung des andauernden Störungszustands geboten ist (BGH GRUR 2017, 208 Rn 24 ff. - Rückruf von RESCUE-Produkten).

    Was insoweit geboten ist, muss zwar grundsätzlich im Erkenntnisverfahren geklärt werden (BGH GRUR 2017, 208 Rn 24 ff. - Rückruf von RESCUE-Produkten).

    Die Verpflichtung zur Unterlassung kann insbesondere den Inhalt haben, auf Dritte einzuwirken, um diese zu einem Tun oder einem Unterlassen anzuhalten (BGH, GRUR 2017, 208 Rn 24 ff. - Rückruf von RESCUE-Produkten): Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen, ist aber gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (BGH, GRUR 2017, 208 Rn 24 ff. - Rückruf von RESCUE-Produkten; vgl. BGH, GRUR 2014, 595 Rn 26 - Vertragsstrafenklausel).

    Er ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist (BGH, GRUR 2017, 208 Rn 24 ff. - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH, GRUR 2015, 258 Rn 70 - CT-Paradies).

    Deshalb muss ein Schuldner, dem gerichtlich untersagt worden ist, ein Produkt mit einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden (BGH, GRUR 2017, 208 Rn 24 ff. - Rückruf von RESCUE-Produkten; vgl. BGH, GRUR 2016, 720 Rn 36 - Hot Sox; OLG Zweibrücken, GRUR 2000, 921 - CHRONOSLIM; OLG Köln, GRUR-RR 2008, 365 - Möbelhandel; OLG München, MD 2014, 698 [699]).

  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 174/10

    Bauheizgerät

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 34/16
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass rechtsmissbräuchliche vorgerichtliche Abmahnungen anerkanntermaßen zur Unzulässigkeit nachfolgender gerichtlicher Anträge führen (vgl. nur BGH GRUR 2012, 730 Rn 47 - Bauheizgerät).

    Insofern hat § 8 Abs. 4 S. 1 UWG eine Korrektivfunktion gegenüber der in § 8 Abs. 3 UWG weit gefassten Anspruchsberechtigung (BGH GRUR 2000, 1089 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH GRUR 2001, 260 (261) - Vielfachabmahner; BGH WRP 2012, 930 Rn 14 - Bauheizgerät).

    Die von § 8 Abs. 4 S. 1 UWG geforderte Beurteilung "unter Berücksichtigung der gesamten Umstände" erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung des Einzelfalles (BGH GRUR 2012, 730 Rn 13 - Bauheizgerät), wobei die - sich regelmäßig nur aus den äußeren Umständen zu entnehmenden - Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs einzufließen haben.

    Anerkannte Beurteilungskriterien sind insbesondere Art und Umfang des Wettbewerbsverstoßes und das Verhalten des Verletzers nach dem Verstoß (BGH GRUR 2012, 730 Rn 15 - Bauheizgerät), das Verhalten des Anspruchsberechtigten bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße sowie das Verhalten sonstiger Anspruchsberechtigter (BGH GRUR 2000, 1089 (1091) - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung).

    Ein Anspruch aus § 12 Abs. 1 S.2 UWG besteht nicht, weil eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung in einem solchen Falle nicht "berechtigt" i.S. dieser Norm ist (vgl. BGH WRP 2012, 930 Rn 13 - Bauheizgerät; vgl. BGH GRUR 2013, 307 Rn 11 - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung).

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 34/16
    In diesem Zusammenhang ist zur Reichweite einer Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung Folgendes zu beachten: Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (BGH GRUR 2017, 208 Rn 24 ff. - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH GRUR 2016, 720 Rn 34 - Hot Sox; vgl. BGH GRUR 2015, 190 Rn 11 ff. - Ex-RAF-Terroristin).

