Rechtsprechung
   BFH, 07.02.2007 - I R 5/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1420
BFH, 07.02.2007 - I R 5/05 (https://dejure.org/2007,1420)
BFH, Entscheidung vom 07.02.2007 - I R 5/05 (https://dejure.org/2007,1420)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 2007 - I R 5/05 (https://dejure.org/2007,1420)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,1420) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AktG § 291 Abs. 1, § 302 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; KStG 1996 § 14, § 17, § 30 Abs. 2 Nr. 4, § 37 Abs. 2; KStG 2002 § 27 Abs. 6

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AktG § 291 Abs. 1, § 302 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; KStG 1996 § 14, § 17, § 30 Abs. 2 Nr. 4, § 37 Abs. 2; KStG 2002 § 27 Abs. 6

  • Judicialis

    AktG § 291 Abs. 1; ; AktG § 302 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; KStG 1996 § 14; ; KStG 1996 § 17; ; KStG 1996 § 30 Abs. 2 Nr. 4; ; KStG 1996 § 37 Abs. 2; ; KStG 2002 § 27 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auflösung von passiven Ausgleichsposten bei Beendigung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft; Bildung von Gewohnheitsrecht

  • datenbank.nwb.de

    Auflösung von passiven Ausgleichsposten bei Beendigung der körperschaftsteuerlichen Organschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zurechnung eines negativen Einkommens der Organgesellschaft trotz Fehlens einer zivilrechtlichen Verlustübernahme ? Bildung eines passiven Ausgleichspostens in der Steuerbilanz beim Organträger ? Bildung einer Rückstellung für latente Steuerbelastung bei der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Mehrabführungen im Organschaftskonzern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrabführungen im Organschaftskonzern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrabführungen im Organschaftskonzern

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auflösung von Ausgleichsposten bei Veräußerung einer Beteiligung an einer Organgesellschaft durch einen Organträger; Sinn und Zweck von Ausgleichsposten; Ausgleichsposten als bilanztechnisches Mittel; Ausgleichsposten als steuerbilanzieller Korrekturposten

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Besteuerung vertraglicher Mehrabführungen im Organschaftskonzern unzulässig

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Passive Ausgleichsposten beim Organträger sind bei Veräußerung der Beteiligung an einer Organgesellschaft erfolgsneutral aufzulösen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Besteuerung vertraglicher Mehrabführungen im Organschaftskonzern ohne Rechtsgrundlage

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Organschaft
    Die körperschaftsteuerliche Organschaft
    Einkommensermittlung bei der Organgesellschaft
    Mehr- und Minderabführungen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 14, KStG § 15, KStG § 16, GG Art 20 Abs 3, GG Art 3 Abs 1
    Leistungsfähigkeit; Organgesellschaft; Organschaft; Organträger; Passiver Ausgleichsposten; Rechtsstaat

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 530
  • BB 2007, 1154
  • BB 2007, 1441
  • BB 2008, 40
  • DB 2007, 1119
  • BStBl II 2007, 796
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.07.1996 - I R 41/93

    Organträger - Beteiligung an Organgesellschaft - Aktiver Ausgleichsposten -

    Auszug aus BFH, 07.02.2007 - I R 5/05
    Die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft gemäß § 14 KStG 1996 und die Einkommensermittlung beim Organträger nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen sollen weder zu einer Doppelbesteuerung des Organeinkommens führen (Senatsurteil vom 24. Juli 1996 I R 41/93, BFHE 181, 53, BStBl II 1996, 614, m.w.N.) noch soll das Organeinkommen unbesteuert bleiben.

    a) Wird die Beteiligung an der Organgesellschaft veräußert, ist nach der Verwaltungspraxis und überwiegender Meinung ein aktiver Ausgleichsposten gewinnmindernd (s. Senatsurteil in BFHE 181, 53, BStBl II 1996, 614) und ein passiver Ausgleichsposten gewinnerhöhend aufzulösen (vgl. z.B. Witt/Dötsch in Dötsch/ Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 14 KStG nF Rz 373, 397; Kußmaul/ Richter, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1999, 1717; Dötsch, DB 1993, 752; Kuhn/Reiß, Steuern und Bilanzen --StuB-- 2004, 753, sowie weitere Nachweise nachfolgend unter b).

    Der Senat hat sich dem im Urteil in BFHE 181, 53, BStBl II 1996, 614 angeschlossen.

    aa) Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 181, 53, BStBl II 1996, 614 ausgeführt hat, können Einlagegrundsätze aufgrund organschaftsrechtlicher Besonderheiten nicht unmittelbar --etwa durch Erhöhung oder Minderung des Beteiligungsansatzes-- zu einem verminderten oder erhöhten Veräußerungsgewinn führen.

    cc) Aktive und passive Ausgleichsposten sind daher bilanztechnische Erinnerungsposten (so schon Senatsurteil in BFHE 181, 53, BStBl II 1996, 614), die aus organschaftlichen Besonderheiten resultieren und außerhalb der Steuerbilanz des Organträgers festzuhalten sind, um eine spätere Doppel- oder Keinmalbesteuerung zu verhindern, die mit dem Wesen der Organschaft unvereinbar wäre (Wassermeyer in Herzig, Organschaft, 2003, S. 208, 217).

  • FG Düsseldorf, 24.08.1989 - 6 K 382/84
    Auszug aus BFH, 07.02.2007 - I R 5/05
    Für eine entsprechende Steuerbelastung fehlt eine Rechtsgrundlage (gleicher Ansicht FG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 1989 6 K 382/84, EFG 1990, 77; Neumann in Gosch KStG § 14 Rz 445, 459; Glutsch/Meining, Der Betrieb --DB-- 2007, 308; Walter in Ernst & Young, KStG, § 14 Rz 893; Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG Rz 93 f.; s. auch Witt/Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 14 KStG nF Rz 370; Dötsch, DB 1993, 752).
  • FG München, 10.12.2004 - 6 K 2436/02

    Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft an die Organträgergesellschaft

    Auszug aus BFH, 07.02.2007 - I R 5/05
    Das Finanzgericht (FG) München schloss sich dem an und gab der Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2004 6 K 2436/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 628) statt.
  • BFH, 11.11.1997 - VII E 6/97

    Keine Gerichtsgebührenfreiheit für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.

    Auszug aus BFH, 07.02.2007 - I R 5/05
    Die Annahme von Gewohnheitsrecht erfordert, dass sich zu einer bestimmten Rechtsfrage durch ständige Übung ein Rechtsbewusstsein der beteiligten Kreise gebildet hat und die Gerichte diese Rechtsüberzeugung teilen (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 1997 VII E 6/97, BFHE 184, 237, BStBl II 1998, 121, m.w.N.; Kolbe, ebenda).
  • BFH, 29.08.2012 - I R 65/11

    Verrechenbare Verluste der Organgesellschaft: kein passiver Ausgleichsposten für

    Vielmehr sind die Ausgleichsposten außerhalb der Steuerbilanz des Organträgers erfolgsneutral als (technische) Korrekturposten zu erfassen, die den organschaftsrechtlichen Besonderheiten Rechnung tragen und --z.B. für den Fall der Veräußerung des Anteils an der Organgesellschaft-- eine ansonsten eintretende Doppel- oder Keinmalbesteuerung verhindern sollen (Senatsurteile vom 7. Februar 2007 I R 5/05, BFHE 216, 530, BStBl II 2007, 796 zu Mehrabführungen; vom 29. Oktober 2008 I R 31/08, BFH/NV 2009, 790 zu Minderabführungen).

    Demgemäß kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb es --aus Sicht der Finanzverwaltung (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 216, 530, BStBl II 2007, 796)-- hätte gerechtfertigt sein können, im Falle der Veräußerung der Anteile an der B-GmbH einen von der E-GmbH erzielten Verlust durch Auflösung eines negativen Ausgleichspostens zu neutralisieren.

    bb) Anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Gesetzgeber in Reaktion auf das Senatsurteil in BFHE 216, 530, BStBl II 2007, 796 mit dem JStG 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) § 14 KStG 2002 um einen neuen Abs. 4 ergänzt hat, nach welchem --mit steuerlicher Rückwirkung (§ 34 Abs. 9 Nr. 5 KStG 2002 n.F.)-- für Minder- und Mehrabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, in der Steuerbilanz des Organträgers ein besonderer aktiver oder passiver Ausgleichsposten zu bilden (Satz 1) und dieser z.B. bei Veräußerung der Organbeteiligung (Satz 2) oder Umwandlung der Organgesellschaft (Satz 5) aufzulösen ist.

    Die Entscheidung darüber, ob von einer handelsrechtlichen Mehrabführung auszugehen ist, ist deshalb an dem Grundanliegen des Gesetzgebers auszurichten, der mit den Regelungen des § 14 Abs. 4 KStG 2002 n.F. dem --nach seiner Einschätzung-- systemwidrigen Senatsurteil in BFHE 216, 530, BStBl II 2007, 796 zur erfolgsneutralen Auflösung passiver Ausgleichsposten begegnen und --entsprechend dem Grundgedanken der Organschaft-- die Einmalbesteuerung der organschaftlichen Erträge beim Organträger sicherstellen sowie zu diesem Zweck die für handelsrechtliche Mehrabführungen gebildeten Ausgleichsposten im Falle der Veräußerung der Organbeteiligung einkommenserhöhend auflösen wollte (BTDrucks 16/7036, S. 20).

    Wie der Senat bereits mit Urteil in BFHE 216, 530, BStBl II 2007, 796 erläutert hat, soll diese Bestimmung gewährleisten, dass der durch eine Minderabführung entstandene Teil des Eigenkapitals bei der Organgesellschaft wie durch Einlagen entstandenes Eigenkapital behandelt wird, das im Falle seiner Abführung nicht erneut der Körperschaftsteuer zu unterwerfen ist.

  • FG Münster, 19.02.2018 - 13 K 1278/14

    Investmentsteuergesetz - Steuerpflicht sog. negativ thesaurierter Erträge

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.02.2007 I R 5/05, BStBl II 2007, 786 finde keine Anwendung, da es zum einen zur Organschaft ergangen und außerdem mit einem Nichtanwendungserlass belegt worden sei.

    Dass es einer solchen bedürfe, ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 07.02.2007 I R 5/05, BStBl II 2007, 796, wobei sich der Nichtanwendungserlass ausdrücklich nur auf die Regelung in R 63 Abs. 3 der Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) 2004 und nicht auf das Investmentsteuerrecht beziehe.

    Diese ergebnisorientierte Betrachtungsweise habe der BFH in seiner Entscheidung zu Az. I R 5/05 verworfen.

    Für die Auffassung der Klägerin spreche auch die dem Urteil des BFH zu Az. I R 5/05 folgende neue gesetzliche Regelung zu § 14 Abs. 4 KStG und die Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache -BT-Drs.- 16/7036 vom 16.11.2007).

    Dieser Rechtsauffassung steht das BFH-Urteil vom 07.02.2007 I R 5/05, BFHE 216, 530, BStBl II 2007, 796 nicht entgegen.

    Konnte der BFH in seinem Urteil vom 07.02.2007 I R 5/05 für den Bereich der organschaftlichen Ausgleichsposten nicht ausschließen, dass der Gesetzgeber die sich aus den Mehrabführungen ergebende steuerfreie Eigenkapitalmehrung des Organträgers bewusst hingenommen hat, schließt der erkennende Senat eine gesetzgeberische Tolerierung der Steuerfreiheit von Vermögensausschüttungen für betrieblich beteiligte Anleger im Bereich des Investmentsteuerrechts aus.

  • BFH, 14.01.2009 - I R 47/08

    Im Veranlagungszeitraum 2002 keine Anwendung der sog. Bruttomethode im Organkreis

    Eine solche aus dem Gesetz abzuleitende Pflicht ist im Steuerrecht als Eingriffsrecht aber unverzichtbar (vgl. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--; s. dazu Senatsurteil vom 7. Februar 2007 I R 5/05, BFHE 216, 530, BStBl II 2007, 796).
  • BFH, 29.10.2008 - I R 31/08

    Erfolgsneutrale Bildung organschaftlicher aktiver Ausgleichsposten

    Die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft gemäß § 14 KStG 1991 und die Einkommensermittlung beim Organträger nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen sollen nicht zu einer Doppelbesteuerung des Organeinkommens führen (Senatsurteile vom 24. Juli 1996 I R 41/93, BFHE 181, 53, BStBl II 1996, 614; vom 7. Februar 2007 I R 5/05, BFHE 216, 530, BStBl II 2007, 796).

    Dies folgt schon daraus, dass nach Auffassung des Senats organschaftliche Ausgleichsposten lediglich bilanztechnische Erinnerungsposten sind, die aus organschaftlichen Besonderheiten resultieren und außerhalb der Steuerbilanz des Organträgers festzuhalten sind (vgl. Senatsurteile in BFHE 181, 53, BStBl II 1996, 614; in BFHE 216, 530, BStBl II 2007, 796, m.w.N. zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 14 Abs. 4 KStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007, BGBl. I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218).

    Nach anderer Auffassung sind aktive Ausgleichsposten als steuerbilanzielle Korrekturposten zum Wert der Beteiligung zu beurteilen und in die Steuerbilanz aufzunehmen (s. Nachweise im Senatsurteil in BFHE 216, 530, BStBl II 2007, 796; vgl. auch Reiß, Der Konzern 2008, 9; Bareis, Deutsches Steuerrecht 2008, 335); die sich hieraus ergebende Gewinnerhöhung ist jedoch außerhalb der Bilanz durch entsprechende Abrechnungen zu neutralisieren (R 59 Abs. 1 Satz 3 KStR 1990, jetzt: R 63 Abs. 1 Satz 3 KStR 2004; vgl. auch Dötsch/Pung, Der Betrieb 2007, 2669, 2674; Neumann in Gosch, KStG, § 14 Rz 445, 457; Kußmaul/ Richter, Betriebs-Berater 2007, 1257; Frotscher in Frotscher/ Maas, KStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 311a).

  • FG Hessen, 14.06.2022 - 3 K 1706/18

    Rechtsgrundlage für die Auflösung eines passiven Ausgleichspostens

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 07.02.2007 (I R 5/05, BStBl II 2007, 796) geurteilt, dass es an einer Rechtsgrundlage für eine erfolgswirksame Auflösung des besonderen passiven Ausgleichspostens fehle.

    Der BFH habe dies im Urteil vom 07.02.2007 (I R 5/05, BStBl II 2007, 796) zwar anders gesehen.

    Es ist Sache des Gesetzgebers, Besteuerungstatbestände zu schaffen (vgl. BFH-Urteil vom 07.02.2007 I R 5/05, BStBl II 2007, 796 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -), insbesondere, wenn - wie im Streitfall - typisierend unterstellt wird, dass sich die Mehrabführungen mindernd auf den Veräußerungspreis ausgewirkt haben.

    Auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 07.02.2007 (I R 5/05, BStBl II 2007, 796) ist klargestellt, dass für bereits gebildete passive Ausgleichsposten keine Versteuerung bei ihrer späteren Auflösung eingreifen kann, da dafür im Zeitpunkt ihrer früheren Bildung die Rechtsgrundlage gefehlt, insbesondere kein Gewohnheitsrecht vorgelegen hatte.

  • FG Hamburg, 01.09.2011 - 2 K 188/09

    Körperschaftsteuer: Bildung organschaftliche Ausgleichsposten

    Der Zweck des Ausgleichspostens bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nämlich darin, die zweifache Besteuerung desselben wirtschaftlichen Gewinns bzw. die doppelte Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Verlustes und die Nichterfassung des Gewinns der Organgesellschaft innerhalb des Organkreises zu vermeiden (vgl. BFH, Urteil vom 07.02.2007 - I R 5/05).

    Hiermit käme es zu einer Doppelbesteuerung, welche gerade durch die Bildung steuerlicher Ausgleichsposten vermieden werden soll (vgl. BFH, Urteil vom 07.02.2007, I R 5/05, BStBl II 2007, 796; Urteil vom 29.10.2008, I R 31/08, BFH/NV 2009, 790 f.).

    Die hiernach auch auf den streitigen Zeitraum zurückwirkende gesetzliche Festlegung, dass organschaftliche Ausgleichsposten innerhalb der Steuerbilanz des Organträgers zu bilden sind, steht im Gegensatz zu der bisherigen Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH, Urteil vom 29.10.2008 - I R 31/08, BFH/NV 2009, 790; Urteil vom 07.02.2007 - I R 5/05, BStBl II 2007, 796).

  • FG Düsseldorf, 12.04.2021 - 6 K 3133/18

    Höhe der kapitalertragsteuerpflichtigen Leistungen eines Regiebetriebs an seine

    Ein derartiger steuerbegründender Ausgleichsposten könne nicht in die Steuerbilanz aufgenommen werden, wie sich aus dem BFH-Urteil vom 7.2.2007 (I R 5/05, BStBl II 2007, 796) ergebe.

    Ein steuerbegründender Ausgleichsposten könne nur dann in die Steuerbilanz aufgenommen werden, wenn hierfür eine eindeutige gesetzliche Grundlage bestehe, wie der BFH im Urteil vom 7.2.2007 (I R 5/05, BStBl II 2007, 796) entschieden habe.

  • BFH, 01.07.2020 - XI R 10/18

    Rückgabegewinn bei Anteilen an Immobilienfonds im Betriebsvermögen

    cc) Dem Einwand der Klägerin, es fehle entsprechend zur BFH-Rechtsprechung zu den organschaftlichen Mehrabführungen vor dem Inkrafttreten des § 14 Abs. 4 KStG i.d.F. des JStG 2008 vom 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150 (BFH-Urteil vom 07.02.2007 - I R 5/05, BFHE 216, 530, BStBl II 2007, 796) eine gesetzliche Grundlage (ebenso Schulz/Petersen, DStR 2008, 335, 336 f.; a.A. Haisch/Helios, a.a.O., § 7 Rz 167), ist nicht zu folgen.
  • BFH, 17.11.2015 - X R 40/13

    Öffnungsklausel gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG

    Zwar gehen die Revisionskläger im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass wegen des Grundsatzes der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie wegen des für staatliches Eingriffsrecht und damit auch für das Steuerrecht geltenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes und des Bestimmtheitsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) nur der Gesetzgeber, nicht aber die Verwaltung oder die Gerichte berechtigt sind, neue Eingriffstatbestände zu schaffen (Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 14. August 1996  2 BvR 2088/93, NJW 1996, 3146; BFH-Urteil vom 7. Februar 2007 I R 5/05, BFHE 216, 530, BStBl II 2007, 796, und allgemein Drüen in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 Rz 360 ff.).
  • FG Köln, 15.06.2023 - 10 K 1196/17

    Ermittlung des Gewinns der Organgesellschaft selbständig und ungeschmälert um

    Allerdings dürfe die vorstehende Systematik der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft gemäß § 14 KStG und Einkommensermittlung beim Organträger nach allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs weder zu einer Mehrfachbesteuerung des Organeinkommens führen, noch solle das Organeinkommen unbesteuert bleiben (vgl. etwa BFH v. 7.2.2007, 1 R 5/05, DStRE 2007, 732).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht