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Rechtsprechung
   BFH, 16.11.2011 - I R 108/09   

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https://dejure.org/2011,2715
BFH, 16.11.2011 - I R 108/09 (https://dejure.org/2011,2715)
BFH, Entscheidung vom 16.11.2011 - I R 108/09 (https://dejure.org/2011,2715)
BFH, Entscheidung vom 16. November 2011 - I R 108/09 (https://dejure.org/2011,2715)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem als Eigenbetrieb geführten BgA

  • openjur.de

    Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem als Eigenbetrieb geführten BgA

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 3, EStG § ... 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b, EStG § 43 Abs 1 S 1 Nr 7c, EStG § 44 Abs 1 S 1, EStG § 44 Abs 1 S 3, EStG § 44 Abs 6 S 1, EStG § 44 Abs 6 S 2, EStG § 44 Abs 6 S 4, EStG § 52 Abs 37a S 1, EStG § 52 Abs 37a S 2, KStG § 1 Abs 1 Nr 6, KStG § 4 Abs 1, KStG § 27 Abs 1 S 3, KStG § 27 Abs 1 S 4, KStG § 27 Abs 7, KStG § 28 Abs 2 S 2
    Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem als Eigenbetrieb geführten BgA

  • Bundesfinanzhof

    Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem als Eigenbetrieb geführten BgA

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG 2002, § 43 Abs 1 S 1 Nr 7c EStG 2002, § 44 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 44 Abs 1 S 3 EStG 2002
    Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem als Eigenbetrieb geführten BgA

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Kapitaleinkünfte bei als Eigenbetrieb geführten BgA

  • rewis.io

    Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem als Eigenbetrieb geführten BgA

  • ra.de
  • rewis.io

    Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem als Eigenbetrieb geführten BgA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Führen der Auflösung von Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art zu Einkünften aus Kapitalvermögen der Trägerkörperschaft

  • datenbank.nwb.de

    Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem als Eigenbetrieb geführten BgA

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem als Eigenbetrieb geführten BgA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem als Eigenbetrieb geführten BgA

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kapitaleinkünfte bei als Eigenbetrieb geführten BgA

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kapitalertragsteuerpflicht eines als Eigenbetrieb geführten BgA

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem als Eigenbetrieb geführten Betrieb gewerblicher Art

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kapitalertragsteuer bei Eigenbetrieben öffentlich-rechtlicher Körperschaften

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betrieb gewerblicher Art
    Betrieb gewerblicher Art
    Einkommensermittlung bei Betrieben gewerblicher Art
    Rücklagenbildung
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 48
  • BB 2012, 605
  • DB 2012, 550
  • BStBl II 2013, 328
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 09.06.2010 - I R 43/09

    Verwendung des steuerlichen Einlagekontos bei Ausschüttungen, die noch unter das

    Auszug aus BFH, 16.11.2011 - I R 108/09
    Denn steuerpflichtige Einkünfte liegen insoweit nicht vor, als für die Ausschüttungen Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto des BgA i.S. des § 27 KStG 2002 als verwendet gelten (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 5 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 EStG 2002; vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 2010 I R 43/09, BFH/NV 2010, 2117, a.E.).

    Denn unter Leistungen sind alle Auskehrungen an die Gesellschafter --bei BgA an die Trägerkörperschaft-- zu verstehen, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 2117; BMF-Schreiben vom 4. Juni 2003, BStBl I 2003, 366, Tz. 11).

    Da das steuerliche Einlagekonto nicht negativ werden kann (Senatsurteile vom 6. Oktober 2009 I R 24/08, BFH/NV 2010, 248; in BFH/NV 2010, 2117), ist ausgeschlossen, dass die übrigen Ausschüttungen (Bilanzgewinn 2001, Vorabausschüttung Jahresgewinn 2002 und ggf. die Herabsetzung des Stammkapitals, falls diese landesrechtlich nicht anzuerkennen ist) aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert wurden.

