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   OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.1975 - I A 927/74   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.1975 - I A 927/74 (https://dejure.org/1975,9652)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.06.1975 - I A 927/74 (https://dejure.org/1975,9652)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 (https://dejure.org/1975,9652)
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Im Hinblick auf diesen Zusammenhang der Vorschriften, ihre gemeinsame Zielsetzung und die gleiche Wortwahl "besondere Härte" ist die Auslegung dieses Begriffs in § 46 Abs. 3 SG bei der Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) jedenfalls dann heranzuziehen, wenn eine besondere Härte durch die Erstattung der Ausbildungskosten - wie hier - auch aus den zu dem Entlassungsantrag führenden Gründen hergeleitet wird (so OVG Münster, Urteil vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [RiA 1976, 77]).

    Der Gesetzgeber geht nach dem Gesetzeswortlaut für den Regelfall davon aus, daß der Soldat die vollen Kosten zu erstatten hat, wenn er nicht die dreifache Zeit der Ausbildungszeit in der Bundeswehr verbleibt (so auch OVG Münster, Urteil vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [a.a.O.]).

    Von dem Grunde nach ähnlichen Erwägungen hat sich ersichtlich auch die Beklagte bei ihrer früheren Praxis leiten lassen, nach der sie - offenbar unter Berücksichtigung der "Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr" vom 21. September 1961 (VMBl. S. 542) - nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur die fiktiven Kosten für eine entsprechende Ausbildung außerhalb der Bundeswehr zuzüglich der entstandenen mittelbaren Ausbildungskosten als Erstattungsbetrag festgesetzt hat (vgl. insoweit den Sachverhalt, der den Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des VG Oldenburg vom 3. November 1971 - III A 389/70 -, des VG München vom 28. Juni 1973 - XII 4248/69 - [BVerfGE 39, 128 (131, 136 f.)] und der dem Urteil des OVG Münster vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [a.a.O.] zugrunde lag).

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74

    Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein

    Der Gesetzgeber geht nach dem Gesetzeswortlaut für den Regelfall davon aus, daß der Soldat die vollen Kosten zu erstatten hat, wenn er nicht die dreifache Zeit der Ausbildungszeit in der Bundeswehr verbleibt (so auch OVG Münster, Urteil vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [RiA 1976, 77]).

    Von dem Grunde nach ähnlichen Erwägungen hat sich ersichtlich auch die Beklagte bei ihrer früheren Praxis leiten lassen, nach der sie - offenbar unter Berücksichtigung der "Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr" vom 21. September 1961 (VMBl. S. 542) - nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur die fiktiven Kosten für eine Ausbildung an einer Ingenieurschule außerhalb der Bundeswehr zuzüglich der ent standenen mittelbaren Ausbildungskosten als Erstattungsbetrag festgesetzt hat (vgl. insoweit den Sachverhalt, der den Aussetzungsund Vorlagebeschlüssen des VG Oldenburg vom 3. November 1971 - III A 389/70 -, des VG München vom 28. Juni 1973 - XII 4.248/69 - [BVerfGE 39, 128 (131, 136 f.)] und dem Urteil des OVG Münster vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [a.a.O.] zugrunde lag).

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 114.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung bei vorzeitiger

    Im Hinblick auf diesen Zusammenhang der Vorschriften, ihre gemeinsame Zielsetzung und die gleiche Wortwahl "besondere Härte" ist die Auslegung dieses Begriffs in § 46 Abs. 3 SG bei der Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) jedenfalls dann heranzuziehen, wenn eine besondere Härte durch die Erstattung der Ausbildungskosten - wie hier - auch aus den zu dem Entlassungsantrag führenden Gründen hergeleitet wird (so OVG Münster, Urteil vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [RiA 1976, 77]).

    Der Gesetzgeber geht nach dem Gesetzeswortlaut für den Regelfall davon aus, daß der Soldat die vollen Kosten zu erstatten hat, wenn er nicht die dreifache Zeit der Ausbildungszeit in der Bundeswehr verbleibt (so auch OVG Münster, Urteil vom 26. Juni 1925 - I A 927/74 - [a.a.O.]).