    Deshalb muss ein Schuldner, dem gerichtlich untersagt worden ist, ein Produkt mit einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden (BGH, GRUR 2017, 208 Rn 24 ff. - Rückruf von RESCUE-Produkten; vgl. BGH, GRUR 2016, 720 Rn 36 - Hot Sox; OLG Zweibrücken, GRUR 2000, 921 - CHRONOSLIM; OLG Köln, GRUR-RR 2008, 365 - Möbelhandel; OLG München, MD 2014, 698 [699]).

    Zwar war im betreffenden Zeitraum in der Tat noch nicht die BGH-Entscheidung "Hot Sox" (GRUR 2016, 720) verkündet worden.

  • OLG Köln, 10.02.2017 - 6 U 22/16

    "Briefkästen umweltfreundlich produziert"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 34/16
    Wie das OLG Köln (Urteil v. 10.02.2017- 6 U 22/16) in einem Parallelverfahren zu Recht ausgeführt hat, drängt sich geradezu der Eindruck auf, dass es der hiesigen Widerklägerin von vornherein darum ging, eine Vielzahl von Händlern in Anspruch zu nehmen.

    Das OLG Köln (Urteil vom 10.02.2017 - 6 U 22/16, S. 15) hat in diesem Zusammenhang in einem Parallelverfahren zu Recht auf das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 07.08.2015 an A. hingewiesen: Dort - also noch vor der Mitte August 2015 anlaufenden zweiten Abmahnwelle - betonte selbiger, dass es für ihn ein völliges Novum sei, dass ein Hersteller meint, gerichtliche Urteile "bei seinen Kunden nicht umsetzen zu müssen".

    Dass mehrere Prozesse über vergleichbare Ansprüche der Widerklägerin geführt werden und (teilweise) andere Oberlandesgerichte entsprechende Klagen nicht wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen haben, erfüllt noch nicht die Voraussetzungen einer Divergenz i.S.v. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. statt aller OLG Köln, Urteil vom 10.02.2017 - 6 U 22/16 m.w.N; ebenso - mit umgekehrten Vorzeichen - OLG München, Urteil vom 16.02.2017 - 6 U 3474/16).

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13

    CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 34/16
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei der Verletzungshandlung um eine Dauerhandlung des Schuldners handelt (BGHZ 121, 242 (247 f.) = GRUR 1993, 556 - TRIANGLE; BGH GRUR 1972, 558 (560) - Teerspritzmaschinen); BGH GRUR 1977, 614 (616) - Gebäudefassade; BGH GRUR 2014, 595 Rn 29 - Vertragsstrafenklausel; vgl. BGH GRUR 2015, 258 Rn 67 - CT-Paradies).

    Er kann bei einer solchen Fallgestaltung auch bereits mit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung des Verletzungszustands verlangen, da bei einer Dauerhandlung die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH GRUR 2017, 208 Rn 24 ff. - Rückruf von RESCUE-Produkten; vgl. BGH GRUR 2015, 258 Rn 64 - CT-Paradies).

    Er ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist (BGH, GRUR 2017, 208 Rn 24 ff. - Rückruf von RESCUE-Produkten; BGH, GRUR 2015, 258 Rn 70 - CT-Paradies).

  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99

    Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 34/16
    Gerade durch extensive Mehrfachabmahnungen und Mehrfachklagen kann das in Deutschland bewährte System der Rechtsdurchsetzung durch Mitbewerber und Verbände anstelle durch Verwaltungsbehörden in Misskredit und Gefahr geraten (vgl. BGH GRUR 2002, 357 (358) - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung).

    Das Rechtsinstitut der Abmahnung dient einerseits dem Interesse des Gläubigers, der sehr rasch ein dem gerichtlichen Unterlassungstitel nachgebildetes Instrument an die Hand bekommt, mit Hilfe dessen er weitere Verstöße unterbinden kann; andererseits liegt es im Interesse des Schuldners, der auf diese Weise dem an sich bestehenden Unterlassungsanspruch die Grundlage entziehen und den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen (vgl. BGHZ 149, 371 (374) - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn 1.5).

    Für die Frage, ob der Gläubiger von einer Abmahnung unter dem Gesichtspunkt der voraussichtlichen Erfolglosigkeit absehen kann, kommt es grundsätzlich auf das - aus der Sicht des Gläubigers - zu beurteilende Verhalten des Schuldners vor Klageerhebung an (BGH GRUR 2002, 357 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung).

  • BGH, 06.10.2011 - I ZR 42/10

    Falsche Suchrubrik

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 34/16
    Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH GRUR 2000, 1089 (1090) - Missbräuchliche Mehrfachverfolgungen; BGH WRP 2010, 640 Rn 19 - Klassenlotterie; BGH GRUR 2001, 260 (261) - Vielfachabmahner; BGH GRUR 2009, 1180 Rn 20 - 0, 00 - Grundgebühr; BGH GRUR 2012, 286 Rn 13 - Falsche Suchrubrik), wobei ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele nicht erforderlich ist (BGH GRUR 2001, 82 - Neu in Bielefeld I).Vielmehr reicht das Überwiegen sachfremder Ziele aus (BGH GRUR 2006, 243 Rn 16 - MEGA SALE; BGH GRUR 2012, 286 Rn 13 - Falsche Suchrubrik).

    Ein Missbrauch ist u.a. dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbstständigt, also in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (BGH GRUR 2012, 286 Rn 13 - Falsche Suchrubrik; OLG Hamm WRP 2011, 501 (505) und WRP 2016, 100).

    Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn es dem Anspruchsberechtigten zwar nicht ausschließlich, aber doch überwiegend darum geht, den Verletzer mit möglichst hohen Prozesskosten und Risiken zu belasten und seine personellen und finanziellen Kräfte zu binden (BGH GRUR 2001, 78 (79) - Falsche Herstellerpreisempfehlung; BGH GRUR 2001, 82 (83) - Neu in Bielefeld I; BGH GRUR 2012, 286 Rn 13 - Falsche Suchrubrik; OLG Hamm GRUR-RR 2011, 329 (330)).

  • BGH, 17.11.2005 - I ZR 300/02

    MEGASALE

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 34/16
    Ist allerdings durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis (bzw. Anspruchsberechtigung) sprechende Vermutung erschüttert, so muss der Kläger substanziiert die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (BGH GRUR 2001, 178 - Impfstoffversand an Ärzte; BGH GRUR 2006, 243 Rn 21 - MEGA SALE).

    Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH GRUR 2000, 1089 (1090) - Missbräuchliche Mehrfachverfolgungen; BGH WRP 2010, 640 Rn 19 - Klassenlotterie; BGH GRUR 2001, 260 (261) - Vielfachabmahner; BGH GRUR 2009, 1180 Rn 20 - 0, 00 - Grundgebühr; BGH GRUR 2012, 286 Rn 13 - Falsche Suchrubrik), wobei ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele nicht erforderlich ist (BGH GRUR 2001, 82 - Neu in Bielefeld I).Vielmehr reicht das Überwiegen sachfremder Ziele aus (BGH GRUR 2006, 243 Rn 16 - MEGA SALE; BGH GRUR 2012, 286 Rn 13 - Falsche Suchrubrik).

    Denn ansonsten würde allein die Größe und Finanzkraft des Schuldners den Gläubiger von dem Missbrauchsvorwurf entlasten (BGH GRUR 2006, 243 Rn 19 - MEGA SALE).

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 34/16
    Insofern hat § 8 Abs. 4 S. 1 UWG eine Korrektivfunktion gegenüber der in § 8 Abs. 3 UWG weit gefassten Anspruchsberechtigung (BGH GRUR 2000, 1089 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH GRUR 2001, 260 (261) - Vielfachabmahner; BGH WRP 2012, 930 Rn 14 - Bauheizgerät).

    Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH GRUR 2000, 1089 (1090) - Missbräuchliche Mehrfachverfolgungen; BGH WRP 2010, 640 Rn 19 - Klassenlotterie; BGH GRUR 2001, 260 (261) - Vielfachabmahner; BGH GRUR 2009, 1180 Rn 20 - 0, 00 - Grundgebühr; BGH GRUR 2012, 286 Rn 13 - Falsche Suchrubrik), wobei ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele nicht erforderlich ist (BGH GRUR 2001, 82 - Neu in Bielefeld I).Vielmehr reicht das Überwiegen sachfremder Ziele aus (BGH GRUR 2006, 243 Rn 16 - MEGA SALE; BGH GRUR 2012, 286 Rn 13 - Falsche Suchrubrik).

    Anerkannte Beurteilungskriterien sind insbesondere Art und Umfang des Wettbewerbsverstoßes und das Verhalten des Verletzers nach dem Verstoß (BGH GRUR 2012, 730 Rn 15 - Bauheizgerät), das Verhalten des Anspruchsberechtigten bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße sowie das Verhalten sonstiger Anspruchsberechtigter (BGH GRUR 2000, 1089 (1091) - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung).

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98

    Vielfachabmahner - Mißbräuchliche Rechtsausübung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 34/16
    Insofern hat § 8 Abs. 4 S. 1 UWG eine Korrektivfunktion gegenüber der in § 8 Abs. 3 UWG weit gefassten Anspruchsberechtigung (BGH GRUR 2000, 1089 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH GRUR 2001, 260 (261) - Vielfachabmahner; BGH WRP 2012, 930 Rn 14 - Bauheizgerät).

    Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH GRUR 2000, 1089 (1090) - Missbräuchliche Mehrfachverfolgungen; BGH WRP 2010, 640 Rn 19 - Klassenlotterie; BGH GRUR 2001, 260 (261) - Vielfachabmahner; BGH GRUR 2009, 1180 Rn 20 - 0, 00 - Grundgebühr; BGH GRUR 2012, 286 Rn 13 - Falsche Suchrubrik), wobei ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele nicht erforderlich ist (BGH GRUR 2001, 82 - Neu in Bielefeld I).Vielmehr reicht das Überwiegen sachfremder Ziele aus (BGH GRUR 2006, 243 Rn 16 - MEGA SALE; BGH GRUR 2012, 286 Rn 13 - Falsche Suchrubrik).

    Das vom Gesetz als typischer Beispielsfall für einen Rechtsmissbrauch betonte reine Gebührenerzielungsinteresse ist anzunehmen, wenn aus der Sichtweise eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann (BGH GRUR 2001, 260 (261) - Vielfachabmahner; OLG Nürnberg WRP 2014, 235 Rn 6).

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 77/12

    Vertragsstrafenklausel - Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für

  • BGH, 04.02.1993 - I ZR 42/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Rücknahme einer Warenzeichenanmeldung -

  • BGH, 28.01.1977 - I ZR 109/75
  • BGH, 18.02.1972 - I ZR 82/70

    Teerspritzmaschinen

  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 179/07

    Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung eines Anwaltsvertrages;

  • OLG Nürnberg, 03.12.2013 - 3 U 410/13

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Rechtsmissbrauch nach massenhaften

  • OLG Hamm, 23.11.2010 - 4 U 136/10

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit erkauften Bewertungen

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 67/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

  • KG, 25.01.2008 - 5 W 371/07

    Missbräuchliche Gerichtsstandswahl im Lauterkeitsrecht

  • OLG Jena, 06.10.2010 - 2 U 386/10

    Begriff der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen

  • BGH, 14.06.2016 - X ZR 29/15

    Pemetrexed - Europäisches Patent: Voraussetzungen einer Patentverletzung mit

  • BGH, 11.11.2014 - VI ZR 18/14

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Bildnisveröffentlichung im Rahmen

  • OLG Köln, 14.05.2013 - 1 RVs 67/13

    Kein Betrug durch Abmahnschreiben

  • BGH, 19.07.2012 - I ZR 199/10

    Unbedenkliche Mehrfachabmahnung

  • OLG Hamm, 31.01.2012 - 4 U 169/11

    Kontaktaufnahme vor Abmahnung nötig?

  • OLG Hamm, 03.05.2011 - 4 U 9/11

    Missbräuchliche Mehrfachverfolgung des Abmahnenden durch eine Vielzahl von

  • OLG Zweibrücken, 25.05.1999 - 3 W 114/99
  • OLG Hamm, 28.04.2009 - 4 U 216/08

    Indizien für Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen

  • BGH, 01.06.2006 - I ZR 167/03

    Telefax-Werbung II

  • OLG München, 12.12.2006 - 6 W 2908/06

    "Media-Markt"; Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme einer Vielzahl von

  • BGH, 03.06.1993 - IX ZR 173/92

    Steuerliche Beratung gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung

  • OLG Köln, 12.03.2008 - 6 W 21/08

    Handlungspflichten nach Vertriebsverbot

  • OLG Frankfurt, 14.12.2006 - 6 U 129/06

    Rechtsmissbrauch bei Kostenfreistellung durch Anwalt

  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

  • BGH, 25.01.2007 - I ZB 58/06

    Rechtsnatur und Vollstreckung der Verurteilung zu einer Duldung; Beginn der

  • BGH, 24.05.2000 - I ZR 222/97

    Falsche Herstellerpreisempfehlung

  • OLG Frankfurt, 04.02.2016 - 6 W 10/16

    Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche;

  • BGH, 03.03.2016 - I ZR 110/15

    Herstellerpreisempfehlung bei Amazon - Wettbewerbsverstoß: Umfang der Prüfung im

  • OLG Hamm, 15.09.2015 - 4 U 105/15

    Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen

  • OLG München, 24.10.1991 - 6 U 2337/91
  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 106/10

    Ferienluxuswohnung

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 14/07

    0,00 Grundgebühr - Wettbewerbswidrigkeit von fehlerhaften Preisangaben,

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 294/97

    Impfstoffversand an Ärzte; Versand von Medikamenten, organisierter Vertriebsweg

  • KG, 30.03.2009 - 24 U 145/08

    Wettbewerbsverstöße einer staatlichen Lotteriegesellschaft: Antragsbefugnis

  • OLG Köln, 04.12.1998 - 6 U 81/98

    Unlautere Werbung für Computerartikel Flachbettscanner "Konzersalve III"

  • KG, 21.05.2004 - 5 U 285/03

    Unlauterer Wettbewerb: Klagebefugnis eines Vielfachabmahners

  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 141/96

    Vorratslücken - Irreführung/Vorratsmenge

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 215/98

    Scanner-Werbung

  • BGH, 22.10.2009 - I ZR 58/07

    Klassenlotterie

  • LG Hamburg, 21.06.2019 - 308 S 9/17
    Jedenfalls solange gegen Hersteller bzw. Zwischenhändler kein Titel vorliegt, der sie auch zum Rückruf verpflichtet, ist es nicht missbräuchlich, gegen die gewerblichen Abnehmer vorzugehen, um Rechtsverletzungen zu unterbinden (vgl. BGH, GRUR 2019, 199, Rn. 29 - Abmahnaktion II; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2017, Az. I-15 U 34/16, BeckRS 2017, 149063, Rn. 38).
  • LG Düsseldorf, 23.01.2020 - 14c O 21/19
    Erweist sich diese als rechtsmissbräuchlich, so sind nachfolgende gerichtliche Anträge auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig (BGH, GRUR 2019, 199, Rn. 20 - Abmahnaktion II; BGH, GRUR 2016, 961, Rn. 15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon; OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2017, Az. I-15 U 34/16, Rn. 38, zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht