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   BFH, 03.08.1988 - I R 115/84   

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https://dejure.org/1988,1450
BFH, 03.08.1988 - I R 115/84 (https://dejure.org/1988,1450)
BFH, Entscheidung vom 03.08.1988 - I R 115/84 (https://dejure.org/1988,1450)
BFH, Entscheidung vom 03. August 1988 - I R 115/84 (https://dejure.org/1988,1450)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - Asetzung von Verlusten als Betriebsausgaben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 22.09.1983 - IV R 227/80

    Mehrere Steuerbescheide - Aufhebung eines Steuerbescheids - Änderung eines

    Auszug aus BFH, 03.08.1988 - I R 115/84
    Sinn und Zweck dieser Beschränkung der Änderungsmöglichkeit ist es, dem durch widerstreitende Steuerfestsetzungen begünstigten Steuerpflichtigen den Steuervorteil dann zu nehmen, wenn er ihn durch eine objektive falsche Darstellung des Sachverhalts veranlaßt hat (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. September 1983 IV R 227/80, BFHE 139, 347, BStBl II 1984, 510).

    Sie haben damit weder unrichtige Angaben zum Sachverhalt gemacht noch auch die Rechtslage unzutreffend dargestellt (vgl. Urteil in BFHE 139, 347, BStBl II 1984, 510; Tipke / Kruse, a.a.O., § 174 AO 1977 Rdnr. 9; Klein / Orlopp, Abgabenordnung, § 174 Anm. 7).

  • BFH, 24.11.1987 - IX R 158/83

    Steuerbescheid - Rechtskraft - Änderung - Wiederkehrende Leistungen

    Auszug aus BFH, 03.08.1988 - I R 115/84
    Die Folgeänderungen sind weder auf die gleiche Steuerart noch auf den gleichen Steuerpflichtigen beschränkt (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. November 1987 IX R 158/83, BFHE 152, 203, BStBl II 1988, 404; Klein / Orlopp, a.a.O., § 174 Anm. 2).
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 liegen nicht vor, wenn das FA - wie im Fall des § 173 Abs. 1 AO 1977 - lediglich nachträglich Kenntnis von einem bereits gegebenen Sachverhalt erlangt (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 1988 IV R 215/85, BFHE 153, 485, BStBl II 1988, 863; vom 26. Juli 1984 IV R 10/83, BFHE 141, 488, BStBl II 1984, 786; Woerner/Grube, a. a. O., 128), oder wenn das FA den Sachverhalt lediglich anders würdigt (BFH-Urteile vom 3. August 1988 I R 115/84, BFH/NV 1989, 482; vom 26. Oktober 1988 II R 55/86, BFHE 154, 493, BStBl II 1989, 75).
  • BFH, 10.03.1999 - XI R 28/98

    Aufhebung eines Gewerbesteuermeßbescheides

    Hilfsweise sei § 174 Abs. 4 AO 1977 anzuwenden; diese Auffassung werde durch das BFH-Urteil vom 3. August 1988 I R 115/84 (BFH/NV 1989, 482) bestätigt.

    Wenn auch die Folgeänderung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 nicht auf die gleiche Steuerart beschränkt ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 482), kann danach im Streitfall die Änderung der Einkommensteuerbescheide nicht die Änderung der Gewerbesteuermeßbescheide bewirken.

    Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf das Urteil in BFH/NV 1989, 482 berufen; in dieser Entscheidung hielt es der I. Senat für möglich, daß vom FG im Gewerbesteuermeßbescheid der Ehefrau berücksichtigte Ausgaben über § 174 Abs. 4 AO 1977 im Einkommensteuerbescheid des Ehemanns gestrichen werden.

  • FG Sachsen, 26.11.2009 - 1 K 1320/08

    Getrennte Berechnung der Festsetzungsfrist für erstmalige Festsetzung und

    Jedoch könnten auch Urteile eines Gerichts rückwirkende Ereignisse sein (BFH-Urteil vom 3. August 1988, I R 115/84, BFH/NV 1989, 482).

    Deshalb führen auch die Erwägungen des BFH im Urteil vom 3. August 1988, I R 115/84 zu keiner anderen Beurteilung: Eine Gerichtsentscheidung kann ein rückwirkendes Ereignis sein, wenn das Urteil den Tatbestand, an den das Steuergesetz anknüpft, rückwirkend verändert.

    Eine solche rückwirkende Veränderung eines bekannten und unveränderten Sachverhalts liegt aber gerade dann nicht vor, wenn das Gericht den Sachverhalt anders würdigt als zuvor das Finanzamt (BFH-Urteil vom 3. August 1988, I R 115/84, BFH/NV 1989, 482).

    Daran fehlt es, wenn - wie vorliegend mit dem Urteil vom 3. August 1988, I R 115/84, BFH/NV 1989, 482 zur Frage, ob eine Gerichtsentscheidung ein rückwirkendes Ereignis sein kann - bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, die zu einer hinreichenden Klärung geführt hat und diese auch nicht aufgrund neuer Entwicklungen in Frage zu stellen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 15.Oktober 2008, II B 74/08, BFH/NV 2009, 125 ).

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