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   BFH, 23.09.2008 - I R 62/07   

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https://dejure.org/2008,1638
BFH, 23.09.2008 - I R 62/07 (https://dejure.org/2008,1638)
BFH, Entscheidung vom 23.09.2008 - I R 62/07 (https://dejure.org/2008,1638)
BFH, Entscheidung vom 23. September 2008 - I R 62/07 (https://dejure.org/2008,1638)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 6a, § 4 Abs. 1 Satz 1; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

  • openjur.de

    Sog. Erdienensdauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Erdienensdauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

  • Judicialis

    EStG § 6a; ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6a § 4 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    Sog. Erdienensdauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

  • datenbank.nwb.de

    Sog. Erdienensdauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer ? Rückstellung für eine nachträglich erhöhte Zusage ? Erdienbarkeit der erhöhten Zusage ? Verdeckte Gewinnausschüttung ? Bedeutung der Zehnjahresfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Neues zur Erdienbarkeit von Pensionszusagen eines GmbH-Geschäftsführers bei nachträglicher Erhöhung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliche Erhöhung einer Pensionszusage

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen des Pensionsanspruchs eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft; Führen einer Pensionszusage einer Kapitalgesellschaft zu Gunsten ihres Geschäftsführers zur Minderung des steuerlichen Gewinns; Voraussetzung für das ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Auch Pensionserhöhung muss 10 Jahre erdient werden

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zehnjähriger Erdienungszeitraum auch bei Erhöhung einer Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Erdienensdauer einer Pensionszusage

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Erhöhung der Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer

Besprechungen u.ä. (2)

  • haufe.de (Entscheidungsanmerkung)

    Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer: "Erdienensdauer"

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erdienbarkeit von Pensionszusagen eines GmbH-Geschäftsführers bei nachträglicher Erhöhung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Beherrschender Gesellschafter
    Auswirkungen im Recht der vGA
    Die klare (Vorab-)Vereinbarung im Einzelnen
    Pensionsvereinbarungen
    Grundsätze
    Fremdvergleich
    Pensionszusagen (Anwendungsfall des Fremdvergleichs)
    Die »Erdienbarkeit« der Pension
    Verdeckte Gewinnausschüttung
    Fallgruppen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2
    Erdienbarkeit; Pensionszusage; Verdeckte Gewinnausschüttung; Zeitraum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 223, 64
  • NJW-RR 2009, 466
  • BB 2009, 19
  • DB 2009, 1492
  • DB 2009, 95
  • BStBl II 2013, 39
  • NZG 2009, 278
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.06.2005 - I R 25/04

    VGA: Pensionszusage, Erdienbarkeit bei Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - I R 62/07
    Das ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, wenn die Zusage einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wurde und dieser im Zusagezeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatte (Senatsurteil vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926) oder wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine kurze Zeitspanne liegt, in der der Versorgungsanspruch vom Begünstigten nicht mehr erdient werden kann (Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005 I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252, m.w.N.).

    Ein Versorgungsanspruch ist nach ständiger Senatsrechtsprechung von einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 2252; Senatsurteil in BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926, m.w.N.).

    Allerdings kann diese Frist mangels eindeutiger gesetzlicher Vorgaben nicht im Sinne einer allgemein gültigen zwingenden Voraussetzung verstanden werden (Senatsurteile vom 24. April 2002 I R 43/01, BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416; in BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926; Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 2252).

    Ist aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles anderweitig sichergestellt, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll, ist dies deshalb auch dann anzunehmen, wenn die besagten Zeiträume nicht erreicht werden (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 2252, m.w.N.).

  • BFH, 23.07.2003 - I R 80/02

    VGA: Nicht erdienbare Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - I R 62/07
    Das ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, wenn die Zusage einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wurde und dieser im Zusagezeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatte (Senatsurteil vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926) oder wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine kurze Zeitspanne liegt, in der der Versorgungsanspruch vom Begünstigten nicht mehr erdient werden kann (Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005 I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252, m.w.N.).

    Ein Versorgungsanspruch ist nach ständiger Senatsrechtsprechung von einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 2252; Senatsurteil in BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926, m.w.N.).

    Allerdings kann diese Frist mangels eindeutiger gesetzlicher Vorgaben nicht im Sinne einer allgemein gültigen zwingenden Voraussetzung verstanden werden (Senatsurteile vom 24. April 2002 I R 43/01, BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416; in BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926; Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 2252).

  • BFH, 24.04.2002 - I R 43/01

    Erdienbarkeit einer Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - I R 62/07
    Allerdings kann diese Frist mangels eindeutiger gesetzlicher Vorgaben nicht im Sinne einer allgemein gültigen zwingenden Voraussetzung verstanden werden (Senatsurteile vom 24. April 2002 I R 43/01, BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416; in BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926; Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 2252).

    Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen ebenso wie bei einer erstmaligen Zusage der besonderen Begründung, etwa wenn dem Geschäftsführer ein Festbetrag als Pension zugesagt wurde, der sich infolge erheblicher Steigerung der Lebenshaltungskosten nunmehr zur Alterssicherung als unzureichend erweist (vgl. Senatsurteile vom 22. März 1972 I R 117/70, BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501; vom 6. April 1979 I R 39/76, BFHE 128, 352, BStBl II 1979, 687; in BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416).

  • BFH, 22.03.1972 - I R 117/70

    Pensionsbezüge - Anpassung an veränderte Verhältnisse - Ansteigen der

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - I R 62/07
    Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen ebenso wie bei einer erstmaligen Zusage der besonderen Begründung, etwa wenn dem Geschäftsführer ein Festbetrag als Pension zugesagt wurde, der sich infolge erheblicher Steigerung der Lebenshaltungskosten nunmehr zur Alterssicherung als unzureichend erweist (vgl. Senatsurteile vom 22. März 1972 I R 117/70, BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501; vom 6. April 1979 I R 39/76, BFHE 128, 352, BStBl II 1979, 687; in BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416).
  • BFH, 20.12.2000 - I R 15/00

    Pensions- und Invalididtätszusage an GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - I R 62/07
    Sie ist dann, soweit sie sich in der Steuerbilanz ausgewirkt und demgemäß den Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG gemindert hat, dem Gewinn der Gesellschaft außerhalb der Bilanz hinzuzurechnen (z.B. Senatsurteile vom 20. Dezember 2000 I R 15/00, BFHE 194, 191, BStBl II 2005, 657; vom 7. November 2001 I R 79/00, BFHE 197, 164, BStBl II 2005, 659, jeweils m.w.N.).
  • FG Münster, 29.06.2007 - 9 K 293/03

    Erhöhung einer Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - I R 62/07
    Der gegen die entsprechend geänderten Bescheide für die Streitjahre 1996 bis 1999 erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 29. Juni 2007 9 K 293/03 K,G, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1629, statt.
  • BFH, 07.11.2001 - I R 79/00

    Finanzierbarkeit einer Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - I R 62/07
    Sie ist dann, soweit sie sich in der Steuerbilanz ausgewirkt und demgemäß den Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG gemindert hat, dem Gewinn der Gesellschaft außerhalb der Bilanz hinzuzurechnen (z.B. Senatsurteile vom 20. Dezember 2000 I R 15/00, BFHE 194, 191, BStBl II 2005, 657; vom 7. November 2001 I R 79/00, BFHE 197, 164, BStBl II 2005, 659, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 06.04.1979 - I R 39/76

    Pensionserhöhung - Ruhestand - Verdeckte Gewinnausschüttung -

    Auszug aus BFH, 23.09.2008 - I R 62/07
    Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen ebenso wie bei einer erstmaligen Zusage der besonderen Begründung, etwa wenn dem Geschäftsführer ein Festbetrag als Pension zugesagt wurde, der sich infolge erheblicher Steigerung der Lebenshaltungskosten nunmehr zur Alterssicherung als unzureichend erweist (vgl. Senatsurteile vom 22. März 1972 I R 117/70, BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501; vom 6. April 1979 I R 39/76, BFHE 128, 352, BStBl II 1979, 687; in BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416).
  • BFH, 07.03.2018 - I R 89/15

    Erdienbarkeit bei Barlohnumwandlung

    c) Im Übrigen ist die Erdienbarkeit nicht nur bei Erstzusagen, sondern auch bei einer nachträglichen Erhöhung einer bereits erteilten Pensionszusage zu prüfen (Senatsurteile vom 23. September 2008 I R 62/07, BFHE 223, 64, BStBl II 2013, 39; vom 20. Mai 2015 I R 17/14, BFHE 250, 82, BStBl II 2015, 1022).

    Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter, auf dessen mutmaßliches Verhalten es für den hypothetischen Fremdvergleich ankommt, würde einem Angestellten eine Altersversorgung folglich regelmäßig nur dann versprechen, wenn dieser voraussichtlich noch mindestens zehn Jahre für das Unternehmen tätig sein wird (Senatsurteil in BFHE 223, 64, BStBl II 2013, 39), er dem Betrieb in dieser Zeitspanne also die Treue hält.

    Somit wurde nicht nur das steuerrechtlich maßgebliche Rechtsregime für die Zusage gewechselt (Direktzusage i.S. des § 6a EStG einerseits, Unterstützungskasse gemäß § 4d EStG andererseits), sondern zugleich ein Lebenssachverhalt verwirklicht, der nach allgemeinen Grundsätzen eine Erdienbarkeitsprüfung auslöst (Senatsurteile in BFHE 223, 64, BStBl II 2013, 39; in BFHE 250, 82, BStBl II 2015, 1022), so dass die grundsätzlich dem Tatgericht obliegende Gesamtwürdigung des Vorgangs als Neuzusage mangels entsprechender Revisionsrügen nicht zu beanstanden war.

  • BFH, 20.07.2016 - I R 33/15

    Sog. Erdienensdauer bei einer Unterstützungskassenzusage

    b) In der Spruchpraxis des Senats ist anerkannt, dass eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung von Versorgungszusagen --als Grundlage von i.S. des § 4d Abs. 1 Satz 1 EStG gedachten Versorgungsleistungen-- einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter dann gegeben sein kann, wenn sich der Gesellschafter diese Leistungen im Zeitraum zwischen Zusage und seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht mehr erdienen könnte, sog. Erdienbarkeit (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. September 2008 I R 62/07, BFHE 223, 64, BStBl II 2013, 39; vom 20. Mai 2015 I R 17/14, BFHE 250, 82, BStBl II 2015, 1022; vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. November 2008 I B 108/08, BFH/NV 2009, 608).

    Ist aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles anderweitig sichergestellt, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll, ist eine erdienbare Zusage auch dann anzunehmen, wenn die besagten Zeiträume nicht erreicht werden (Senatsurteile in BFHE 223, 64, BStBl II 2013, 39, und in BFHE 250, 82, BStBl II 2015, 1022).

    Dass das FG schließlich davon ausgegangen ist, dass die Verhältnisse des Streitfalles nicht mit den Sachverhalten vergleichbar seien, in denen der Senat trotz Unterschreitens der zehnjährigen Frist die betriebliche Veranlassung der Versorgungszusage bejaht habe (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 2002 I R 56/01, BFH/NV 2002, 1055; vom 24. April 2002 I R 43/01, BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416; in BFHE 223, 64, BStBl II 2013, 39), kann der Revision gleichfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

  • FG Düsseldorf, 09.12.2013 - 6 K 1754/10

    Erdienbarkeit einer Pensionszusage an nicht beherrschenden

    Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, GmbHG) anwendet (BFH, Urt. vom 4.9.2002 - I R 48/01, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2003, 347; BFH, Urteil vom 23.09.2008 - I R 62/07, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2013, 39 m.w.N.).

    b) Bei einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss die begünstigte Person während der ihr voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit den Versorgungsanspruch noch erdienen können (BFH, Urteil vom 23.09.2008 - I R 62/07, BStBl. II 2013, 39 m.w.N.).

    c) Für eine nachträgliche Erhöhung einer erteilten Pensionszusage durch Anhebung des Bemessungssatzes vom ruhegehaltsfähigen Gehalt gelten nach der Rechtsprechung dieselbe Maßstaben wie für Erstzusagen auf eine Versorgungsanwartschaft (BFH, Urteil vom 23.09.2008 - I R 62/07, BStBl II 2013, 39 zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer; kritisch dazu Weber-Grellet, StuB 2009, 186, 188).

    Eine nachträgliche Zusage ist danach eigenständig auf ihre Erdienbarkeit zu prüfen (BFH, Urteil vom 23.09.2008 - I R 62/07, BStBl II 2013, 39; Gosch, KStG, 2. Aufl. 2009, § 8 Rn. 1099).

    Von der bisherigen Rechtsprechung des BFH unterscheidet sich der Streitfall dadurch, dass die Versorgungszusage nicht durch direkte Anhebung des Prozentsatzes des letzten Bruttomonatsgehaltes als Bemessungsgrundlage der Altersrente (vgl. BFH, Urteil vom 23.09.2008 - I R 62/07, BStBl II 2013, 39: Erhöhung der Rente von 50 v.H. auf 66 v.H. des letzten Bruttomonatsgehaltes), sondern nur mittelbar durch Erhöhung der bemessungsrelevanten Aktivbezüge verändert wurde.

    Ist aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles anderweitig sichergestellt, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll, ist deshalb selbst dann keine vGA anzunehmen, wenn die besagten Zeiträume nicht erreicht werden (BFH, Urteil vom 23.09.2008 - I R 62/07, BStBl II 2013, 39 m.w.N.).

