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   BFH, 09.11.2010 - I R 16/10   

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https://dejure.org/2010,1091
BFH, 09.11.2010 - I R 16/10 (https://dejure.org/2010,1091)
BFH, Entscheidung vom 09.11.2010 - I R 16/10 (https://dejure.org/2010,1091)
BFH, Entscheidung vom 09. November 2010 - I R 16/10 (https://dejure.org/2010,1091)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Abzug "finaler" Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft allenfalls im "Finalitätsjahr

  • openjur.de

    Abzug "finaler" Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft allenfalls im "Finalitätsjahr"

  • Bundesfinanzhof

    KStG §§ 14 ff, EG Art 43, EG Art 48, KStG § 14, AEUV Art 49, AEUV Art 54, DBA ITA Art 5 Abs 6, OECDMustAbk Art 5 Abs 6
    Abzug "finaler" Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft allenfalls im "Finalitätsjahr"

  • Bundesfinanzhof

    Abzug "finaler" Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft allenfalls im "Finalitätsjahr"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    §§ 14 ff KStG 2002, Art 43 EG, Art 48 EG, § 14 KStG 2002, Art 49 AEUV
    Abzug "finaler" Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft allenfalls im "Finalitätsjahr"

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    AEUV Art. 49, 54; KStG 2002 §§ 14 ff.
    Abzug "finaler" Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft allenfalls im "Finalitätsjahr"

  • Betriebs-Berater

    Abzug "finaler" Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Finalität ausländischer Tochtergesellschaftsverluste

  • rewis.io

    Abzug "finaler" Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft allenfalls im "Finalitätsjahr"

  • ra.de
  • rewis.io

    Abzug "finaler" Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft allenfalls im "Finalitätsjahr"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG 2002 § 8b Abs. 3
    Abzug "finaler" Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft im "Finalitätsjahr"

  • rechtsportal.de

    KStG 2002 § 8b Abs. 3
    Abzug "finaler" Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft im "Finalitätsjahr"

  • datenbank.nwb.de

    Abzug "finaler" Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft allenfalls im "Finalitätsjahr"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abzug ?finaler? Verluste einer ausländischen Tochter-KapGes. allenfalls im Finalitätsjahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abzug "finaler" Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzug "finaler" Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft im "Finalitätsjahr"

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abzug "finaler" Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abzug finaler Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Abzug finaler Verluste ausländischer Tochterkapitalgesellschaften allenfalls im Finalitätsjahr

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein sofortiger Abzug der Verluste von ausländischen Tochtergesellschaften

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 554
  • BB 2011, 277
  • BB 2011, 613
  • DB 2011, 213
  • NZG 2011, 397
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.06.2010 - I R 107/09

    Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste

    Auszug aus BFH, 09.11.2010 - I R 16/10
    Unterstellt, ein Abzug von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Tochterkapitalgesellschaft bei ihrer inländischen Mutterkapitalgesellschaft wäre aus unionsrechtlichen Gründen geboten, käme ein solcher Verlustabzug nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens der Verluste, sondern nur in jenem Veranlagungszeitraum in Betracht, in welchem sie tatsächlich "final" geworden sind (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35).

    Zur Begründung genügt im Grundsatz der --den Beteiligten bereits gegebene-- Hinweis auf das Senatsurteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09 (BFHE 230, 35).

  • FG Niedersachsen, 11.02.2010 - 6 K 406/08

    Abzug "finaler Verluste" einer Tochtergesellschaft in anderen Staaten der

    Auszug aus BFH, 09.11.2010 - I R 16/10
    Auch die anschließende Klage blieb erfolglos; das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies sie mit Urteil vom 11. Februar 2010  6 K 406/08, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 815, als unbegründet ab.
  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN

    Auszug aus BFH, 09.11.2010 - I R 16/10
    Durch dieses Urteil hat der Senat entschieden, dass der Abzug der Verluste einer im Ausland unterhaltenen Betriebsstätte nur ausnahmsweise aus Gründen des Gemeinschaftsrechts (wegen Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit, Art. 43 i.V.m. Art. 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Nizza zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften --EG-- sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002 Nr. C 325, 1, jetzt Art. 49 i.V.m. Art. 54 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrages von Lissabon zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Union 2007 Nr. C 306/01) und frühestens im Veranlagungszeitraum des Eintritts der "Verlustfinalität" in Betracht kommen kann.
  • BFH, 16.04.2015 - IV R 1/12

    Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten von weniger als 10 % an der

    Die mittelbare Gesellschafterstellung über die am Gewinn beteiligte Komplementär-GmbH kann auch nicht im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtung als eine Erweiterung der bestehenden Kommanditbeteiligung verstanden und deshalb dem Sonderbetriebsvermögen II der KG zugeordnet werden (so aber bei der Einstufung der Komplementär-Beteiligung als funktional wesentliche Betriebsgrundlage: OFD Münster in GmbHR 2009, 108, unter I.; SenFin Berlin vom 27. Dezember 2010 III B -S 2241- 3/2003, juris, unter 1.; OFD Rheinland in FR 2011, 489, unter I.; anders hingegen OFD Frankfurt am Main vom 13. Februar 2014 S 2134 A-14-St 213, juris, unter Rz 13 ff.).
  • BFH, 05.02.2014 - I R 48/11

    Ausnahmsweiser Abzug "finaler" ausländischer Betriebstättenverluste bei der

    Da die in Rede stehenden Verluste solche des Streitjahres sind, stellt sich schließlich nicht die Frage, ob das Streitjahr auch das Abzugsjahr im Sinne des sog. Finalitätsjahres ist (s. auch dazu Senatsurteil in BFHE 230, 35, sowie Senatsbeschluss vom 9. November 2010 I R 16/10, BFHE 231, 554).
  • BFH, 09.08.2023 - I R 26/19

    Keine grenzüberschreitende Verlustverrechnung ohne tatsächliche Verlusttragung

    Im Beschluss vom 09.11.2010 - I R 16/10 (BFHE 231, 554) hat er hervorgehoben, dass --unterstellt, ein Abzug von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Tochterkapitalgesellschaft bei ihrer inländischen Mutterkapitalgesellschaft wäre aus unionsrechtlichen Gründen geboten-- ein solcher Verlustabzug jedenfalls nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens der Verluste, sondern nur in einem Veranlagungszeitraum nach Beendigung der Geschäftstätigkeit oder gegebenenfalls einer Liquidation der Tochtergesellschaft (Finalitätsjahr) berücksichtigt werden könne.
  • FG Düsseldorf, 25.10.2011 - 13 K 2775/06

    Anspruch auf Verlustausgleich zwischen den aus den Hollandfonds in einzelnen

    In mehreren Folgeentscheidungen hat der BFH schließlich die Grundsätze der finalen Verlustberücksichtigung präzisiert und weiter entwickelt (vgl. BFH-Urteile vom 9.6.2010 I R 107/09, BFHE 230, 35 und I R 100/09, BStBl II 2010, 1065 sowie BFH-Beschlüsse vom 3.2.2010 I R 23/09, BFHE 228, 305, BStBl II 2010, 599 und vom 9.11.2010 I R 16/10, BFHE 231, 554; kritisch zur Frage, ob der EuGH überhaupt an seinem Finalitätskriterium festgehalten hat etwa Mitschke, Finanz-Rundschau --FR-- 2011, 24 und Musil, Der Betrieb 2011, 2451 m.w.N.).

    In Bezug auf den Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung hat der BFH entschieden, dass ein Abzug final gewordener Verluste nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens der Verluste, sondern erst in dem Veranlagungszeitraum erfolgen kann, in dem sie "final" geworden sind (vgl. BFH-Urteil vom 9.6.2010 I R 107/09, BFHE 230, 35, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 9.11.2010 I R 16/00, BFHE 231, 554; a.A. etwa Brocke/Auer, Deutsches Steuerrecht 2011, 57).

  • FG Hamburg, 02.11.2011 - 1 K 208/10

    Gewerbesteuer: Mindestbesteuerung ist verfassungsgemäß - Verhältnis

    In diesen Fällen wäre eine Berücksichtigung ebenso allenfalls im "Finalitätsjahr" möglich (vgl. BFH-Beschluss vom 09.11.2010, I R 16/10, BFHE 231, 554, BFH/NV 2011, 524; BFH-Urteil vom 09.06.2010, I R 107/09, BFHE 230, 35, BFH/NV 2010, 1744).
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