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   BFH, 19.10.2010 - I R 67/09   

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https://dejure.org/2010,2568
BFH, 19.10.2010 - I R 67/09 (https://dejure.org/2010,2568)
BFH, Entscheidung vom 19.10.2010 - I R 67/09 (https://dejure.org/2010,2568)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - I R 67/09 (https://dejure.org/2010,2568)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Keine sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer Grundstücks-GmbH an vermögensverwaltender Personengesellschaft

  • openjur.de

    Keine sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer Grundstücks-GmbH an vermögensverwaltender Personengesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 9 Nr 1 S 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, AO § 39 Abs 2 Nr 2
    Keine sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer Grundstücks-GmbH an vermögensverwaltender Personengesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Keine sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer Grundstücks-GmbH an vermögensverwaltender Personengesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Nr 1 S 2 GewStG 1991, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 1997, § 39 Abs 2 Nr 2 AO
    Keine sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer Grundstücks-GmbH an vermögensverwaltender Personengesellschaft

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Keine sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer Grundstücks-GmbH an vermögensverwaltender Personengesellschaft

  • rewis.io

    Keine sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer Grundstücks-GmbH an vermögensverwaltender Personengesellschaft

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer Grundstücks-GmbH an vermögensverwaltender Personengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung einer sog. erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen nach dem Gewerbesteuergesetz i.R.d. Beteiligung einer Grundstücks-GmbH an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Keine sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer Grundstücks-GmbH an vermögensverwaltender Personengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer Grundstücks-GmbH an vermögensverwaltender Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewährung einer sog. erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen nach dem Gewerbesteuergesetz i.R.d. Beteiligung einer Grundstücks-GmbH an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Beteiligung einer Grundstücks-GmbH an vermögensverwaltender Personengesellschaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erweiterte Kürzung bei grundbesitzenden Unternehmen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine erweiterte Kürzung bei Beteiligung an vermögensverwaltender Personengesellschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer: keine erweiterte Kürzung bei Beteiligung an einer Zebragesellschaft

Besprechungen u.ä. (3)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der BFH macht Schluss mit der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei nur mittelbar eigenem Grundbesitz

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung eingeschränkt

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Beteiligung an einer vermögensverwaltenden, grundbesitzenden Personengesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 194
  • BB 2011, 1189
  • BB 2011, 534
  • DB 2011, 455
  • BStBl II 2011, 367
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus BFH, 19.10.2010 - I R 67/09
    Zweck der sog. erweiterten Kürzung ist es, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben (dazu grundlegend Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359, m.w.N.).

    An dieser Rechtsprechung, der sich der VIII. Senat des BFH angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2001 VIII B 56/00, BFH/NV 2001, 817; s. auch BFH-Urteil in BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359), ist festzuhalten.

  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

    Auszug aus BFH, 19.10.2010 - I R 67/09
    Denn bei dem von der KG genutzten Grundbesitz handelt es sich um deren Gesamthandsvermögen, und die bei einer sog. Zebragesellschaft vorzunehmende Einkunftsqualifikation auf Gesellschafterebene führt dementsprechend dazu, dass jedenfalls bei der Klägerin teilweise von fremdem Grundbesitz ausgegangen werden muss, da der Grundbesitz der grundstücksverwaltenden Personengesellschaft nur im Rahmen der Beteiligung an jener Gesellschaft dem Betriebsvermögen der Gesellschafter zuzurechnen ist (s. Roser in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 9 Nr. 1 Rz 117 --unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679--; Wendt, FR 2003, 159; auch Schlagheck, Die steuerliche Betriebsprüfung 2000, 115, 119; insoweit ablehnend z.B. Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 21; Demleitner, Betriebs-Berater 2010, 1257).
  • BFH, 02.02.2001 - VIII B 56/00

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

    Auszug aus BFH, 19.10.2010 - I R 67/09
    An dieser Rechtsprechung, der sich der VIII. Senat des BFH angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2001 VIII B 56/00, BFH/NV 2001, 817; s. auch BFH-Urteil in BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359), ist festzuhalten.
  • BFH, 17.10.2002 - I R 24/01

    Die Beteiligung einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft an einer

    Auszug aus BFH, 19.10.2010 - I R 67/09
    Der Gesetzgeber ist grundsätzlich darin frei, tatbestandliche Voraussetzungen und Erfordernisse zu normieren, die erfüllt sein müssen, um in den Genuss einer steuerlichen Vergünstigung, wie hier der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages, zu gelangen (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2002 I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355).
  • BFH, 17.01.2006 - VIII R 60/02

    Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der

    Auszug aus BFH, 19.10.2010 - I R 67/09
    So gesehen ist die Übernahme der Komplementärstellung entgegen der Vorinstanz nicht mit der --kürzungsunschädlichen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Januar 2006 VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434)-- Gestellung von Sicherheiten im Rahmen einer Grundstücksverwaltung vergleichbar.
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.06.2009 - 12 K 6154/05

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch bei Beteiligung an

    Auszug aus BFH, 19.10.2010 - I R 67/09
    Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg gab ihr mit Urteil vom 24. Juni 2009  12 K 6154/05 B statt; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 1664 abgedruckt.
  • BFH, 22.01.1992 - I R 61/90

    Verstoß gegen Ausschließlichkeitsgebot (§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG 1968/1974)

    Auszug aus BFH, 19.10.2010 - I R 67/09
    a) Wie der Senat wiederholt entschieden hat (z.B. Urteil vom 22. Januar 1992 I R 61/90, BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628), verstößt das Halten einer Kommanditbeteiligung durch ein grundstücksverwaltendes Unternehmen an einer gewerblich geprägten, ebenfalls grundstücksverwaltenden Personengesellschaft gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
  • BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16

    Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

    Nach dem BFH-Urteil vom 19. Oktober 2010 I R 67/09 (BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367) erfordere "eigener Grundbesitz" i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, dass das Grundstücksunternehmen (auch) zivilrechtlich Eigentümer des Grundbesitzes sei; die wirtschaftliche Zurechnung zum Betriebsvermögen des Grundstücksunternehmens genüge nicht.

    Der IV. Senat sieht sich indessen an einer die Revision zurückweisenden Entscheidung durch die Ausführungen im Urteil des I. Senats in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 gehindert.

    Nachdem auf Anfrage des IV. Senats der I. Senat in seiner Sitzung am 28. April 2016 beschlossen hatte, an seiner im Urteil in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 geäußerten Rechtsauffassung festzuhalten, rief der IV. Senat mit Beschluss in BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202 gemäß § 11 Abs. 2 FGO den Großen Senat an.

    Die Vorlage des IV. Senats ist zulässig, da der IV. Senat hinsichtlich der Vorlagefrage vom Urteil des I. Senats in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 abweichen will (§ 11 Abs. 2 FGO), der I. Senat mitgeteilt hat, an seiner Rechtsauffassung festzuhalten (§ 11 Abs. 3 Satz 1 FGO) und die Vorlagefrage für die vom vorlegenden Senat zu treffende Entscheidung entscheidungserheblich ist.

    Der I. Senat des BFH entschied schließlich mit Urteil in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367, dass auch der von einer nicht gewerblich geprägten, sondern lediglich vermögensverwaltend tätigen Untergesellschaft --im Streitfall eine rein vermögensverwaltend tätige Immobilien-KG-- verwaltete und genutzte Immobilienbestand die Obergesellschaft --im Streitfall eine GmbH als eine der vier Komplementäre der Immobilien-KG-- insoweit nicht zur erweiterten Kürzung berechtige.

    Dagegen entschied das Hessische FG mit Urteil vom 7. Mai 2012 8 K 2580/11 (juris) im Anschluss an das Urteil des I. Senats in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367, dass ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot vorliege, wenn die Beteiligungsgesellschaft keine gewerblich geprägte Gesellschaft, sondern eine rein vermögensverwaltend tätige Erbengemeinschaft sei.

    Die Verwaltung verweist gegenwärtig im Gewerbesteuer-Handbuch 2016 (GewStH 2016) H 9.2 (2) unter "Beteiligungen" auf das Urteil des I. Senats in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367.

    Gegenwärtig wird der Tatbestand der erweiterten Kürzung insbesondere nach der Entscheidung des I. Senats des BFH in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 diskutiert.

    Die steuerrechtliche Literatur betrachtet die beiden Tatbestandsmerkmale "zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörender Grundbesitz" und "eigener Grundbesitz" überwiegend als gleichbedeutend, beruft sich dazu u.a. auf die frühere Rechtsprechung des I. Senats des BFH und sieht in dessen anderslautender Entscheidung in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 einen systematischen Widerspruch oder eine nicht ausdrücklich kenntlich gemachte Rechtsprechungsänderung.

    Sollte an der neuen Rechtsprechung des I. Senats des BFH in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 festgehalten werden, die jedenfalls irritierend sei, könnten auch gesamthänderische Erbengemeinschaften ihren Gesellschaftern oder Beteiligten keinen eigenen Grundbesitz mehr vermitteln.

    Die Kommentarliteratur folgt überwiegend nicht der Auffassung des I. Senats des BFH in dessen Urteil in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367.

    Nach Roser (in: Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 Rz 113, 113a) verschärft die Entscheidung des I. Senats in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung, zumal die zivilrechtliche Auslegung des Begriffs nicht zu § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG passe.

    Diese Auslegungsgrundsätze blieben indessen unbeachtet, verstünde man den Tatbestand der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG allein als beliebige Begünstigung, die von engen tatbestandlichen Erfordernissen abhängig gemacht werden könne (so aber der I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367; Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 65, 65c).

  • BFH, 21.07.2016 - IV R 26/14

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Frage der Gewährung der sog. erweiterten

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) zuletzt in seinem Urteil vom 19. Oktober 2010 I R 67/09 (BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367) entschieden habe, sei "eigener Grundbesitz" i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nur gegeben, wenn das Grundstücksunternehmen (auch) zivilrechtlich Eigentümer des Grundbesitzes sei.

    Danach habe die Klägerin durch ihre Beteiligung an der A-GbR keinen eigenen Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwaltet, denn nicht sie, sondern die A-GbR sei zivilrechtliche Eigentümerin der Grundstücke E-Straße 98 bis 102. Zudem habe die Klägerin nach den Ausführungen des BFH in seinem Urteil in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 durch das Halten der Beteiligung an der A-GbR eine die Anwendung der erweiterten Kürzung ausschließende Tätigkeit ausgeübt.

    Insoweit unterscheide sich der Streitfall von dem Fall, der dem BFH-Urteil in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 zugrunde gelegen habe.

    Da er damit in entscheidungserheblicher Weise von dem Urteil des I. Senats des BFH in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 abweicht und der I. Senat auf Anfrage mit Beschluss vom 28. April 2016 I ER-S 4/16 mitgeteilt hat, dass er an seiner in jenem Urteil niedergelegten Rechtsauffassung festhält, legt der IV. Senat die Frage dem Großen Senat des BFH nach § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Entscheidung vor.

    Es fehle an der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, weil Wirtschaftsgüter, die bürgerlich-rechtlich oder wirtschaftlich Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen oder einer gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten Personengesellschaft seien, einkommensteuerrechtlich grundsätzlich zu deren Betriebsvermögen und nicht zu dem ihrer Gesellschafter gehörten (BFH-Urteile in BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628; vom 30. November 2005 I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148; in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367; BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2002 I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355; vom 2. Februar 2001 VIII B 56/00, BFH/NV 2001, 817).

    Zudem gehöre das Halten einer solchen Beteiligung nicht zum Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und stehe auch deshalb der erweiterten Kürzung entgegen (BFH-Urteile in BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628; in BFH 232, 194, BStBl II 2011, 367; in BFH/NV 2006, 1148; BFH-Beschluss in BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 soll das auch gelten, wenn die Beteiligung an einer nicht gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten, vermögensverwaltend tätigen Immobilien-KG besteht; auch dann sei das Halten der Beteiligung eine Tätigkeit, die nicht zu dem abschließenden Katalog an steuerlich unschädlichen (Neben-)Tätigkeiten des beteiligten Grundstücksunternehmens gehöre.

    Ob eigener Grundbesitz gegeben ist, bestimmt sich daher nicht nach zivilrechtlichen, sondern nach (ertrag-)steuerrechtlichen Grundsätzen (so auch --noch-- BFH-Urteil in BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628; vgl. auch BFH-Urteil vom 3. August 1972 IV R 235/67, BFHE 106, 331, BStBl II 1972, 799; anderer Ansicht jetzt BFH-Urteil in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367).

    Weshalb der I. Senat des BFH an dieser Auffassung nicht mehr festhält, lässt sich der Divergenzentscheidung in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 ebenso wenig entnehmen wie eine Begründung dafür, dass der Begriff "eigener" Grundbesitz nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen sei.

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG um eine steuerliche Begünstigung handelt, die der Gesetzgeber von engen tatbestandlichen Voraussetzungen abhängig machen darf (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367, und BFH-Beschluss in BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355), ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch eine entsprechende Ausgestaltung dieser Norm gerade die Einkünfte aus der Beteiligung an einer nicht gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft (endgültig) mit Gewerbesteuer belastet wissen wollte.

    Auch insoweit weicht der vorlegende Senat von dem Urteil des I. Senats des BFH in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367 ab.

    (2) Da im Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO für Zwecke der Besteuerung die Existenz des Gesamthandsvermögens negiert und in Bruchteilsberechtigungen der einzelnen Beteiligten konvertiert wird, gelten diese Grundsätze für die an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft Beteiligten gleichermaßen (anderer Ansicht BFH-Urteil in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367).

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2014 - 6 K 6322/13

    Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbeträgen 2006 bis 2012 sowie Festsetzung von

    Dies gelte nach dem Urteil des BFH vom 19. Oktober 2010 (I R 67/09, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 232, 914, BStBl II 2011, 367) selbst dann, wenn es sich um eine nicht gewerblich geprägte, vermögensverwaltende KG handele.

    Aufgrund der BFH-Entscheidung vom 19. Oktober 2010, a. a. O., sei davon auszugehen, dass generell jede Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den Gesellschaftern keinen eigenen Grundbesitz vermittele.

    Auch die Entscheidung des BFH vom 19. Oktober 2010 (a. a. O.) sei auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar; denn in dem vom BFH entschiedenen Fall habe es sich um eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft gehandelt.

    Zudem soll das Halten der Beteiligung nicht zum Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören und auch deshalb der erweiterten Kürzung entgegen stehen (BFH-Urteile vom 22. Januar 1992 I R 61/90, BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628; vom 19. Oktober 2010 I R 67/09, BFH 232, 194, BStBl II 2011, 367).

    Nach der Entscheidung des BFH vom 19. Oktober 2010, a. a. O., soll dies auch gelten, wenn die Beteiligung an einer nicht gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten, sondern einer vermögensverwaltend tätigen A... GmbH & Co. KG besteht.

    Dies muss entsprechend für die erweiterte Kürzung gelten, die also nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil das Grundstück nur teilweise dem Betriebsvermögen des von der erweiterten Kürzung potentiell Begünstigten angehört (a. A. wohl BFH-Urteil vom 19. Oktober 2010, a. a. O.).

  • BFH, 27.06.2019 - IV R 44/16

    Keine Gewährung der erweiterten Kürzung bei Beteiligung einer

    Denn das Halten einer solchen Beteiligung gehört nicht zum Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (BFH-Urteile vom 22.01.1992 - I R 61/90, BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628; vom 19.10.2010 - I R 67/09, BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367; vom 30.11.2005 - I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148; BFH-Beschluss vom 17.10.2002 - I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355).

    Vielmehr übt der Gesellschafter insoweit eine Tätigkeit aus, die, da sie nicht im Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten enthalten ist, zur Versagung der erweiterten Kürzung führt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628; in BFH/NV 2006, 1148; in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367; BFH-Beschlüsse in BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355; vom 02.02.2001 - VIII B 56/00, BFH/NV 2001, 817).