  • BFH, 11.07.2007 - I R 105/05

    Erstmalige Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 1997 i.d.F. des

    Auszug aus BFH, 16.11.2011 - I R 108/09
    Die Annahme, der Gewinn des BgA und die Einkünfte aus Kapitalvermögen würden gleichzeitig erzielt, gilt nicht für einen nach den Eigenbetriebsgesetzen der Länder geführten BgA (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 11. Juli 2007 I R 105/05, BFHE 218, 327, BStBl II 2007, 841).

    b) Der Senat hat allerdings mit Urteil vom 11. Juli 2007 I R 105/05 (BFHE 218, 327, BStBl II 2007, 841) entschieden, dass Gewinne eines BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die --bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr-- 2001 erwirtschaftet werden, noch nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen.

    Soweit sich die Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 218, 327, BStBl II 2007, 841 unterschiedslos auf alle BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit beziehen, hält der Senat daran mithin nicht fest.

  • BFH, 23.01.2008 - I R 18/07

    Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte einer Körperschaft des

    Auszug aus BFH, 16.11.2011 - I R 108/09
    Während bei Regiebetrieben Einnahmen und Ausgaben unmittelbar in den allgemeinen Haushalt der Trägerkörperschaft fließen und von dort bestritten werden, kann die Trägerkörperschaft auf die im Eigenbetrieb erzielten Gewinne nicht unmittelbar zugreifen (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2008 I R 18/07, BFHE 220, 357, BStBl II 2008, 573).

    § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 2002, dessen Wortlaut eine dementsprechende Einschränkung nicht enthält, bezweckt, die juristische Person des öffentlichen Rechts mit ihrer wirtschaftlichen Betätigung durch den rechtlich unselbständigen BgA im Ergebnis derselben Steuerbelastung zu unterwerfen wie Anteilseigner, die sich wirtschaftlich über eine Kapitalgesellschaft betätigen (BTDrucks 14/2683, S. 114; vgl. Senatsurteil in BFHE 220, 357, BStBl II 2008, 573).

    und im Senatsurteil in BFHE 220, 357, BStBl II 2008, 573, unter II.2.b cc ausgeführt, kann die Trägerkörperschaft auf in Eigenbetrieben erwirtschaftete Gewinne --ähnlich dem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft-- erst zugreifen, wenn der Gewinn durch Ausschüttungsbeschluss oder vGA an die Trägerkörperschaft für Zwecke außerhalb des BgA überführt wird.

  • FG Hessen, 07.10.2009 - 4 K 3240/06

    Kapitalertragsteuerpflicht für Ausschüttungen eines Betriebs gewerblicher Art

    Auszug aus BFH, 16.11.2011 - I R 108/09
    Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das Hessische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 7. Oktober 2009  4 K 3240/06 die Kapitalertragsteuer 2002 auf 1.201.289 EUR festsetzte.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1319 veröffentlicht.

  • BFH, 06.10.2009 - I R 24/08

    Steuerliches Einlagekonto - Einlagerückgewähr

    Auszug aus BFH, 16.11.2011 - I R 108/09
    Da das steuerliche Einlagekonto nicht negativ werden kann (Senatsurteile vom 6. Oktober 2009 I R 24/08, BFH/NV 2010, 248; in BFH/NV 2010, 2117), ist ausgeschlossen, dass die übrigen Ausschüttungen (Bilanzgewinn 2001, Vorabausschüttung Jahresgewinn 2002 und ggf. die Herabsetzung des Stammkapitals, falls diese landesrechtlich nicht anzuerkennen ist) aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert wurden.
  • BFH, 17.11.1998 - VIII R 24/98

    Gewinnausschüttungen an beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 16.11.2011 - I R 108/09
    Wie bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft führt allerdings allein der Ausschüttungsbeschluss zu einem Abfluss der entsprechenden Leistung beim BgA und damit zu einer Minderung des steuerlichen Einlagekontos (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. November 1998 VIII R 24/98, BFHE 187, 292, BStBl II 1999, 223).
  • BFH, 21.08.2007 - I R 78/06

    Erstmalige Feststellung des Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art -

