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   BFH, 08.12.2000 - I B 103/00   

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https://dejure.org/2000,4121
BFH, 08.12.2000 - I B 103/00 (https://dejure.org/2000,4121)
BFH, Entscheidung vom 08.12.2000 - I B 103/00 (https://dejure.org/2000,4121)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 2000 - I B 103/00 (https://dejure.org/2000,4121)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Verfahrensfehler - Gesellschafter einer GmbH - Geschäftsführer einer GmbH - Treuhänder - Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - Bekanntgabe von Steuerbescheiden - Haftungsbescheid - Geschäftsführerwechsel - Aussetzung der Vollziehung - Steuerrückstände einer GmbH - ...

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.04.1995 - I B 166/94

    Örtliche Voraussetzungen des Grenzgängerbegriffs nach dem DBA-Schweiz 1971

    Auszug aus BFH, 08.12.2000 - I B 103/00
    a) Das Recht der Verfahrensbeteiligten auf Gehör verpflichtet das Gericht einerseits, alle Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Senatsbeschluss vom 26. April 1995 I B 166/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532).

    Es bedeutet hingegen nicht, dass das Gericht sich in der Begründung seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich befassen müsste (Senatsbeschluss in BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532).

  • BFH, 21.03.1995 - XI R 85/93

    Zur Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einem Arzt

    Auszug aus BFH, 08.12.2000 - I B 103/00
    Andererseits folgt aus ihm, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt stützen darf, der im Verfahren noch nicht erörtert worden ist und mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen muss (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. März 1995 XI R 85/93, BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732; vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 10 a, m.w.N.).
  • BFH, 27.03.2000 - IX B 12/00

    NZB; Rüge mangelnder Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 08.12.2000 - I B 103/00
    Damit genügt sein Vorbringen insoweit nicht den Anforderungen, die an eine Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen sind (BFH-Beschlüsse vom 27. März 2000 IX B 12/00, BFH/NV 2000, 1130; vom 23. März 2000 VIII B 2/99, BFH/NV 2000, 1218; vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349, m.w.N.).
  • BFH, 23.03.2000 - VIII B 2/99

    Divergenz; Rüge mangelnder Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 08.12.2000 - I B 103/00
    Damit genügt sein Vorbringen insoweit nicht den Anforderungen, die an eine Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen sind (BFH-Beschlüsse vom 27. März 2000 IX B 12/00, BFH/NV 2000, 1130; vom 23. März 2000 VIII B 2/99, BFH/NV 2000, 1218; vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349, m.w.N.).
  • BFH, 23.02.2000 - VIII R 80/98

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 08.12.2000 - I B 103/00
    Andererseits folgt aus ihm, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt stützen darf, der im Verfahren noch nicht erörtert worden ist und mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen muss (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. März 1995 XI R 85/93, BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732; vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 10 a, m.w.N.).
  • BFH, 05.05.2000 - III B 14/00

    Verfahrensmängel; Fürsorgepflicht des Gerichts; Verstoß gegen die

    Auszug aus BFH, 08.12.2000 - I B 103/00
    Damit genügt sein Vorbringen insoweit nicht den Anforderungen, die an eine Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen sind (BFH-Beschlüsse vom 27. März 2000 IX B 12/00, BFH/NV 2000, 1130; vom 23. März 2000 VIII B 2/99, BFH/NV 2000, 1218; vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349, m.w.N.).
  • BFH, 07.12.1999 - I B 10/99

    Sachaufklärungspflicht; Rüge unterlassener Beweiserhebung

    Auszug aus BFH, 08.12.2000 - I B 103/00
    Zu einer ordnungsmäßigen Sachaufklärungsrüge gehört nämlich u.a. ein Vortrag dazu, dass entweder die vermisste Aufklärung in der ersten Instanz beantragt worden ist oder aus welchen Gründen sie sich dem FG auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999 I B 10/99, BFH/NV 2000, 733, m.w.N.).
  • BFH, 11.11.1999 - VIII B 57/98

    NZB; Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 08.12.2000 - I B 103/00
    Mit seiner Rüge, das FG habe den tatsächlichen Sachverhalt unrichtig gewürdigt, macht der Kläger keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend (vgl. BFH-Beschluss vom 11. November 1999 VIII B 57/98, BFH/NV 2000, 585; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28, m.w.N.).
  • BFH, 17.04.2008 - V R 39/05

    Aushändigung von Broschüren als Nebenleistung einer Seminarleistung - Behandlung

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es nicht, dass sich das Gericht in der Begründung seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich befassen muss (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2000 I B 103/00, BFH/NV 2001, 631).
  • BFH, 28.10.2004 - VII B 298/03

    NZB: Verfahrensfehler, Sachaufklärungspflicht

    Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 96 Abs. 2 FGO liegt jedoch vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 978, 979; BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2000 I B 103/00, BFH/NV 2001, 631, 632).

