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   BFH, 29.10.2008 - I B 160/08   

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https://dejure.org/2008,3346
BFH, 29.10.2008 - I B 160/08 (https://dejure.org/2008,3346)
BFH, Entscheidung vom 29.10.2008 - I B 160/08 (https://dejure.org/2008,3346)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 2008 - I B 160/08 (https://dejure.org/2008,3346)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Auslegung von Äußerungen der Finanzbehörde; Umfang der Haftung für Bauabzugsteuer; Vereinbarkeit von §§ 48 ff. EStG mit dem Gemeinschaftsrecht; Steuergeheimnis; Voraussetzung für das Vorliegen eines verfassungswidrigen Vollzugsdefizits; Aussetzung der Vollziehung auf ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Steuerabzug bei Bauleistungen gemeinschaftskonform?

  • Judicialis

    FGO § 69

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 48 ff.; EStG § 48a Abs. 3; FGO § 69

  • rechtsportal.de

    EStG §§ 48 ff.; EStG § 48a Abs. 3 ; FGO § 69

  • datenbank.nwb.de

    Regelung zum Steuerabzug bei Bauleistungen mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar; Umfang der Haftung für Bauabzugssteuer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerrecht-Zur Vereinbarkeit d. in §§ 48 ff.EStG angeord.Steuerabzugsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Gemeinschaftsrecht - Haftung wegen Bauabzugsteuer

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen
    Ertragsteuerrechtliche Behandlung
    Allgemeines
    Haftung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2009, 703
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 20.10.2004 - II R 74/00

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung des ErbStG i.d.F. des JStG 1997

    Auszug aus BFH, 29.10.2008 - I B 160/08
    a) Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn nach Rechtshängigkeit ein Ereignis eingetreten ist, durch das das gesamte im Klageantrag zum Ausdruck kommende, in dem betreffenden Verfahren streitige Klagebegehren objektiv gegenstandslos geworden ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Oktober 2004 II R 74/00, BFHE 207, 355, BStBl II 2005, 99, 100, m.w.N.).

    Ein solches Vorgehen ist zulässig (BFH-Urteil in BFHE 207, 355, BStBl II 2005, 99, 101; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 138 FGO Rz 36, m.w.N.).

  • BFH, 04.06.2003 - VII B 138/01

    Recht auf Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 29.10.2008 - I B 160/08
    Wenn sie davon keinen Gebrauch machen oder ihr eine Akteneinsicht rechtmäßig verwehrt werden sollte (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790), könnte dies nicht zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids führen.
  • BFH, 11.12.1969 - II B 51/69

    Nichterhebungsanspruch - Erstattungsanspruch - Wandelung - Irrtumsanfechtung -

    Auszug aus BFH, 29.10.2008 - I B 160/08
    Denn sie setzt voraus, dass eine unbillige Folge nicht durch die Vollziehung des Steueranspruchs als solche, sondern gerade durch die Vollziehung vor Unanfechtbarkeit des Bescheids ausgelöst wird (BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 1968 II B 39/68, BFHE 94, 352, BStBl II 1969, 170; vom 11. Dezember 1969 II B 51/69, BFHE 97, 296, BStBl II 1970, 132; Koch in Gräber, a.a.O., § 69 Rz 105).
  • BFH, 03.12.1968 - II B 39/68

    Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld bei befristetem Verkaufsauftrag

    Auszug aus BFH, 29.10.2008 - I B 160/08
    Denn sie setzt voraus, dass eine unbillige Folge nicht durch die Vollziehung des Steueranspruchs als solche, sondern gerade durch die Vollziehung vor Unanfechtbarkeit des Bescheids ausgelöst wird (BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 1968 II B 39/68, BFHE 94, 352, BStBl II 1969, 170; vom 11. Dezember 1969 II B 51/69, BFHE 97, 296, BStBl II 1970, 132; Koch in Gräber, a.a.O., § 69 Rz 105).
  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BFH, 29.10.2008 - I B 160/08
    aa) Das gilt zum einen für den Vortrag, im Bereich der Bauabzugsteuer bestehe ein "strukturelles Vollzugsdefizit" und deshalb ein verfassungswidriger Zustand (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. März 2004 2 BvL 17/02, BStBl II 2005, 56), da die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen nicht hinreichend überprüft werde.
  • BFH, 18.11.2004 - V R 37/03

    Zur Rechtsnatur einer formlosen Mitteilung des FA i.S. des § 100 Abs.2 Satz 3, 1.

    Auszug aus BFH, 29.10.2008 - I B 160/08
    Angesichts dessen ist das Schreiben bei der gebotenen verständigen Würdigung seines gesamten Inhalts dahin zu verstehen, dass das FA nicht dem Begehren der Antragstellerin abhelfen wollte, sondern an seinem bisherigen Standpunkt festhielt und es --ähnlich wie bei einer Mitteilung i.S. des § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. November 2004 V R 37/03, BFHE 208, 98, BStBl II 2005, 217)-- nur um die Umsetzung der Entscheidung des FG ging.
  • BFH, 29.11.2007 - I B 181/07

    Künstler- und Sportlerbesteuerung verstößt vorläufig nicht gegen Europarecht

    Auszug aus BFH, 29.10.2008 - I B 160/08
    Dazu hat der Senat entschieden, dass die Vereinbarkeit jener Regelungen mit dem Gemeinschaftsrecht nach den im Jahr 2007 gegebenen Verhältnissen nicht i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO ernstlich zweifelhaft ist (Senatsbeschluss vom 29. November 2007 I B 181/07, BFHE 219, 214, BStBl II 2008, 195).
  • EuGH, 09.11.2006 - C-433/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG

    Auszug aus BFH, 29.10.2008 - I B 160/08
    Darin unterscheiden sich die maßgeblichen Regelungen namentlich von denjenigen des belgischen Rechts, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erachtet hat (EuGH-Urteil vom 9. November 2006 Rs. C-433/04, "Kommission vs. Belgien", Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2007, 655); jene Entscheidung kann daher auf den Streitfall nicht übertragen werden.
  • BFH, 07.09.2005 - VIII R 90/04

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des §

    Auszug aus BFH, 29.10.2008 - I B 160/08
    Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil nicht erkennbar ist, dass die Erfüllung der sich aus §§ 48 ff. EStG ergebenden Verpflichtungen in deutlich geringerem Umfang sichergestellt ist als die Beachtung anderer steuerrechtlicher Vorgaben; nur dann könnte jedoch ein verfassungsrechtlich relevantes Vollzugsdefizit vorliegen (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 90/04, BFHE 211, 183, BStBl II 2006, 61).
  • BFH, 29.07.1992 - I R 112/91
    Auszug aus BFH, 29.10.2008 - I B 160/08
    Denn die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners kann nur dann unter dem Gesichtspunkt des behördlichen Mitverschuldens ganz oder teilweise ausgeschlossen sein, wenn die anderweitige Beitreibung der Steuer in Folge einer besonders groben Pflichtverletzung der Behörde unterblieben ist (Senatsurteil vom 29. Juli 1992 I R 112/91, BFH/NV 1994, 357; Jatzke in Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 69 AO Rz 63, m.w.N.), und ein solcher Sachverhalt ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht.
  • BGH, 26.09.2013 - VII ZR 2/13

    Bauvertrag: Erstattungsanspruch gegen den Bauunternehmer wegen der Zahlung von

    Aus den vorstehenden Erwägungen kommt es nicht darauf an, ob die Regelungen der §§ 48 ff. EStG - wie von der Revision angezweifelt wird - mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind (vgl. dazu BFH, BB 2009, 703).
  • BFH, 07.11.2019 - I R 46/17

    Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen

    Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal existiert, wonach die Einkünfte des Leistenden --im Streitfall die Einkünfte der A S.A. aus der Errichtung der Photovoltaikanlage-- in Deutschland steuerpflichtig sein müssen (zweifelnd noch Senatsbeschluss vom 29.10.2008 - I B 160/08, BFH/NV 2009, 377).

    Soweit er bei summarischer Prüfung in dem Beschluss in BFH/NV 2009, 377 sowie daran anschließend in dem Urteil in BFH/NV 2013, 698 noch Anhaltspunkte gesehen hat, die Haftung für die Bauabzugsteuer (auch) durch die zugrunde liegende (Körperschaft-)Steuerschuld des Leistenden zu begrenzen, hält er daran nicht mehr fest.

    Daraus ist kein Umkehrschluss für andere Steuerbefreiungen zu ziehen, sondern der Gesetzgeber stellt für einen besonders wichtigen Fall der Steuerbefreiung klar, dass sie keinen Einfluss auf den Haftungs- und damit auch auf den Nachforderungsanspruch hat (im Rahmen einer summarischen Prüfung noch zweifelnd Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 377).

    Insofern wird auf die entsprechenden Ausführungen im Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 377 Bezug genommen, an denen der Senat auch nach Prüfung im Rahmen des hiesigen Revisionsverfahrens festhält, sowie auf das EuGH-Urteil X vom 18.10.2012 - C-498/10 (EU:C:2012:635, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2013, 26), in dem der EuGH unter Anknüpfung an sein Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen vom 03.10.2006 - C-290/04 (EU:C:2006:630, Slg. 2006, I-9461) die Voraussetzungen der Vereinbarkeit eines Steuerabzugsverfahrens mit Art. 56 AEUV präzisiert hat.

  • BFH, 19.12.2012 - I R 81/11

    Rechtmäßigkeit eines Nacherhebungsbescheides i. S. d. § 167 AO - Steuerabzug für

    cc) Das Steuerabzugsverfahren ist in der Rechtsprechung als Verfahren anerkannt, das unter dem Gesichtspunkt einer möglichst effizienten und gleichmäßigen Steuerfestsetzung gerechtfertigt ist (s. zum Steuerabzugsverfahren allgemein Senatsbeschlüsse vom 29. November 2007 I B 181/07, BFHE 219, 214, BStBl II 2008, 195; vom 29. Oktober 2008 I B 160/08, BFH/NV 2009, 377; Senatsurteil vom 5. Mai 2010 I R 105/08, BFH/NV 2010, 2043, je m.w.N.).

    Soweit es der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2009, 377 im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (Verfahren gemäß § 69 FGO) für erheblich gehalten hat, ob ein Haftungsbetrag für die sog. Bauabzugsteuer (§§ 48 ff. EStG 2002) die Steuerschuld des Vergütungsgläubigers deutlich übersteigt, ist dieser Gesichtspunkt nicht auf das allgemeine Abzugsverfahren zu übertragen.

    Denn ein Schadensersatzcharakter mag der Haftung für Bauabzugsteuer zuzuweisen sein (s. Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 377; s. zur besonderen, auch sozialrechtlichen Veranlassung dieser Entrichtungssteuer auch Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 48 Rz 2, 4), er kommt aber einer Haftung für die Abzugsteuer gemäß § 50a EStG 1997/2002 nicht zu (s. Senatsbeschluss in BFHE 199, 95, BStBl II 2003, 223).

  • BFH, 19.12.2012 - I R 80/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 12. 2012 I R 81/11 -

    cc) Das Steuerabzugsverfahren ist in der Rechtsprechung als Verfahren anerkannt, das unter dem Gesichtspunkt einer möglichst effizienten und gleichmäßigen Steuerfestsetzung gerechtfertigt ist (s. zum Steuerabzugsverfahren allgemein Senatsbeschlüsse vom 29. November 2007 I B 181/07, BFHE 219, 214, BStBl II 2008, 195; vom 29. Oktober 2008 I B 160/08, BFH/NV 2009, 377; Senatsurteil vom 5. Mai 2010 I R 105/08, BFH/NV 2010, 2043, je m.w.N.).

    Soweit es der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2009, 377 im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (Verfahren gemäß § 69 FGO) für erheblich gehalten hat, ob ein Haftungsbetrag für die sog. Bauabzugsteuer (§§ 48 ff. EStG 2002) die Steuerschuld eines Vergütungsgläubigers deutlich übersteigt, ist dieser Gesichtspunkt nicht auf das allgemeine Abzugsverfahren zu übertragen.

    Denn ein Schadensersatzcharakter mag der Haftung für Bauabzugsteuer zuzuweisen sein (s. Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 377; s. zur besonderen, auch sozialrechtlichen Veranlassung dieser Entrichtungssteuer auch Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 48 Rz 2, 4), er kommt aber einer Haftung für die Abzugsteuer gemäß § 50a EStG 2002 nicht zu (s. Senatsbeschluss in BFHE 199, 95, BStBl II 2003, 223).

  • FG Hessen, 16.05.2017 - 4 K 63/17

    § 48, § 48d EStG

    Denn der BFH hat in seinem Beschluss in einem Aussetzungsverfahren lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Frage ungeklärt sei, ob aus § 48d EStG der Gegenschluss zu ziehen sei, dass die Steuerpflicht des Leistenden bei der Erhebung der Bauabzugssteuer zu berücksichtigen ist (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008 I B 160/08, BFH/NV 2009, 377).

    Der erkennende Senat folgt der Rechtsprechung des BFH, wonach die Regelungen zur Bauabzugssteuer keinen europarechtlichen Bedenken begegnen (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008 I B 160/08, BFH/NV 2009, 377).

  • FG Sachsen, 03.11.2011 - 6 K 1507/07

    Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners durch Nacherhebungsbescheid bei

    Dies ergebe sich aus dem BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008 I B 160/08, BFH/NV 2009, 477, zur Bauabzugssteuer, und aus der Beschwerdeentscheidung des BFH im vorangegangenen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung vom 18. März 2009.

    Bei der Ermessensausübung hätte das Finanzamt ebenfalls berücksichtigen müssen, "dass die Höhe der Abzugssteuer die Höhe der in den USA durch den Zufluss der Nutzungsentgelte ausgelösten Ertragsbesteuerung übersteigt" (BFH-Beschluss vom 18. März 2009 unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008 a.a.O.).

    Nach dem BFH-Beschluss vom 18. März 2009 I B 160/08, der zur Bauabzugssteuer nach §§ 48ff EStG ergangen ist, sind die dortigen Regeln in systematischer Hinsicht mit den Vorschriften §§ 50a Abs. 4 und 50d EStG vergleichbar.

  • FG Hessen, 16.05.2017 - 4 K 66/17

    § 48, § 48d EStG

    Denn der BFH hat in seinem Beschluss in einem Aussetzungsverfahren lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Frage ungeklärt sei, ob aus § 48d EStG der Gegenschluss zu ziehen sei, dass die Steuerpflicht des Leistenden bei der Erhebung der Bauabzugssteuer zu berücksichtigen ist (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008 I B 160/08, BFH/NV 2009, 377).

    Der erkennende Senat folgt der Rechtsprechung des BFH, wonach die Regelungen zur Bauabzugssteuer keinen europarechtlichen Bedenken begegnen (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008 I B 160/08, BFH/NV 2009, 377).

  • FG Sachsen, 03.11.2011 - 6 K 1503/07

    Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners durch Nacherhebungsbescheid bei

    Dies ergebe sich aus dem BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008 I B 160/08, BFH/NV 2009, 477, zur Bauabzugssteuer, und aus der Beschwerdeentscheidung des BFH im vorangegangenen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung vom 18. März 2009.

    Bei der Ermessensausübung hätte das Finanzamt ebenfalls berücksichtigen müssen, "dass die Höhe der Abzugssteuer die Höhe der in den USA durch den Zufluss der Lizenzvergütungen ausgelösten Ertragsbesteuerung übersteigt" (BFH-Beschluss vom 18. März 2009 unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008 a.a.O.).

    Nach dem BFH-Beschluss vom 18. März 2009 I B 160/08, der zur Bauabzugssteuer nach §§ 48ff EStG ergangen ist, sind die dortigen Regeln in systematischer Hinsicht mit den Vorschriften §§ 50a Abs. 4 und 50d EStG vergleichbar.

  • BFH, 18.03.2009 - I B 210/08

    Abzugsteuer - Nacherhebungsbescheid - Verletzung der Abzugspflicht bei

    Das Steuerabzugsverfahren ist in der Rechtsprechung als Verfahren anerkannt, das unter dem Gesichtspunkt einer möglichst effizienten und gleichmäßigen Steuerfestsetzung gerechtfertigt ist (s. zum Steuerabzugsverfahren allgemein Senatsbeschlüsse vom 29. November 2007 I B 181/07, BFHE 219, 214, BStBl II 2008, 195, m.w.N.; vom 29. Oktober 2008 I B 160/08, BFH/NV 2009, 377).

    Dass die Höhe der Abzugsteuer die Höhe der in den USA durch den Zufluss der Lizenzvergütungen ausgelösten Ertragsbesteuerung übersteigt (s. insoweit Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 377), ist nicht ersichtlich.

  • FG Düsseldorf, 10.10.2017 - 10 K 1513/14

    Ansehung des Aufstellens einer Photovoltaikanlage als bauabzugssteuerpflichtig;

    Der erkennende Senat folgt der Rechtsprechung des BFH, wonach die Regelungen der Bauabzugssteuer keinen europarechtlichen Bedenken begegnen (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008 I B 160/08, BFH/NV 2009, 377).
  • FG München, 24.09.2009 - 7 K 1238/08

    Haftung nach § 48a Abs. 3 EStG: Steuerabzugspflicht auch nach Eröffnung des

  • BFH, 18.03.2009 - I B 229/08

    Abzugsteuer - Nacherhebungsbescheid - Verletzung der Abzugspflicht bei

  • FG Münster, 12.07.2012 - 13 K 2592/08

    Haftung nach § 48a Abs. 3 EStG , Grundfreiheiten, Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BFH, 19.04.2011 - I B 166/10

    Außerbilanzielle Hinzurechnung einer Teilwertabschreibung nach § 8b Abs. 3 KStG

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2020 - 3 K 1985/17

    Unterbliebener Steuerabzug bei Bauleistungen: Geltendmachung der Bauabzugsteuer

  • FG München, 16.08.2023 - 12 V 1381/23

    Pfändungs- und Einziehungsverfügung, Aussetzung der Vollziehung,

  • FG Sachsen, 15.06.2016 - 8 K 1685/16

    Anrechnung und Aufrechnung von Bauabzugssteuer - Begrenzung der Inhaftungnahme

  • FG Düsseldorf, 23.06.2014 - 12 K 748/13

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Einkommensteuer-Haftungsschulden der

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