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   BFH, 07.11.2007 - I R 52/06   

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https://dejure.org/2007,1132
BFH, 07.11.2007 - I R 52/06 (https://dejure.org/2007,1132)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2007 - I R 52/06 (https://dejure.org/2007,1132)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2007 - I R 52/06 (https://dejure.org/2007,1132)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Betriebs-Berater

    Öffentliche Toilettenanlage als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Marktbetriebs - Daseinsvorsorge als hoheitliche Tätigkeit

  • Betriebs-Berater

    Öffentliche Toilettenanlage als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Marktbetriebs - Daseinsvorsorge als hoheitliche Tätigkeit

  • Judicialis

    KStG § 4 Abs. 1; ; KStG § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 4 Abs. 1, 5
    Öffentliche Toilettenanlage als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Marktbetriebs; Daseinsvorsorge als hoheitliche Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Öffentliche Toilettenanlage als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Marktbetriebs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Marktbetrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ? Zuordnung einer öffentlichen Toilettenanlage zur hoheitlichen Tätigkeit der Trägerkörperschaft ? Keine Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen ? Auf den Benutzerkreis kommt es nicht an

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Öffentliche Toilettenanlage als hoheitliche Aufgabe

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Stadt kann öffentliche Toilette nicht von der Steuer absetzen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zuordnung einer öffentlichen Toilettenanlage zum gewillkürten Betriebsvermögen eines städtischen Marktbetriebs; Einstufung des Betreibens einer öffentlichen Toilettenanlage als hoheitliche Tätigkeit; Abzug von Aufwendungen für eine öffentliche Toilettenanlage als ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    ÖffentlicheToilettenanlage als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Marktbetriebs

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Öffentliche Toilette als Betriebsvermögen eines Wochenmarkts

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Öffentliche Toilettenanlage kein Betriebsvermögen einer Kommune

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Öffentliche Toilettenanlagen können nicht dem Betriebsvermögen eines Wochenmarkts zugeordnet werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Öffentliche Toilettenanlage kein Betriebsvermögen eines Wochenmarkts

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 1 Abs 1 Nr 6, KStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 5 Nr 7, EStG § 12 Nr 1
    Betrieb gewerblicher Art; Herstellungskosten; Nichtabziehbare Betriebsausgaben; Toilettenanlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 219, 563
  • BB 2008, 752
  • BB 2008, 878
  • DB 2008, 733
  • BStBl II 2009, 248
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 17.05.2000 - I R 50/98

    Betrieb gewerblicher Art bei Wochenmärkten

    Auszug aus BFH, 07.11.2007 - I R 52/06
    Die Veranstaltung von Märkten dient nicht der Ausübung der öffentlichen Gewalt und stellt damit keinen Hoheitsbetrieb i.S. des § 4 Abs. 5 KStG dar, der eine Einordnung als Betrieb gewerblicher Art ausschließen würde (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 I R 50/98, BFHE 192, 92, BStBl II 2001, 558, m.w.N.).

    So gehören etwa dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze zum gemeindlichen Hoheitsbereich und können daher nicht Betriebsvermögen eines Betriebs gewerblicher Art sein (vgl. Senatsurteil in BFHE 192, 92, BStBl II 2001, 558; ebenso Sächsisches FG, Urteil vom 5. Dezember 2006 4 K 81/03, juris).

  • FG Nürnberg, 04.04.2006 - I 365/04

    Betriebsvermögen bei Vermietung im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art.

    Auszug aus BFH, 07.11.2007 - I R 52/06
    a) Es kann im Streitfall dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Betriebe gewerblicher Art im Einzelnen über gewillkürtes Betriebsvermögen verfügen können (vgl. hierzu bisher Senatsbeschluss vom 25. Juli 2002 I B 52/02, BFH/NV 2002, 1341 zur Einlage von Aktien; offenlassend Senatsurteil vom 27. Juni 2001 I R 82-85/00, BFHE 195, 572, BStBl II 2001, 773; gewillkürtes Betriebsvermögen weitgehend zulassend FG Nürnberg, Urteil vom 4. April 2006 I 365/2004, EFG 2007, 432).

    In jedem Fall ist nämlich eine Zuordnung zum Betriebsvermögen nur bei solchen Wirtschaftsgütern möglich, die nicht ausschließlich der hoheitlichen Tätigkeit der Trägerkörperschaft dienen (hierzu ausführlich FG Nürnberg in EFG 2007, 432; vgl. auch Heger in Gosch, KStG, § 4 Rz 155; Krämer in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 4 KStG Rz 152; Gastl, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2004, 323, 324).

  • BFH, 25.07.2002 - I B 52/02

    Betrieb gewerblicher Art; Gewinnerzielungsabsicht; Einlage von Aktien in das BV

    Auszug aus BFH, 07.11.2007 - I R 52/06
    a) Es kann im Streitfall dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Betriebe gewerblicher Art im Einzelnen über gewillkürtes Betriebsvermögen verfügen können (vgl. hierzu bisher Senatsbeschluss vom 25. Juli 2002 I B 52/02, BFH/NV 2002, 1341 zur Einlage von Aktien; offenlassend Senatsurteil vom 27. Juni 2001 I R 82-85/00, BFHE 195, 572, BStBl II 2001, 773; gewillkürtes Betriebsvermögen weitgehend zulassend FG Nürnberg, Urteil vom 4. April 2006 I 365/2004, EFG 2007, 432).
  • BFH, 25.01.2005 - I R 63/03

    Abgrenzung Betrieb gewerblicher Art/Hoheitsbetrieb: Vermessungsamt und

    Auszug aus BFH, 07.11.2007 - I R 52/06
    Eine Ausübung öffentlicher Gewalt ist allerdings insoweit ausgeschlossen, als sich die Körperschaft durch ihre Einrichtungen in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit entfaltet, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. Januar 2005 I R 63/03, BFHE 209, 195, BStBl II 2005, 501, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • FG Brandenburg, 29.06.1998 - 1 K 1787/96

    Abzug von Vorsteuern aus einer Baumaßnahme; Verflechtung zwischen einem Markt als

    Auszug aus BFH, 07.11.2007 - I R 52/06
    Ein für die Annahme gewillkürten Betriebsvermögens erforderlicher objektiver Förderungszusammenhang wird hierdurch noch nicht begründet (die Zuordnung einer öffentlichen Toilettenanlage u.a. zu einem Marktbetrieb in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ablehnend auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Oktober 2002 2 K 559/00, EFG 2003, 577; anders dagegen FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 1998 1 K 1787/96 U, EFG 1998, 1439).
  • FG Sachsen, 05.12.2006 - 4 K 81/03

    Zuordnung des Marktplatzes einer Stadt (insbesondere Platzbefestigung, Brunnen

    Auszug aus BFH, 07.11.2007 - I R 52/06
    So gehören etwa dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze zum gemeindlichen Hoheitsbereich und können daher nicht Betriebsvermögen eines Betriebs gewerblicher Art sein (vgl. Senatsurteil in BFHE 192, 92, BStBl II 2001, 558; ebenso Sächsisches FG, Urteil vom 5. Dezember 2006 4 K 81/03, juris).
  • BFH, 23.10.1996 - I R 1/94

    Hausmüllentsorgungseinrichtung kein Betrieb gewerblicher Art

    Auszug aus BFH, 07.11.2007 - I R 52/06
    aa) Zur hoheitlichen Tätigkeit bzw. zur Ausübung öffentlicher Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 KStG gehören solche Tätigkeiten, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139).
  • FG Düsseldorf, 22.06.2006 - 15 K 4921/04

    Öffentliche Toilettenanlage; Betrieb gewerblicher Art; Funktionaler Zusammenhang;

    Auszug aus BFH, 07.11.2007 - I R 52/06
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (FG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juni 2006 15 K 4921/04 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1785).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.10.2002 - 2 K 559/00

    Vorsteuerabzug einer Stadtgemeinde; Zuordnung einer Seebrücke und

    Auszug aus BFH, 07.11.2007 - I R 52/06
    Ein für die Annahme gewillkürten Betriebsvermögens erforderlicher objektiver Förderungszusammenhang wird hierdurch noch nicht begründet (die Zuordnung einer öffentlichen Toilettenanlage u.a. zu einem Marktbetrieb in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ablehnend auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Oktober 2002 2 K 559/00, EFG 2003, 577; anders dagegen FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 1998 1 K 1787/96 U, EFG 1998, 1439).
  • BFH, 15.04.2010 - V R 10/09

    Privatrechtliche Vermögensverwaltung - Gestattung der Automatenaufstellung -

    Dementsprechend ist es auch dem körperschaftsteuerrechtlichen Begriff der Ausübung öffentlicher Gewalt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG nach ständiger Rechtsprechung des I. Senats des BFH wesensimmanent, dass es durch die Ausübung der öffentlichen Gewalt nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommen darf (BFH-Urteile vom 25. Januar 2005 I R 63/03, BFHE 209, 195, BStBl II 2005, 501, unter II.2.; vom 7. November 2007 I R 52/06, BFHE 219, 563, BStBl II 2009, 248; vom 29. Oktober 2008 I R 51/07, BFHE 223, 232, unter II.1., und BFH-Beschluss in DStR 2010, 645, unter II.2.c aa).
  • BFH, 12.07.2012 - I R 106/10

    Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art - Gemeinnützigkeit

    Dann bewegt sich auch die juristische Person des öffentlichen Rechts in Bereichen der unternehmerischen Berufs- und Gewerbeausübung, in denen private Unternehmen durch den --tatsächlichen oder auch nur potentiellen-- Wettbewerb mit (grundsätzlich nicht steuerpflichtigen) Körperschaften des öffentlichen Rechts ihrerseits nicht benachteiligt werden dürfen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 7. November 2007 I R 52/06, BFHE 219, 563, BStBl II 2009, 248 --öffentliche Toilettenanlage--; vom 25. Januar 2005 I R 63/03, BFHE 209, 195, BStBl II 2005, 501 --Vermessungs- und Katasteramt--; vom 29. Oktober 2008 I R 51/07, BFHE 223, 232, BStBl II 2009, 1022, und Senatsbeschluss vom 17. März 2005 I B 245/04, BFH/NV 2005, 1135 --beide zu Kommunalen Krematorien--, jeweils m.w.N.; s. speziell zu Kindergärten auch bereits Reichsfinanzhof, Urteil vom 23. Oktober 1937 VIa 70/37, RFHE 42, 226, RStBl 1937, 1160; Schön, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1999, 701, 706; Wallenhorst in Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 6. Aufl., Rz H 70, und allgemein z.B. Baldauf, DStZ 2011, 35).
  • FG Baden-Württemberg, 08.04.2016 - 10 K 1439/14

    Parkraumbewirtschaftung durch eine Stadt - Abgrenzung zwischen hoheitlicher

    Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind, staatlichen Zwecken dienen und zu deren Annahme der Leistungsempfänger aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 2007 I R 52/06, BFHE 219, 563, BStBl II 2009, 248 m.w.N.).
  • BFH, 29.10.2008 - I R 51/07

    Wettbewerb unter kommunalen und privaten Krematorien führt zur Steuerpflicht

    Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind, staatlichen Zwecken dienen und zu deren Annahme der Leistungsempfänger aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 7. November 2007 I R 52/06, BFH/NV 2008, 888; vom 25. Januar 2005 I R 63/03, BFHE 209, 195, BStBl II 2005, 501, m.w.N.).
  • FG Sachsen, 10.09.2008 - 4 K 846/04

    Grenzen der Zuordnungsfreiheit nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) des

    Die zu ertragssteuerlichen Fragen ergangenen Urteile des BFH vom 07.11.2007 I R 52/06 und des Sächsischen FG vom 05.12.2006 4 K 81/03 könnten vorliegend nicht herangezogen werden.

    Zwar ist, worüber auch kein Streit besteht, der Marktbetrieb als Betrieb gewerblicher Art zu behandeln, in dessen Rahmen die Klägerin unternehmerisch tätig wird, § 2 Abs. 3 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 KStG (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2007 I R 52/06, BFH/NV 2008, 888).

    Denn die Klägerin hat mit Bau, Umgestaltung, Sanierung und Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze, auch des hier im Streit stehenden Marktplatzes, für die Allgemeinheit eine öffentlich-rechtliche Grundaufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge erfüllt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17.05.2000 I R 50/98, BStBl II 2001, 558; vom 07.11.2007 I R 52/06, BFH/NV 2008, 888; Sächsisches FG, Urteil vom 05.12.2006 4 K 81/03, [...]).

    Derartige öffentliche Verkehrsflächen können zwar wesentliche Betriebsgrundlagen eines Betriebs gewerblicher Art sein, nicht aber zu seinem ertragsteuerlichen Betriebsvermögen und auch nicht zu seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen gehören (ständige Rechtsprechung zum Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerrecht, vgl. zum Körperschaftsteuerrecht: BFH-Urteile vom 17.05.2000 I R 50/98, BStBl II 2001, 558; vom 07.11.2007 I R 52/06, BFH/NV 2008, 888 sowie Sächsisches FG, Urteil vom 05.12.2006 4 K 81/03, [...]; zum Umsatzsteuerrecht: BFH-Urteile vom 26.04.1990 V R 166/84, BStBl II 1990, 799; vom 11.06.1997 XI R 65/95, BStBl II 1999, 420; Sächsisches FG, Urteil vom 04.07.2002 2 K 1520/99, Haufe-Index 1118342).

    Denn auch die Marktbesucher nutzten den Parkplatz letztlich als Teil der -während der Marktzeiten möglicherweise vergrößerten- Allgemeinheit (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2007 I R 52/06, BFH/NV 2008, 888 betreffend eine allgemein zugängliche Toilettenanlage).

  • BFH, 03.02.2010 - I R 8/09

    Vermittlungstätigkeit gesetzlicher Krankenversicherungen für private

    Eine Ausübung öffentlicher Gewalt ist insoweit ausgeschlossen, als sich die Körperschaft durch ihre Einrichtungen in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit entfaltet, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 7. November 2007 I R 52/06, BFHE 219, 563, BStBl II 2009, 248; vom 29. Oktober 2008 I R 51/07, BFHE 223, 232, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 10.12.2019 - I R 24/17

    Keine Anerkennung interner Darlehen zwischen Trägerkörperschaft und BgA zur

    Dies folgt schon daraus, dass die überlassenen Wirtschaftsgüter in den Streitjahren weder ausschließlich noch nahezu ausschließlich der hoheitlichen Tätigkeit der Trägerkörperschaft dienten (vgl. Senatsurteil vom 07.11.2007 - I R 52/06, BFHE 219, 563, BStBl II 2009, 248).
  • FG Hamburg, 05.02.2013 - 3 K 74/12

    Übertragung der Trägerschaft eines kirchlichen Kindergartens als Aufgabenübertrag

    Eine Ausübung öffentlicher Gewalt ist allerdings insoweit ausgeschlossen, als sich die Körperschaft durch ihre Einrichtungen in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit ausübt, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet (BFH-Urteil vom 07.11.2007 I R 52/06, BFHE 219, 563, BStBl II 2009, 248).
  • BFH, 03.04.2012 - I R 22/11

    Beratung des Dualen Systems durch Gemeinde als Betrieb gewerblicher Art

    Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind, staatlichen Zwecken dienen und zu deren Annahme der Leistungsempfänger aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 7. November 2007 I R 52/06, BFHE 219, 563, BStBl II 2009, 248; vom 25. Januar 2005 I R 63/03, BFHE 209, 195, BStBl II 2005, 501, m.w.N.; vom 29. Oktober 2008 I R 51/07, BFHE 223, 232, BStBl II 2009, 1022).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011 - 12 K 8281/06

    Abfallberatung der öffentlichen Hand als Hoheitsbetrieb

    der Gründe m.w.N.; vom 07. November 2007 - I R 52/06, BStBl. II 2009, 248, unter II.2.b)aa) der Gründe; vgl. auch Baldauf, Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ - 2011, 35, 36).
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