    Denn grundsätzlich ist das Vertrauen auf eine vom FG im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung geäußerte Ansicht nicht geschützt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; in BFH/NV 2001, 631, 632).

  • BFH, 20.04.2006 - VIII B 33/05

    Sitzungsniederschrift, Verstoß gegen den Inhalt der Akten

    Allerdings geht diese Pflicht des Gerichts nicht soweit, dass es sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2000 I B 103/00, BFH/NV 2001, 631).
  • BFH, 07.10.2003 - III B 5/03

    Mittelbare Grundstücksschenkung

    Indessen bedeutet es nicht, dass das Gericht sich in der Begründung seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich befassen müsste (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Dezember 2000 I B 103/00, BFH/NV 2001, 631).
  • BFH, 29.05.2007 - VIII B 205/06

    Zinsfestsetzung; Festsetzungsfrist

    Insbesondere bedeutet die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht, dass das Gericht den Kläger "erhören", sich also seinen rechtlichen Ansichten anschließen müsste (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2000 I B 103/00, BFH/NV 2001, 631).
  • BFH, 17.05.2011 - V B 73/10

    Abgrenzung Schadensersatz/Leistungsaustausch

    Allerdings geht diese Pflicht des Gerichts nicht so weit, dass es sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2000 I B 103/00, BFH/NV 2001, 631) und die Gewährung des rechtlichen Gehörs bedeutet insbesondere nicht, dass es die Klägerin "erhört", sich also ihren rechtlichen Ansichten oder ihrer Sachverhaltswürdigung anschließt (BFH-Beschluss vom 13. April 2007 V B 122/05, BFH/NV 2007, 1517).
  • BFH, 13.04.2007 - V B 122/05

    NZB: rechtliches Gehör

    Allerdings geht diese Pflicht des Gerichts nicht so weit, dass es sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen müsste (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2000 I B 103/00, BFH/NV 2001, 631).
  • BFH, 08.03.2010 - VIII B 15/09

    Keine Anlaufhemmung bei verspäteter Wahl der getrennten Veranlagung

    Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen des Urteils mit jedem Vorbringen (hier: zur Entstehungsgeschichte der §§ 25 Abs. 3 Satz 3 EStG und 56 EStDV) ausdrücklich zu befassen und insbesondere nicht, sich den Rechtsansichten eines Beteiligten anzuschließen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Dezember 2000 I B 103/00, BFH/NV 2001, 631; vom 29. Mai 2007 VIII B 205/06, BFH/NV 2007, 1634).
  • BFH, 15.09.2006 - III B 197/05

    Unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen auf minderjährige Kinder als

    Das rechtliche Gehör ist jedoch nicht schon deshalb verletzt, weil das FG in den Gründen seiner Entscheidung einen bestimmten Vortrag eines Beteiligten nicht erörtert hat (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2000 I B 103/00, BFH/NV 2001, 631, m.w.N.).
  • BFH, 11.12.2013 - V B 36/13

    Kindergeld: Geltungsbereich des SozSichAbk HRV

    Eine entsprechende Pflicht des Gerichts, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen zu müssen, lässt sich --entgegen der Auffassung des Klägers-- aus dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht ableiten (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2000 I B 103/00, BFH/NV 2001, 631).
  • BFH, 07.09.2001 - VI B 74/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Rechtliches Gehör -

  • BFH, 07.03.2003 - VII B 282/02

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Rüge wegen mangelnder

  • BFH, 13.11.2001 - IX B 89/01

    NZB; Verlust des Rügerechts

  • BFH, 10.11.2004 - V B 49/04

    Keine Verletzung des Anspruchs auf Gehör bei abweichender Rechtsauffassung des FG

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