    Von dem Grunde nach ähnlichen Erwägungen hat sich ersichtlich auch die Beklagte bei ihrer früheren Praxis leiten lassen, nach der sie - offenbar unter Berücksichtigung der "Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr" vom 21. September 1961 (VMBl. S. 542) - nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur die fiktiven Kosten für eine entsprechende Ausbildung außerhalb der Bundeswehr zuzüglich der entstandenen mittelbaren Ausbildungskosten als Erstattungsbetrag festgesetzt hat (vgl. insoweit den Sachverhalt, der den Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des VG Oldenburg vom 3. November 1971 - III A 389/70 -, des VG München vom 28. Juni 1973 - XII 4248/69 - [BVerfGE 39, 128 [131, 136 f.]] und der dem Urteil des OVG Münster vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [a.a.O.] zugrunde lag).

  • BVerwG, 11.02.1977 - 6 C 15.76

    Berufssoldat - Vorläufige Dienstenthebung - Kürzung der Dienstbezüge -

    Im Hinblick auf den Zusammenhang der Vorschriften, ihre gemeinsame Zielsetzung, und die gleiche Wortwahl "besondere Härte" ist die Auslegung dieses Begriffs in § 46 Abs. 3 SG bei der Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) jedenfalls dann heranzuziehen, wenn eine besondere Härte durch die Erstattung der Ausbildungskosten - wie hier - aus den zu dem Entlassungsantrag führenden Gründen hergeleitet wird (so auch OVG Münster, Urteil vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [RiA 1976, 77]).

    Der Gesetzgeber geht nach dem Gesetzeswortlaut für den Regelfall davon aus, daß der Soldat die vollen Kosten zu erstatten hat, wenn er nicht die dreifache Zeit der Ausbildungszeit in der Bundeswehr verbleibt (so auch OVG Münster, Urteil vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [a.a.O.]).

    Von dem Grunde nach ähnlichen Erwägungen hat sich ersichtlich auch die Beklagte bei ihrer früheren Praxis leiten lassen, nach der sie - offenbar unter Berücksichtigung der "Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr" vom 21. September 1961 (VMBl. S. 542) - nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur die fiktiven Kosten für eine Ausbildung an einer Ingenieurschule außerhalb der Bundeswehr zuzüglich der entstandenen mittelbaren Ausbildungskosten als Erstattungsbetrag festgesetzt hat (vgl. insoweit den Sachverhalt, der den Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des VG Oldenburg vom 3. November 1971 - III A 389/70 -, des VG München vom 28. Juni 1973 - XII 4248/69 - [BVerfGE 39, 128 (131, 136 f.)] und der dem Urteil des OVG Münster vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [a.a.O.] zugrunde lag).

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 217.73

    Rückzahlung von Ausbildungskosten bei der Bundeswehr zum Flugzeugführer nach

    Der Gesetzgeber geht nach dem Gesetzeswortlaut für den Regelfall davon aus, daß der Soldat die vollen Kosten zu erstatten hat, wenn er nicht die dreifache Zeit der Ausbildungszeit in der Bundeswehr verbleibt (so auch OVG Münster, Urteil vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [RiA 1976 S. 77]).

    Von dem Grunde nach ähnlichen Erwägungen hat sich ersichtlich auch die Beklagte bei ihrer früheren Praxis leiten lassen, nach der sie - offenbar unter Berücksichtigung der "Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr" vom 21. September 1961 (VMBl. S. 542) - nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur die fiktiven Kosten für eine entsprechende Ausbildung außerhalb der Bundeswehr zuzüglich der entstandenen mittelbaren Ausbildungskosten als Erstattungsbetrag festgesetzt hat (vgl. insoweit den Sachverhalt, der den Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des VG Oldenburg vom 3. November 1971 - III A 389/70 -, des VG München vom 28. Juni 1973 - XII 4248/69 - [BVerfGE 39, 128 [131, 136 f.]] und der dem Urteil des OVG Münster vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [a.a.O.] zugrunde lag).

  • VG Gießen, 26.10.2005 - 8 E 2875/04

    Erstattung von Ausbildungsgeld

    Eine besondere Härte in diesem Sinn kann demnach dann angenommen werden, wenn die Rückforderung der vollen Ausbildungskosten zu einer wirtschaftlichen Knebelung des Soldaten auf unabsehbare Zeit oder zu einer ernstlichen Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. BVerfG, B. v. 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 -, BVerfGE 39, 128, 143; BVerwG, U. v. 11.02.1977 - VI C 105.74 -, BVerwGE 52, 70, 82; OVG NW, U. v. 26.06.1975 - I A 927/74 -, RiA 1976, 77; Scherer/Alff, Soldatengesetz, Komm., 7. Aufl., 2003, § 49 Rdnr. 10).
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