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   BFH, 26.02.1992 - I R 39/91   

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https://dejure.org/1992,7934
BFH, 26.02.1992 - I R 39/91 (https://dejure.org/1992,7934)
BFH, Entscheidung vom 26.02.1992 - I R 39/91 (https://dejure.org/1992,7934)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 1992 - I R 39/91 (https://dejure.org/1992,7934)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen wirksam vereinbarter Gehaltserhöhung und verdeckter Gewinnausschüttung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.01.1990 - I R 157/86

    Form der Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden

    Auszug aus BFH, 26.02.1992 - I R 39/91
    Bei einem beherrschenden Gesellschafter kann die Vermögensminderung auch in einem Entgelt bestehen, das die Gesellschaft an den Gesellschafter zahlt, obwohl es hierfür an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 1990 I R 157/86, BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645).

    Die Bindung an eine im Gesetz nicht vorgesehene Schriftform kann nur solange bestehen bleiben, als die Vertragsparteien nicht einen anderen Willen haben und erkennen lassen (BFH-Urteil in BFHE 160, 225, 227, BStBl II 1990, 645).

    Immerhin ist aus der regelmäßigen Zahlung der um monatlich 1.000,00 DM erhöhten Gehaltsbezüge und aus der Abführung der Lohnsteuer aus den erhöhten Bezügen auch für einen außenstehenden Dritten erkennbar, daß die Leistungen des Geschäftsführers ab 1. Januar 1983 nur gegen das erhöhte Gehalt erbracht werden sollten (BFH in BFHE 160, 225, 227, BStBl II 1990, 645).

  • BFH, 22.02.1989 - I R 9/85

    1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung - 2. Keine

    Auszug aus BFH, 26.02.1992 - I R 39/91
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.Februar 1989 I R 9/85, BFHE 156, 428, BStBl II 1989, 631).
  • BGH, 29.11.1973 - VII ZR 205/71

    Wirksamkeit einer mündlichen Abrede bei vereinbarter Schriftform

    Auszug aus BFH, 26.02.1992 - I R 39/91
    Auch wenn der Anstellungsvertrag für jegliche Änderung Schriftform vorsah, kann der vereinbarte Formzwang von den Vertragsparteien jederzeit aufgehoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1973 VII ZR 205/71, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 1974, 105).
  • BFH, 31.07.1991 - I S 1/91

    Zur Frage des Schriftformzwanges bei Geschäftsführervertrag zwischen GmbH und

    Auszug aus BFH, 26.02.1992 - I R 39/91
    Der Senat weicht damit nicht von seinem Beschluß vom 31. Juli 1991 I S 1/91 (BFHE 165, 256, BStBl II 1991, 933) ab.
  • BFH, 12.05.2000 - I B 83/99

    Verfahrensmangel aufgrund unterlassener Beweiserhebung

    Das reicht jedoch schon deshalb nicht aus, weil das FG sich maßgeblich auf die Rechtsprechung des Senats gestützt hat, nach der aus der späteren Durchführung eines Geschäfts unter Umständen auf das Vorliegen einer klaren und eindeutigen Vereinbarung zurückgeschlossen werden kann (Senatsurteile vom 24. Januar 1990 I R 157/86, BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645, 646; vom 26. Februar 1992 I R 39/91, BFH/NV 1993, 385; vom 15. Oktober 1997 I R 19/97, BFH/NV 1998, 746, 748).

    Vielmehr kann die regelmäßige Abwicklung einer Gehaltsvereinbarung auch darüber Aufschluss geben, dass die ursprüngliche Abrede später in hinreichend eindeutiger Form abgeändert worden ist (Senatsurteil in BFH/NV 1993, 385).

  • BFH, 20.04.1999 - VIII R 81/94

    Ehegatten-Arbeitsverhältnis

    Eine mündlich oder stillschweigend getroffene Abrede ist als klar und von vornherein vereinbart anzusehen, wenn ein außenstehender Dritter zweifelsfrei erkennen kann, daß den Zahlungen des Arbeitgeber-Ehegatten oder der von ihm beherrschten Gesellschaft an den Arbeitnehmer-Ehegatten eine entgeltliche Vereinbarung zugrundeliegt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645; vom 26. Februar 1992 I R 39/91, BFH/NV 1993, 385, zu dem vergleichbaren Fall der Leistung einer GmbH an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer).
  • FG München, 16.06.1999 - 7 K 3335/96

    Gewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung; Verdeckte Gewinnausschüttung bei

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  • FG Baden-Württemberg, 01.02.2001 - 3 K 220/96

    Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei

    Die hiernach im Dezember 1991 begonnene Handhabung im effektiven Zahlungsverkehr der Klägerin erhielt mit der Erklärung der Gesellschafter beim Beschluss über den Jahresabschluss 1991 nach außen erkennbare und objektiv feststellbare rechtsgeschäftliche Qualität, denn die Übereinstimung der beteiligten Vertragspartner über eine entsprechende Erweiterung der Vergütungspflicht gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer wurde damit für einen außenstehenden objektiven Betrachter klar und eindeutig erkennbar (vgl. BFH-Urteile vom 9. April 1997 I R 52/96, BFH/NV 1997, 808, vom 25. Oktober 1995 I R 9/95, BFHE 179, 270 , BStBl. II 1997, 703, vom 26. Februar 1992 I R 39/91, BFH/NV 1993, 385, und vom 4. Dezember 1991 I R 63/90, BFHE 166, 279 , BStBl. II 1992, 362, rechtskräftige Urteile des Senats vom 5. Dezember 1996 3 K 234/92 n.v., des FG München vom 16. Juni 1999 7 K 3335/96, EFG 1999, 919, des FG Hamburg vom 18. November 1998 II 135/96, EFG 1999, 727 , des Niedersächsischen FG vom 8. September 1998 VI 687/96, EFG 1999, 187, und des FG Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 1998 3 K 2523/95 n.v. juris-Dokument, rechtskräftig durch Beschluss des BFH vom 27. Oktober 1998 I B 48/98, BFH/NV 1999, 671 ).
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