    Auszug aus BFH, 16.11.2011 - I R 108/09
    Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für BgA (§ 27 Abs. 7 KStG 2002), die seit Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 1997 i.d.F. des StSenkG ebenfalls verpflichtet sind, ein steuerliches Einlagekonto zu führen (vgl. Senatsurteil vom 21. August 2007 I R 78/06, BFHE 218, 515, BStBl II 2008, 317).
  • BFH, 30.01.2018 - VIII R 15/16

    Keine Kapitalertragsteuer auf Rücklagen bei Regiebetrieben

    Dies folge daraus, dass die Trägerkörperschaft im Fall eines Regiebetriebs --im Gegensatz zu einem Eigenbetrieb-- unmittelbar über die Gewinne des Betriebs gewerblicher Art verfügen könne, und werde durch das entsprechende obiter dictum im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. November 2011 I R 108/09 (BFHE 236, 48, BStBl II 2013, 328) bestätigt.

    Die Regelungen enthalten eine Ausschüttungsfiktion, da wegen der fehlenden rechtlichen Selbständigkeit des Betriebs gewerblicher Art keine tatsächlichen Ausschüttungen möglich sind (BFH-Urteile vom 11. Juli 2007 I R 105/05, BFHE 218, 327, BStBl II 2007, 841, unter II.1.; in BFHE 236, 48, BStBl II 2013, 328, Rz 12).

    Während Eigenbetriebe finanzwirtschaftlich Sondervermögen der Trägerkörperschaft sind, deren Gewinn erst dann in den allgemeinen Haushalt der Trägerkörperschaft überführt wird, wenn dies das hierfür zuständige Gremium beschließt, fließen Einnahmen der Regiebetriebe unmittelbar in den Haushalt der Trägerkörperschaft und Ausgaben werden unmittelbar aus dem Haushalt der Trägerkörperschaft bestritten (BFH-Urteile in BFHE 220, 357, BStBl II 2008, 573, unter II.2.b cc; in BFHE 236, 48, BStBl II 2013, 328, Rz 14).

    Sie wurden auch nicht durch das Urteil des I. Senats des BFH in BFHE 236, 48, BStBl II 2013, 328 (Rz 16) bestätigt (a.A. wohl Bürstinghaus in Hidien/Jürgens, Die Besteuerung der öffentlichen Hand, § 5 Rz 884 f.).

    dd) Dementsprechend hat der BFH für den Fall eines Eigenbetriebs entschieden, dass dessen Gewinne schon dann als den Rücklagen zugeführt gelten, wenn sie nicht durch einen Ausschüttungsbeschluss oder durch eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an die Trägerkörperschaft für Zwecke außerhalb des Betriebs gewerblicher Art überführt worden sind (BFH-Urteil in BFHE 236, 48, BStBl II 2013, 328, Rz 15 und 22).

  • BFH, 30.01.2018 - VIII R 42/15

    Keine Kapitalertragsteuer auf Rücklagen bei Regiebetrieben

    Die Regelungen enthalten eine Ausschüttungsfiktion, da wegen der fehlenden rechtlichen Selbständigkeit des Betriebs gewerblicher Art keine tatsächlichen Ausschüttungen möglich sind (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juli 2007 I R 105/05, BFHE 218, 327, BStBl II 2007, 841, unter II.1.; vom 16. November 2011 I R 108/09, BFHE 236, 48, BStBl II 2013, 328, Rz 12).

    Während Eigenbetriebe finanzwirtschaftlich Sondervermögen der Trägerkörperschaft sind, deren Gewinn erst dann in den allgemeinen Haushalt der Trägerkörperschaft überführt wird, wenn dies das hierfür zuständige Gremium beschließt, fließen Einnahmen der Regiebetriebe unmittelbar in den Haushalt der Trägerkörperschaft und Ausgaben werden unmittelbar aus dem Haushalt der Trägerkörperschaft bestritten (BFH-Urteile in BFHE 220, 357, BStBl II 2008, 573, unter II.2. b cc; in BFHE 236, 48, BStBl II 2013, 328, Rz 14).

    Sie wurden auch nicht durch das Urteil des I. Senats des BFH in BFHE 236, 48, BStBl II 2013, 328 (Rz 16) bestätigt (a.A. wohl Bürstinghaus in Hidien/Jürgens, Die Beteuerung der öffentlichen Hand, § 5 Rz 884 f.).

    (4) Dementsprechend hat der BFH für den Fall eines Eigenbetriebs entschieden, dass dessen Gewinne schon dann als den Rücklagen zugeführt gelten, wenn sie nicht durch einen Ausschüttungsbeschluss oder durch eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an die Trägerkörperschaft für Zwecke außerhalb des Betriebs gewerblicher Art überführt worden sind (BFH-Urteil in BFHE 236, 48, BStBl II 2013, 328, Rz 15 und 22).

  • FG Düsseldorf, 18.03.2016 - 6 K 2099/13

    Festsetzung abgeltender Kapitalertragsteuer für einer Rücklage zugeführte Gewinne

    Dieser Ansicht habe sich der BFH im Urteil vom 16.11.2011 I R 108/09 inzwischen zumindest für Betriebe gewerblicher Art, die keine Regiebetriebe seien, angeschlossen.

    Nach dem Urteil des BFH vom 16.11.2011 (I R 108/09) seien im Falle eines Regiebetriebs erhöhte Anforderungen an die Bildung von Rücklagen zu beachten.

    § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG enthält eine Ausschüttungsfiktion, denn aufgrund der fehlenden rechtlichen Selbständigkeit des BgA kann eine tatsächliche Gewinnausschüttung an die Trägerkörperschaft nicht erfolgen (BFH-Urteil vom 16.11.2011 I R 108/09, BStBl II 2013, 328).

    Zwar hat der BFH hat in seinem Urteil vom 16.11.2011 (I R 108/09, BStBl II 2013, 328) ausgeführt, dass es bei einem Regiebetrieb gerechtfertigt sei, Rücklagen nur zuzulassen, wenn dies betrieblich erforderlich sei.

    Nach Auffassung des Senates ist eine Einschränkung der Rücklagenbildung beim Regiebetrieb nicht erforderlich, da vergleichbare Beschränkungen bei einem Eigenbetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2011 I R 108/09, BStBl II 2013, 328) und bei einer Kapitalgesellschaft auch nicht gelten.

    Der BFH unterscheidet Eigenbetrieb und Regiebetrieb bezüglich der Rücklagenbildung, weil bei einem Eigenbetrieb der erzielte Gewinn der Trägerkörperschaft nicht unmittelbar zur Verwendung im allgemeinen Haushalt zur Verfügung gestellt wird (BFH-Urteil vom 16.11.2011 I R 108/09, BStBl II 2013, 328).

  • BFH, 11.12.2018 - VIII R 44/15

    Kapitalertragsteuer bei dauerdefizitärer kommunaler Eigengesellschaft

    Trotz des in § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG geregelten Anmeldezeitraums ist die Kapitalertragsteuer gemäß § 45a EStG i.V.m. § 44 Abs. 1 EStG sachverhaltsbezogen und nicht zeitraumbezogen festzusetzen (BFH-Urteile vom 16. November 2011 I R 108/09, BFHE 236, 48, BStBl II 2013, 328; vom 8. April 2014 I R 51/12, BFHE 246, 7, BStBl II 2014, 982, jeweils m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 21. September 2017 VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163, und vom 30. Januar 2018 VIII R 75/13, BFHE 260, 450, BStBl II 2019, 91).
  • BFH, 30.01.2018 - VIII R 75/13

    Keine Kapitalertragsteuer auf Rücklagen bei Regiebetrieben

    Wenn --wie im Streitfall-- das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht und im Jahr 2001 kein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet worden ist, werden damit nur Zuflüsse nach Ablauf des Jahres 2001 von § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG erfasst, d.h. bei einem Regiebetrieb nur die laufenden Gewinne ab dem Jahr 2002 (zur abweichenden Rechtslage bei Eigenbetrieben vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2011 I R 108/09, BFHE 236, 48, BStBl II 2013, 328, Rz 22 f.).

    b) Dass in der Anmeldung für das Jahr 2002 lediglich der Gewinn des Jahres 2001 ausdrücklich genannt und für diesen eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 0 EUR erklärt wurde, ändert trotz der sachverhalts- und nicht zeitraumbezogenen Festsetzung der Kapitalertragsteuer (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. September 2017 VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163; BFH-Urteil in BFHE 236, 48, BStBl II 2013, 328) nichts an der Änderbarkeit der Kapitalertragsteueranmeldung für 2002, um den laufenden Gewinn dieses Jahres der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen.

  • BFH, 11.09.2013 - I R 77/11

    Einlagekonto bei Regiebetrieb - Ermittlung des Gewinns für Zwecke des § 20 Abs. 1

    Dies wirkt sich nicht nur auf die Behandlung von Verlusten, sondern spiegelbildlich auch auf der Gewinnebene aus: Gewinne eines Regiebetriebs sind bei der Trägerkörperschaft unmittelbar und zeitgleich als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern (Senatsurteile vom 11. Juli 2007 I R 105/05, BFHE 218, 327, BStBl II 2007, 841, und vom 16. November 2011 I R 108/09, BFHE 236, 48, BStBl II 2013, 328), während beim Eigenbetrieb Gewinne erst dann zu Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 2002 führen, wenn deren Überführung in den allgemeinen Haushalt beschlossen worden ist oder wenn sie ohne einen entsprechenden Beschluss tatsächlich an die Trägerkörperschaft zur allgemeinen Verwendung geleistet worden sind (Senatsurteil in BFHE 236, 48, BStBl II 2013, 328).

    Diese Sichtweise liegt erkennbar auch der bisherigen Senatsrechtsprechung zugrunde (vgl. insbesondere das Senatsurteil in BFHE 220, 357, BStBl II 2008, 573 [unter II.2.b) bb]; ferner die Senatsurteile in BFHE 236, 48, BStBl II 2013, 328; in BFHE 218, 327, BStBl II 2007, 841; vom 21. August 2007 I R 78/06, BFHE 218, 515, BStBl II 2008, 317, und vom 9. Juni 2010 I R 43/09, BFH/NV 2010, 2117).

  • FG Münster, 14.11.2012 - 10 K 3378/09

    Einbringung eines Betriebes gewerblicher Art in eine KapG im Jahr 2002

    Nach Ergehen des BFH-Urteils vom 16.11.2011 (I R 108/09, BFH/NV 2012, 643, Revision auf die vorgenannte FG-Entscheidung) hält die Klägerin an diesem Vorbringen mit der Begründung fest, der BFH habe lediglich über die Auslegung der Übergangsvorschrift in § 52 Abs. 37a Satz 2 EStG entschieden und den Fall im Übrigen zurückverwiesen.

    Der Gegenstand des Bescheids könne nunmehr nicht ohne Weiteres ausgetauscht werden, wofür die Klägerin auf die o.g. BFH-Entscheidung in BFH/NV 2012, 643 verweist.

    Hierzu verweist das FA auf die Entscheidung des BFH vom 16.11.2011 (I R 108/09, BFH/NV 2012, 643).

    Der BFH geht davon aus, dass der Kapitalertragsteuer stets nur sachverhaltsbezogen einzelne Einkünfte unterworfen werden, so dass im Rahmen der Anfechtung eines Kapitalertragsteuerbescheids nicht ohne Weiteres eine Saldierung von solchermaßen erfassten Einkünften mit anderen im gleichen Anmeldungszeitraum angefallenen Einkünften möglich ist (vgl. das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 16.11.2011 I R 108/09, DB 2012, 550, unter II.6.).

  • BFH, 25.03.2015 - I R 52/13

    Sondervergütungen als kapitalertragsteuerpflichtiger Teil des Gewinns eines

    § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG 2002 n.F. verfolgt den Zweck, durch die Fiktion einer steuerpflichtigen Ausschüttung des von einem BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit erzielten Gewinns an die Trägerkörperschaft die vom Gesetzgeber gewollte steuerliche Gesamtbelastung des --fiktiv ausgeschütteten-- Gewinns auf der Ebene des Anteilseigners herzustellen (zweiter Belastungsschritt; vgl. Senatsurteile vom 16. November 2011 I R 108/09, BFHE 236, 48, BStBl II 2013, 328; vom 23. Januar 2008 I R 18/07, BFHE 220, 357, BStBl II 2008, 573; Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 340, m.w.N.; Krämer in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 4 KStG Rz 240).
  • BFH, 08.04.2014 - I R 51/12

    Erlass einer Kapitalertragsteuerfestsetzung wegen widerstreitender

    c) Allerdings ist dem Vortrag der Klägerin insoweit zu folgen, als nach § 45a i.V.m. § 44 Abs. 1 EStG 1997 unbeschadet des in § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG 1997 geregelten Anmeldezeitraums sowohl die Kapitalertragsteueranmeldung als auch deren Festsetzung oder Nachforderung nicht zeitraum-, sondern sachverhaltsbezogen ausgestaltet ist (Senatsurteil vom 16. November 2011 I R 108/09, BFHE 236, 48, BStBl II 2013, 328).
  • FG Düsseldorf, 12.04.2021 - 6 K 3133/18

    Höhe der kapitalertragsteuerpflichtigen Leistungen eines Regiebetriebs an seine

    Streitgegenstand können daher auch nur diese Vorgänge sein, nicht aber weitere, bislang nicht einbezogene steuerauslösende Beträge auf Grund verdeckter Gewinnausschüttungen in 2015 (BFH-Urteil vom 16.11.2011 I R 108/09, BStBl II 2013, 328 Rz. 19).

    Da nach der Rechtsprechung des BFH die Anmeldung der Kapitalertragsteuer gemäß § 45a EStG i.V.m. § 44 Abs. 1 und 6 EStG ebenso wie die davon abweichenden Nachforderung durch einen Festsetzungsbescheid gemäß § 167 Abs. 1 S. 1 AO unbeschadet des in § 44 Abs. 1 S. 5 EStG geregelten Anmeldungszeitraum sachverhalts- und nicht zeitraumbezogen ausgestattet ist, ist eine Bezeichnung mit dem Anmeldungszeitraum missverständlich (BFH-Urteil vom 16.11.2011 I R 108/09, BStBl II 2013, 328, Rz. 19).

  • FG Hessen, 24.03.2015 - 4 K 1187/11

    Die Beteiligten streiten um die Voraussetzungen einer ausschüttungshindernden

  • FG Münster, 11.10.2019 - 10 K 2506/17

    Kapitalertragsteuer: Steuerfolgen einer rückwirkenden Einbringung eines

  • FG Köln, 09.08.2018 - 13 K 1200/15

    Kapitalertragsteuer/Körperschaftsteuer: Fremdübliche Konzessionsabgaben sind

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2021 - 2 K 135/17

    Zulässigkeit von Rücklagen im Regiebetrieb einer kommunalen Gebietskörperschaft

  • FG Nürnberg, 21.02.2019 - 6 K 719/18

    Unterliegen der Versorgungsleistungen an die Stifter dem

  • FG Düsseldorf, 11.06.2013 - 6 K 2867/11

    Kapitalertragsteuer: Beteiligung an gewerblich geprägten Personengesellschaft als

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Rechtsprechung
   BFH, 08.11.2010 - I R 106/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1463
BFH, 08.11.2010 - I R 106/09 (https://dejure.org/2010,1463)
BFH, Entscheidung vom 08.11.2010 - I R 106/09 (https://dejure.org/2010,1463)
BFH, Entscheidung vom 08. November 2010 - I R 106/09 (https://dejure.org/2010,1463)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Kein deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche Sondervergütungen - Einordnung eines Ruhegeldes als Gewinnanteil in Form von Sondervergütungen - Keine Aussetzung des Klageverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid

  • openjur.de

    Kein deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche Sondervergütungen; Einordnung eines Ruhegeldes als Gewinnanteil in Form von Sondervergütungen; Keine Aussetzung des Klageverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1, EStG § ... 15 Abs 1 S 2, EStG § 24 Nr 2, EStG § 50d Abs 10, EStG § 52 Abs 59a S 8, DBA USA Art 3 Abs 2, DBA USA Art 7 Abs 1, DBA USA Art 18 Abs 1, FGO § 74, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO § 180 Abs 5 Nr 1, EStG § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
    Kein deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche Sondervergütungen - Einordnung eines Ruhegeldes als Gewinnanteil in Form von Sondervergütungen - Keine Aussetzung des Klageverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid

  • Bundesfinanzhof

    Kein deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche Sondervergütungen - Einordnung eines Ruhegeldes als Gewinnanteil in Form von Sondervergütungen - Keine Aussetzung des Klageverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 EStG 1997, § 15 Abs 1 S 2 EStG 1997, § 24 Nr 2 EStG 1997, § 50d Abs 10 EStG 2002 vom 19.12.2008, § 52 Abs 59a S 8 EStG 2002 vom 19.12.2008
    Kein deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche Sondervergütungen - Einordnung eines Ruhegeldes als Gewinnanteil in Form von Sondervergütungen - Keine Aussetzung des Klageverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    DBA-USA 1989 (a. F.) Art. 3, 7, 18; EStG 1997 § 15; EStG 2002 §§ 50 d, 52
    Kein deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche Sondervergütungen

  • cpm-steuerberater.de

    Kein deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche Sondervergütungen – Einordnung eines Ruhegeldes als Gewinnanteil in Form von Sondervergütungen – Keine Aussetzung des Klageverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid

  • Betriebs-Berater

    Keine Anwendung des § 50d Abs. 10 EStG auf nachträgliche Einkünfte

  • Betriebs-Berater

    Kein deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche Sondervergütungen - Einordnung eines Ruhegeldes als Gewinnanteil in Form von Sondervergütungen - Keine Aussetzung des Klageverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid

  • rewis.io

    Kein deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche Sondervergütungen - Einordnung eines Ruhegeldes als Gewinnanteil in Form von Sondervergütungen - Keine Aussetzung des Klageverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid

  • ra.de
  • rewis.io

    Kein deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche Sondervergütungen - Einordnung eines Ruhegeldes als Gewinnanteil in Form von Sondervergütungen - Keine Aussetzung des Klageverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid

  • rechtsportal.de

    Deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche Sondervergütungen

  • datenbank.nwb.de

    Kein deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche Sondervergütungen

  • Der Betrieb

    Kein deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche Sondervergütungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche Sondervergütungen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Kein Besteuerungsrecht für Sondervergütungen an ausländische Gesellschafter

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kein deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche Sondervergütungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    DBA sorgt für US-Besteuerung bei Geschäftsführerpension

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kein deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche Sondervergütungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche Sondervergütungen

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Sinnhaftigkeit von Sondervergütungen bei Personengesellschaften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 206
  • BB 2011, 360
  • BB 2011, 86
  • DB 2011, 32
  • BStBl II 2014, 759
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.01.2003 - X R 60/99

    Schuldzinsenabzug

    Auszug aus BFH, 08.11.2010 - I R 106/09
    Solche Einnahmen können grundsätzlich nicht (mehr) Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein, weil es an der Beteiligung mehrerer Personen an diesen Einkünften fehlt (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532; vom 22. Januar 2003 X R 60/99, BFH/NV 2003, 900).
  • BFH, 25.10.1984 - IV R 165/82

    Ertragsteuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen, die eine

    Auszug aus BFH, 08.11.2010 - I R 106/09
    Die Einordnung eines Ruhegeldes als Gewinnanteil in Form von Sondervergütungen verlangt prinzipiell, dass der Empfänger der Zahlung noch Gesellschafter der Personengesellschaft ist; ein ehemaliger Gesellschafter kann keine Gewinnanteile in Gestalt der Sondervergütungen mehr beziehen (BFH-Urteile vom 24. November 1983 IV R 14/83, BFHE 139, 549, BStBl II 1984, 431; vom 25. Oktober 1984 IV R 165/82, BFHE 142, 283, BStBl II 1985, 212).
  • FG Baden-Württemberg, 09.10.2009 - 10 K 3312/08

    Besteuerungsrecht Deutschlands für das Ruhegehalt aus einer früheren

    Auszug aus BFH, 08.11.2010 - I R 106/09
    Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg gab ihr durch Urteil vom 9. Oktober 2009  10 K 3312/08 statt; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 238 veröffentlicht.
  • BFH, 24.11.1983 - IV R 14/83

    Ertragsteuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen, die eine

    Auszug aus BFH, 08.11.2010 - I R 106/09
    Die Einordnung eines Ruhegeldes als Gewinnanteil in Form von Sondervergütungen verlangt prinzipiell, dass der Empfänger der Zahlung noch Gesellschafter der Personengesellschaft ist; ein ehemaliger Gesellschafter kann keine Gewinnanteile in Gestalt der Sondervergütungen mehr beziehen (BFH-Urteile vom 24. November 1983 IV R 14/83, BFHE 139, 549, BStBl II 1984, 431; vom 25. Oktober 1984 IV R 165/82, BFHE 142, 283, BStBl II 1985, 212).
  • BFH, 17.10.2007 - I R 5/06

    Besteuerungsrecht bei Gesellschafterdarlehen aus den USA

    Auszug aus BFH, 08.11.2010 - I R 106/09
    Der Senat gibt dazu keine weitere Begründung; er begnügt sich, um Wiederholungen zu vermeiden, mit dem Verweis auf sein Urteil vom 17. Oktober 2007 I R 5/06 (BFHE 219, 518, BStBl II 2009, 356) zu der im Kern gleichgelagerten Frage der abkommensrechtlichen Qualifizierung von Sondervergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 in einer sog. Inbound-Situation.
  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

    Auszug aus BFH, 08.11.2010 - I R 106/09
    Solche Einnahmen können grundsätzlich nicht (mehr) Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein, weil es an der Beteiligung mehrerer Personen an diesen Einkünften fehlt (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532; vom 22. Januar 2003 X R 60/99, BFH/NV 2003, 900).
  • BFH, 07.12.2011 - I R 5/11

    Kein deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche

    § 50d Abs. 10 i.V.m. § 52 Abs. 59a Satt 8 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 ändert daran nichts (Bestätigung des Senatsurteils vom 8. September 2010 I R 74/09, BFHE 231, 84, sowie des Senatsbeschlusses vom 8. November 2010 I R 106/09, BFHE 231, 206).

    Solche Einnahmen können grundsätzlich nicht (mehr) Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein, weil es an der Beteiligung mehrerer Personen an diesen Einkünften fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. November 2010 I R 106/09, BFHE 231, 206, m.w.N.).

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 231, 84 sowie in seinem Beschluss in BFHE 231, 206 allerdings aufgezeigt, dass die tatbestandlichen Erfordernisse dieser Gesetzesfiktion in vielfacher Hinsicht zu kurz greifen, um eine unilaterale Umqualifizierung der abkommensrechtlich an sich gebotenen Einkünftequalifizierung zu erreichen.

  • BFH, 12.07.2023 - X R 14/21

    Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des

    Aus diesem Grund entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass persönliche nachträgliche gewerbliche Einkünfte eines bereits in einem früheren Wirtschaftsjahr aus einer Mitunternehmerschaft ausgeschiedenen Steuerpflichtigen nicht mehr in das Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft einzubeziehen sind (BFH-Urteil vom 14.05.2002 - VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.1.a, m.w.N.: von der Höhe des aktuellen Gewinns der Mitunternehmerschaft abhängige jährlich gezahlte Teilbeträge des Kaufpreises für die Veräußerung des Mitunternehmeranteils; BFH-Urteil vom 08.11.2010 - I R 106/09, BFHE 231, 206, BStBl II 2014, 759, Rz 10: Ruhegeldzahlungen, die der frühere Kommanditist einer KG nach Veräußerung seines Mitunternehmeranteils von der Komplementär-GmbH dieser KG bezieht).
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Rechtsprechung
   BFH, 01.06.2010 - I R 108/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,41555
BFH, 01.06.2010 - I R 108/09 (https://dejure.org/2010,41555)
BFH, Entscheidung vom 01.06.2010 - I R 108/09 (https://dejure.org/2010,41555)
BFH, Entscheidung vom 01. Juni 2010 - I R 108/09 (https://dejure.org/2010,41555)
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