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   BFH, 14.12.1965 - I 246/62 U   

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https://dejure.org/1965,523
BFH, 14.12.1965 - I 246/62 U (https://dejure.org/1965,523)
BFH, Entscheidung vom 14.12.1965 - I 246/62 U (https://dejure.org/1965,523)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 1965 - I 246/62 U (https://dejure.org/1965,523)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Wertfestsetzung des Abwicklungsendvermögens bei Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Abwicklung einer Körperschaft
    Besteuerung auf der Ebene der Körperschaft
    Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für die Körperschaftsteuer - Ermittlung des Liquidationsgewinns gem. § 11 KStG
    Endvermögen (§ 11 Abs. 3 KStG)

Papierfundstellen

  • BFHE 84, 420
  • DB 1966, 485
  • BStBl III 1966, 152
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.04.1965 - I 324/62 S

    Bildung von Rückstellung für drohende Verluste nach den handelsrechtlichen

    Auszug aus BFH, 14.12.1965 - I 246/62 U
    Der vom Bundesfinanzhof aufgestellte Grundsatz, daß nur solche wertaufhellenden Umstände für die Bewertung von Bedeutung sind, die bis zur Bilanzaufstellung eintreten oder bekannt werden (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs I 324/62 S vom 27. April 1965, BStBl 1965 III S. 409), kann hier deshalb keine Anwendung finden, weil er auf dem Gedanken fußt, daß für Gewerbetreibende, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen, soweit nicht besondere steuerliche Vorschriften bestehen, die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend sind (§ 5 EStG).
  • RFH, 17.01.1939 - I 418/38
    Auszug aus BFH, 14.12.1965 - I 246/62 U
    Dem entspricht es, daß nach den Grundsätzen des Reichsfinanzhofs bei der Übertragung von Sachwerten an die Gesellschafter während der Abwicklung der gemeine Wert dieser Vermögensgegenstände im Zeitpunkt ihrer Übertragung in das der Ermittlung des Abwicklungsgewinns zugrunde zu legende Abwicklungsendvermögen einzusetzen ist (Urteile des Reichsfinanzhofs I 266/37 vom 10. Mai 1938, RStBl 1938 S. 630, Slg. Bd. 44 S. 80; I 418/38 vom 17. Januar 1939, RStBl 1939 S. 598, Slg. Bd. 46 S. 47).
  • RFH, 10.05.1938 - I 266/37
    Auszug aus BFH, 14.12.1965 - I 246/62 U
    Dem entspricht es, daß nach den Grundsätzen des Reichsfinanzhofs bei der Übertragung von Sachwerten an die Gesellschafter während der Abwicklung der gemeine Wert dieser Vermögensgegenstände im Zeitpunkt ihrer Übertragung in das der Ermittlung des Abwicklungsgewinns zugrunde zu legende Abwicklungsendvermögen einzusetzen ist (Urteile des Reichsfinanzhofs I 266/37 vom 10. Mai 1938, RStBl 1938 S. 630, Slg. Bd. 44 S. 80; I 418/38 vom 17. Januar 1939, RStBl 1939 S. 598, Slg. Bd. 46 S. 47).
  • FG Düsseldorf, 18.09.2018 - 6 K 454/15

    Keine Verlustabzugsbeschränkung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG im Rahmen einer

    Denn Zweck des im Wesentlichen bereits seit 1934 existierenden § 11 Abs. 1 KStG (früher § 14 KStG 1934; vgl. Bergmann, Liquidationsbesteuerung von Kapitalgesellschaften, S. 36) ist die Sicherstellung der Besteuerung sämtlicher während des Bestehens des Gewerbebetriebs gebildeter Reserven bei der Aufgabe eines Unternehmens - ähnlich § 16 EStG - (BFH, Urteil vom 14. Dezember 1965 I 246/62 U, BStBl III 1966, 152) und die Sicherstellung der Besteuerung der während der Liquidationsphase erzielten Gewinne (Kläschen, KStG, § 11 Rz. 2).
  • BFH, 05.02.2014 - I R 34/12

    Überprüfung einer verbindlichen Auskunft - Passivierung einer Verbindlichkeit in

    Für die Ermittlung des Abwicklungs-Endvermögens sind die sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) ergebenden Werte anzusetzen (Senatsurteil vom 14. Dezember 1965 I 246/62 U, BFHE 84, 420, BStBl III 1966, 152; Blümich/Hofmeister, § 11 KStG Rz 51; Bergmann, Liquidationsbesteuerung von Kapitalgesellschaften, 2012, S. 120 ff.).
  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 7/03

    Die Verletzung der Sperrfrist des § 73 GmbHG kann als Rechtsmissbrauch i.S. von §

    Auch hieran ist festzuhalten (ganz h.M.; vgl. zur Körperschaftsteuer Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 10. Mai 1938 I 266/37, RStBl 1938, 630; BFH-Urteil vom 14. Dezember 1965 I 246/62 U, BFHE 84, 420, BStBl III 1966, 152; Blümich/ Hofmeister, § 11 KStG Rz. 50; Frotscher in Frotscher, KStG/ UmwStG, § 11 KStG Rz. 45; Dötsch/Geiger/Klingebiel/Lang/ Rupp/Wochinger, Verdeckte Gewinnausschüttung/verdeckte Einlage, 2004, D 1830; Graffe in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Kommentar zum KStG und EStG, § 11 KStG n.F. Tz. 25; zur Besteuerung des Anteilseigners Wassermeyer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rdnr. D 14; Wrede in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Anm. 332).
  • BFH, 01.10.1969 - I R 120/67

    Anwendbarkeit der Grundsätze über die Bestimmung der Gegenleistung für die

    Die im BFH-Urteil I 246/62 U vom 14. Dezember 1965 (BFH 84, 420, BStBl III 1966, 152) entwickelten Grundsätze über die Bestimmung der Gegenleistung für die Übertragung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Umwandlung finden auch dann Anwendung, wenn der Gesellschaft bei Aufstellung der Umwandlungsbilanz auf einen zurückliegenden Zeitpunkt das Bestehen eines Anspruchs noch nicht bekannt war, sofern sein Bestehen im Zeitpunkt der Übertragung des Vermögens unstreitig ist.

    Zusammenfassung: Die im BFH-Urteil I 246/62 U vom 14. Dezember 1965 (BFH 84, 420, BStBl III 1966, 152) entwickelten Grundsätze über die Bestimmung der Gegenleistung für die Übertragung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Umwandlung finden auch dann Anwendung, wenn der Gesellschaft bei Aufstellung der Umwandlungsbilanz auf einen zurückliegenden Zeitpunkt das Bestehen eines Anspruchs noch nicht bekannt war, sofern sein Bestehen im Zeitpunkt der Übertragung des Vermögens unstreitig ist.

    Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz komme in diesem Falle nicht zum Zuge (BFH-Urteil I 246/62 U vom 14. Dezember 1965, BFH 84, 420, BStBl III 1966, 152); vielmehr seien die im Zeitpunkt der Veranlagung bekannten Werte maßgebend.

    Die Revisionsbeklagte hält dem entgegen, daß der Steuerpflichtigen der Erstattungsanspruch im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung unbekannt gewesen sei, während er der Steuerpflichtigen im Urteilsfalle I 246/62 U (a.a.O.) bekannt gewesen sei.

    Die Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil I 246/62 U (a.a.O.) gelten auch im vorliegenden Fall.

  • BFH, 08.12.1971 - I R 164/69

    Abwicklungsgewinne - Gewinnanteile jeder Art - Entfallen auf Beteiligung

    Selbst wenn deshalb die Kapitalgesellschaft im Abwicklungsstadium noch laufende Gewinne erziele, erhöhten diese (nur) den Vermögenswert der Beteiligung der Obergesellschaft; auch ihre Ausschüttung sei Vermögensrückfluß (Urteile des BFH I 246/62 U vom 14. Dezember 1965, BFH 84, 420, BStBl III 1966, 152; I 262/63 vom 18. Oktober 1967, BFH 90, 370, BStBl II 1968, 105).

    a) Die vom FG für seine -- diese Frage verneinende -- Entscheidung in Bezug genommenen BFH-Urteile I 246/62 U und I 262/63 befassen sich mit den Besonderheiten der Ermittlung des Abwicklungsgewinns, die -- abweichend vom Regelfall -- allein einen Vergleich des Abwicklungsanfangs- und des Abwicklungsendvermögens erfordert.

    Eine aus einem Vergleichsverfahren herrührende (im Fall des BFH-Urteils I 246/62 U an den Alleingesellschafter abgetretene) Forderung sei mit dem gemeinen Wert der Forderung im Zeitpunkt der Abtretung anzusetzen.

  • BFH, 18.10.1967 - I 262/63

    Ergebnisabführungsvertrag - Organschaftsverhältnis - Abwicklungsgewinn -

    Das gleiche gilt, wie sich aus § 14 Abs. 2 KStG, §§ 1, 10 BewG a. F. ergibt, im Steuerrecht (vgl. auch Urteil des BFH I 246/62 U vom 14. Dezember 1965, BFH 84, 420, BStBl III 1966, 152).
  • FG Köln, 27.09.2012 - 10 K 2838/11

    Keine endgültige "Veranlagung" zu dem am Ende des Abwicklungszeitraums geltenden,

    Der Normtext kann jedoch ohne Mühe entsprechend auf die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG angewandt werden (so etwa BFH, Urteil vom 14.12.1965, I 246/62 U, BStBl. III 1966, 152, wonach im Rahmen einer Zwischenveranlagung das vorläufige Abwicklungsendvermögen herangezogen wurde, für welches anknüpfend an § 14 Abs. 4 KStG (§ 11 Abs. 4 KStG n.F.) die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) maßgeblich waren).
  • FG Brandenburg, 23.01.2002 - 2 K 2272/98

    Bildung von Liquidationszeiträumen für Zwecke der Besteuerung; hier Abwicklung

    Vielmehr handelt es sich um ein auf das Ende eines bestimmten Zeitraums (Bilanzstichtag) bezogenes und insofern lediglich vorläufiges Abwicklungsvermögen, das nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen des Bewertungsgesetzes zu ermitteln ist (in diesem Sinne auch: BFH, Urteil vom 14.12.1965 - I 246/62 U, BStBl. III 1966, 152 [153]).
  • BFH, 16.06.1971 - I R 58/68

    GmbH - Haftung des Abwicklers - Steuerschulden der Gesellschaft

    Die GmbH führte über die Besteuerung ihres Abwicklungsgewinns einen Rechtsstreit, der durch Urteil des BFH I 246/62 U vom 14. Dezember 1965 (BFH 84, 420, BStBl III 1966, 152) entschieden wurde.
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