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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 05.11.2008 - I-18 U 188/07   

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OLG Düsseldorf, 05.11.2008 - I-18 U 188/07 (https://dejure.org/2008,3250)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.11.2008 - I-18 U 188/07 (https://dejure.org/2008,3250)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. November 2008 - I-18 U 188/07 (https://dejure.org/2008,3250)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche aus einem Werttransportversicherungsvertrag über Geldtransporte im Rahmen einer Berufung; Umfang des Versicherungsschutzes aus einem Werttransportversicherungsvertrag und Eintrittszeitpunkt eines Versicherungsfalles während der Vertragslaufzeiten; Zweckwidrige ...

  • Judicialis

    VVG § 11 a.F.; ; VVG § 25; ; VVG § 25 Abs. 1 a.F.; ; VVG § 75 Abs. 2; ; BGB § 123; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 366; ; BGB § 367; ; ZPO § 538; ; VAG § 7

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss des Einwands der Anfechtung wegen arlistiger Täuschung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Celle, 19.09.2008 - 8 U 63/08

    Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den Verlust von Bargeld unter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2008 - 18 U 188/07
    Dieses Ergebnis steht nach Auffassung des Senats nicht im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen aus den Urteilen des OLG Celle in den Verfahren 8 U 63/08 und 8 U 11/08, die die Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung in Abschrift als Anlagen BK 13 und 14 zu den Akten gereicht haben.
  • OLG Celle, 19.09.2008 - 8 U 11/08

    Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den Verlust von Bargeld unter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2008 - 18 U 188/07
    Dieses Ergebnis steht nach Auffassung des Senats nicht im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen aus den Urteilen des OLG Celle in den Verfahren 8 U 63/08 und 8 U 11/08, die die Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung in Abschrift als Anlagen BK 13 und 14 zu den Akten gereicht haben.
  • BGH, 14.07.1994 - IX ZR 193/93

    Wirksamkeit eines Berichtigungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2008 - 18 U 188/07
    Auch in diesem Fall ergibt sich eindeutig, dass der Insolvenzverwalter Partei des Rechtsstreits geworden ist (vgl. BGHZ 127, 74).
  • BGH, 17.01.2007 - VIII ZR 37/06

    Wirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses der Anfechtung wegen arglistiger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2008 - 18 U 188/07
    Wegen dieses mit der Vertragsklausel verfolgten Zwecks überzeugen den Senat auch der Einwand der Beklagten und die Ausführungen des OLG Celle nicht, wonach der im Voraus vereinbarte Verzicht auf eine Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung VersR 2007, 1084 aufgestellten Rechtsgrundsätze deswegen unwirksam sein soll, weil hierin ein nicht hinnehmbarer Verzicht auf die freie Selbstbestimmung liege.
  • LG Düsseldorf, 26.10.2007 - 39 O 114/06

    Inanspruchnahme eines Versicherers auf Schadensersatz wegen Verlusten infolge

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2008 - 18 U 188/07
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Oktober 2007 verkündete Grund- und Teilurteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (39 O 114/06) teilweise abgeändert und insgesamt unter Einbeziehung des beim Landgericht verbliebenen Teils des Rechtsstreits wie folgt neu gefasst:.
  • BSG, 03.09.1986 - 9a RV 10/85

    Rückzahlung von Sozialleistungen - Vermögensübernahme - Inanspruchnahme als

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2008 - 18 U 188/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1987, 1846) ist die Parteibezeichnung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich.
  • OLG Hamm, 18.12.2009 - 20 U 137/08

    Eintrittspflicht einer Bargeldversicherung

    Dies war ebenso der Wille der Fa. K4 Versicherungsmakler für X GmbH (vgl. ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter B = Juris-Rn. 88 ff.; vgl. ferner OLG Köln, Urt. v. 21.04.2009 - 9 U 140/08, gleichfalls in einer "Parallelsache" zu dem vorliegenden Verfahren).

    Unabhängig von dem Vorstehenden ist der Senat (im Anschluss an das den Parteien bekannte Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter C I = Juris-Rn. 94 ff.; daran zweifelnd freilich OLG Köln, Urt. v. 21.04.2009 - 9 U 140/08) der Auffassung, dass sich die Beklagte zu 3 nach Treu und Glauben nicht mehr auf die Führungsklausel berufen kann, nachdem sie den Vertrag angefochten und damit ihre Bindung an den Vertrag verneint hat.

    Die Klägerin ist aus den vom Landgericht genannten Gründen aktivlegitimiert (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter C IV = Juris-Rn. 136 ff.).

    Der Einwand der Anfechtung ist nach Auffassung des Senats durch Nr. 9.3.3 des Vertrags im Verhältnis zur Klägerin ausgeschlossen (vgl. ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter C V = Juris-Rn. 139 ff.; a.A. LG Köln m. zust. Anm. Thiel, VersR 2009, 1488 - in einer weiteren "Parallelsache").

    Nicht entscheidend ist für den Senat, ob und - wenn ja - mit welchen Folgen es für Auftraggeber (wie die Klägerin) und Versicherer auch möglich gewesen wäre, jeweils besondere Versicherungsverträge zu schließen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter C V = Juris-Rn. 143).

    Allerdings ist - soweit hier von Interesse - nur Bargeld versichert, wie sich aus Nr. 2, 3 und 5 des Versicherungsvertrags ergibt (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07; OLG Köln, Urt. v. 21.04.2009 - 9 U 140/08; vgl. auch BGH, VersR 2008, 395).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Fa. T2 ein Einverständnis der Klägerin dann hätte annehmen dürfen, wenn zeitgleich mit der Einzahlung bei der Bundesbank Überweisungsaufträge zugunsten der T2-Auftraggeber (oder deren Hausbanken) erteilt wurden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07, unter C II = Juris-Rn. 118 ff.).

    Der Senat verweist hierzu auch auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem den Parteien bekannten Urteil vom 05.11.2008 (18 U 188/07, dort bei Juris-Rn. 121).

    Diese Klausel ist, wie es bereits das Landgericht getan hat, ihrem Wortlaut entsprechend dahin auszulegen, dass die Grenze "je Schadenfall" gilt (vgl. auch bereits OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07, bei Juris-Rn. 159 ff.).

  • OLG Hamm, 18.12.2009 - 20 U 3/09

    Übergang vom Nicht-Versicherer zum Versicherer durch Verstoß gegen § 3 Abs. 5 VVG

    Dies war ebenso der Wille der Fa. N2 Versicherungsmakler für Sicherheits- und Wertdienste GmbH (vgl. ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter B = Juris-Rn. 88 ff.; vgl. ferner OLG Köln, Urt. v. 21.04.2009 - 9 U 140/08, gleichfalls in einer "Parallelsache" zu dem vorliegenden Verfahren).

    Unabhängig von dem Vorstehenden ist der Senat (im Anschluss an das den Parteien bekannte Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter C I = Juris-Rn. 94 ff.; daran zweifelnd freilich OLG Köln, Urt. v. 21.04.2009 - 9 U 140/08) der Auffassung, dass sich die Beklagte zu 2 nach Treu und Glauben nicht mehr auf die Führungsklausel berufen kann, nachdem sie den Vertrag angefochten und damit ihre Bindung an den Vertrag verneint hat.

    Die Klägerin ist aus den vom Landgericht genannten Gründen aktivlegitimiert (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter C IV = Juris-Rn. 136 ff.).

    Der Einwand der Anfechtung ist nach Auffassung des Senats durch Nr. 9.3.3 des Vertrags im Verhältnis zur Klägerin ausgeschlossen (vgl. ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter C V = Juris-Rn. 139 ff.; a.A. LG Köln m. zust. Anm. Thiel, VersR 2009, 1488 - in einer weiteren "Parallelsache").

    Nicht entscheidend ist für den Senat, ob und - wenn ja - mit welchen Folgen es für Auftraggeber (wie die Klägerin) und Versicherer auch möglich gewesen wäre, jeweils besondere Versicherungsverträge zu schließen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter C V = Juris-Rn. 143).

