Rechtsprechung
   BFH, 09.03.2016 - I R 66/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,14685
BFH, 09.03.2016 - I R 66/14 (https://dejure.org/2016,14685)
BFH, Entscheidung vom 09.03.2016 - I R 66/14 (https://dejure.org/2016,14685)
BFH, Entscheidung vom 09. März 2016 - I R 66/14 (https://dejure.org/2016,14685)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,14685) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im Organschaftsfall

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 89 Abs 2, AO § 89 Abs 3, AO § 89 Abs 4, AO § 89 Abs 5, AO § 178a Abs 2 S 1 Halbs 2, StAuskV § 1 Abs 2, GKG § 34, GKG § 52 Abs 1, KStG § 14 Abs 1, GewStG § 2 Abs 2 S 2, KStG VZ 2009
    Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im Organschaftsfall

  • Bundesfinanzhof

    Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im Organschaftsfall

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 89 Abs 2 AO, § 89 Abs 3 AO, § 89 Abs 4 AO, § 89 Abs 5 AO, § 178a Abs 2 S 1 Halbs 2 AO
    Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im Organschaftsfall

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen des Organträgers und der Organgesellschaft einer ertragssteuerlichen Organschaft auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

  • Betriebs-Berater

    Doppelte Gebührenentstehung bei verbindlicher Auskunft

  • rewis.io

    Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im Organschaftsfall

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im Organschaftsfall

  • rechtsportal.de

    Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen des Organträgers und der Organgesellschaft einer ertragssteuerlichen Organschaft auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

  • datenbank.nwb.de

    Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im Organschaftsfall

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im Organschaftsfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Doppelte Gebührenentstehung bei verbindlicher Auskunft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gebühren für die verbindliche Auskunft - und die Bestimmung des Gegenstandswerts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Organschaft und verbindliche Auskunft - und die doppelte Gebühren

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Doppelte Gebührenentstehung bei verbindlicher Auskunft möglich

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im Organschaftsfall

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Doppelte Gebührenentstehung bei verbindlicher Auskunft

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Doppelte Gebührenentstehung bei verbindlicher Auskunft

  • deloitte-tax-news.de (Pressemitteilung)

    Doppelte Auskunftsgebühr bei Organgesellschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Doppelte Gebührenentstehung bei verbindlicher Auskunft rechtens

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gebühr für verbindliche Auskünfte im Rahmen einer bestehenden Organschaft

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Verbindliche Auskunft kostet pro Antragsteller

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Verbindliche Auskunft des Finanzamts, Antragstellung: Der Teufel steckt im Detail

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Doppelte Auskunftsgebühr bei Organschaft

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 89 Abs 2, AO § 89 Abs 3
    Verbindliche Auskunft, Gebühr

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 253, 199
  • DB 2016, 1480
  • BStBl II 2016, 706
  • NZG 2016, 999
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.04.2015 - IV R 13/12

    Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - I R 66/14
    Die Gebührenpflicht, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2011 I R 61/10, BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536, sowie Senatsbeschluss vom 30. März 2011 I B 136/10, BFHE 232, 395; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989; kritisch z.B. Roser in Beermann/Gosch, AO § 89 Rz 79), knüpft danach an die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft an und trifft den Antragsteller als Gebührenschuldner (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO-- Nr. 4.1.3 und 4.4.1 zu § 89; Simon, Deutsches Steuerrecht 2007, 557, 558 f., 562; Baum, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- Fach 2, S. 9725, 9728; Fatouros, Deutsche Steuer-Zeitung 2007, 382, 389; Wagner, EFG 2015, 532).

    Der Gesetzgeber hat sich insofern für eine typisierende und pauschalierende Regelung entschieden, die sich an dem bereits bestehenden System zur Bemessung des Gegenstandswerts im Gerichtskostenrecht nach § 52 Abs. 1 GKG orientiert, sodass der Betrag zahlenmäßig nach den Grundsätzen für die gerichtliche Streitwertermittlung bestimmt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989).

    Dem Antragsteller wird dabei eine Einschätzungsprärogative für die Bemessung des Gegenstandswerts eingeräumt, wodurch Auseinandersetzungen über die zutreffende Höhe der Gebühr vermieden werden sollen (vgl. wiederum BFH-Urteil in BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989).

  • FG Köln, 28.10.2014 - 8 K 731/12

    Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - I R 66/14
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. Oktober 2014 8 K 731/12 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) Köln gab der wegen zweifacher Gebührenfestsetzung erhobenen Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2014  8 K 731/12 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 530) statt und hob den die Klägerin betreffenden Gebührenbescheid auf.

  • BFH, 30.03.2011 - I R 61/10
    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - I R 66/14
    Die Gebührenpflicht, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2011 I R 61/10, BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536, sowie Senatsbeschluss vom 30. März 2011 I B 136/10, BFHE 232, 395; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989; kritisch z.B. Roser in Beermann/Gosch, AO § 89 Rz 79), knüpft danach an die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft an und trifft den Antragsteller als Gebührenschuldner (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO-- Nr. 4.1.3 und 4.4.1 zu § 89; Simon, Deutsches Steuerrecht 2007, 557, 558 f., 562; Baum, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- Fach 2, S. 9725, 9728; Fatouros, Deutsche Steuer-Zeitung 2007, 382, 389; Wagner, EFG 2015, 532).

    Diese beiden Funktionen sind zwar die verfassungsrechtlich legitimierenden Sachgründe für den gesetzlichen Gebührentatbestand (Senatsurteil in BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536).

  • BFH, 09.03.2016 - I R 81/14

    Steuervereinfachungsgesetz 2011

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - I R 66/14
    Das FA war befugt, eine Auskunftsgebühr sowohl gegenüber der S-GmbH (dazu Senatsurteil vom 9. März 2016 I R 81/14) als auch gegenüber der Klägerin festzusetzen.
  • BFH, 30.03.2011 - I B 136/10

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - I R 66/14
    Die Gebührenpflicht, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2011 I R 61/10, BFHE 232, 406, BStBl II 2011, 536, sowie Senatsbeschluss vom 30. März 2011 I B 136/10, BFHE 232, 395; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989; kritisch z.B. Roser in Beermann/Gosch, AO § 89 Rz 79), knüpft danach an die Bearbeitung eines Antrags auf verbindliche Auskunft an und trifft den Antragsteller als Gebührenschuldner (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO-- Nr. 4.1.3 und 4.4.1 zu § 89; Simon, Deutsches Steuerrecht 2007, 557, 558 f., 562; Baum, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- Fach 2, S. 9725, 9728; Fatouros, Deutsche Steuer-Zeitung 2007, 382, 389; Wagner, EFG 2015, 532).
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Gegenstandswert einer Gebühr für Erteilung verbindlicher Auskunft

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - I R 66/14
    Ohne derartige Gründe dürfen Gebühren neben Steuern grundsätzlich nicht erhoben werden (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003  2 BvL 9-12/98, BVerfGE 108, 1).
  • BFH, 12.08.2015 - I R 45/14

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Auskunftsgebühr - Zweck und Wesen der

    Auszug aus BFH, 09.03.2016 - I R 66/14
    Die verbindliche Auskunft ist als Verwaltungsakt ausgestaltet (z.B. Senatsurteil vom 12. August 2015 I R 45/14, BFHE 251, 119, m.w.N.) und mit diesem Charakter korrespondiert die Gebührenpflicht.
  • BFH, 27.11.2019 - II R 24/17

    Gebührenerhebung bei mehreren Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

    Die verfahrensrechtliche Selbständigkeit der Besteuerung verschiedener Steuerpflichtiger im Hinblick auf die Steuerfestsetzung und das hieraus für jeden Adressaten einer solchen Festsetzung resultierende Erfordernis, für sich eine Auskunft zu erwirken, um eine Bindungswirkung herbeizuführen, nimmt der Gebührentatbestand auf, indem gegenüber jedem Antragsteller eine Gebühr festzusetzen ist, die sich in erster Linie nach dem Wert der Auskunft für den individuellen Antragsteller bemisst (BFH-Urteil vom 09.03.2016 - I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706, Rz 11, m.w.N.).

    Dementsprechend hat der BFH zu einer Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im Organschaftsfall entschieden, dass bei einer Mehrheit von Antragstellern grundsätzlich eine entsprechende Mehrheit von Anträgen anzunehmen ist; die Gebührenpflicht knüpft an die Antragstellung an und trifft den einzelnen Antragsteller unabhängig davon, ob weitere Antragsteller die Beantwortung der nämlichen Rechtsfrage beantragt haben (BFH-Urteil in BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706, Rz 10 bis 12).

    Die Gebührenpflicht trifft den Antragsteller als Gebührenschuldner (BFH-Urteil in BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706, Rz 8, m.w.N.).

    Als Antragsteller ist derjenige anzusehen, in dessen Namen ein Antrag gestellt wird (BFH-Urteil in BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706, Rz 8).

    Die in § 1 Abs. 2 StAuskV mit dem Verweis auf § 179 Abs. 2 Satz 2 AO bezeichnete Konstellation einer gesonderten und einheitlichen Feststellung zeichnet sich dadurch aus, dass der Auskunftsantrag für nur einen Bescheid von Bedeutung ist, der --verfahrensrechtlich verselbständigt-- gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erlassen ist (BFH-Urteil in BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706, Rz 14).

  • FG Münster, 08.02.2023 - 6 K 1330/20

    Erteilung acht inhaltsgleicher verbindlicher Auskünfte bezüglich mehrstufiger

    Dabei nimmt der Gebührentatbestand die verfahrensrechtliche Selbständigkeit der Besteuerung verschiedener Steuerpflichtiger im Hinblick auf die Steuerfestsetzung und das hieraus für jeden Adressaten einer solchen Festsetzung resultierende Erfordernis, für sich eine Auskunft zu erwirken, um eine Bindungswirkung herbeizuführen, auf, indem gegenüber jedem Antragsteller eine Gebühr festzusetzen ist, die sich in erster Linie nach dem Wert der Auskunft für den individuellen Antragsteller bemisst (vgl. BFH-Urteil vom 09.03.2016 - I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706; FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.06.2022 - 9 K 9084/21, juris).

    Ursächlich für das vom Gesetzgeber gesehene Bedürfnis einer Gesetzesänderung war die bereits erwähnte Rechtsprechung des BFH (vgl. etwa BFH-Urteil vom 09.03.2016 - I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706; BFH-Urteil vom 27.11.2019 - II R 24/17, BFHE 267, 292; BStBl II 2020, 528), wonach in sog. Mehrpersonenverhältnissen, wie dem vorliegenden, gegenüber jedem Antragsteller eine separate Gebühr festzusetzen war.

    Hierzu hat der BFH entschieden, dass diese weder inhaltlich eine Aussage zur Gebührenpflicht treffe noch Derartiges von ihrer Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei (vgl. BFH-Urteil vom 09.03.2016 - I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706).

    Der Gesetzgeber, der § 89 Abs. 2 AO in Kenntnis des BFH-Urteils vom 09.03.2016 - I R 66/14 geändert hat, hat jedoch keinerlei Veranlassung gesehen, die Verordnungsermächtigung auch auf den Fall der Gebührenerhebung auszudehnen.

    Daher ist für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung im Streitfall auch ohne Belang, inwiefern die mehrfache Antragstellung im Streitfall zur Erreichung der von den Antragstellern erhofften Rechtssicherheit erforderlich gewesen ist oder wieviel Prüfungsaufwand der Beklagte tatsächlich in die Bearbeitung der verbindlichen Auskunft investiert hat (vgl. BFH-Urteil vom 09.03.2016 - I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706).

  • BFH, 09.03.2016 - I R 81/14

    Inhaltsgleich mit I R 66/14 - Auskunftsgebühr bei doppelter Antragstellung im

    NV: Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft eine verbindliche Auskunft in Bezug auf den gleichen Sachverhalt, fällt bei beiden Antragstellern eine Auskunftsgebühr an (gleichgelagert mit Senatsurteil vom 9. März 2016 I R 66/14).

    Das FA war befugt, eine Auskunftsgebühr sowohl gegenüber der A-AG (dazu Senatsurteil vom 9. März 2016 I R 66/14, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) als auch gegenüber der Klägerin festzusetzen.

  • FG München, 05.04.2017 - 4 K 2058/14

    Festsetzung der Gebühr für eine verbindliche Auskunft

    Als Antragsteller und zugleich Gebührenschuldner i.S.d. § 89 Abs. 3 bis 5 AO ist derjenige anzusehen, in dessen Namen der Antrag gestellt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. März 2016 I R 66/14, BStBl II 2016, 706).

    Die verfahrensrechtliche Selbständigkeit der Besteuerung verschiedener Steuerpflichtiger im Hinblick auf die Steuerfestsetzung und das hieraus für jeden Adressaten einer solchen Festsetzung resultierende Erfordernis, für sich eine Auskunft zu erwirken, um eine Bindungswirkung herbeizuführen, nimmt der Gebührentatbestand auf, indem gegenüber jedem Antragsteller eine eigene Gebühr festzusetzen ist, auch wenn die Antragsteller die verbindliche Auskunft in Bezug auf denselben Sachverhalt beantragen (BFH-Urteil vom 9. März 2016 I R 66/14, BStBl II 2016, 706).

  • FG Köln, 27.04.2017 - 1 K 1187/16

    Festsetzung der Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft über die

    Dieser Wert richtet sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen, die sich aus der Gegenüberstellung des Steuerbetrags, der bei Anwendung der von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, zu dem Steuerbetrag ergeben, der entstehen würde, wenn die Finanzbehörde eine entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten würde (BFH-Urteil vom 9. März 2016 I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706; BFH-Urteil vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989 grundsätzlich zustimmend: Horst, Die verbindliche Auskunft nach § 89 Abgabenordnung, S. 195 f.; vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2014, BStBl I 2014, 290, Anwendungserlass zur Abgabenordnung --AEAO--, Nr. 4.2.2 zu § 89).

    Der Gesetzgeber hat sich insofern für eine typisierende und pauschalierende Regelung entschieden, die sich an dem bereits bestehenden System zur Bemessung des Gegenstandswerts im Gerichtskostenrecht nach § 52 Abs. 1 GKG orientiert, sodass der Betrag zahlenmäßig nach den Grundsätzen für die gerichtliche Streitwertermittlung bestimmt wird (BFH-Urteil vom 9. März 2016 I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706; BFH-Urteil vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989).

    Dem Antragsteller wird dabei eine Einschätzungsprärogative für die Bemessung des Gegenstandswerts eingeräumt, wodurch Auseinandersetzungen über die zutreffende Höhe der Gebühr vermieden werden sollen (BFH-Urteil vom 9. März 2016 I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706; BFH-Urteil vom 22. April 2015 IV R 13/12, BFHE 250, 295, BStBl II 2015, 989).

  • BFH, 04.05.2022 - I R 46/18

    Zur Höhe der Gebühr bei Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft

    Obwohl Letzteres im Fall der Rücknahme des Antrags nicht in vollem Umfang zum Tragen kommt, bedeutet dies nicht, bei der Gebührenerhebung nur noch die Kostendeckungsfunktion berücksichtigen zu dürfen (vgl. auch Senatsurteil vom 09.03.2016 - I R 66/14, BFHE 253, 199, BStBl II 2016, 706).
  • FG Münster, 26.07.2022 - 13 K 1563/20

    Festsetzung der Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft

    Die Gesetzesänderung hatte das Ziel, Gebührenhäufungen zu vermeiden, die nach bisheriger Gesetzeslage z.B. in Organschaftsfällen drohten (zur früheren Rechtslage vgl. BFH-Urteil vom 09.03.2016 - I R 66/14, BStBl II 2016, 706, sowie BFH-Urteil vom 27.11.2019 - II R 24/17, BStBl II 2020, 528; zur Intention der Gesetzesänderung s. auch Seer, FR 2017, 161, 167).

    Antragsteller sind die Personen, in deren Namen der Antrag gestellt worden ist (BFH-Urteil vom 09.03.2016 - I R 66/14, BStBl II 2016, 706; s. auch Roser in: Gosch, AO, § 89 Rn. 82), vorliegend mithin die Klägerin und die G GmbH, nicht jedoch die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht existierenden Gesellschaften (N GmbH und M GmbH), obwohl der Antrag - wie oben ausgeführt - auch für diese in zulässiger Weise gestellt worden ist.

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.06.2022 - 9 K 9086/21 zurück zur Übersicht Seite drucken
    Dabei nimmt der Gebührentatbestand die verfahrensrechtliche Selbständigkeit der Besteuerung verschiedener Steuerpflichtiger im Hinblick auf die Steuerfestsetzung und das hieraus für jeden Adressaten einer solchen Festsetzung resultierende Erfordernis, für sich eine Auskunft zu erwirken, um eine Bindungswirkung herbeizuführen, auf, indem gegenüber jedem Antragsteller eine Gebühr festzusetzen ist, die sich in erster Linie nach dem Wert der Auskunft für den individuellen Antragsteller bemisst (vgl. BFH, Urteil vom 9. März 2016 - I R 66/14 , BStBl. II 2016, 706).

    Umgekehrt kann ein einheitlicher Sachverhalt vorliegen, der gleichwohl eine Mehrzahl von Gebühren auslöst, weil mehrere Antragsteller die Auskunft beantragt haben (vgl. BFH, Urteil vom 9. März 2016 - I R 66/14, BStBl. II 2016, 706).

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.06.2022 - 9 K 9085/21 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Festsetzung von Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu

    Dabei nimmt der Gebührentatbestand die verfahrensrechtliche Selbständigkeit der Besteuerung verschiedener Steuerpflichtiger im Hinblick auf die Steuerfestsetzung und das hieraus für jeden Adressaten einer solchen Festsetzung resultierende Erfordernis, für sich eine Auskunft zu erwirken, um eine Bindungswirkung herbeizuführen, auf, indem gegenüber jedem Antragsteller eine Gebühr festzusetzen ist, die sich in erster Linie nach dem Wert der Auskunft für den individuellen Antragsteller bemisst (vgl. BFH, Urteil vom 9. März 2016 - I R 66/14, BStBl. II 2016, 706).

    Umgekehrt kann ein einheitlicher Sachverhalt vorliegen, der gleichwohl eine Mehrzahl von Gebühren auslöst, weil mehrere Antragsteller die Auskunft beantragt haben (vgl. BFH, Urteil vom 9. März 2016 - I R 66/14, BStBl. II 2016, 706).

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.06.2022 - 9 K 9084/21 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Festsetzung von Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu

    Dabei nimmt der Gebührentatbestand die verfahrensrechtliche Selbständigkeit der Besteuerung verschiedener Steuerpflichtiger im Hinblick auf die Steuerfestsetzung und das hieraus für jeden Adressaten einer solchen Festsetzung resultierende Erfordernis, für sich eine Auskunft zu erwirken, um eine Bindungswirkung herbeizuführen, auf, indem gegenüber jedem Antragsteller eine Gebühr festzusetzen ist, die sich in erster Linie nach dem Wert der Auskunft für den individuellen Antragsteller bemisst (vgl. BFH, Urteil vom 9. März 2016 - I R 66/14, BStBl. II 2016, 706).

    Umgekehrt kann ein einheitlicher Sachverhalt vorliegen, der gleichwohl eine Mehrzahl von Gebühren auslöst, weil mehrere Antragsteller die Auskunft beantragt haben (vgl. BFH, Urteil vom 9. März 2016 - I R 66/14, BStBl. II 2016, 706).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht