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   BFH, 15.06.2016 - I R 64/14   

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https://dejure.org/2016,31444
BFH, 15.06.2016 - I R 64/14 (https://dejure.org/2016,31444)
BFH, Entscheidung vom 15.06.2016 - I R 64/14 (https://dejure.org/2016,31444)
BFH, Entscheidung vom 15. Juni 2016 - I R 64/14 (https://dejure.org/2016,31444)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtetem Geschäftsbetrieb

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    KStG § 8b Abs 2 S 1, KStG § 8b Abs 2 S 2, KStG § 8b Abs 3, KStG § 8b Abs 7 S 2, KStG § 15 S 1 Nr 2, KStG VZ 2009
    Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtetem Geschäftsbetrieb

  • Bundesfinanzhof

    Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtetem Geschäftsbetrieb

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8b Abs 2 S 1 KStG 2002, § 8b Abs 2 S 2 KStG 2002, § 8b Abs 3 KStG 2002, § 8b Abs 7 S 2 KStG 2002, § 15 S 1 Nr 2 KStG 2002
    Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtetem Geschäftsbetrieb

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Begriff des Erwerbs im Sinne von § 8b Abs. 7 S. 2 KStG; Begriff der Veräußerungskosten im Sinne von § 8b Abs. 2 S. 2 KStG

  • Betriebs-Berater

    Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtetem Geschäftsbetrieb

  • rewis.io

    Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtetem Geschäftsbetrieb

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtetem Geschäftsbetrieb, Vorratsgesellschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtetem Geschäftsbetrieb

  • rechtsportal.de

    Begriff des Erwerbs i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG

  • datenbank.nwb.de

    Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtetem Geschäftsbetrieb

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Veräußerungskosten bei ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtetem Geschäftsbetrieb

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtetem Geschäftsbetrieb

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtete Geschäftsbetrieb

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 S. 2 KStG bei ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtetem Geschäftsbetrieb

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Gemeinkosten können Veräußerungskosten i.S.v. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG sein

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Veräußerungskosten bei ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtetem Geschäftsbetrieb

  • esche.de (Kurzinformation)

    Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen: Nichtabziehbarkeit von Kosten

  • esche.de (Kurzinformation)

    Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen: Nichtabziehbarkeit von Kosten

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8b Abs 2 S 2, KStG § 8b Abs 7
    Kapitalanlagegesellschaft, Anteilsveräußerung, Veräußerungskosten, Organschaft

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 254, 291
  • ZIP 2016, 2415
  • BB 2016, 2453
  • BB 2016, 2660
  • DB 2016, 2331
  • BStBl II 2017, 182
  • NZG 2016, 1357
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 09.04.2014 - I R 52/12

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - I R 64/14
    Zu den Veräußerungskosten i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gehören alle Aufwendungen, die durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind (Senatsurteile vom 12. März 2014 I R 45/13, BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719; vom 9. April 2014 I R 52/12, BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861).

    Der erkennende Senat hat sich dem bezogen auf § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG angeschlossen (Senatsurteile vom 12. März 2014 I R 45/13, BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719; vom 9. April 2014 I R 52/12, BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861).

    Der Senat weicht damit auch nicht von seinen Entscheidungen in BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719 und in BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861 ab.

    Soweit die Klägerin darauf hinweist, es ergebe sich im Urteilsfall durch den Einbezug von Gemeinkosten ein erhöhter Ansatz der Veräußerungskosten und damit eine (verstärkte) "Friktion" beider Vorschriften, weil das pauschale Abzugsverbot fiktiver Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG einerseits und der tatsächliche Abzug der Veräußerungskosten bei Ermittlung des betreffenden Veräußerungsgewinns andererseits eine "doppelte" Berücksichtigung ein und derselben Kosten nach sich ziehe, die vom Regelungszweck nicht getragen sei, verweist der Senat zur weiteren Begründung auf seine Urteile in BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719 und in BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861.

  • BFH, 12.03.2014 - I R 45/13

    Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung nach § 8b Abs.

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - I R 64/14
    Zu den Veräußerungskosten i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gehören alle Aufwendungen, die durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind (Senatsurteile vom 12. März 2014 I R 45/13, BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719; vom 9. April 2014 I R 52/12, BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861).

    Der erkennende Senat hat sich dem bezogen auf § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG angeschlossen (Senatsurteile vom 12. März 2014 I R 45/13, BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719; vom 9. April 2014 I R 52/12, BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861).

    Der Senat weicht damit auch nicht von seinen Entscheidungen in BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719 und in BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861 ab.

    Soweit die Klägerin darauf hinweist, es ergebe sich im Urteilsfall durch den Einbezug von Gemeinkosten ein erhöhter Ansatz der Veräußerungskosten und damit eine (verstärkte) "Friktion" beider Vorschriften, weil das pauschale Abzugsverbot fiktiver Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG einerseits und der tatsächliche Abzug der Veräußerungskosten bei Ermittlung des betreffenden Veräußerungsgewinns andererseits eine "doppelte" Berücksichtigung ein und derselben Kosten nach sich ziehe, die vom Regelungszweck nicht getragen sei, verweist der Senat zur weiteren Begründung auf seine Urteile in BFHE 245, 25, BStBl II 2014, 719 und in BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861.

  • BFH, 03.05.2006 - I R 100/05

    Unternehmensgründung durch Beteiligungsgesellschaft kein Anteilserwerb i.S. von §

    Auszug aus BFH, 15.06.2016 - I R 64/14
    Der Senat hält daran fest, dass als "Erwerb" i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG nur ein abgeleiteter Erwerb angesehen werden kann, der voraussetzt, dass Anteile an den Gesellschaften durch einen Übertragungsakt von einem Dritten erworben wurden (Senatsurteil vom 3. Mai 2006 I R 100/05, BFHE 214, 90, BStBl II 2007, 60; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 I B 82/10, BFH/NV 2011, 69).

    Erwerb von Anteilen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG ist nach der Rechtsprechung des Senats in erster Linie ein solcher, der auf einen Veräußerungsvorgang zurückzuführen ist (Senatsurteil vom 3. Mai 2006 I R 100/05, BFHE 214, 90, BStBl II 2007, 60; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 I B 82/10, BFH/NV 2011, 69).

    Zwar hat der Senat in BFHE 214, 90, BStBl II 2007, 60 offengelassen, ob auch Einlagen oder Einbringungen einen "Erwerb" i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG darstellen (dies verneinend Gosch, KStG, 3. Aufl., § 8b Rz 586; bejahend dagegen Blümich/Rengers, § 8b KStG, Rz 451; Herlinghaus in Rödder/ Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8b Rz 540; Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 8b Rz 711; einschränkend Pyszka/Brauer, Betriebs-Berater 2002, 1669, 1672).

  • FG Bremen, 19.10.2023 - 1 K 134/21

    Umwandlungssteuerliche Behandlung von Kosten der Zusammenführung von IT-Systemen

    Abzustellen sei auf das auslösende Moment für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn (BFH-Urteil vom 15. Juni 2016 I R 64/14, BFHE 254, 291 , BStBl II 2017, 182 ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit von Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 KStG sei auf das auslösende Moment für die Entstehung der Kosten und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn abzustellen (BFH-Urteil vom 15. Juni 2016 I R 64/14, BFHE 254, 291 , BStBl II 2017, 182 ).

    Die Abgrenzung der Veräußerungskosten i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG ist ebenso wie bei § 16 Abs. 2 EStG und § 17 Abs. 2 EStG vorzunehmen (BFH-Urteil vom 12. März 2014 I R 45/13, BFHE 245, 25 , BStBl II 2014, 719 ; BFH-Urteil vom 15. Juni 2016 I R 64/14, BFHE 254, 291 , BStBl II 2017, 182 ; Brandis/Heuermann/Rengers, 166. EL Februar 2023, KStG § 8b Rn. 244).

    Die größere Nähe der Aufwendungen zur Veräußerung besteht, wenn die Aufwendungen aus der Wahrnehmung von Aufgaben in Bezug auf die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen resultieren (BFH-Urteil vom 15. Juni 2016 I R 64/14, BFHE 254, 291 , BStBl II 2017, 182 ).

  • BFH, 25.04.2018 - VI R 51/16

    Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe

    Ob Geschäftsvorfälle noch beim Schlusskapital in der Schlussbilanz und damit bei der Ermittlung des laufenden Gewinns oder erst in der Aufgabebilanz beim Aufgabegewinn zu berücksichtigen sind, bestimmt sich deshalb danach, ob Erträge und Aufwendungen in einem Veranlassungszusammenhang zur Veräußerung/Betriebsaufgabe als dem auslösenden Moment stehen (BFH-Urteile vom 15. Juni 2016 I R 64/14, BFHE 254, 291, BStBl II 2017, 182, Rz 15, und vom 16. Dezember 2009 IV R 22/08, BFHE 227, 481, BStBl II 2010, 736, Rz 17, jeweils mit m.w.N.; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 586, m.w.N.; Reiß in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 16 Rz 263; Schmidt/Wacker, EStG, 37. Aufl., § 16 Rz 290; Hörger/Rapp in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 16 Rz 123 a.E.; Blümich/ Schallmoser, § 16 EStG Rz 557).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16

    Betriebsausgabenabzug für eine Geldbuße - Währungssicherungsgeschäfte als Teil

    Für das Verständnis der nach der Legaldefinition in § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns maßgeblichen Begriffe "Veräußerungspreis" und "Veräußerungskosten" kann auf das hierfür zu § 16 EStG und § 17 EStG entwickelte Begriffsverständnis zurückgegriffen werden (BFH-Urteile vom 15. Juni 2016 I R 64/14, BStBl II 2017, 182; vom 12. März 2014 I R 45/13, BStBl II 2014, 719; Gosch, a.a.O., § 8b KStG Rn. 181, 195a; Pung, a.a.O., § 8b KStG Tz 109).

    Dies erscheint angesichts der aus den Währungssicherungsgeschäften resultierenden Vermögensmehrungen bereits begrifflich ausgeschlossen, denn bei Kosten iSd § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG handelt es sich um durch die Veräußerung veranlasste Aufwendungen (vgl. nur BFH-Urteil vom 15. Juni 2016 I R 64/14, a.a.O.), also Vermögensminderungen des Veräußerers, nicht aber wie vorliegend um Erträge.

  • FG Hamburg, 16.05.2017 - 2 K 118/16

    Einkommensteuer: Zuordnung von Aufwendungen bei Beteiligungsgesellschaften -

    Im Zusammenhang mit Gemeinkosten stelle der BFH darauf ab, zu welchem Bereich diese bei der gebotenen wertenden Zuordnung eine größere Nähe aufwiesen und messe dabei dem Geschäftsbetrieb eine entscheidende Bedeutung zu (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 15. Juni 2016 I R 64/14, BStBl II 2017, 182).

    Die Aufwendungen weisen somit insgesamt eine weit größere Nähe zum Betrieb der Klägerin auf (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 2016 I R 64/14, BStBl II 2017, 182 - für die Einordnung von Gemeinkosten als Veräußerungskosten; vom 23. Februar 2011 I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354 - für die Aufteilung zwischen in- und ausländischen Einkünften; Heinicke in Schmidt, 36. Aufl. 2017, § 4 EStG Rn. 488).

  • BFH, 13.10.2021 - I R 37/18

    Veräußerung von Anteilen aus einer Wandelanleihe

    Ob auch andere Erwerbsvorgänge (z.B. Einbringungen) den Tatbestand erfüllen, hat der Senat bisher offen gelassen (Senatsurteile vom 03.05.2006 - I R 100/05, BFHE 214, 90, BStBl II 2007, 60; vom 15.06.2016 - I R 64/14, BFHE 254, 291, BStBl II 2017, 182).

    Im Unterschied zur Erlangung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Wege der Gründung einer Vorratsgesellschaft, bei der der Senat das Tatbestandsmerkmal "erwerben" aus normspezifischen Gründen als nicht erfüllt angesehen hat (Senatsurteile in BFHE 214, 90, BStBl II 2007, 60; in BFHE 254, 291, BStBl II 2017, 182), geht es vorliegend um den derivativen Erwerb (Kauf) von Wandelanleihen als einer typischen finanzunternehmerischen "Handelsware".

  • FG Düsseldorf, 20.09.2022 - 6 K 3431/16

    Steuerfreistellung bei Aktieneigenhandel

    Der vom BFH (Urteil vom 03.05.2006 I R 100/05, BStBl. II 2007, 60; vom 15.06.2016 I R 64/14, BSBl. II 2017, 182) geforderte "abgeleitete Erwerb" liege demnach nicht vor.

    Nach der Rspr. des BFH (Urteil vom 15.06.2016 I R 64/14, BStBl II 2017, 182) sei daher von einem Erwerb i.S.d. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. auszugehen.

    Mit Urteil vom 15.06.2016 (I R 64/14, BStBl II 2017, 182, Rn. 12-13) hat der BFH sodann klargestellt, dass er das Tatbestandsmerkmal des "Erwerbs" normspezifisch ausgelegt.

  • FG Sachsen, 21.10.2020 - 5 K 117/18

    Steuerpflicht eines erzielten Veräußerungsgewinns aus einem Aktientausch;

    Ein "Erwerb" von Anteilen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 15. Juni 2016 - I R 64/14, BStBl II 2017, 182 , m.w.N.) - der sich der Senat anschließt - in erster Linie ein solcher, der auf einen Veräußerungsvorgang zurückzuführen ist.

    Als "Erwerb" im Sinne von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. kann ausgerichtet an dem in der Norm vorangestellten einschränkenden Tatbestandsmerkmal des kurzfristigen Eigenhandelserwerbs nur ein abgeleiteter Erwerb angesehen werden, der voraussetzt, dass Anteile an den Gesellschaften durch einen Übertragungsakt von einem Dritten erworben wurden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2016 - I R 64/14 a.a.O.).

  • BFH, 13.09.2022 - XI R 33/20

    Zur Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 EStG

    Dem steht nicht zwingend entgegen, dass es sich zivilrechtlich um eine Verpachtung der Klägerin an die M GmbH und die R GmbH & Co. KG und nicht um eine Verpachtung an die P GmbH als Organgesellschaft gehandelt hat und sich die Organschaft auf eine bloße Einkommenszurechnung beschränkt, bei der zunächst das Einkommen der Organgesellschaft eigenständig zu ermitteln ist (vgl. BFH-Urteile vom 23.01.2002 - XI R 95/97, BFHE 198, 99, BStBl II 2003, 9, unter II.1.b; vom 28.02.2013 - IV R 50/09, BFHE 240, 270, BStBl II 2013, 494, Rz 16, und vom 15.06.2016 - I R 64/14, BFHE 254, 291, BStBl II 2017, 182, Rz 20).
  • FG Nürnberg, 21.02.2018 - 4 K 1425/15

    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

    Abzustellen ist auf das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn (BFH-Urteile vom 16.12.2009 IV R 22/08, BStBl II 2010, 736; vom 25.01.2000 VIII R 55/97, BStBl II 2000, 458; vom 27.03.2013 I R 14/12, BFH/NV 2013, 1768; ebenso zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG z.B. BFH-Urteile vom 06.122005 VIII R 34/04, BStBl II 2006, 265; vom 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658; vom 08.02.2011 IX R 15/10, BStBl II 2011, 684; zu § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG Z.B. BFH-Urteile vom 12.03.2014 I R 45/13, BStBl II 2014, 719; vom 09.042014 I R 52/12, BStBl II 2014, 861; vom 15.06.2016 I R 64/14, BStBl II 2017, 182).
  • FG Münster, 01.04.2020 - 8 K 1989/19

    Einkommensteuer - Unterliegen Kosten für die Erstellung eines Konzernabschlusses

    Dies ergebe sich aus dem Urteil des BFH vom 15.06.2016 (I R 64/14), wonach ein Zusammenhang zu anderen Einnahmen bei reinen Beteiligungsholdinggesellschaften ausgeschlossen sei.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.05.2019 - 6 A 10204/19

    Verpflichtung von Beteiligungs- und Holdinggesellschaften zur Bestellung eines

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