    Allerdings ist - soweit hier von Interesse - nur Bargeld versichert, wie sich aus Nr. 2, 3 und 5 des Versicherungsvertrags ergibt (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07; OLG Köln, Urt. v. 21.04.2009 - 9 U 140/08; vgl. auch BGH, VersR 2008, 395).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Fa. T2 ein Einverständnis der Klägerin dann hätte annehmen dürfen, wenn zeitgleich mit der Einzahlung bei der Bundesbank Überweisungsaufträge zugunsten der T2-Auftraggeber (oder deren Hausbanken) erteilt wurden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07, unter C II = Juris-Rn. 118 ff.).

    Der Senat verweist hierzu auch auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem den Parteien bekannten Urteil vom 05.11.2008 (18 U 188/07, dort bei Juris-Rn. 121).

    Diese Klausel ist, wie es bereits das Landgericht getan hat, ihrem Wortlaut entsprechend dahin auszulegen, dass die Grenze "je Schadenfall" gilt (vgl. auch bereits OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07, bei Juris-Rn. 159 ff.).

  • OLG Hamm, 16.07.2010 - 20 U 128/08

    Eintrittspflicht des Versicherers eines Bargeld-Transportunternehmens

    Unabhängig von dem Vorstehenden ist der Senat (im Anschluss an das den Parteien bekannte Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter C I = Juris-Rn. 94 ff.; daran zweifelnd OLG Köln, Urteil vom 21.04.2009 - 9 U 140/08) der Auffassung, dass sich die Beklagte zu 2) nach Treu und Glauben nicht mehr auf die Führungsklausel berufen kann, nachdem sie den Vertrag angefochten und damit ihre Bindung an den Vertrag verneint hat.

    Die Klägerin ist aus den vom Landgericht genannten Gründen aktivlegitimiert (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter C IV = Juris-Rn. 136 ff.).

    Der Einwand der Anfechtung ist nach Auffassung des Senats durch Ziffer 9.3.3 des Vertrags im Verhältnis zur Klägerin ausgeschlossen (vgl. ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter C V = Juris-Rn. 139 ff.; a.A. LG Köln mit. zustimmender Anmerkung Thiel VersR 2009, 1488 - in einer weiteren "Parallelsache").

    Nicht entscheidend ist für den Senat, ob und - wenn ja - mit welchen Folgen es für Auftraggeber (wie die Klägerin) und Versicherer auch möglich gewesen wäre, jeweils besondere Versicherungsverträge zu schließen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter C V = Juris-Rn. 143).

    Allerdings ist - soweit hier von Interesse - nur Bargeld versichert, wie sich aus Nr. 2, 3 und 5 des Versicherungsvertrags ergibt (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07; OLG Köln, Urt. v. 21.04.2009 - 9 U 140/08; vgl. auch BGH, VersR 2008, 395).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Fa. T ein Einverständnis der Klägerin dann hätte annehmen dürfen, wenn zeitgleich mit der Einzahlung bei der Bundesbank Überweisungsaufträge zugunsten der T-Auftraggeber (oder deren Hausbanken) erteilt wurden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07, unter C II = Juris-Rn. 118 ff.).

    Der Senat verweist hierzu auch auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem den Parteien bekannten Urteil vom 05.11.2008 (18 U 188/07, dort bei Juris-Rn. 121).

    Diese Klausel ist, wie es bereits das Landgericht getan hat, ihrem Wortlaut entsprechend dahin auszulegen, dass die Grenze "je Schadenfall" gilt (vgl. auch bereits OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2008 - 18 U 188/07, bei Juris-Rn. 159 ff.).

  • OLG Hamm, 16.07.2010 - 20 U 166/08

    Eintrittspflicht des Versicherers eines Bargeld-Transportunternehmens

    Unabhängig von dem Vorstehenden ist der Senat (im Anschluss an das den Parteien bekannte Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter C I = Juris-Rn. 94 ff.; daran zweifelnd OLG Köln, Urteil vom 21.04.2009 - 9 U 140/08) der Auffassung, dass sich die Beklagte zu 2) nach Treu und Glauben nicht mehr auf die Führungsklausel berufen kann, nachdem sie den Vertrag angefochten und damit ihre Bindung an den Vertrag verneint hat.

