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   BFH, 06.12.1955 - I 200/54   

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https://dejure.org/1955,8979
BFH, 06.12.1955 - I 200/54 (https://dejure.org/1955,8979)
BFH, Entscheidung vom 06.12.1955 - I 200/54 (https://dejure.org/1955,8979)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 1955 - I 200/54 (https://dejure.org/1955,8979)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 07.07.1976 - I R 218/74

    Medizinischer Fußpfleger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Das gilt -- wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Dezember 1955 I 200/54 (StRK, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 88) ausgeführt hat -- insbesondere für die verschiedenen Arten der kosmetischen Fußpflege (vgl. auch -- für Masseure, die überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen ausführen -- BFH-Urteil IV 60/65).

    Zu diesen Berufsmerkmalen zählte der erkennende Senat in seinem Urteil I 200/54 bei Heilberufen auch, daß deren Ausübung einer Erlaubnis bedarf und der Überwachung durch die Gesundheitsämter unterliegt.

  • BFH, 14.03.1975 - IV R 207/72

    Medizinischer Fußpfleger - Heilpraktikerberuf - Krankengymnast

    Soweit in den Urteilen des BFH vom 13. April 1951 IV 216/50 und vom 6. Dezember 1955 I 200/54 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1 Rechtssprüche 84 und 88) das Vorliegen weiterer Voraussetzungen verlangt werde, könne man dem nicht folgen.

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung der Ertragsteuersenate des BFH, wie sich aus den im FG-Urteil angeführten BFH-Urteilen IV 216/50 und I 200/54 und aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1967 IV 246/63 (BFHE 90, 328, BStBl II 1968, 77) ergibt, das auf die beiden vorher genannten Urteile verweist.

  • BFH, 06.06.1973 - V R 88/72

    Medizinischer Fußpfleger - Tätigkeit eines Heilpraktikers - Ähnliche

    Zur Begründung trägt das FA vor: Das FG habe es zu Unrecht und unter Abweichung von den Urteilen des BFH vom 13. April 1951 IV 216/50 (StRK, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 84) und vom 6. Dezember 1955 I 200/54 (StRK, a. a. O., Rechtsspruch 88) für unerheblich gehalten, daß die Berufstätigkeit des Klägers einer behördlichen Erlaubnis nicht bedürfe.

    Der Heilpraktikertätigkeit ähnlich kann daher nur eine Berufsausübung sein, die ebenfalls von diesen Voraussetzungen abhängig ist (vgl. BFH-Urteil I 200/54, auf dessen Grundsätze im BFH-Urteil vom 26. Oktober 1967 IV 246/63, BFHE 90, 326, BStBl II 1968, 77, erneut verwiesen wurde).

  • BFH, 24.01.1985 - IV R 249/82

    Die gesonderte Feststellung einer unzutreffenden Einkunftsart stellt eine

    Der BFH hat die Tätigkeit eines Heilmasseurs mit derjenigen eines Heilpraktikers (Urteil vom 6. Dezember 1955 I 200/54, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 88) bzw. eines Krankengymnasten für vergleichbar gehalten (Urteile vom 26. November 1970 IV 60/65, BFHE 101, 115, BStBl II 1971, 249; vom 21. Oktober 1971 V R 19/71, BFHE 103, 289, BStBl II 1972, 78).
  • BFH, 26.10.1967 - IV 246/63

    Einordnung des Viehklauenpfleger als Gewerbetreibender

    Es gelten hier dieselben Grundsätze, die der Bundesfinanzhof (BFH) in den Urteilen IV 216/50 vom 13. April 1951 und I 200/54 vom 6. Dezember 1955 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtssprüche 84 und 88) bei der Entscheidung der Frage anwandte, ob Fußpfleger Gewerbetreibende sind.
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