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   BFH, 22.12.2010 - I R 58/10   

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https://dejure.org/2010,2233
BFH, 22.12.2010 - I R 58/10 (https://dejure.org/2010,2233)
BFH, Entscheidung vom 22.12.2010 - I R 58/10 (https://dejure.org/2010,2233)
BFH, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - I R 58/10 (https://dejure.org/2010,2233)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Wertveränderung einer Kaufpreisforderung als Teil des Veräußerungsgewinns i. S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 - Stichtagsbezogene Wertermittlung - Zweck der in § 8b Abs. 2 KStG 2002 eingeräumten Steuerfreistellung

  • openjur.de

    Wertveränderung einer Kaufpreisforderung als Teil des Veräußerungsgewinns i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002; Stichtagsbezogene Wertermittlung; Zweck der in § 8b Abs. 2 KStG 2002 eingeräumten Steuerfreistellung

  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 7 S 4, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, KStG § 8b Abs 2 S 1, KStG § 8b Abs 2 S 2, KStG § 8b Abs 3 S 1, EStG § 16, EStG § 17, KStG § 8b Abs 3 S 2
    Wertveränderung einer Kaufpreisforderung als Teil des Veräußerungsgewinns i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 - Stichtagsbezogene Wertermittlung - Zweck der in § 8b Abs. 2 KStG 2002 eingeräumten Steuerfreistellung

  • Bundesfinanzhof

    Wertveränderung einer Kaufpreisforderung als Teil des Veräußerungsgewinns i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 - Stichtagsbezogene Wertermittlung - Zweck der in § 8b Abs. 2 KStG 2002 eingeräumten Steuerfreistellung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 S 4 GewStG 2002, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 8b Abs 2 S 1 KStG 2002, § 8b Abs 2 S 2 KStG 2002, § 8b Abs 3 S 1 KStG 2002 vom 22.12.2003
    Wertveränderung einer Kaufpreisforderung als Teil des Veräußerungsgewinns i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 - Stichtagsbezogene Wertermittlung - Zweck der in § 8b Abs. 2 KStG 2002 eingeräumten Steuerfreistellung

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Wertveränderung einer Kaufpreisforderung als Teil des Veräußerungsgewinns

  • rewis.io

    Wertveränderung einer Kaufpreisforderung als Teil des Veräußerungsgewinns i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 - Stichtagsbezogene Wertermittlung - Zweck der in § 8b Abs. 2 KStG 2002 eingeräumten Steuerfreistellung

  • ra.de
  • rewis.io

    Wertveränderung einer Kaufpreisforderung als Teil des Veräußerungsgewinns i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 - Stichtagsbezogene Wertermittlung - Zweck der in § 8b Abs. 2 KStG 2002 eingeräumten Steuerfreistellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8b Abs. 2 S. 1, 2; KStG § 8b Abs. 3 S. 1
    Qualifizierung der Wertveränderung einer Kaufpreisforderung aus einem Anteilsverkauf wegen Uneinbringlichkeit als Teil des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft

  • datenbank.nwb.de

    Wertveränderung einer Kaufpreisforderung als Teil des Veräußerungsgewinns i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wertveränderung einer Kaufpreisforderung als Teil des Veräußerungsgewinns i. S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wertveränderung einer Kaufpreisforderung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Qualifizierung der Wertveränderung einer Kaufpreisforderung aus einem Anteilsverkauf wegen Uneinbringlichkeit als Teil des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückwirkung eines Forderungsausfalls bei Veräußerungsgewinnen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Spätere Wertminderung einer Kaufpreisforderung ist Teil des Veräußerungsgewinns

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Wertveränderung einer Kaufpreisforderung als Teil des Veräußerungsgewinns nach § 8 b Absatz 2 Körperschaftsteuergesetz

Sonstiges

  • handelsblatt.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Nachträgliche Kaufpreisänderungen - Behandlung im Rahmen der Veräußerungsgewinnbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG - BMF-Schreiben vom 24.07.2015

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 185
  • NJW 2011, 2751
  • BB 2011, 597
  • DB 2011, 505
  • BStBl II 2012, 716
  • BStBl II 2015, 668
  • NZG 2011, 385
  • NZG 2011, 636
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.01.2008 - I R 101/06

    Gewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten körperschaftsteuerpflichtig -

    Auszug aus BFH, 22.12.2010 - I R 58/10
    Dieser Gleichklang lässt sich zwar nicht immer stringent herbeiführen (s. z.B. --betreffend die Einbeziehung von Anteilsbezugsrechten-- Senatsurteil vom 23. Januar 2008 I R 101/06, BFHE 220, 352, BStBl II 2008, 719, in Abgrenzung von dem BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 15/05, BFHE 211, 273, BStBl II 2006, 171); er ist jedoch im Auge zu behalten, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen dies --wie hier-- ermöglichen: § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a EStG 2002 befreit 50 v.H. (jetzt 40 v.H.) der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften von der Einkommensteuer; § 3c Abs. 2 EStG 2002 nimmt Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen i.S. von § 3 Nr. 40 EStG 2002 im Zusammenhang stehen, vom Abzug aus.
  • FG Düsseldorf, 02.07.2010 - 17 K 4146/09

    Wertberichtigung einer Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines Anteils i. S.

    Auszug aus BFH, 22.12.2010 - I R 58/10
    Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf wies sie durch Urteil vom 2. Juli 2010  17 K 4146/09 G,F als unbegründet ab; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 76 abgedruckt.
  • BFH, 27.10.2005 - IX R 15/05

    Halbeinkünfteverfahren bei privaten Veräußerungsgeschäften

    Auszug aus BFH, 22.12.2010 - I R 58/10
    Dieser Gleichklang lässt sich zwar nicht immer stringent herbeiführen (s. z.B. --betreffend die Einbeziehung von Anteilsbezugsrechten-- Senatsurteil vom 23. Januar 2008 I R 101/06, BFHE 220, 352, BStBl II 2008, 719, in Abgrenzung von dem BFH-Urteil vom 27. Oktober 2005 IX R 15/05, BFHE 211, 273, BStBl II 2006, 171); er ist jedoch im Auge zu behalten, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen dies --wie hier-- ermöglichen: § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a EStG 2002 befreit 50 v.H. (jetzt 40 v.H.) der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften von der Einkommensteuer; § 3c Abs. 2 EStG 2002 nimmt Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen i.S. von § 3 Nr. 40 EStG 2002 im Zusammenhang stehen, vom Abzug aus.
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 22.12.2010 - I R 58/10
    a) Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat (durch Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) für die entsprechende Regelungslage bei einer Betriebsveräußerung nach § 16 EStG entschieden, später eintretende Veränderungen beim ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis seien so lange und so weit materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückzubeziehen, als der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt habe.
  • BFH, 19.12.2018 - I R 71/16

    Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG bei gewinn- und umsatzabhängigen

    Der Beschluss ist zwar zu § 16 EStG ergangen; die genannten Grundsätze beanspruchen aber allgemeine Geltung (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 2013 X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883) und sind auch für § 8b Abs. 2 KStG zu beachten (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BFHE 232, 185, BStBl II 2015, 668).

    Hierzu hat der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 232, 185, BStBl II 2015, 668 ausgeführt, dass die Regelung des § 8b Abs. 2 KStG an einen einmaligen Vorgang anknüpfe und das Gesetz typisierend von der Vorstellung ausgehe, bei dem Veräußerungsgewinn handele es sich um thesaurierte (komprimierte) Gewinne.

  • FG Köln, 08.05.2013 - 9 K 1272/10

    Einkommensteuer: Zeitliche Zuordnung einer nachträglichen Kaufpreisänderung für

    Die Klägerin sieht sich in ihrer Rechtsauffassung durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Dezember 2010 I R 58/10 bestätigt.

    Der BFH habe zwar in der von der Klägerin angeführten Entscheidung vom 22. Dezember 2010 I R 58/10 die Gewinnauswirkung korrespondierend zur Einkommenskorrektur nach § 8b KStG auf das Veräußerungsjahr zurückgezogen.

    Der I. Senat des BFH hat diese Argumentation des Großen Senats auf den Steuerbefreiungstatbestand des § 8b Abs. 2 KStG in der ab 2002 geltenden Fassung des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) übertragen (BFH-Urteil vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BFHE 232, 185, BFH/NV 2011, 711 unter Nachweis der hierzu bestehenden kontroversen Fachliteratur; a.A. Lammers, DStZ 2011, 483).

    Vielmehr ergibt sich aus Sicht des Senats aus dem Urteil des I. Senats des BFH vom 22. Dezember 2010 I R 58/10 (a.a.O.), dass die Rückwirkung der nachträglichen Änderung des Veräußerungspreises auch die steuerbilanziellen Auswirkungen umfasst (so auch Dötsch/Pung in Dötsch/Pung /Möhlenbrock, Körperschaftsteuergesetz, Stand 9/2012, § 8b Rn 62; Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8b Rn 195, der sogar für eine handelsbilanzielle Nachvollziehung eintritt; Hahne, DStR 2011, 955, 958; i.E. wohl auch Geißer in Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz, § 8b Rn 171).