    Der Einwand der Anfechtung ist nach Auffassung des Senats durch Ziffer 9.3.3 des Vertrags im Verhältnis zu den Klägerinnen ausgeschlossen (vgl. ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter C V = Juris-Rn. 139 ff.; a.A. LG Köln mit. zustimmender Anmerkung Thiel VersR 2009, 1488 - in einer weiteren "Parallelsache").

    Nicht entscheidend ist für den Senat, ob und - wenn ja - mit welchen Folgen es für Auftraggeber (wie die Klägerinnen) und Versicherer auch möglich gewesen wäre, jeweils besondere Versicherungsverträge zu schließen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter C V = Juris-Rn. 143).

    Allerdings ist - soweit hier von Interesse - nur Bargeld versichert, wie sich aus Nr. 2, 3 und 5 des Versicherungsvertrags ergibt (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07; OLG Köln, Urt. v. 21.04.2009 - 9 U 140/08; vgl. auch BGH, VersR 2008, 395).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Fa. B ein Einverständnis der Klägerinnen dann hätte annehmen dürfen, wenn zeitgleich mit der Einzahlung bei der Bundesbank Überweisungsaufträge zugunsten der B-Auftraggeber (oder deren Hausbanken) erteilt wurden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07, unter C II = Juris-Rn. 118 ff.).

    Der Senat verweist hierzu auch auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem den Parteien bekannten Urteil vom 05.11.2008 (18 U 188/07, dort bei Juris-Rn. 121).

    Diese Klausel ist, wie es bereits das Landgericht getan hat, ihrem Wortlaut entsprechend dahin auszulegen, dass die Grenze "je Schadenfall" gilt (vgl. auch bereits OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2008 - 18 U 188/07, bei Juris-Rn. 159 ff.).

  • OLG Hamm, 16.07.2010 - 20 U 28/09

    Eintrittspflicht des Versicherers eines Bargeld-Transportunternehmens

    Unabhängig von dem Vorstehenden ist der Senat (im Anschluss an das den Parteien bekannte Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter C I = Juris-Rn. 94 ff.; daran zweifelnd OLG Köln, Urteil vom 21.04.2009 - 9 U 140/08) der Auffassung, dass sich die Beklagte zu 2) nach Treu und Glauben nicht mehr auf die Führungsklausel berufen kann, nachdem sie den Vertrag angefochten und damit ihre Bindung an den Vertrag verneint hat.

    Der Einwand der Anfechtung ist nach Auffassung des Senats durch Ziffer 9.3.3 des Vertrags im Verhältnis zur Klägerin ausgeschlossen (vgl. ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter C V = Juris-Rn. 139 ff.; a.A. LG Köln mit. zustimmender Anmerkung Thiel VersR 2009, 1488 - in einer weiteren "Parallelsache").

    Nicht entscheidend ist für den Senat, ob und - wenn ja - mit welchen Folgen es für Auftraggeber (wie die Klägerin) und Versicherer auch möglich gewesen wäre, jeweils besondere Versicherungsverträge zu schließen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07, dort unter C V = Juris-Rn. 143).

    Allerdings ist - soweit hier von Interesse - nur Bargeld versichert, wie sich aus Nr. 2, 3 und 5 des Versicherungsvertrags ergibt (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07; OLG Köln, Urt. v. 21.04.2009 - 9 U 140/08; vgl. auch BGH, VersR 2008, 395).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Fa. T ein Einverständnis der Klägerin dann hätte annehmen dürfen, wenn zeitgleich mit der Einzahlung bei der Bundesbank Überweisungsaufträge zugunsten der T-Auftraggeber (oder deren Hausbanken) erteilt wurden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2008 - 18 U 188/07, unter C II = Juris-Rn. 118 ff.).

    Der Senat verweist hierzu auch auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem den Parteien bekannten Urteil vom 05.11.2008 (18 U 188/07, dort bei Juris-Rn. 121).

