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   BFH, 08.09.1971 - I R 66/68   

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https://dejure.org/1971,488
BFH, 08.09.1971 - I R 66/68 (https://dejure.org/1971,488)
BFH, Entscheidung vom 08.09.1971 - I R 66/68 (https://dejure.org/1971,488)
BFH, Entscheidung vom 08. September 1971 - I R 66/68 (https://dejure.org/1971,488)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Aufteilung eines Fertigungsbetriebes - Mehrere Produktionszweige - Teilbetriebe - Wesentliche Maschinen - Produktionsabteilungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 2 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei gemeinsamem Maschinenpark Aufgabe eines Produktionszweiges keine Teilbetriebsaufgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 103, 173
  • DB 1971, 2448
  • BStBl II 1972, 118
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.10.1964 - IV 102/64 U

    Anforderungen an eine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 08.09.1971 - I R 66/68
    Seine Aufgabe ist nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG steuerbegünstigt (BFH-Urteil IV 102/64 U vom 28. Oktober 1964, BFH 81, 240, BStBl III 1965, 88).
  • BFH, 14.05.1970 - IV 136/65

    Veräußerung einer Teilpraxis - Steuerbevollmächtigter - Einheitliche Praxis -

    Auszug aus BFH, 08.09.1971 - I R 66/68
    Wegen des teilweise gemeinsamen Maschinenparks kann es dahinstehen, ob die Fabrikationsabteilungen durch ihre weitgehend getrennte Führung und die Verschiedenartigkeit der Rohstoffe, der Herstellungsverfahren und der Kundenkreise vom Steuerpflichtigen so weit verselbständigt worden sind, daß sie als Teilbetriebe angesehen werden können (vgl. BFH-Urteil IV 136/65 vom 14. Mai 1970, BFH 99, 126 [130], BStBl II 1970, 566).
  • BFH, 24.04.1969 - IV R 202/68

    Teilbetrieb - Selbständigkeit - Gesamtbetrieb - Merkmale eines Betriebs -

    Auszug aus BFH, 08.09.1971 - I R 66/68
    Ein Teilbetrieb im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist (Urteile des BFH IV R 202/68 vom 24. April 1969, BFH 95, 323, BStBl II 1969, 397 und IV 76/63 vom 13. Januar 1966, BFH 84, 461 BStBl III 1966, 168 jeweils mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
  • BFH, 01.06.1967 - IV R 47/66

    Erhebung von Steuern für einen Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebes

    Auszug aus BFH, 08.09.1971 - I R 66/68
    Das Gesamtunternehmen des bisherigen Inhabers muß in mehrere selbständige, für sich lebensfähige Betriebe aufgeteilt werden können (BFH-Urteil IV R 47/66 vom 1. Juni 1967, BFH 89, 534, BStBl III 1967, 730).
  • BFH, 13.01.1966 - IV 76/63
    Auszug aus BFH, 08.09.1971 - I R 66/68
    Ein Teilbetrieb im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist (Urteile des BFH IV R 202/68 vom 24. April 1969, BFH 95, 323, BStBl II 1969, 397 und IV 76/63 vom 13. Januar 1966, BFH 84, 461 BStBl III 1966, 168 jeweils mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
  • BFH, 26.04.1979 - IV R 119/76

    Keine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung bei Zurückbehaltung eines

    Zwar sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. September 1971 I R 66/68 (BFHE 103, 173, BStBl II 1972, 118) eine Aufteilung eines Fertigungsbetriebs mit mehreren Produktionszweigen in Teilbetriebe grundsätzlich dann nicht möglich, wenn für die einzelne Produktion wesentliche Maschinen nur für alle Produktionsabteilungen zur Verfügung stünden.

    Diese Entscheidung steht nicht im Widerspruch zum Urteil I R 66/68; denn die Frage, welche Wirtschaftsgüter für einen Teilbetrieb wesentlich sind, liegt auf tatsächlichem Gebiet und hängt jeweils von den Besonderheiten des Einzelfalles ab.

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2002 - 4 K 3449/98

    Veräußerung eines Geschäftsbereichs als Teilbetriebsveräußerung

    Die Aufteilung eines Fertigungsbetriebes mit mehreren Produktionszweigen in Teilbetriebe kommt aber dann nicht in Betracht, wenn für die einzelne Produktion wesentliche Maschinen nur für alle Produktionsabteilungen zur Verfügung stehen (BFH-Urteil vom 8. September 1971 I R 66/68, BFHE 103, S.173, BStBl. II 1972, S. 118).

    Der Senat hält hierbei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zwar daran fest, dass die Aufteilung eines Fertigungsbetriebes mit mehreren Produktionszweigen in Teilbetriebe grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn für die einzelnen Produktionen wesentliche Maschinen für alle Produktionsabteilungen zur Verfügung stehen, die letztlich allen Produktionszweigen dienen und für deren weiteres Tätigwerden nicht hinwegzudenken sind (vgl. BFH-Urteil vom 8. September 1971 I R 66/68, BFHE 103, S. 173, BStBl. II 1972, S.118).

    Die Aufteilung eines Fertigungsbetriebs mit mehreren Produktionszweigen in (begünstigte) Teilbetriebe kommt aber dann nicht in Betracht, wenn für die einzelne Produktion wesentliche Maschinen nur für alle Produktionsabteilungen gemeinsam zur Verfügung stehen (BFH v. 8.9.1971, BStBl II 1972, 118 ).

  • BFH, 18.10.1988 - VIII R 172/85

    Übergang des Vermögens vom Erblasser auf den oder die Erben - Voraussetzungen für

    Unerheblich ist auch, ob der übernehmende Miterbe einzelne Nachlaßgegenstände oder die Erbteile der übrigen Miterben gegen Ausgleichszahlungen erwirbt (BFHE 77, 435, BStBl III 1963, 480; BFHE 103, 173, BStBl II 1972, 12; BFH-Urteil vom 9. Februar 1984 IV R 136/81, NV).
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