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   BGH, 22.01.1971 - I ARZ 324/70   

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BGH, 22.01.1971 - I ARZ 324/70 (https://dejure.org/1971,721)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1971 - I ARZ 324/70 (https://dejure.org/1971,721)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1971 - I ARZ 324/70 (https://dejure.org/1971,721)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsweg für die Feststellung des Konkursvorrechts - Anmeldung von Beitragsrückständen aus einer freiwilligen Krankenversicherung im Konkurs - Vorrechtsstreit als öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung - Konkursvorrecht als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 55, 224
  • NJW 1971, 1271
  • MDR 1971, 646
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.02.1961 - III ZR 71/60

    Kaufmannseigenschaft einer OHG

    Auszug aus BGH, 22.01.1971 - I ARZ 324/70
    An der im Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 16. Februar 1961 - III ZR 71/60 - (WM 1961, 430) vertretenen Auffassung, daß für die Feststellung des Vorrechts nach § 61 Abs. 1 KO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten auch gegeben sei, wenn für die Feststellung der Forderung nach Grund und Höhe die Sozialgerichte zuständig sind, wird nicht festgehalten.

    Das Bundessozialgericht möchte dem beitreten, sieht sich daran aber durch eine Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 1961 gehindert, die für die Klage einer Ortskrankenkasse auf Feststellung des Konkursvorrechts für eine Forderung auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten bejaht hat (insoweit nicht in BGHZ 34, 293, wohl aber in WM 1961, 430 abgedruckt).

    Nach § 14 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) vom 19. Juni 1968 (BGBl I 661) hat der nach Ziff. I Nr. 10 des Geschäftsverteilungsplanes des Bundesgerichtshofes nunmehr zuständige I. Zivilsenat zu entscheiden, ob er an der im Urteil des III. Zivilsenats vom 16. Februar 1961 - III ZR 71/60 - vertretenen Rechtsauffassung festhält.

    Das Bundessozialgericht geht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung davon aus, daß das Konkursvorrecht einer Forderung dieser als eine Eigenschaft oder Kraft innewohne und nicht als besonderes Recht neben ihr stehe (so auch RGZ 135, 25, 32; BGHZ 13, 73, 77 [BGH 08.04.1954 - III ZR 349/52]; BGHZ 34, 293, 298 [BGH 16.02.1961 - III ZR 71/60] - nicht zur Zulässigkeit des Rechtswegs, Kuhn KTS 1961, 1, 2, 3) und schon daraus folge, daß Vorrechtsstreitigkeiten grundsätzlich vor dieselben Gerichte gehörten wie Streitigkeiten über Grund und Höhe der Forderung.

    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist auch stets davon ausgegangen, daß das Konkursvorrecht kein neben der Forderung bestehendes weiteres Recht, sondern eine besondere Eigenschaft der Forderung, eine ihr "innewohnende Kraft" sei (RGZ 135, 25, 32; BGHZ 13, 73, 77 [BGH 08.04.1954 - III ZR 349/52]; BGH NJW 1954, 31, 32 [BGH 15.10.1953 - IV ZR 31/53] r. Sp.; sowie das hier zur Erörterung stehende Urteil WM 1961, 430 = NJW 1961, 1022, 1023 [BGH 16.02.1961 - III ZR 71/60] unter 4 - BGHZ 34, 293, 298) [BGH 16.02.1961 - III ZR 71/60].

  • BGH, 15.10.1953 - IV ZR 31/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.01.1971 - I ARZ 324/70
    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1953 (NJW 1954, 31, 32) [BGH 15.10.1953 - IV ZR 31/53] die im Schrifttum (insbesondere Jaeger, Bley, Nattern) gegen diese Auffassung vorgebrachten Bedenken als beachtlich bezeichnet, weil das Vorrecht eine Eigenschaft des Anspruchs darstelle, die wie dieser nach öffentlichem Recht zu beurteilen sei, wenn der Anspruch selbst öffentlich-rechtlicher Natur sei.

    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist auch stets davon ausgegangen, daß das Konkursvorrecht kein neben der Forderung bestehendes weiteres Recht, sondern eine besondere Eigenschaft der Forderung, eine ihr "innewohnende Kraft" sei (RGZ 135, 25, 32; BGHZ 13, 73, 77 [BGH 08.04.1954 - III ZR 349/52]; BGH NJW 1954, 31, 32 [BGH 15.10.1953 - IV ZR 31/53] r. Sp.; sowie das hier zur Erörterung stehende Urteil WM 1961, 430 = NJW 1961, 1022, 1023 [BGH 16.02.1961 - III ZR 71/60] unter 4 - BGHZ 34, 293, 298) [BGH 16.02.1961 - III ZR 71/60].

    Auch die weitere Folgerung begegnet keinen Bedenken, daß diese Eigenschaft dieselbe rechtliche Natur hat wie der Anspruch, also nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist, wenn der Anspruch selbst öffentlich-rechtlicher Natur ist (BGH NJW 1954, 31, 32 [BGH 15.10.1953 - IV ZR 31/53]; Kuhn KTS 1961, 1, 2, 3) und infolgedessen grundsätzlich nach der Regelung des § 146 Abs. 5 KO für die Feststellung des Vorrechts der Rechtsweg zu den Gerichten gegeben ist, die zur Feststellung der Forderung nach Grund und Höhe berufen sind.

    Einen solchen allgemeinen Grundsatz hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Vorschriften der §§ 120, 328, 346, 360, 370, 372 AO (NJW 1954, 31, 32) [BGH 15.10.1953 - IV ZR 31/53] entnommen.

  • RG, 21.12.1931 - VIII 349/31

    Erwirbt der zahlende Zollbürge den früheren Zollanspruch des Reichs nach § 774

    Auszug aus BGH, 22.01.1971 - I ARZ 324/70
    Nach der Auffassung des III. Zivilsenats handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne der §§ 8, 51 SGG, der Vorrechtsstreit betreffe vielmehr eine Frage des Konkursrechts, also des Vollstreckungsrechts im weiteren Sinne, für den dieselben Grundsätze zu gelten hätten, wie sie vom Reichsgericht, Reichsfinanzhof, Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof für die Feststellung des Vorrechts von Steuerforderungen entwickelt worden seien (RGZ 34, 245, 247; 116, 368, 370; 135, 25, 32; RFH 19, 355; 20, 240; für BGH Zusammenstellung in BGHZ 52, 155, 158) [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68].

    Das Bundessozialgericht geht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung davon aus, daß das Konkursvorrecht einer Forderung dieser als eine Eigenschaft oder Kraft innewohne und nicht als besonderes Recht neben ihr stehe (so auch RGZ 135, 25, 32; BGHZ 13, 73, 77 [BGH 08.04.1954 - III ZR 349/52]; BGHZ 34, 293, 298 [BGH 16.02.1961 - III ZR 71/60] - nicht zur Zulässigkeit des Rechtswegs, Kuhn KTS 1961, 1, 2, 3) und schon daraus folge, daß Vorrechtsstreitigkeiten grundsätzlich vor dieselben Gerichte gehörten wie Streitigkeiten über Grund und Höhe der Forderung.

    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist auch stets davon ausgegangen, daß das Konkursvorrecht kein neben der Forderung bestehendes weiteres Recht, sondern eine besondere Eigenschaft der Forderung, eine ihr "innewohnende Kraft" sei (RGZ 135, 25, 32; BGHZ 13, 73, 77 [BGH 08.04.1954 - III ZR 349/52]; BGH NJW 1954, 31, 32 [BGH 15.10.1953 - IV ZR 31/53] r. Sp.; sowie das hier zur Erörterung stehende Urteil WM 1961, 430 = NJW 1961, 1022, 1023 [BGH 16.02.1961 - III ZR 71/60] unter 4 - BGHZ 34, 293, 298) [BGH 16.02.1961 - III ZR 71/60].

  • BSG, 28.10.1966 - 2 RU 183/62

    Konkurs des Beitragspflichtigen - Vorrecht des Versicherungsträgers -

    Auszug aus BGH, 22.01.1971 - I ARZ 324/70
    Es bestehe kein Anhalt, daß die für die Einzelzwangsvollstreckung getroffenen Regelungen der Abgabenordnung auf das von dem Pfändungspfandrecht wesensverschiedene Konkursrecht analog anzuwenden seien (so grundlegend BSGE 25, 235, 238; vgl. auch Jäger/Weber 8. Aufl. Anm. 20 zu § 146, der den wesentlichen Unterschied zwischen den Fällen der Abgabenordnung und dem Vorrechtsstreit darin sieht, daß dort das Verhältnis der Steuerforderung zu den Drittrechten Gegenstand der begehrten Feststellung sei, während die Auswirkungen der Vorrechtsfeststellung auf die übrigen Gläubiger nach § 147 Abs. 1 KO nicht zum Streit- und Entscheidungsgegenstand des Feststellungsstreits gehörten).

    Für diese Auffassung, die überwiegend im Schrifttum (vgl. Jäger/Weber, KO 8. Aufl. Anm. 20 zu § 146 m. w. Nachw.; Menzel-Kuhn, 7. Aufl. Anm. 15 zu § 146) und von der Rechtsprechung des Reichs- und Bundesarbeitsgerichts (RAGE 4, 284; BAG 10, 310, 313) und des Bundessozialgerichts (BSGE 25, 235) vertreten wird, sprechen auch Überlegungen der Prozeßökonomie und der Sachbezogenheit.

  • BGH, 29.05.1969 - III ZR 172/68

    Zivilrechtsweg und Konkursvorrecht bei Darlehen der öffentlichen Hand

    Auszug aus BGH, 22.01.1971 - I ARZ 324/70
    Die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten im Verhältnis zu den Sozialgerichten ist nur in dem aufgeführten Urteil des III. Zivilsenats entschieden, in einem weiteren Fall (BGHZ 52, 155 [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68]) berührt, aber offen gelassen worden.

    Nach der Auffassung des III. Zivilsenats handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne der §§ 8, 51 SGG, der Vorrechtsstreit betreffe vielmehr eine Frage des Konkursrechts, also des Vollstreckungsrechts im weiteren Sinne, für den dieselben Grundsätze zu gelten hätten, wie sie vom Reichsgericht, Reichsfinanzhof, Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof für die Feststellung des Vorrechts von Steuerforderungen entwickelt worden seien (RGZ 34, 245, 247; 116, 368, 370; 135, 25, 32; RFH 19, 355; 20, 240; für BGH Zusammenstellung in BGHZ 52, 155, 158) [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68].

  • BGH, 08.04.1954 - III ZR 349/52

    Konkursvorrecht der Soforthilfeabgaben

    Auszug aus BGH, 22.01.1971 - I ARZ 324/70
    Das Bundessozialgericht geht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung davon aus, daß das Konkursvorrecht einer Forderung dieser als eine Eigenschaft oder Kraft innewohne und nicht als besonderes Recht neben ihr stehe (so auch RGZ 135, 25, 32; BGHZ 13, 73, 77 [BGH 08.04.1954 - III ZR 349/52]; BGHZ 34, 293, 298 [BGH 16.02.1961 - III ZR 71/60] - nicht zur Zulässigkeit des Rechtswegs, Kuhn KTS 1961, 1, 2, 3) und schon daraus folge, daß Vorrechtsstreitigkeiten grundsätzlich vor dieselben Gerichte gehörten wie Streitigkeiten über Grund und Höhe der Forderung.

    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist auch stets davon ausgegangen, daß das Konkursvorrecht kein neben der Forderung bestehendes weiteres Recht, sondern eine besondere Eigenschaft der Forderung, eine ihr "innewohnende Kraft" sei (RGZ 135, 25, 32; BGHZ 13, 73, 77 [BGH 08.04.1954 - III ZR 349/52]; BGH NJW 1954, 31, 32 [BGH 15.10.1953 - IV ZR 31/53] r. Sp.; sowie das hier zur Erörterung stehende Urteil WM 1961, 430 = NJW 1961, 1022, 1023 [BGH 16.02.1961 - III ZR 71/60] unter 4 - BGHZ 34, 293, 298) [BGH 16.02.1961 - III ZR 71/60].

  • RG, 18.03.1927 - VI 540/26

    Konkursvorrecht des Steuerfiskus

    Auszug aus BGH, 22.01.1971 - I ARZ 324/70
    Nach der Auffassung des III. Zivilsenats handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne der §§ 8, 51 SGG, der Vorrechtsstreit betreffe vielmehr eine Frage des Konkursrechts, also des Vollstreckungsrechts im weiteren Sinne, für den dieselben Grundsätze zu gelten hätten, wie sie vom Reichsgericht, Reichsfinanzhof, Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof für die Feststellung des Vorrechts von Steuerforderungen entwickelt worden seien (RGZ 34, 245, 247; 116, 368, 370; 135, 25, 32; RFH 19, 355; 20, 240; für BGH Zusammenstellung in BGHZ 52, 155, 158) [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68].

    Das Reichsgericht ging davon aus, daß das den Steuerforderungen gewährte Vorrecht seine Grundlage nicht im öffentlichen Recht finde, sondern im privaten Konkursrecht, der Streit über das Vorrecht der Konkursforderungen, gleich ob diese selber auf bürgerlich-rechtlicher oder auf öffentlich-rechtlicher Grundlage entstanden seien, demnach stets eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit sei (so grundlegend RGZ 116, 368, 370 unter Bezugnahme auf RGZ 34, 247 und Wilmowski-Kurlbaum, 6. Aufl. 1906 Anm. 9 zu § 146 KO, der den Vorrechtsstreit als eine rein privatrechtliche Frage der vermögensrechtlichen Konkurrenz ansieht).

  • RG, 22.09.1894 - V 218/94

    Inwieweit ist in einem Prioritätsstreite gegenüber einer Forderung aus einer

    Auszug aus BGH, 22.01.1971 - I ARZ 324/70
    Nach der Auffassung des III. Zivilsenats handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne der §§ 8, 51 SGG, der Vorrechtsstreit betreffe vielmehr eine Frage des Konkursrechts, also des Vollstreckungsrechts im weiteren Sinne, für den dieselben Grundsätze zu gelten hätten, wie sie vom Reichsgericht, Reichsfinanzhof, Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof für die Feststellung des Vorrechts von Steuerforderungen entwickelt worden seien (RGZ 34, 245, 247; 116, 368, 370; 135, 25, 32; RFH 19, 355; 20, 240; für BGH Zusammenstellung in BGHZ 52, 155, 158) [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68].

    Das ergeben schon die Materialien zur Konkursordnung (Motive S. 365/366) und ist im Grundsatz auch von der Rechtsprechung niemals ernsthaft in Zweifel gezogen worden (vgl. RGZ 34, 245, 247 ff).

  • BFH, 29.06.1965 - VI 13/64 S

    Rechtsweg bei Streitigkeiten um öffentliche Abgaben - Konkursvorrecht einer

    Auszug aus BGH, 22.01.1971 - I ARZ 324/70
    In einer späteren Entscheidung (NJW 1965, 2269) ist er dann der Auffassung des Bundesgerichtshofs wieder beigetreten, um die durch die divergierende Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof entstandene Rechtsunsicherheit zu beseitigen, und schließt sich auch insoweit dem Bundesgerichtshof an, als er ausspricht, für die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte spreche schließlich, daß die Abgabenordnung bestimmte Fälle der Kollision von Steueransprüchen mit Ansprüchen dritter Personen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte übertragen habe, z.B. in den §§ 328, 346, 370, 371 AO, woraus man mit dem Bundesgerichtshof einen allgemeinen Rechtsgrundsatz ableiten könne, daß solche Kollisionsfälle in die ordentliche Gerichtsbarkeit gehören sollten (a.a.O. S. 2271).
  • BFH, 06.03.1958 - IV 71/57 U

    Zuständigkeit der Finanzbehörden und Steuergerichte bei dem Konkursvorrecht einer

    Auszug aus BGH, 22.01.1971 - I ARZ 324/70
    Der Bundesfinanzhof ist zunächst dieser Auffassung nicht gefolgt (NJW 1958, 1063 mit ablehnender Stellungnahme von Judeich, NJW 1958, 1255).
  • BAG, 19.01.1961 - 5 AZR 304/59

    Gerichte für Arbeitssachen - Besondere Zuständigkeit - Streitige Forderungen -

  • BSG, 25.01.2001 - B 4 RA 64/99 R

    Zulässigkeit der Klage auf Rückforderung überzahlter Rente nach dem Tod des

    Dabei wäre - hier - im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI das SG sachlich zuständig (§ 146 Abs. 5 KO; BGHZ 55, 224, 225 ff; 60, 64 f).
  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 213/70

    Säumniszuschläge - Konkursvorrecht - § 13 GVG, § 61 Nr. 2 KO, Zuständigkeit der

    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluß vom 22. Januar 1971 ausgesprochen, für die Feststellung des Konkursvorrechts nach § 61 Nr. 1 KO sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, wenn diese über die Forderung nach Grund und Höhe zu entscheiden haben (BGHZ 55, 224 [BGH 22.01.1971 - I ARZ 324/70] ).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist nahezu einhellig anerkannt, daß das Konkursvorrecht einer Forderung eine dieser Forderung zugehörige Eigenschaft ist, die an der rechtlichen Natur der Forderung teil hat (RGZ 135, 25, 32; BGHZ 13, 73, 77 [BGH 08.04.1954 - III ZR 349/52] ; 19, 163, 164 [BGH 28.11.1955 - III ZR 481/54] ; 34, 293, [BGH 16.02.1961 - VII ZR 239/59] ausführlicher abgedruckt in NJW 1961, 1022, 1023 [BGH 16.02.1961 - III ZR 71/60] ; BGHZ 55, 224, 225 [BGH 22.01.1971 - I ARZ 324/70] ; BGH NJW 1954, 31 und 1959, 987; BAG 10, 310, 313; BSozG 25, 235, 237; 32, 263, 264; BFH 66, 527, 528; BFH BStBl II 1972, 737; Jaeger/Lent/Weber, KO, 8. Aufl., § 61 Rdnr. 11; Mentzel/Kuhn, KO, 7. Aufl., § 61 Anm. 2, 64; Böhle-Stamschräder, KO, 9. Aufl., § 61 Anm. 2).

    Das Konkursvorrecht kann hiernach als ein der Forderung innewohnendes Element grundsätzlich weder materiell-rechtlich noch prozessual von der Forderung getrennt und zum Gegenstand eines Verfahrens vor einem anderen als dem für den Anspruch selbst zuständigen Gericht gemacht werden (BAG a.a.O.; BGHZ 55, 224, 226) [BGH 22.01.1971 - I ARZ 324/70] .

    Selbst wenn Konkurrenzstreitigkeiten zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen stets vor den ordentlichen Gerichten auszutragen wären, würde hiernach ein solcher Grundsatz auf die Feststellung des Vorrechts nicht anwendbar sein (BGHZ 55, 224, 228) [BGH 22.01.1971 - I ARZ 324/70] .

  • BGH, 29.05.1972 - III ZR 213/70

    Konkursvorrecht für Steuer-Säumniszuschläge - Zuständige Gerichtsbarkeit bei

    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer Vorlagesache an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Beschluß vom 22. Januar 1971 ausgesprochen, für die Feststellung des Konkursvorrechts nach § 61 Nr. 1 KO sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, wenn diese über die Forderung nach Grund und Höhe zu entscheiden haben (BGHZ 55, 224 [BGH 22.01.1971 - I ARZ 324/70] ).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist nahezu einhellig anerkannt, daß das Konkursvorrecht einer Forderung eine dieser Forderung zugehörige Eigenschaft ist, die an der rechtlichen Natur der Forderung teil hat (RGZ 135, 25, 32; BGHZ 13, 73, 77 [BGH 08.04.1954 - III ZR 349/52] ; 19, 163, 164 [BGH 28.11.1955 - III ZR 481/54] ; 34, 293, 298 [BGH 16.02.1961 - III ZR 71/60] ; 55, 224, 225 [BGH 22.01.1971 - I ARZ 324/70] ; BGH NJW 1954, 31 und 1959, 987; BAG 10, 310, 313; BSozG 25, 235, 237; 32, 263, 264; BFH 66, 527, 528 - a.A. aber BFH 82, 678, 684 - Jaeger/Lent/Weber, KO 8. Aufl., § 61 Rdnr. 11; Mentzel/Kuhn, KO 7. Aufl., § 61 Anm. 2, 64; Böhle-Stamschräder, KO 9. Aufl., § 61 Anm. 2).

    Das Konkursvorrecht kann hiernach als ein der Forderung innewohnendes Element grundsätzlich weder materiell-rechtlich noch prozessual von der Forderung getrennt und zum Gegenstand eines Verfahrens vor einem anderen als dem für den Anspruch selbst zuständigen Gericht gemacht werden (BAG a.a.O.; BGHZ 55, 224, 226) [BGH 22.01.1971 - I ARZ 324/70] .

    Selbst wenn Konkurrenzstreitigkeiten zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen stets vor den ordentlichen Gerichten auszutragen wären, würde hiernach ein solcher Grundsatz auf die Feststellung des Vorrechts nicht anwendbar sein (BGHZ 55, 224, 228) [BGH 22.01.1971 - I ARZ 324/70] .

  • BGH, 16.02.1984 - IX ZR 45/83

    Rechtsweg bei Bürgschaft für Sozialversicherungsbeiträge

    Auch die Rechtsprechung zum Konkursvorrecht einer öffentlich-rechtlichen Forderung nach § 61 KO (BGHZ 55, 224 [BGH 22.01.1971 - I ARZ 324/70]; für vor die Sozialgerichte gehörende Forderungen; BGHZ 60, 64; für Steuerforderungen) vermag die Begründung des Berufungsgerichts nicht zu stützen.
  • LG Itzehoe, 18.07.2008 - 9 T 27/08

    Zuständige Gerichtsbarkeit für die Klage einer gesetzlichen Krankenkasse gegen

    In der Rechtsprechung zum Konkursvorrecht nach § 51 KO war aber anerkannt, dass die Frage der Bevorrechtigung einer sozialrechtlichen Forderung im Konkurs selbst dann von den Sozialgerichten zu entscheiden ist, wenn sie den alleinigen Gegenstand des Rechtsstreits bildet (BGH NJW 1971, 1271; BSG ZIP 1981, 998).

    Der BGH hat sich dem vollumfänglich angeschlossen (BGH NJW 1971, 1271).

  • OLG Stuttgart, 09.08.2019 - 4 W 52/19

    Rechtsstreit über die Rechtsbeständigkeit eines gerichtlich bestätigten

    Denn Gegenstand dieser Entscheidung (und des dort angeführten Beschlusses vom 22.01.1971, I ARZ 324/70, NJW 1971, 1271) war (nur) die Frage, ob für die Feststellung des Konkursvorrechts nach § 61 Nr. 1 oder Nr. 2 KO immer der ordentliche Rechtsweg gegeben ist oder der Rechtsweg zu den Gerichten, die über die Forderung nach Grund und Höhe zu entscheiden haben; letzteres hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf § 146 Abs. 5 KO (jetzt § 185 InsO) bejaht, da das Konkursvorrecht einer Forderung einer dieser Forderung zugehörige Eigenschaft sei, die an der rechtlichen Natur der Forderung teilhabe.
  • BGH, 22.06.1978 - III ZR 109/76

    Rechtsweg

    Auf der gleichen Linie liegt die Rechtsprechung, wonach der Streit um das Konkursvorrecht einer öffentlich-rechtlichen Forderung nach § 61 KO in dem für diese Forderung eröffneten Rechtsweg auszutragen ist (BGHZ 55, 224: Rechtsweg zu den Sozialgerichten bei sozialrechtlicher Forderung; Senatsurteil in BGHZ 60, 64: Finanzrechtsweg für Steuerforderung, zustimmend BGH-Urteil vom 2. April 1973 - VIII ZR 108/72 - NJW 1973, 1077/1078).
  • BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 18.82

    Konkursvorrecht für Ausgleichsabgabe

    Diese Regelung ist nicht nur anzuwenden, wenn es um die Feststellung der Forderung selbst geht, sondern auch, wenn das Vorrecht einer solchen Forderung streitig ist (BGHZ 55, 224 [BGH 22.01.1971 - I ARZ 324/70]; 60, 64 [BGH 18.12.1972 - III ZR 121/70]).
  • BSG, 30.04.1981 - 8a RU 42/80

    Bevorrechtigte Konkursforderung - Rückständige Berufsgenossenschaftsbeiträge -

    Aufgrund eines entsprechenden Vdrlagebeschlusses des BSG hat der Bundesgerichtshof seine abweichende Rechtsauffassung in BGHZ 54, 293 aufgegeben (Beschluß vom 22. Januar 1971, BGHZ 55, 224).

    Für die Feststellung von Beitragsrückständen der Sozialversicherungsträger als bevorrechtigte Konkursforderungen (@ 28 Abs. 3 RVO in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung - jetzt 5 61 Abs. 1e KO im Verfahren nach 5 146 K0 sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig (BGHZ 55, 224; BSGE 32, 263, 264, 265 mit NachweiSen).

  • BGH, 02.04.1973 - VIII ZR 108/72

    Rechtsweg für die Feststellung des Konkursvorrechts - Übergang einer von einem

    Der Bundesgerichtshof hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in BGHZ 55, 224 ausgesprochen, daß für die Feststellung des Konkursvorrechts nach § 61 Nr. 1 KO der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben sei, wenn diese über die Forderung nach Grund und Höhe zu entscheiden haben, und in BGHZ 60, 64, daß für den Streit über das Konkursvorrecht einer Steuerforderung der Zivilrechtsweg nicht eröffnet ist.
  • LSG Hessen, 31.08.1989 - L 1 KR 440/89

    Konkurs; Sozialversicherungsträger; Beiträge; KG; Kommanditgesellschaft;

  • BFH, 21.09.1973 - III R 154/72

    Zuständigkeit in Konkursvorrechtsstreitigkeiten - Steuerforderungen -

  • BFH, 27.07.1972 - V R 62/71
  • BFH, 21.09.1973 - III R 153/72

    Zuständigkeit in Konkursvorrechtsstreitigkeiten - Steuerforderungen -

  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 153/71

    Eröffnung des Zivilrechtsweges bei Streitigkeiten über ein Konkursvorrecht von

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