    Diese Klausel ist, wie es bereits das Landgericht getan hat, ihrem Wortlaut entsprechend dahin auszulegen, dass die Grenze "je Schadenfall" gilt (vgl. auch bereits OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2008 - 18 U 188/07, bei Juris-Rn. 159 ff.).

  • OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 41/08

    Eintrittspflicht des Transportversicherers von Werttransporten bei Einzahlung

    ferner für ähnliche vertragliche Regelungen Urteile des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 - I - 18 U 188/07 , des OLG Köln vom 22. April 2008 - 9 U 243/06 , RuS 2008, 435, und des LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ).

    Aus diesen zuvor dargelegten Gründen weicht der Senat auch nicht von den tragenden Erwägungen des Urteils des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 (I - 18 U 188/07 ) ab, da diesem Fall eine andere vertragliche Regelung zugrunde lag (ausweislich des Abdrucks bei juris, Rdnr. 102, war der Transporteur hier verpflichtet, die gezählten Geldbeträge in bar auf das ihm benannte Konto einzuzahlen) und auch nicht ersichtlich ist, dass die tatsächliche Handhabung in beiden Fällen miteinander zu vergleichen wäre.

    Soweit das OLG Düsseldorf demgegenüber in seinem Urteil vom 5. November 2008 (I - 18 U 188/07 ) das Anfechtungsrecht im Fall einer Werttransportversicherung für ausgeschlossen erachtet hat, handelt es sich um Versicherungsbedingungen, die mit den vorliegenden nicht identisch sind.

    Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Urteile des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 (I-18 U 188/07) und des LG Hamburg vom 20. September 2007 (Az. 409 O 53/06) geboten.

  • OLG Celle, 26.11.2009 - 8 U 238/08

    Umfang und Auslegung einer Transportversicherung; Versicherung von Buchgeld;

    ferner für ähnliche vertragliche Regelungen Urteile des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 I 18 U 188/07 , des OLG Köln vom 22. April 2008 - 9 U 243/06 , RuS 2008, 435, und des LG Köln vom 22. Oktober 2008, 20 O 204/07, VersR 2009, 1488).

    Soweit das OLG Düsseldorf demgegenüber in seinem Urteil vom 5. November 2008 (I - 18 U 188/07. veröffentlicht bei juris) das Anfechtungsrecht im Fall einer Werttransportversicherung für ausgeschlossen erachtet hat, handelt es sich um Versicherungsbedingungen, die mit den vorliegenden nicht identisch sind.

    Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Urteile des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 (I 18 U 188/07) und des LG Hamburg vom 20. September 2007 (Az. 409 O 53/06) geboten.

  • OLG Celle, 19.11.2009 - 8 U 15/09

    Eintrittspflicht einer Transportversicherung für ein Werttransportunternehmen bei

    ferner für ähnliche vertragliche Regelungen Urteile des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 I 18 U 188/07 , des OLG Köln vom 22. April 2008 - 9 U 243/06 , RuS 2008, 435, und des LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ).

    Aus den zuvor dargelegten Gründen weicht der Senat auch nicht von den tragenden Erwägungen des Urteils des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 (I 18 U 188/07) ab, da diesem Fall eine andere vertragliche Regelung zugrunde lag (ausweislich des Abdrucks bei juris, Rdnr. 102, war der Transporteur hier verpflichtet, die gezählten Geldbeträge in bar auf das ihm benannte Konto einzuzahlen) und auch nicht ersichtlich ist, dass die tatsächliche Handhabung in beiden Fällen miteinander zu vergleichen wäre.

    Soweit das OLG Düsseldorf demgegenüber in seinem Urteil vom 5. November 2008 (I - 18 U 188/07), auf das die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19. Januar 2009 ausdrücklich Bezug genommen hat, das Anfechtungsrecht im Fall einer Werttransportversicherung für ausgeschlossen erachtet hat, handelt es sich um Versicherungsbedingungen, die mit den vorliegenden nicht identisch sind.

    Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Urteile des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 (I 18 U 188/07) und des LG Hamburg vom 20. September 2007 (Az. 409 O 53/06) geboten.

  • OLG Celle, 19.11.2009 - 8 U 24/09

    HEROS-Komplex

    Eine Versicherung von Buch bzw. Giralgeld wurde demgegenüber nicht vereinbart (vgl. die beiden Urteile des Senats vom 19. September 2008 zum Az. 8 U 11/08 und zum Az. 8 U 63/08, sowie vom 29. Januar 2009 zum Az. 8 U 41/08, ferner für ähnliche vertragliche Regelungen Urteile des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008, Az. 18 U 188/07, des OLG Köln vom 22. April 2008, RuS 2008, 435 und des LG Köln vom 22. Oktober 2008, Az. 20 O 204/07, recherchiert in juris).

    Soweit das OLG Düsseldorf demgegenüber in seinem Urteil vom 5. November 2008 (Az. I 18 U 188/07, recherchiert in juris) das Anfechtungsrecht im Fall einer Werttransportversicherung für ausgeschlossen erachtet hat, lagen dieser Entscheidung andere Versicherungsbedingungen zugrunde.

    Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 2008 unter dem Az. I 18 U 188/07 und des Landgerichts Hamburg vom 20. September 2007 unter dem Az. 409 O 53/06 geboten.

  • OLG Celle, 26.03.2009 - 8 U 170/08

    AVB Transportversicherung

    ferner für ähnliche vertragliche Regelungen Urteile des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 - I - 18 U 188/07 , des OLG Köln vom 22. April 2008 - 9 U 243/06 , RuS 2008, 435, und des LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07).

    Soweit das OLG Düsseldorf demgegenüber in seinem Urteil vom 5. November 2008 (I - 18 U 188/07. veröffentlicht bei juris) das Anfechtungsrecht im Fall einer Werttransportversicherung für ausgeschlossen erachtet hat, handelt es sich um Versicherungsbedingungen, die mit den vorliegenden nicht identisch sind.

    Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Urteile des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 (I 18 U 188/07) und des LG Hamburg vom 20. September 2007 (Az. 409 O 53/06) geboten.

  • OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 93/08

    Eintrittspflicht der Transportversicherung eines Werttransportunternehmens wegen

  • OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 94/08

    Geldtransportversicherung: Versicherungsschutz für Buchgeld; stofflicher Zugriff

  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 204/10

    Wirksamkeit des Ausschlusses einer Arglistanfechtung in Versicherungsbedingungen

  • LG Hannover, 27.02.2009 - 13 O 281/06

    Anfechtung; Anfechtungsfrist; Anfechtungsgrund; Anfechtungsrecht; Anzeigepflicht;

  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 233/09

    Klärungsbedürftigkeit der Wirksamkeit einer Vereinbarung bzgl. des Ausschlusses

  • OLG Hamburg, 19.11.2009 - 6 U 249/07

    Valorentransportversicherung: Versicherung der Abholung und Auskehrung von

  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 229/10

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf anteilige Versicherungsleistungen aus

  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 115/11
  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 152/10

    Klärungsbedürftigkeit der Wirksamkeit einer Vereinbarung bzgl. des Ausschlusses

  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 17/11

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf anteilige Versicherungsleistungen aus

  • BGH, 21.03.2012 - IV ZR 264/10

    Anspruch auf Versicherungsleistungen und Schadensersatz aus einer von der

  • BGH, 23.11.2011 - IV ZR 72/09

    Wirksamkeit des Ausschlusses der Arglistanfechtung in Versicherungsbedingungen

  • LG Hannover, 18.12.2008 - 8 O 172/07
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - I-18 U 188/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,44239
OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - I-18 U 188/07 (https://dejure.org/2013,44239)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.04.2013 - I-18 U 188/07 (https://dejure.org/2013,44239)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. April 2013 - I-18 U 188/07 (https://dejure.org/2013,44239)
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  • LG Düsseldorf, 26.10.2007 - 39 O 114/06

    Inanspruchnahme eines Versicherers auf Schadensersatz wegen Verlusten infolge

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - 18 U 188/07
    für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (39 O 114/06).
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