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   BFH, 09.07.2003 - I B 194/02   

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https://dejure.org/2003,8417
BFH, 09.07.2003 - I B 194/02 (https://dejure.org/2003,8417)
BFH, Entscheidung vom 09.07.2003 - I B 194/02 (https://dejure.org/2003,8417)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 2003 - I B 194/02 (https://dejure.org/2003,8417)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    VGA; Überlassung von Mandantenverträgen

  • datenbank.nwb.de

    VGA bei unentgeltlicher Überlassung von Mandantenverträgen an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 16.12.1998 - I R 96/95

    Pensionszusage; Wettbewerbsverbot für Gesellschafter-Geschäftsführer; Kaufvertrag

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - I B 194/02
    b) Nach diesen Vorgaben kann eine vGA auch darin zu sehen sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer Geschäftschancen, die der Kapitalgesellschaft gebühren, als Eigengeschäft wahrnimmt oder Kenntnisse der Gesellschaft über geschäftliche Möglichkeiten tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art an sich zieht und für eigene Rechnung nutzt (Senatsurteile z.B. vom 16. Dezember 1998 I R 96/95, BFH/NV 1999, 1125; vom 30. August 1995 I R 155/94, BFHE 178, 371, 375; vom 11. Juni 1996 I R 97/95, BFHE 181, 122; vom 12. Juni 1997 I R 14/96, BFHE 183, 459; s. auch Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, Anhang vGA zu § 8 Rz. 87, m.w.N. zur Rechtsprechung).

    Verfügt die Gesellschaft bei Wahrnehmung der Chance durch den Gesellschafter-Geschäftsführer gegen diesen nicht über einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch, kann dennoch eine Gewinnverlagerung anzunehmen sein, wenn jedenfalls ein fremder Dritter für die Überlassung der Geschäftschance ein Entgelt gezahlt hätte (Senatsurteil in BFH/NV 1999, 1125, m.w.N.).

  • BFH, 12.06.1997 - I R 14/96

    Kapitalgesellschaft - Wahrnehmung einer Geschäftschance

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - I B 194/02
    b) Nach diesen Vorgaben kann eine vGA auch darin zu sehen sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer Geschäftschancen, die der Kapitalgesellschaft gebühren, als Eigengeschäft wahrnimmt oder Kenntnisse der Gesellschaft über geschäftliche Möglichkeiten tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art an sich zieht und für eigene Rechnung nutzt (Senatsurteile z.B. vom 16. Dezember 1998 I R 96/95, BFH/NV 1999, 1125; vom 30. August 1995 I R 155/94, BFHE 178, 371, 375; vom 11. Juni 1996 I R 97/95, BFHE 181, 122; vom 12. Juni 1997 I R 14/96, BFHE 183, 459; s. auch Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, Anhang vGA zu § 8 Rz. 87, m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - I B 194/02
    Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist für die AdV nicht erforderlich (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; seitdem ständige Rechtsprechung).
  • FG Sachsen, 21.10.2002 - 2 V 389/02

    Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise wegen ernstlicher Zweifel an der

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - I B 194/02
    Der Antrag wurde durch Beschluss des Sächsischen FG vom 21. Oktober 2002 2 V 389/02 als unbegründet abgewiesen.
  • BFH, 11.06.1996 - I R 97/95

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Überlassung von Wissen des

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - I B 194/02
    b) Nach diesen Vorgaben kann eine vGA auch darin zu sehen sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer Geschäftschancen, die der Kapitalgesellschaft gebühren, als Eigengeschäft wahrnimmt oder Kenntnisse der Gesellschaft über geschäftliche Möglichkeiten tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art an sich zieht und für eigene Rechnung nutzt (Senatsurteile z.B. vom 16. Dezember 1998 I R 96/95, BFH/NV 1999, 1125; vom 30. August 1995 I R 155/94, BFHE 178, 371, 375; vom 11. Juni 1996 I R 97/95, BFHE 181, 122; vom 12. Juni 1997 I R 14/96, BFHE 183, 459; s. auch Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, Anhang vGA zu § 8 Rz. 87, m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • BFH, 30.08.1995 - I R 155/94

    Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - I B 194/02
    b) Nach diesen Vorgaben kann eine vGA auch darin zu sehen sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer Geschäftschancen, die der Kapitalgesellschaft gebühren, als Eigengeschäft wahrnimmt oder Kenntnisse der Gesellschaft über geschäftliche Möglichkeiten tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art an sich zieht und für eigene Rechnung nutzt (Senatsurteile z.B. vom 16. Dezember 1998 I R 96/95, BFH/NV 1999, 1125; vom 30. August 1995 I R 155/94, BFHE 178, 371, 375; vom 11. Juni 1996 I R 97/95, BFHE 181, 122; vom 12. Juni 1997 I R 14/96, BFHE 183, 459; s. auch Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, Anhang vGA zu § 8 Rz. 87, m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • BFH, 21.07.1982 - I R 56/78

    Beherrschender Gesellschafter - Verdeckte Gewinnausschüttung -

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - I B 194/02
    Ist der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer ein beherrschender, kann die Vermögensminderung auch dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Urteile vom 24. Januar 1990 I R 157/86, BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645, m.w.N.; vom 21. Juli 1982 I R 56/78, BFHE 136, 386, BStBl II 1982, 761, m.w.N.).
  • BFH, 24.01.1990 - I R 157/86

    Form der Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - I B 194/02
    Ist der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer ein beherrschender, kann die Vermögensminderung auch dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Urteile vom 24. Januar 1990 I R 157/86, BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645, m.w.N.; vom 21. Juli 1982 I R 56/78, BFHE 136, 386, BStBl II 1982, 761, m.w.N.).
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus BFH, 09.07.2003 - I B 194/02
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung einer Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. Senatsurteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626).
  • BGH, 06.09.2012 - 1 StR 140/12

    Steuerhinterziehung (Zurechnung erworbener Geschäftsanteile bei formunwirksamer

    (3) Aber auch bei Fehlen eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Vorteilsherausgabe und/oder Schadensersatz kann eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen sein, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer Geschäftschancen, die der Kapitalgesellschaft zustehen, als Eigengeschäft wahrnimmt oder Kenntnisse der Gesellschaft über geschäftliche Möglichkeiten tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art an sich zieht und für eigene Rechnung nutzt (vgl. BFH, Beschluss vom 9. Juli 2003 - I B 194/02, GmbHR 2003, 1019 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BFH, Urteil vom 16. Dezember 1998 - I R 96/95, NJW 1999, 3070).

    Dies trägt den Schluss, dass die MC GmbH schon vor Einschaltung der Global AG eine gesicherte Gewinnerwartung aufgrund einer Geschäftschance vergleichbar einem Mandat (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 9. Juli 2003 - I B 194/02, GmbHR 2003, 1019 zur unentgeltlichen Überlassung von Mandantenverträgen durch eine Steuerberatungs-GmbH an ihren Gesellschafter) - hatte, derer sie sich unter Verzicht auf ein Entgelt begeben hat.

  • BFH, 15.03.2005 - X R 39/03

    Gewerblicher Grundstückshandel - Erschließungsunternehmer - Indizwirkung der

    Dem entspricht es, dass einer Kapitalgesellschaft, die dem Gesellschafter gestattet, eine von ihr erwirtschaftete, daher "ihr gebührende" und nunmehr vor allem risikolose Geschäftschance als Eigengeschäft wahrzunehmen und für eigene Rechnung zu nutzen, dieser Nutzen als eigenes Einkommen ("verhinderte Vermögensmehrung") zugerechnet wird (vgl. BFH-Urteile vom 30. August 1995 I R 155/94, BFHE 178, 371; vom 7. August 2002 I R 64/01, BFH/NV 2003, 205, m.w.N. der Rechtsprechung; vgl. auch BFH-Beschluss vom 9. Juli 2003 I B 194/02, BFH/NV 2003, 1349 - Überlassung von Mandantenverträgen; Ziff. 4.3.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex i.d.F. vom 21. Mai 2003, www.corporate-governance-code.de/ger/kodex/index/html: "Kein Mitglied des Vorstandes darf bei seinen Entscheidungen .
  • BGH, 26.07.2012 - 1 StR 492/11

    Steuerhinterziehung durch gesellschaftsrechtliche Konstruktionen bei Einkünften

    c) Ein solcher aus Gründen des Gesellschaftsverhältnisses gewährter Vorteil kann dabei auch darin liegen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer Geschäftschancen, die der Kapitalgesellschaft gebühren, als Eigengeschäft wahrnimmt oder Kenntnisse der Gesellschaft über geschäftliche Möglichkeiten tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art an sich zieht und für eigene Rechnung nutzt (vgl. BFH, Beschluss vom 9.Juli2003 -IB194/02, GmbHR 2003, 1019f.mwN; zur sog. Geschäftschancenlehre vgl. zusammenfassend Frotscher in Frotscher/Maas, KStG, Anhang zu § 8 KStG, Stand: 13.Oktober2010, Rn. 87 ff.).
  • FG Niedersachsen, 16.03.2023 - 10 K 310/19

    Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Funktionsverlagerung

    Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss v. 9. Juli 2003, I B 194/02 , BFH/NV 2003, 1349; BFH Urteile v. 24. März 1998, I R 93/96 , BFHE 186, 61 [BFH 19.03.1998 - IV R 110/94] ; BFH v. 12. Juni 1997, I R 14/96 , BFHE 183, 459; BFH v. 6. Dezember 1995, I R 40/95 , BFHE 180, 35; BFH v. 30. August 1995, I R 155/94 , BFHE 178, 371 wird als Geschäftschance überwiegend die konkrete Möglichkeit verstanden, aus einem Geschäft oder einer betrieblichen Funktion (vgl. BFH Urteil v. 6. Dezember 1995, I R 40/95 , BFHE 180, 38) künftig einen Vermögensvorteil erzielen zu können, soweit sich dieser nicht bereits aus einem anderen Wirtschaftsgut ergibt (so Borstell StbJb 2001/2002, 207; Brüninghaus WPg-Sonderheft 2006, 132; Wassermeyer/Andresen/Ditz Betriebsstätten-Handbuch/Ditz Rz. 4.55; einschränkend Wassermeyer GmbHR 1993, 332 ).
  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2004 - 10 K 19/02

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch unentgeltliche Übertragung von

    Eine vGA wegen verhinderter Vermögensmehrung kann auch darin liegen, dass eine GmbH ein immaterielles Wirtschaftsgut unentgeltlich oder zu einem unangemessen niedrigen Preis auf einen Gesellschafter überträgt (vgl. Blümich/Rengers, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 8 KStG Rz. 515, m.w.N.; s. ferner z.B. BFH-Beschluss vom 9. Juli 2003 I B 194/02, BFH/NV 2003, 1349, m.w.N., betr. unentgeltliche Übertragung von Mandantenverträgen durch eine Steuerberatungs-GmbH auf ihren Gesellschafter-Geschäftsführer).

    Die Versicherungsverträge einer Versicherungsagentur verkörpern - wie die Mandantenverträge eines Steuerberaters (s. BFH in BFH/NV 2003, 1349)- den (immateriellen) Kernbestand der Versicherungsagentur und sind als solche marktgängig.

  • BFH, 18.03.2004 - VIII B 105/03

    VGA - unentgeltliche Überlassung von Mandantenverträgen

    Der erkennende Senat verweist insoweit auf den in der Körperschaftsteuersache der GmbH ergangenen Beschluss des I. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juli 2003 I B 194/02 (BFH/NV 2003, 1349).
  • FG Sachsen, 21.02.2003 - 2 V 630/02

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung; Verdeckte Gewinnausschüttungen als

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  • FG Sachsen-Anhalt, 21.02.2003 - 2 V 630/02

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch unentgeltliche Übertragung des Mandantenstamms

    Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Beschluss vom 21. Oktober 2002, gegen den Beschwerde eingelegt wurde (I B 194/02), abgelehnt.
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