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2014 - 6 K 6091/12

    Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrags 2007 bis 2012

    Auch die Entscheidung des BFH vom 19. Oktober 2010 (a. a. O.) sei auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar; denn in dem vom BFH entschiedenen Fall habe es sich um eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft gehandelt.

    Dies gelte nach dem Urteil des BFH vom 19. Oktober 2010 (I R 67/09, BFHE 232, 914, BStBl II 2011, 367) selbst dann, wenn es sich um eine nicht gewerblich geprägte, vermögensverwaltende KG handele.

    Aufgrund der BFH-Entscheidung vom 19. Oktober 2010, a. a. O., sei davon auszugehen, dass generell jede Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den Gesellschaftern keinen eigenen Grundbesitz vermittele.

    Zudem soll das Halten der Beteiligung nicht zum Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören und auch deshalb der erweiterten Kürzung entgegen stehen (BFH-Urteile vom 22. Januar 1992 I R 61/90, BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628; vom 19. Oktober 2010 I R 67/09, BFH 232, 194, BStBl II 2011, 367).

    Nach der Entscheidung des BFH vom 19. Oktober 2010, a. a. O., soll dies auch gelten, wenn die Beteiligung an einer nicht gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten, sondern einer vermögensverwaltend tätigen A... GmbH & Co. KG besteht.

    Dies muss entsprechend für die erweiterte Kürzung gelten, die also nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil das Grundstück nur teilweise dem Betriebsvermögen des von der erweiterten Kürzung potentiell Begünstigten angehört (a. A. wohl BFH-Urteil vom 19. Oktober 2010, a. a. O.).

  • FG Hessen, 07.05.2012 - 8 K 2580/11

    Keine ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bei

    Grund hierfür war das beim BFH anhängige Verfahren I R 67/09 sowie das beim Hessischen Finanzgericht anhängige Verfahren 8 K 2122/09.

    Nachdem der BFH das Verfahren I R 67/09 mit Urteil vom 19.10.2010 entschieden hatte, erklärte der Ag. den Gewerbesteuermessbescheid mit Verfügung vom 04.07.2011 für endgültig.

    Mit Einspruchsentscheidung vom     .2011 wies das FA den Einspruch unter Verweisung auf das BFH-Urteil vom 19.10.2010  I R 67/09 als unbegründet zurück.

    Der Beklagte verweist auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung und beruft sich weiterhin auf das BFH-Urteil vom 19.10.2010  I R 67/09.

    Eine Betätigung, die nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten zählt, schließt daher die sogenannte erweiterte Kürzung aus (BFH, Urteil vom 19.10.2010  I R 67/09, BStBl. II 2011, 367 unter 1.).

    Darüber hinaus hat der I. Senat des Bundesfinanzhofs in der zwischen den Beteiligten diskutierten Entscheidung vom 19.10.2010  I R 67/09 (a.a.O.) nunmehr entschieden, dass es sich nicht anders verhalte, wenn die Beteiligungsgesellschaft keine im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte Gesellschaft, sondern eine "rein" vermögensverwaltend tätige Immobilien-Kommanditgesellschaft ist (BFH, a.a.O., Rdnr. 10).

  • BFH, 26.02.2014 - I R 6/13

    Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1

    Sind diese nicht vollen Umfangs erfüllt, ist sie nicht zu gewähren (Senatsurteil vom 19. Oktober 2010 I R 67/09, BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367).
  • BFH, 27.06.2019 - IV R 45/16

    Inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 27.06.2019 IV R 44/16 - Keine Gewährung der

    Denn das Halten einer solchen Beteiligung gehört nicht zum Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (BFH-Urteile vom 22.01.1992 - I R 61/90, BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628; vom19.10.2010 - I R 67/09, BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367; vom 30.11.2005 - I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148; BFH-Beschluss vom 17.10.2002 - I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355).

    Vielmehr übt der Gesellschafter insoweit eine Tätigkeit aus, die, da sie nicht im Katalog der prinzipiell unschädlichen Tätigkeiten enthalten ist, zur Versagung der erweiterten Kürzung führt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628; in BFH/NV 2006, 1148; in BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367; BFH-Beschlüsse in BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355; vom 02.02.2001 - VIII B 56/00, BFH/NV 2001, 817).

  • FG Hessen, 06.12.2016 - 8 K 1064/13

    § 9 Abs.1 Nr.2 GewStG, § 68 BewG

    Im Ergebnis ist sie aber auch wirtschaftliche Eigentümerin i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO geworden (vgl. zu diesem Erfordernis nur BFH-Urteil vom 22.01.1992 I R 61/90, BStBl. II 1992, 628, abweichend möglicherweise BFH-Urteil vom 19.10.2010 I R 67/09 BStBl. II 2011, 367).
  • BFH, 18.12.2014 - IV R 22/12

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines

    bb) Dem steht nicht entgegen, dass für die Auslegung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (auch) von dem ursprünglichen Zweck der Vorschrift auszugehen ist, Grundstücksunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft, die kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG), Einzelunternehmen oder Personengesellschaften gleichzustellen, die ausschließlich nicht gewerbesteuerpflichtige Grundstücksverwaltung betreiben (z.B. BFH-Urteile vom 27. April 1977 I R 214/75, BFHE 122, 531, BStBl II 1977, 776; vom 19. Oktober 2010 I R 67/09, BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367, m.w.N.; vgl. auch Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 45, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2012 - 6 V 6142/12

    Erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Beteiligung einer gewerblich geprägten GmbH

  • BFH, 15.04.2021 - IV R 32/18

    Gemischt genutzte Gebäude keine Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • BFH, 22.05.2019 - III R 21/16

    Erweiterte Kürzung bei Beteiligung an grundstücksverwaltender

  • FG Köln, 29.04.2015 - 13 K 2407/11

    Erweiterte Kürzung, Betriebsvorrichtung, Mitvermietung Hotelzimmereinrichtung

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 6 K 6181/08

    Betrieb von Photovoltaikanlagen hindert günstige gewerbesteuerliche Besteuerung

  • BFH, 26.02.2014 - I R 47/13

    Unwirksames Urteil bei unbestimmtem Tenor; erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages

  • FG München, 29.02.2016 - 7 K 1109/14

    Gewerbeertrag, GmbH & CoKG, Kürzung, Eigener Grundbesitz, Grundstückshandel

  • FG Hamburg, 25.06.2019 - 2 K 235/16

    Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung bei Beteiligung an gewerblich geprägten

  • FG Schleswig-Holstein, 25.05.2016 - 1 K 51/15

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer gewerblich geprägten

  • FG Düsseldorf, 29.06.2017 - 8 K 2641/15

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages für Grundstücksunternehmen

  • FG Köln, 10.02.2011 - 13 K 2516/07

    Unzulässige Versagung der Übertragung der von der Enkelorgangesellschaft in der

  • FG Schleswig-Holstein, 25.05.2016 - 1 K 50/15

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer gewerblich geprägten

  • FG Rheinland-Pfalz, 01.10.2013 - 1 K 2605/10

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei nicht ganzjährigem

  • FG Münster, 21.01.2020 - 6 K 1384/18

    Gewerbesteuer - Ist der Betrieb von vier Weihnachtsmarktständen an drei Tagen im

  • FG München, 05.08.2014 - 13 K 2280/11

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Ebene des Besitzunternehmens

  • BFH, 20.04.2023 - III R 53/20

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer Komplementär-GmbH bei fehlender

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2013 - 6 K 6111/11

    Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer 2006 bis 2008; gesonderter Feststellung

  • FG Münster, 08.03.2012 - 9 K 4197/08

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung - Gewinn aus Veräußerung von Kommanditanteil

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.12.2012 - 12 K 12280/11

    Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz

  • FG München, 14.08.2014 - 7 V 1110/14

    Umschichtung des Grundbesitzbestands und die Beteiligung an GmbH's führen

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.01.2014 - 6 K 6207/11

    Gewerbesteuermessbetrag 2008 und vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den

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