Rechtsprechung
   BFH, 26.08.1992 - I R 24/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,427
BFH, 26.08.1992 - I R 24/91 (https://dejure.org/1992,427)
BFH, Entscheidung vom 26.08.1992 - I R 24/91 (https://dejure.org/1992,427)
BFH, Entscheidung vom 26. August 1992 - I R 24/91 (https://dejure.org/1992,427)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,427) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    HGB § 248 Abs. 2, § 255 Abs. 1, § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1; KStG 1977 § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Lizenzfußballer - Anschaffungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Transferentschädigungen sind Anschaffungskosten der Spielerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 163
  • NJW 1993, 222
  • BB 1992, 2039
  • DB 1992, 2115
  • BStBl II 1992, 977
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 19.02.1992 - X R 164/90

    Anforderung an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - I R 24/91
    Aus den Beschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Oktober 1991 IX R 42/88 (BFH/NV 1992, 188) und vom 19. Februar 1992 X R 164/90 (BFH/NV 1992, 536) ergibt sich nichts anderes.

    Der Beschluß in BFH/NV 1992, 536 betrifft einen Sachverhalt, in dem das FG-Urteil mit einer Doppelbegründung versehen war.

  • BFH, 02.10.1991 - IX R 42/88

    Anforderungen an eine ordnungsmäßige Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - I R 24/91
    Aus den Beschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Oktober 1991 IX R 42/88 (BFH/NV 1992, 188) und vom 19. Februar 1992 X R 164/90 (BFH/NV 1992, 536) ergibt sich nichts anderes.

    Der Beschluß in BFH/NV 1992, 188 betrifft einen Sachverhalt, in dem die Revisionsbegründung nur aus der Wiedergabe des unstreitigen Sachverhaltes und des FG-Urteils bestand.

  • BFH, 23.06.1978 - III R 22/76

    Güterfernverkehrsgenehmigung - Wirtschaftlicher Vorteil - Immaterielles

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - I R 24/91
    Es genügt, daß der Rechtsverkehr Möglichkeiten entwickelt hat, die Spielerlaubnis wirtschaftlich zu übertragen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1978 III R 22/76, BFHE 125, 297, BStBl II 1978, 521).
  • BFH, 12.08.1982 - IV R 184/79

    Zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung eines Immobilien-Leasingvertrags mit

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - I R 24/91
    Es reicht die Begründung eines neuen immateriellen Wirtschaftsgutes aus (vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 1975 I R 72/73, BFHE 115, 243, BStBl II 1976, 13; vom 12. August 1982 IV R 184/79, BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696; vom 18. Januar 1989 X R 10/86, BFHE 156, 110, BStBl II 1989, 549, und vom 1. Juni 1989 IV R 64/88, BFHE 157, 185, BStBl II 1989, 830).
  • BFH, 13.05.1987 - I B 179/86

    Immaterielles Wirtschaftsgut - Entgeltlicher Erwerb - Ernstliche Zweifel -

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - I R 24/91
    Soweit der erkennende Senat noch in dem Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung bei summarischer Prüfung eine andere Auffassung erwogen hat (vgl. BFH-Beschluß vom 13. Mai 1987 I B 179/86, BFHE 150, 136, BStBl II 1987, 777), hält er an den damals geäußerten Zweifeln nicht mehr fest.
  • BFH, 07.06.1988 - VIII R 296/82

    1. Keine Rückstellung für die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung - 2.

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - I R 24/91
    Dieses bilanzrechtliche Prinzip gilt auch für schwebende Arbeitsverträge (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1980 IV R 35/74, BFHE 130, 533, BStBl II 1980, 506, und vom 7. Juni 1988 VIII R 296/82, BFHE 153, 407, BStBl II 1988, 886).
  • BFH, 03.10.1989 - VIII R 142/84

    Die Veräußerung von Fernverkehrsgenehmigungen in engem zeitlichen und sachlichen

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - I R 24/91
    Dazu reicht es aus, daß der abgebende Verein auf die Spielerlaubnis "verzichtet", um auf diese Weise ihre Neuerteilung durch den DFB an den aufnehmenden Verein zu ermöglichen (BFH-Urteil vom 3. Oktober 1989 VIII R 142/84, BFHE 159, 428, BStBl II 1990, 420).
  • BFH, 09.07.1986 - I R 218/82

    Aktivierung - Bausparvorratsvertrag - Abschlußgebühr - Zahlung von Bank an

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - I R 24/91
    Zu den Vermögensgegenständen und Wirtschaftsgütern gehören neben Gegenständen im Sinne des bürgerlichen Rechts alle vermögenswerten Vorteile des Betriebs einschließlich tatsächlicher Zustände und konkreter Möglichkeiten, sofern ihnen im Geschäftsverkehr ein selbständiger Wert beigelegt wird und sie - allein oder mit dem Betrieb - verkehrsfähig sind (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 3. Februar 1969 GrS 2/68, BFHE 95, 31, BStBl II 1969, 291; Urteile vom 9. Februar 1978 IV R 201/74, BFHE 124, 520, BStBl II 1978, 370, und vom 9. Juli 1986 I R 218/82, BFHE 147, 412, BStBl II 1987, 14).
  • BFH, 20.08.1986 - I R 150/82

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft - Übertragung eines

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - I R 24/91
    Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, daß immaterielle Werte dem Grunde und der Höhe nach unsicher sind und deshalb aus Vorsichtsgründen Aufwendungen für solche Werte erst dann als Aktivposten des Anlagevermögens erscheinen dürfen, wenn und soweit der Markt ihren Wert durch Anschaffungskosten bestätigt hat (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 1986 I R 150/82, BFHE 149, 25, BStBl II 1987, 455; Döllerer, Betriebs-Berater 1969, 501 ff., 505).
  • BFH, 11.10.1983 - VIII R 61/81

    Pachtvorauszahlung - Werbungskosten - Einkünfte aus Verpachtung

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - I R 24/91
    Der Grundsatz der Nichtbilanzierung berührt somit nicht solche Aufwendungen, die auf Grund einer selbständigen Leistungsverpflichtung gegenüber Dritten zur Begründung der oder zum Eintritt in die Rechtsstellung aus dem schwebenden Geschäft gezahlt werden (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 1983 VIII R 61/81, BFHE 140, 177, BStBl II 1984, 267).
  • BFH, 20.01.1989 - X R 10/86

    Zur Aktivierung und Abschreibung eines entgeltlich erworbenen

  • BFH, 01.06.1989 - IV R 64/88

    Anschaffungskosten - Verwendungsrecht - Aktivierung - Bestellung von Gußteilen -

  • BFH, 26.02.1975 - I R 72/73

    Aktivierung von Bierlieferungsrechten

  • BFH, 07.11.1985 - IV R 7/83

    Zur Unterscheidung zwischen (selbständigen) immateriellen Einzelwirtschaftsgütern

  • BFH, 03.02.1969 - GrS 2/68

    Immaterielle Wirtschaftsgüter - Unentgeltlicher Erwerb - Verbot des Ausweises -

  • BFH, 26.06.1980 - IV R 35/74

    Urlaubsaufwendungen und Weihnachtsgeld dürfen bei abweichendem Wirtschaftsjahr

  • BFH, 09.02.1978 - IV R 201/74

    Umsatzprämie - Vorbehalt der Freiwilligkeit - Prämiengewährung - Großhändler -

  • BFH, 19.10.2006 - III R 6/05

    Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens ("Internet-Adresse")

    Zu den Vermögensgegenständen und Wirtschaftsgütern gehören neben Gegenständen im Sinne des bürgerlichen Rechts alle vermögenswerten Vorteile des Betriebs einschließlich tatsächlicher Zustände und konkreter Möglichkeiten, sofern ihnen im Geschäftsverkehr ein selbständiger Wert beigelegt wird und sie --allein oder mit dem Betrieb-- verkehrsfähig sind (BFH-Urteil vom 26. August 1992 I R 24/91, BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977, m.w.N.).

    Es genügt, dass der Rechtsverkehr Möglichkeiten entwickelt hat, eine Domain wirtschaftlich zu übertragen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977).

    Es genügt vielmehr die Begründung eines neuen immateriellen Wirtschaftsgutes (BFH-Urteil in BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977).

    Das BFH-Urteil in BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977 steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

    Die Ausführungen des BFH in seinem Urteil in BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977 betreffen --wie ausgeführt-- den Fall, dass die betroffenen Bundesliga-Vereine gerade keine Vereinbarung über eine Transferentschädigung geschlossen haben.

  • BFH, 14.12.2011 - I R 108/10

    Bilanzierung von Ablösezahlungen im Profi-Fußball - Aktivierungspflicht - Keine

    Ablösezahlungen, die von Vereinen der Fußball-Bundesliga im Zusammenhang mit dem Wechsel von Lizenzspielern an die abgebenden Vereine gezahlt werden, sind als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut der exklusiven Nutzungsmöglichkeit "an dem Spieler" zu aktivieren und auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben (Bestätigung und Fortentwicklung des Senatsurteils vom 26. August 1992 I R 24/91, BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977).

    In seinen Bilanzen bis einschließlich jener zum 30. Juni 1999 hatte der Kläger Ablösezahlungen (auch Transferentschädigungen genannt), die er dafür geleistet hatte, dass Lizenzspieler von anderen Vereinen vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeiten zu ihm gewechselt sind, nach Maßgabe des Senatsurteils vom 26. August 1992 I R 24/91 (BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977) als Anschaffungskosten für die jeweiligen Spielerlaubnisse --in den Bilanzen des Klägers als "Spielerwerte" bezeichnet-- aktiviert und entsprechend der Dauer der jeweiligen Arbeitsverträge abgeschrieben.

    a) In seinem Urteil in BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977 hat der Senat die Transferentschädigungen, zu deren Zahlung an den abgebenden Verein der Fußballverein nach damaliger Rechtslage sowohl beim Wechsel eines Spielers nach planmäßigem Ende des bisherigen Vertrags als auch nach dessen vorzeitiger Beendigung auf verbandsrechtlicher Grundlage verpflichtet war, als aktivierungspflichtige Anschaffungskosten für die vom DFB zu erteilende Spielerlaubnis angesehen.

    bb) Im Übrigen hat der Senat bereits in dem Urteil in BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977 betont, dass die Zahlung der Transferentschädigung wirtschaftlich an die Stelle einer Gegenleistung für die Übertragung eines nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht bestehenden "Rechts am Spieler" tritt.

    Doch geht der mit der Verpflichtung des Spielers für den Verein verbundene Vorteil über den mit dem Spielergehalt abgegoltenen Anspruch auf Arbeitsleistung hinaus (so auch schon Senatsurteil in BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977).

    dd) In dem Urteil in BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977 hat der Senat die Verkehrsfähigkeit des immateriellen Wirtschaftsguts der Spielerlaubnis auch im Sinne einer Einzelveräußerbarkeit bzw. -verwertbarkeit bejaht.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.2010 - 1 K 466/07

    Steuerrechtliche Behandlung von Transferentschädigungen in der Bundesliga

    Nach dem Urteil des BFH vom 26. August 1992 (I R 24/91) ist die Spielerlaubnis als immaterieller Vermögensgegenstand ein abnutzbares Wirtschaftsgut und entsprechend zu aktivieren.

    Die in der Fachliteratur nach Ergehen des BFH-Urteils vom 26. August 1992 (I R 24/91, BStBl II 1992, 977) gegen die Aktivierung einer Spielerlaubnis als immateriellem Vermögensgegenstand vorgebrachten Einwände richteten sich auf drei Sachverhalte:.

    Die "Spielerlaubnis" ist, wie der BFH bereits in seinem Urteil vom 26. August 1992 (I R 24/91, BStBl II 1992, 977) festgestellt hat, keine Konzession i. S. d. § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 HGB, weil es sich nicht um eine behördliche Genehmigung zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit handelt.

    Dazu reicht es aus, dass der abgebende Verein auf die Spielerlaubnis "verzichtet", um auf diese Weise ihre Neuerteilung durch den DFB zugunsten des aufnehmenden Vereins zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 1992 I R 24/91, BStBl II 1992, 977, m. w. N.).

    Für die Bejahung der abstrakten Verkehrsfähigkeit reicht es aus, wenn der aus dem laufenden Arbeitsvertrag berechtigte Verein für die Dauer des selben mitbestimmen kann, ob der Spieler den selben erfüllen muss oder aber, ob er gegen Zahlung einer Transferentschädigung vorzeitig aus dem selben entlassen wird (vgl. BFH-Urteil BStBl II 1992, 977, 979).

    Sie ergibt sich aus der Möglichkeit, für die Auflösung des Arbeitsvertrages mit dem Spieler eine Transferentschädigung zu erhalten (BFH-Urteil BStBl II 1992, 977, 979).

    Es reicht die Begründung eines neuen immateriellen Wirtschaftsgutes beim aufnehmenden Verein (vgl. BFH-Urteil BStBl II 1992, 977, 979 unter 6. a. m. w. N.; BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 I R 86/07, BFH/NV 2009, 1522 unter II. 1. b. dd.).

    Da die Spielerlaubnis des Spielers mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsvertrages erlischt (§ 26 Nr. 5 LSpSt), bemisst sich ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG) ausschließlich nach dem Arbeitsvertrag, d. h. nach der rechtlichen Nutzungsdauer (BFH-Urteil BStBl II 1992, 977, 981).

    Die Transferpraxis hat sich nach dem BFH-Urteil vom 26. August 1992 (I R 24/91) und der Bosman-Entscheidung des EuGH (EuGH, Slg. 1995, I - 4923) geändert.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht