Rechtsprechung
   BFH, 04.05.1998 - I B 128/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5325
BFH, 04.05.1998 - I B 128/97 (https://dejure.org/1998,5325)
BFH, Entscheidung vom 04.05.1998 - I B 128/97 (https://dejure.org/1998,5325)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 1998 - I B 128/97 (https://dejure.org/1998,5325)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,5325) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.08.1995 - VII B 126/95

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 04.05.1998 - I B 128/97
    Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil dafür die gesetzliche Grundlage fehlt; § 135 der Finanzgerichtsordnung gilt nur für Rechtsmittel (vgl. BFH-Beschluß vom 9. August 1995 VII B 126/95, BFH/NV 1996, 239, m.w.N.).
  • BFH, 27.12.1995 - V B 50/95

    Gegenvorstellung als Rechtsmittel gegen den zurückweisenden Beschluß des

    Auszug aus BFH, 04.05.1998 - I B 128/97
    Eine Gegenvorstellung kann ausnahmsweise nur dann statthaft sein, wenn das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Dezember 1995 V B 50/95, BFH/NV 1996, 488).
  • BFH, 21.12.1995 - X B 104/95

    Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der nicht erfolgten Vertragung des

    Auszug aus BFH, 04.05.1998 - I B 128/97
    Eine Gegenvorstellung kann ausnahmsweise nur dann statthaft sein, wenn das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) oder die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Dezember 1995 V B 50/95, BFH/NV 1996, 488).
  • BVerfG, 11.10.1976 - 1 BvR 373/76
    Auszug aus BFH, 04.05.1998 - I B 128/97
    Insbesondere hat der erkennende Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers erwogen und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG abgelehnt (vgl. BVerfG-Beschluß vom 11. Oktober 1976 1 BvR 373/76, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 14).
  • BFH, 25.01.2000 - III B 8/97

    Gegenvorstellung; BFH-Beschluss

    Ausgehend von den von den Antragstellern angeführten Gründen käme hier als Aufhebungsgrund allenfalls eine offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das erkennende Gericht in Betracht (siehe insoweit z.B. die BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1998 I B 128/97, BFH/NV 1998, 1368, und in BFH/NV 2000, 67).
  • BFH, 27.07.1999 - VII B 300/98

    Unzulässige Gegenvorstellung

    Darüber hinaus kann eine Gegenvorstellung in Betracht kommen, wenn eine an sich unanfechtbare gerichtliche Entscheidung zwar nicht die vorgenannten Verfahrensgrundrechte, sondern ihrem Inhalte nach das Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil sie willkürlich ist und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Mai 1998 I B 128/97, BFH/NV 1998, 1368; Beermann/Rüsken, Steuerliches Verfahrensrecht, § 126 FGO Rdnr. 119 ff.).
  • BFH, 15.03.1999 - V S 5/99

    Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung

    Die darin enthaltene --an keine Frist und Form gebundene-- Anregung an das Gericht, die eigene Entscheidung zu überprüfen und zu ändern (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 9. Mai 1996 XI S 16-23/96, BFH/NV 1996, 774), kann ausnahmsweise statthaft sein, wenn das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt ist, gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist oder wenn die angegriffene gerichtliche Entscheidung jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Mai 1998 I B 128/97, BFH/NV 1998, 1368).
  • BFH, 28.02.2001 - X R 72/99

    Vollmachtloser Vertreter; erneute Kostenentscheidung nach Vorlage der Vollmacht

    a) Sie kommt als außerordentlicher Rechtsbehelf gegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstößt oder im Übrigen jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt (BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 1998 I B 128/97, BFH/NV 1998, 1368, und vom 15. März 1999 V S 5/99, BFH/NV 1999, 1228).
  • BFH, 22.03.1999 - V S 3/99

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    So kann eine Gegenvorstellung gegen den eine Revisionszulassung verwerfenden Beschluß ausnahmsweise statthaft sein, wenn der BFH das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstößt oder wenn der Beschluß jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Mai 1998 I B 128/97, BFH/NV 1998, 1368).
  • BFH, 22.03.1999 - V S 2/99
    So kann eine Gegenvorstellung gegen den eine Revisionszulassung verwerfenden Beschluß ausnahmsweise statthaft sein, wenn der BFH das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstößt oder wenn der Beschluß jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Mai 1998 I B 128/97, BFH/NV 1998, 1368 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht