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   BFH, 11.09.2013 - I R 28/13   

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https://dejure.org/2013,45873
BFH, 11.09.2013 - I R 28/13 (https://dejure.org/2013,45873)
BFH, Entscheidung vom 11.09.2013 - I R 28/13 (https://dejure.org/2013,45873)
BFH, Entscheidung vom 11. September 2013 - I R 28/13 (https://dejure.org/2013,45873)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Kapitalabfindung der Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • openjur.de

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Kapitalabfindung der Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • Bundesfinanzhof

    KStG § 8 Abs 3 S 2, EStG § 6a, EStG VZ 2006
    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Kapitalabfindung der Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • Bundesfinanzhof

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Kapitalabfindung der Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, § 6a EStG 2002, EStG VZ 2006
    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Kapitalabfindung der Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Kapitalabfindung der Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • Betriebs-Berater

    VGA durch Kapitalabfindung der Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

  • rewis.io

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Kapitalabfindung der Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 2002 § 6a
    Ertragsteuerliche Behandlung einer Kapitalabfindung im Zusammenhang mit einem Verzicht auf Ansprüche aus einer Pensionszusage durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • datenbank.nwb.de

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Kapitalabfindung der Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Kapitalabfindung der Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Kapitalabfindung der Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ertragsteuerliche Behandlung einer Kapitalabfindung im Zusammenhang mit einem Verzicht auf Ansprüche aus einer Pensionszusage durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zahlung einer Abfindung an Gesellschafter-Geschäftsführer wegen Verzichts auf Pensionsanwartschaft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kapitalabfindung der Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    VGA durch Kapitalabfindung der Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kapitalabfindung einer Pensionszusage als vGA

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    VGA im Zusammenhang mit Renten-/Pensionszahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Besprechungen u.ä.

  • wolterskluwer-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    BFH gibt rote Karte zur Kapitalabfindung von Betriebsrenten an den GGF

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 244, 241
  • BB 2014, 1564
  • BB 2014, 789
  • DB 2014, 2910
  • DB 2014, 750
  • BStBl II 2014, 726
  • NZA-RR 2014, 311
  • NZG 2014, 477
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.04.2010 - I R 78/08

    Abfindung und Ablösung von (überversorgenden) Pensionsrückstellungen für

    Auszug aus BFH, 11.09.2013 - I R 28/13
    Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise (Anschluss an Senatsurteile vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515, und vom 5. März 2008 I R 12/07, BFHE 220, 454; Klarstellung des Senatsurteils vom 28. April 2010 I R 78/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41).

    Es mag auch dahinstehen, ob die der Abfindung zugrunde liegende Motivation --die Entlastung der Klägerin von den Sozialverbindlichkeiten aus Anlass der Anteilsübertragung auf ML-- bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einen tragfähigen betrieblichen Grund darstellt, um die Versorgungsansprüche wie hier geschehen abzufinden (vgl. Otto in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl., StR F Rz 424; Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht, BetrAVG, Band II, Rz 3150, jeweils m.w.N.; anders bei einem nichtbeherrschenden Gesellschafter, s. Senatsurteil vom 28. April 2010 I R 78/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41, m.w.N.).

    Dahinstehen mag gleichermaßen, ob es sich mit den Anforderungen an einen hypothetischen Fremdvergleich ohne weiteres verträgt, wenn lediglich der bereits erdiente sog. past service abgefunden wird, nicht jedoch der sog. future service (das bejahend Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom 14. August 2012, BStBl I 2012, 874; s. dazu aber m.w.N. z.B. Gosch in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 6a Rz 23), und wenn überdies nicht unbedingt sichergestellt ist, dass der Abfindungsbetrag dem Barwert der Anwartschaft entspricht (s. zum Barwerterfordernis im Abfindungsfall Senatsurteile vom 10. November 1998 I R 49/97, BFHE 187, 474, BStBl II 2005, 261; in BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41; s. dazu BMF-Schreiben vom 6. April 2005, BStBl I 2005, 619).

    Das Senatsurteil in BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41 widerspricht dem nicht.

  • BFH, 05.03.2008 - I R 12/07

    Zusage einer sofort unverfallbaren Altersrente: Kapitalabfindungsrecht des

    Auszug aus BFH, 11.09.2013 - I R 28/13
    Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise (Anschluss an Senatsurteile vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515, und vom 5. März 2008 I R 12/07, BFHE 220, 454; Klarstellung des Senatsurteils vom 28. April 2010 I R 78/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41).

    Und schließlich soll hier dahinstehen, ob die parallele Zahlung von Versorgungsgeld und laufendem Gehalt infolge der uneingeschränkt fortgeführten Tätigkeit von WL als Geschäftsführer wegen besonderer Gegebenheiten im Streitfall --so das FG-- bei der Klägerin tatsächlich "nicht einmal ansatzweise" mit jenem Sachverhalt vergleichbar ist, über die der Senat in seinem Urteil vom 5. März 2008 I R 12/07 (BFHE 220, 454) zu entscheiden hatte.

    Der Senat hält insofern an dem fest, das er durch Urteil vom 14. März 2006 I R 38/05 (BFH/NV 2006, 1515) --dort ebenfalls bezogen auf eine Anwartschaftsabfindung gegen einen Teilverzicht des Begünstigten-- und in BFHE 220, 454, unter II.2.a, a.E. der Entscheidungsgründe, entschieden hat (vgl. im einzelnen z.B. Gosch, a.a.O., § 8 Rz 398; Schallmoser/Eisgruber/ Janetzko in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 303; Wilk, daselbst, § 8 KStG Rz 108), und folgt nicht der dagegen geäußerten Kritik (z.B. Briese, GmbHR 2008, 568; Hoffmann, GmbHR 2006, 824, derselbe, GmbH-StB 2010, 371; Otto in Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., StR F Rz 430; s.a. Höfer/Veit/ Verhuven, a.a.O., Rz 3137 ff.).

  • BFH, 15.09.2004 - I R 62/03

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer sog. Übermaßrente -

    Auszug aus BFH, 11.09.2013 - I R 28/13
    Sagt eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer an Stelle der monatlichen Rente "spontan" die Zahlung einer Kapitalabfindung der Versorgungsanwartschaft zu, so ist die gezahlte Abfindung regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttung (Anschluss an Senatsurteil vom 15. September 2004 I R 62/03, BFHE 207, 443, BStBl II 2005, 176).

    Dem Erfordernis der klaren und eindeutigen und vorherigen Abmachung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem beherrschenden Gesellschafter wurde nicht mehr genügt, wodurch wiederum eine im Gesellschaftlichen gründende (Mit-)Veranlassung der geleisteten Zahlung indiziert wird und eine solche Veranlassung mangels tragfähiger Gegenindizien anzunehmen ist (s.a. Senatsurteil vom 15. September 2004 I R 62/03, BFHE 207, 443, BStBl II 2005, 176, dort zur Gewährung einer Sonderprovision).

  • BFH, 14.03.2006 - I R 38/05

    VGA: Abfindungszahlung für Verzicht auf Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 11.09.2013 - I R 28/13
    Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise (Anschluss an Senatsurteile vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515, und vom 5. März 2008 I R 12/07, BFHE 220, 454; Klarstellung des Senatsurteils vom 28. April 2010 I R 78/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41).

    Der Senat hält insofern an dem fest, das er durch Urteil vom 14. März 2006 I R 38/05 (BFH/NV 2006, 1515) --dort ebenfalls bezogen auf eine Anwartschaftsabfindung gegen einen Teilverzicht des Begünstigten-- und in BFHE 220, 454, unter II.2.a, a.E. der Entscheidungsgründe, entschieden hat (vgl. im einzelnen z.B. Gosch, a.a.O., § 8 Rz 398; Schallmoser/Eisgruber/ Janetzko in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 303; Wilk, daselbst, § 8 KStG Rz 108), und folgt nicht der dagegen geäußerten Kritik (z.B. Briese, GmbHR 2008, 568; Hoffmann, GmbHR 2006, 824, derselbe, GmbH-StB 2010, 371; Otto in Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., StR F Rz 430; s.a. Höfer/Veit/ Verhuven, a.a.O., Rz 3137 ff.).

  • BFH, 10.11.1998 - I R 49/97

    Kapitalabfindung bei einer Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 11.09.2013 - I R 28/13
    Dahinstehen mag gleichermaßen, ob es sich mit den Anforderungen an einen hypothetischen Fremdvergleich ohne weiteres verträgt, wenn lediglich der bereits erdiente sog. past service abgefunden wird, nicht jedoch der sog. future service (das bejahend Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom 14. August 2012, BStBl I 2012, 874; s. dazu aber m.w.N. z.B. Gosch in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 6a Rz 23), und wenn überdies nicht unbedingt sichergestellt ist, dass der Abfindungsbetrag dem Barwert der Anwartschaft entspricht (s. zum Barwerterfordernis im Abfindungsfall Senatsurteile vom 10. November 1998 I R 49/97, BFHE 187, 474, BStBl II 2005, 261; in BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41; s. dazu BMF-Schreiben vom 6. April 2005, BStBl I 2005, 619).
  • FG Nürnberg, 27.11.2012 - 1 K 229/11

    Abfindungszahlung für eine Pensionsanwartschaft in Höhe des Barwerts als

    Auszug aus BFH, 11.09.2013 - I R 28/13
    Das Finanzgericht (FG) Nürnberg gab ihr durch Urteil vom 27. November 2012  1 K 229/11 statt.
  • BFH, 17.05.1995 - I R 147/93

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Vereinbarung einer "Nur-Pension" (Änderung der

    Auszug aus BFH, 11.09.2013 - I R 28/13
    Damit übersieht das FG aber den sog. doppelten Fremdvergleich, wonach nicht nur auf den --die Interessen der Gesellschaft im Auge behaltenden-- ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter, sondern ebenso auf die Interessenlage des objektiven und gedachten Vertragspartners abzustellen ist: Ein fremder Dritter hätte eine solche Vereinbarung über eine Abfindung nur der bereits erdienten Versorgungsanwartschaft und zudem in einer Höhe, die nach den FA-Berechnungen und den darauf aufbauenden FG-Feststellungen unterhalb des Anwartschaftsbarwerts lag, aber kaum konsentiert (vgl. dazu grundlegend Senatsurteil vom 17. Mai 1995 I R 147/93, BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204; s. auch z.B. Höfer/Veit/Verhuven, a.a.O., Rz 3139; Otto in Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., StR F Rz 387, 434 a.E.).
  • BFH, 11.11.2015 - I R 26/15

    Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos als verdeckte

    Eine "Neutralisierung" des aus der Bildung der Rückstellung folgenden Aufwands durch einen --insbesondere der Höhe nach-- nicht eindeutig bestimmten Verzicht auf einen Teil des laufenden Gehalts und den damit verringerten Gehaltsaufwand scheidet aufgrund der wechselseitigen gesellschaftlichen Veranlassung aus (Senatsurteile vom 23. Oktober 2013 I R 89/12, BFHE 244, 262, BStBl II 2014, 729; vom 11. September 2013 I R 28/13, BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726; vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515; s. auch Blümich/Rengers, § 8 KStG Rz 176, 283; Gosch, a.a.O., § 8 Rz 261; Wilk in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 115; anders Klein/Müller/Döpper in Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz, 2. Aufl., § 8 Rz 296; --speziell für Einzahlungen auf Zeitwertkonten-- Husken/Siegmund, StuB 2007, 696, 698; Ziegenhagen/Schmidt, Der Betrieb 2006, 181, 185).

    Zum anderen (unter II.5.a cc der Entscheidungsgründe) betraf die Entscheidung eine Abfindungszahlung, der --im Gegensatz zur Minderung des laufenden Gehalts im Streitfall-- gerade die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis fehlte (vgl. Senatsurteile in BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726; in BFHE 244, 262, BStBl II 2014, 729).

  • FG Münster, 26.05.2023 - 4 K 3618/18

    Behandlung der Zahlung für die Abfindung einer zugunsten des Steurpflichtigen

    Der zuständige Prüfer stellte - unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.09.2013 I R 28/13, BFHE 244, 241 - fest, dass eine sogenannte Spontanabfindung mit der Folge einer vGA nicht auszuschließen sei.

    Dieser doppelte Fremdvergleich ist auch im Zusammenhang mit der Beurteilung einer vGA durch eine Kapitalabfindung einer Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu beachten (BFH-Urteil vom 11.09.2013 I R 28/13, BFHE 244, 241 Rn. 18).

    b) Weiter kann nach der ständigen Spruchpraxis des I. Senats des BFH eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn eine Kapitalgesellschaft eine Leistung an einen beherrschenden Gesellschafter erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (BFH-Urteil vom 11.09.2013 I R 28/13, BFHE 244, 241 Rn. 13).

    a) Das BFH-Urteil vom 11.09.2013 I R 28/13, BFHE 244, 241 betraf einen Sachverhalt, in dem einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage gewährt worden war.

    Auch seien die BFH-Urteile vom 11.09.2013 I R 28/13, BFHE 244, 241 und 23.10.2013 I R 60/12, BFHE 244, 256 nicht so zu verstehen, dass der BFH eine betriebliche Veranlassung von Abfindungszahlungen generell verneine (Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, KStG § 8 Abs. 3 Teil D Tz. 690; s. auch Neumann in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8 Rz. 1051).

    Das BFH-Urteil vom 11.09.2013 I R 28/13, BFHE 244, 241 betrifft einen Unternehmensnachfolge-Sachverhalt und nicht - wie vorliegend - eine Gesellschaft, deren Insolvenz droht und die sich in einer ernsthaften wirtschaftlichen Krise befindet.

  • BFH, 15.03.2023 - I R 41/19

    VGA - Versorgungszahlung und Geschäftsführergehalt

    a) Der Ansatz einer vGA lässt sich nicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zum sog. doppelten Fremdvergleich (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 11.09.2013 - I R 28/13, BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726, m.w.N.) bereits daraus herleiten, dass ein Dritter nicht tätig geworden wäre, wenn er hierfür --wie vom FG formuliert-- nur eine "Anerkennungsvergütung" erhalten hätte.
  • FG Köln, 06.04.2017 - 10 K 2310/15

    Körperschaftsteuer: Erdienung einer Pensionszusage bei Weiterbeschäftigung des

    Mit Urteil vom 11.09.2013 (I R 28/13) habe der BFH zudem ausdrücklich entschieden, dass ein "ad hoc" gefasster Nachtrag zu einer Pensionszusage kurz vor dem beabsichtigten Ereignis nicht dem Erfordernis einer klaren, eindeutigen und vorherigen Abmachung zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer genüge.

    Ein Barwertausgleich im Sinne einer einmaligen oder laufenden Ausgleichszahlung für den späteren Pensionsbeginn sei außerdem nicht mit der stringenten Anwendung des Nachzahlungsverbots gemäß dem Grundsatzurteil des BFH vom 11.09.2013 (I R 28/13, BStBl II 2014, 726) vereinbar.

    (b) Dies zugrunde gelegt erscheint die im Streitfall erst unmittelbar vor Vollendung des vereinbarten Pensionsalters von 65 Jahren geschlossene "Ad-hoc-Vereinbarung" vom ....01.2009 über Zuschläge zur Pension zum Ausgleich des hinausgeschobenen Zahlungsbeginns vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung - insbesondere in dem Verfahren I R 28/13 - nicht mit dem Nachzahlungsverbot sowie den Grundsätzen der Erdienbarkeit vereinbar.

  • BFH, 11.10.2017 - I R 42/15

    Besteuerung von Ausschüttungen einer US-amerikanischen "S-Corporation" an einen

    Sämtliche Vorfälle sind vielmehr auseinander zu halten und steuerrechtlich eigenständig zu behandeln (Senatsurteile vom 14. März 2006 I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515; vom 5. März 2008 I R 12/07, BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409; vom 11. September 2013 I R 28/13, BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726; in BFHE 252, 359, BStBl II 2016, 489).
  • FG Thüringen, 25.06.2015 - 1 K 136/15

    Keine verdeckte Gewinnausschüttung durch Beitragszahlungen einer

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH (z. B. BFH-Urteile vom 11. September 2013 I R 28/13, BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726; und vom 23. Oktober 2013 I R 89/12, BFHE 244, 262, BStBl II 214, 729 m. w. N.) ist bei der Prüfung, ob eine Vermögensminderung als Voraussetzung einer vGA eingetreten ist, nicht eine handelsbilanzielle, sondern eine geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise zugrunde legen.
  • FG Köln, 09.08.2018 - 13 K 1200/15

    Kapitalertragsteuer/Körperschaftsteuer: Fremdübliche Konzessionsabgaben sind

    Gleichermaßen ist im Rahmen des so genannten doppelten Fremdvergleichs, wonach nicht nur auf den die Interessen der Gesellschaft im Auge behaltenden ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter, sondern ebenso auf die Interessenlage des objektiven und gedachten Vertragspartners abzustellen ist (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 11. September 2013 I R 28/13, BStBl II 2014, 726 und vom 28. Januar 2004 I R 87/02, BFH/NV 2004, 736 m.w.N.; vgl. dazu auch Rengers in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG Rdnr. 385, 386 m.w.N.; Gosch a.a.O. § 8 Rdnr. 360 ff. m.w.N.), zu berücksichtigen, welche Konzessionsabgaben die Gesellschafterin, hier also die Stadt K, von anderen, ihr nicht gesellschaftsrechtlich verbundenen, Leistungserbringern verlangt und erhalten hätte.
  • FG Saarland, 24.03.2015 - 1 K 1170/11

    Bildung von Rückstellungen wegen Umwandlung von Barlohnansprüchen eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist für die Beurteilung der Vermögensminderung nicht die handelsbilanzielle Auswirkung maßgeblich; vielmehr ist die Minderung des Unterschiedsbetrages gem. § 4 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG anhand einer geschäftsvorfallbezogenen Betrachtungsweise zu ermitteln (vgl. BFH vom 28. April 2010 I R 78/08, BStBl II 2013, 41; vom 11. September 2013 I R 28/13, BStBl II 2014, 726 m.w.N.).
  • FG Münster, 15.02.2023 - 13 K 391/20

    Ableiten einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) und verdeckten Einlage (vE)

    In seinem Prüfungsbericht vom 22.12.2017 führte der Prüfer unter Tz. 2.3.2 aus, der Gesellschafterbeschluss vom 12.12.2012, mit dem die Pensionszusage des Gesellschafters L. L. abgefunden worden sei, stelle eine Spontanabfindung dar und sei als vGA anzusehen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 11.9.2013 I R 28/13).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.04.2014 - 6 K 6216/12

    Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2005 und 2006

    Denn sowohl das Grundgehalt als auch die Umsatztantieme sind Bestandteile ein und desselben Vertrags und Teil derselben Position in der Gewinn- und Verlustrechnung; anders ist dies bei steuerlichen Auswirkungen im Bereich der Pensionszusage, wenn Abfindung bzw. Auszahlung an den Geschäftsführer nicht mit dem Vorteil aus der Auflösung der Pensionsrückstellung kompensiert werden dürfen, da es sich um unterschiedliche Geschäftsvorfälle handelt (vgl. BFH, Urteile vom 11. September 2013 I R 28/13, DStR 2014, 635; vom 23. Oktober 2013 I R 89/12, DStR 2014, 637).
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