    Entscheidend ist insoweit, dass der BFH (I R 58/10) in der dem § 8b Abs. 2 KStG unterfallenden Veräußerung einen isolierten, einmaligen Vorgang sieht, der von der laufenden Besteuerung abzugrenzen und dessen Besteuerung eigenen, besonderen Regelungen unterworfen ist ("Gewinnermittlung aufgrund eines eigenen, in sich geschlossenen Regimes").

    Der Senat sieht sich mit seiner Auffassung in Übereinstimmung mit dem Urteil des BFH vom 22. Dezember 2010 I R 58/10 (a.a.O.) zum nachträglichen Ausfall einer Kaufpreisforderung, in dem der BFH entschieden hat, dass der Ausfall der Kaufpreisforderungen auf die Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Veräußerungsjahr "durchschlägt und in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Forderungsausfall feststeht, korrespondierend kein abzugsfähiger Aufwand erfasst" wird.

    Die Frage der zeitlichen Zuordnung einer nachträglichen Kaufpreisänderung im Anwendungsbereich des § 8 b Abs. 2 KStG ist auch nach dem Urteil des BFH vom 22. Dezember 2010 (I R 58/10, BFH/NV 2011, 711) in der Fachliteratur umstritten.

  • BFH, 12.03.2014 - I R 45/13

    Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung nach § 8b Abs.

    Ungeachtet dessen, dass die Steuerfreistellung der Veräußerungsgewinne --gewissermaßen als "verdichtete" Gewinne (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BFHE 232, 185)-- im Prinzip die Steuerfreistellung der Gewinnausschüttungen flankieren soll, ist es dem Gesetzgeber doch unbenommen, diese --typisierte-- Gleichbehandlung zu begrenzen.
  • BFH, 12.03.2014 - I R 55/13

    Nachträgliche Veränderung des Veräußerungspreises und der Veräußerungskosten als

    Das betrifft nicht nur die nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG 2002 (außerbilanziell) vorzunehmende Einkommenskorrektur, sondern auch die (ebenfalls außerbilanziell) vorzunehmende (Gegen-)Korrektur des daraus abzuleitenden steuerbilanziellen Gewinns (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BFHE 232, 185, zum Teil entgegen BMF-Schreiben vom 13. März 2008, BStBl I 2008, 506).

    Die Klage hatte mit ihrem Hauptantrag Erfolg; das Finanzgericht (FG) Köln gab ihr --unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 58/10 (BFHE 232, 185)-- durch Urteil vom 8. Mai 2013  9 K 1272/10 statt.

    Der Senat hat das für eine spätere partielle Uneinbringlichkeit des Veräußerungspreises in seinem Urteil in BFHE 232, 185 bejaht: Veräußerungspreis i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 ist jener Betrag, den der Veräußerer im Ergebnis tatsächlich vereinnahmt.

    Das alles folgt letztlich zwanglos und ohne, dass es weiterer Ausführungen dazu bedürfte, dem, was der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 232, 185 zum Ausdruck und dort näher begründet hat (im Ergebnis ebenso z.B. Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b Rz 112; Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 195; Hahne, Deutsches Steuerrecht 2011, 955, 958; Geißer in Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz, § 8b Rz 171; auch Fertig, Die Unternehmensbesteuerung 2014, 98, der aus Gründen der gleichmäßigen Besteuerung allerdings ein bilanzielles Korrigieren bevorzugt; prinzipiell anders M. Frotscher in G. Frotscher/Maas, KStG/GewStG/ UmwStG, § 8b KStG Rz 211a, 212).

  • BFH, 09.04.2014 - I R 52/12

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG

    Ungeachtet dessen, dass die Steuerfreistellung der Veräußerungsgewinne --gewissermaßen als "verdichtete" Gewinne (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BFHE 232, 185)-- im Prinzip die Steuerfreistellung der Gewinnausschüttungen flankieren soll, ist es dem Gesetzgeber doch unbenommen, diese --typisierte-- Gleichbehandlung zu begrenzen.
  • BFH, 23.05.2012 - IX R 32/11

    Besserungsoption kein rückwirkendes Ereignis

    c) Gegenstand der geänderten Vereinbarung vom 15./22. März 2004 war auch nicht, wie das FA angenommen hat, eine dem Veräußerungsvorgang nachfolgende Wertveränderung der Gegenleistung (d.h. des Kaufpreises i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) --welche als im ursprünglichen Vertrag angelegt grundsätzlich auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirken würde (vgl. BFH-Urteil vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BFHE 232, 185)--, sondern eine dem Veräußerungsvorgang nachfolgende Wertveränderung der Leistung (d.h. des Kaufgegenstands), nachdem diese erbracht worden ist.
  • BFH, 26.06.2014 - I B 74/12

    Rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei nachträglicher

    Das gilt auch für die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich, soweit nicht die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften bestimmen, dass eine Änderung des nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalts zu einer rückwirkenden Änderung steuerlicher Rechtsfolgen führt; dies ist bei Steuertatbeständen gegeben, die an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpfen, wie z.B. die Veräußerung eines Gewerbebetriebes nach § 16 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2011 X B 146/10, BFH/NV 2011, 1831; s. auch Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, sowie --zum Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes-- Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BFHE 232, 185).
  • BFH, 01.06.2022 - I R 44/18

    Transparente Besteuerung einer KGaA nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG

    Das Gesetz geht dabei typisierend von der Vorstellung aus, beim Veräußerungsgewinn handele es sich um komprimierte (laufende) Gewinne (Hageböke in Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O., § 9 Rz 90 unter Verweis auf Senatsurteil vom 22.12.2010 - I R 58/10, BFHE 232, 185, BStBl II 2015, 668).
  • FG Schleswig-Holstein, 25.05.2016 - 1 K 20/13

    Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus einer Finanzanlage; Aktivierung

    Währungs-, Zins- und Abzinsungsverluste aus der (Teil-)Veräußerung einer verzinsten und erst langfristig in Fremdwährung zu tilgenden Kaufpreisforderung aus einer steuerfreien Anteilsveräußerung können als nachträgliche Veränderung des Veräußerungsgewinns im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG zu qualifizieren sein (Ergänzung zu den BFH-Urteilen I R 58/10 vom 22.12.2010, BStBl II 2015, 668 und I R 55/13 vom 12.03.2014, BStBl II 2015, 658).

    Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 hat das Gericht die Beteiligten auf den Gesichtspunkt hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nachträgliche Veränderungen des Wertes einer Forderung aus einer steuerfreien Beteiligungsveräußerung im Sinne des § 8 b KStG grundsätzlich auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirken und zu einer Reduzierung des steuerfreien Veräußerungsgewinns führen (BFH, Urteile vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BStBl II 2015, 668 und vom 12. März 2014 I R 55/13, BStBl II 2015, 658).

    Der Bundesfinanzhof hat das für eine spätere partielle Uneinbringlichkeit des Veräußerungspreises mit Urteil vom 22. Dezember 2010 I R 58/10, BStBl II 2015, 668 bejaht: Veräußerungspreis i.S. von § 8 b Abs. 2 Satz 2 KStG ist jener Betrag, den der Veräußerer im Ergebnis tatsächlich vereinnahmt.

  • FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 3457/15

    Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides im Rahmen des Ziehens der

    Durch die Rückwirkung soll eine sachgerechte (Einmal-) Besteuerung nach Maßgabe des einschlägigen Besteuerungstatbestandes erfolgen (BFH-Urteil vom 22.12.2010 I R 58/10, BFHE 232, 185, BStBl II 2015, 668).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16

    Betriebsausgabenabzug für eine Geldbuße - Währungssicherungsgeschäfte als Teil

  • FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 261/13

    Voraussetzungen von Teilwertabschreibungen auf Anteile an zum Bilanzstichtag zu

  • FG Hamburg, 19.09.2016 - 6 K 67/15

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei § 34 Abs. 7 Nr. 2 KStG - Maßgeblichkeit der

  • FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 3400/13

    Körperschaftsteuerliche Betrachtung des Umfangs der im Zusammenhang mit der

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - 6 K 6086/08

    Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 2002

  • FG Baden-Württemberg, 24.10.2011 - 10 K 5175/09

    Abzugsfähigkeit vergeblicher Due-Diligence Aufwendungen - Abzugsverbot nach § 8b

  • FG Hessen, 31.08.2012 - 4 K 1637/09

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei gegenseitigen Optionsrechten zum

  • FG Hamburg, 16.05.2013 - 3 K 162/12

    Körperschaftsteuer: Fehlende Abziehbarkeit der Veräußerungskosten bei einer

  • FG Nürnberg, 01.03.2011 - 1 K 69/09

    Steuerliche Behandlung von mit Aktiengeschäften in Zusammenhang stehenden

  • BFH, 11.11.2019 - IX B 55/19

    Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz, Verfahrensfehler

  • FG Köln, 23.06.2016 - 13 V 436/16

    Körperschaftsteuerliche Anwendbarkeit der Steuerfreiheitsregel des § 8b KStG für

  • FG Düsseldorf, 31.05.2011 - 6 K 1587/09

    Bestimmung der Höhe eines nach § 8b Abs. 2 KStG 2001 steuerfreien

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2022 - 8 K 8034/21

    Anwendung der sog. Zinsschranke bei Beteiligung von Körperschaften an einer

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