    Allerdings bedürfen auch bei einer nachträglichen Zusage Ausnahmen vom typisierenden Grundsatz wie bei einer erstmaligen Zusage der besonderen Begründung (vgl. BFH, Urteil vom 23.09.2008 - I R 62/07, BStBl II 2013, 39).

    Denn auch der BFH betont, dass das Finanzgericht als Tatsacheninstanz die Frage, ob eine Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist, anhand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilen muss (BFH, Urteil vom 23.09.2008 - I R 62/07, BStBl II 2013, 39).

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.02.2015 - 3 K 135/12

    Verhältnis der Vorschriften § 4d Abs. 1 Satz 1 EStG und § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG -

    Die Frist von zehn Jahren ist nach der BFH-Rechtsprechung mangels eindeutiger gesetzlicher Vorgaben nicht im Sinne einer allgemein gültigen zwingenden Voraussetzung zu verstehen (BFH-Urteil vom 23. September 2008 I R 62/07, BFHE 223, 64, BStBl II 2013, 39, m.w.N.).

    Ist aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles anderweitig sichergestellt, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll, ist dies deshalb auch dann anzunehmen, wenn der Zehnjahreszeitrum nicht erreicht werden sollte (BFH-Urteil vom 23. September 2008 I R 62/07, a.a.O.).

    Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen ebenso wie bei einer erstmaligen Zusage der besonderen Begründung, etwa wenn dem Geschäftsführer ein Festbetrag als Pension zugesagt wurde, der sich infolge erheblicher Steigerung der Lebenshaltungskosten nunmehr zur Alterssicherung als unzureichend erweist (BFH-Urteil vom 23. September 2008 I R 62/07, a.a.O., m.w.N.).

    Anders als im Fall, der dem BFH-Urteil vom 23. September 2008 I R 62/07 zugrunde lag, wurde im Streitfall die ursprüngliche Zusage nicht in der Weise modifiziert, dass die monatliche Rente im Versorgungsfall um mehrere Prozentpunkte (Bemessungsgrundlage: das letzte Bruttogehalt) erhöht wurde.

    (d) Was den Hinweis auf eine Lücke in der Altersversorgung angeht, so kann dem von der Klägerin zitierten BFH-Urteil vom 23. September 2008 I R 62/07, a.a.O. nur der Ausnahmefall entnommen werden, dass sich ein zugesagter Festbetrag infolge erheblicher Steigerung der Lebenshaltungskosten nunmehr zur Alterssicherung als unzureichend erweist.

  • BFH, 20.05.2015 - I R 17/14

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Erdienbarkeit der endgehaltsabhängigen

    Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, nach dem sich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Pensionsanspruch innerhalb der verbleibenden Arbeitszeit bis zum vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch erdienen muss, gilt sowohl für Erstzusagen einer Versorgungsanwartschaft als auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits erteilten Zusage (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. September 2008 I R 62/07, BFHE 223, 64, BStBl II 2013, 39).

    Zwar kommt bei einer endgehaltsabhängigen Pensionszusage die Vergütungserhöhung im Ergebnis einer Erhöhung des Versorgungsversprechens gleich, und sowohl in der einen wie in der anderen Situation würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter deswegen bei Erteilung des Versprechens die Erdienbarkeitsgrundsätze auch gleichermaßen anwenden (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2008 I R 62/07, BFHE 223, 64, BStBl II 2013, 39; Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 1099; Otto in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Aufl., StR F Rz 52).

  • BFH, 26.06.2013 - I R 39/12

    Rückstellung für Pensionszusage: Einbeziehung von Vordienstzeiten; Verstoß gegen

    Das FG hat jedoch nicht hinreichend gewürdigt, dass die nach den Anweisungen des § 6a EStG 2002 passivierten und damit das Betriebsvermögen mindernden Pensionsrückstellungen durch den Ansatz von vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 2002 im Wege außerbilanzieller Gewinnhinzurechnungen zu korrigieren sein können (z.B. Senatsurteil vom 23. September 2008 I R 62/07, BFHE 223, 64, BStBl II 2013, 39, m.w.N.).
  • BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der

    Um indessen eine steuerrechtliche Anerkennung einer solchen erweiternden Zusage zu erlangen, müsste der Ehemann - worauf in der Nachtragsvereinbarung ausdrücklich hingewiesen wird - den zugesagten Mehrbetrag grundsätzlich in gleicher Weise durch künftige Arbeitsleistung erdienen wie die in einer Erstzusage versprochene Versorgung (vgl. BFH NJW-RR 2009, 466, 467).
  • BFH, 25.06.2014 - I R 76/13

    Pensionszusage: verdeckte Gewinnausschüttung infolge Ausscheidens des

    Auf Basis dieser Maßstäbe kann nach der gleichermaßen gefestigten Rechtsprechung des Senats eine dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erteilte Pensionszusage u.a. nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen (z.B. Senatsurteile vom 21. Dezember 1994 I R 98/93, BFHE 176, 412, BStBl II 1995, 419; vom 29. Oktober 1997 I R 52/97, BFHE 184, 487, BStBl II 1999, 318; vom 19. Mai 1998 I R 36/97, BFHE 186, 226, BStBl II 1998, 689; vom 23. September 2008 I R 62/07, BFHE 223, 64, BStBl II 2013, 39).
  • FG Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 8 K 892/16

    Übernahmefolgegewinn/Ansatz eines Ausgleichspostens ihm Rahmen des Formwechsels

    c) Der Hinweis des Beklagten auf das BFH-Urteil vom 23. September 2008 I R 62/07 (BStBl II 2013, 39) geht fehl.
  • FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2013 - 12 K 12227/10

    Körperschaftsteuer 2003 bis 2005; gesonderter Feststellung des verbleibenden

    Eine solche Veranlassung ist anzunehmen, wenn die Gesellschaft einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Umständen keine entsprechende Zusage erteilt hätte (vgl. BFH, Urteile vom 20. Dezember 2000 - I R 15/00, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2005, 657; vom 07. November 2001 - I R 79/00, BStBl. II 2005, 659; vom 23. September 2008 - I R 62/07, BFH/NV 2009, 297).

    Liegt zwischen der Erteilung der Zusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine kurze Zeitspanne, in der der Versorgungsanspruch nicht mehr erdient werden kann, ist prinzipiell davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Interesse der Gesellschaft von der Erteilung der Pensionszusage abgesehen hätte; es liegt dann regelmäßig eine vGA vor (BFH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252; Urteil vom 23. September 2008 - I R 62/07, a.a.O.).

    Zwar kann diese Frist - was auch der Beklagte in der angefochtenen Entscheidung zutreffend beachtet hat - mangels entsprechender gesetzlicher Vorgaben nicht im Sinne einer allgemein gültigen zwingenden Voraussetzung verstanden werden; wird die Frist unterschritten, kann aber eine Mitveranlassung der Zusageerteilung durch das Gesellschaftsverhältnis nur dann ausgeschlossen werden, wenn aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles anderweitig sichergestellt ist, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll (BFH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - I R 25/04, a.a.O.; Urteil vom 23. September 2008 - I R 62/07, a.a.O.).

    Erstzusage und nachträgliche Zusagen sind auseinander zu halten und jeweils eigenständig nach den vorgenannten Maßstäben auf ihre Erdienbarkeit zu prüfen (BFH, Urteil vom 23. September 2008 - I R 62/07, a.a.O.).

  • FG Hamburg, 15.04.2016 - 3 K 13/16

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei nachträglicher Zusage der Dynamisierung einer

  • FG Thüringen, 25.06.2015 - 1 K 136/15

    Keine verdeckte Gewinnausschüttung durch Beitragszahlungen einer

  • FG München, 22.12.2015 - 7 K 991/14

    Erdienbarkeit des Versorgungsanspruchs eines beherrschenden

  • FG Saarland, 18.09.2013 - 1 K 1124/12

    Berechnung der zu bildenden Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung gegenüber

  • FG Münster, 17.07.2019 - 9 K 384/18

    Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei einer Änderungsvereinbarung zu einer

  • FG Düsseldorf, 03.08.2010 - 6 V 1868/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 Körperschaftsteuergesetz

  • BFH, 04.03.2009 - I R 45/08

    VGA und andere Ausschüttung bei Versorgungszahlungen - Berichtigung nach § 129

  • FG Nürnberg, 13.12.2022 - 1 K 1349/21

    Erdienbarkeit von zugesagten Pensionen

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.05.2014 - 3 K 1707/09

    Laufende Pensionszahlungen eines weiterhin entgeltlich für eine GmbH tätigen

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.12.2013 - 6 K 6326/10

    Körperschaftsteuer 2008; Gewerbesteuermessbetrag 2008

  • FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2012 - 3 K 877/07

    Erdienenszeitraum für Versorgungszusagen an beherrschende

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