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   BFH, 30.08.1995 - I R 77/94   

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BFH, 30.08.1995 - I R 77/94 (https://dejure.org/1995,1216)
BFH, Entscheidung vom 30.08.1995 - I R 77/94 (https://dejure.org/1995,1216)
BFH, Entscheidung vom 30. August 1995 - I R 77/94 (https://dejure.org/1995,1216)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AStG §§ 7, 8 Abs. 2; KStG 1977 § 26 Abs. 2 bis 5; KStR Abschn. 76 Abs. 9 Sätze 3 und 4

  • Wolters Kluwer

    Bagatellgrenze - Hinzurechnungsbetrag - Zwischengesellschaft

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    OHG: Hinzurechnungsbetrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinzurechnungsbetrag bei Beteiligung einer Personengesellschaft an einer ausländischen Zwischengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 179, 39
  • NJW 1996, 1079 (Ls.)
  • BB 1996, 170
  • BB 1996, 258
  • DB 1996, 759
  • BStBl II 1996, 122
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 06.02.1985 - I R 11/83

    Feststellungsbescheid - Hinzurechnungsbescheid - Gesonderte Feststellung -

    Auszug aus BFH, 30.08.1995 - I R 77/94
    a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 6. Februar 1985 I R 11/83 (BFHE 143, 340, BStBl II 1985, 410) entschieden, daß in dem gemäß § 18 Abs. 1 AStG zu erlassenden Feststellungsbescheid u. a. festzustellen sei, welchen Personen die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen hinzuzurechnen seien.
  • BFH, 15.03.1995 - I R 14/94

    Außensteuer - Hinzurechnungsbetrag - Gewinnanteil

    Auszug aus BFH, 30.08.1995 - I R 77/94
    c) Entgegen der Auffassung des FG folgt aus den BFH-Urteilen vom 20. April 1988 I R 41/82 (BFHE 153, 530, BStBl II 1988, 868 unter II. E. 4) und vom 15. März 1995 I R 14/94 (BFHE 177, 263, BStBl II 1995, 502) nichts anderes.
  • FG Baden-Württemberg, 19.04.1994 - 6 K 232/90
    Auszug aus BFH, 30.08.1995 - I R 77/94
    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 955 veröffentlicht.
  • BFH, 26.10.1983 - I R 200/78

    Ausländische Gesellschaft - Unbeschränkte Steuerpflicht - Zwischengesellschaft -

    Auszug aus BFH, 30.08.1995 - I R 77/94
    Dies ergibt sich aus den Gründen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Oktober 1983 I R 200/78 (BFHE 140, 35, BStBl II 1984, 258).
  • BFH, 20.04.1988 - I R 41/82

    Negative Zwischeneinkünfte einer Untergesellschaft i. S. von § 14 Abs. 1 AStG

    Auszug aus BFH, 30.08.1995 - I R 77/94
    c) Entgegen der Auffassung des FG folgt aus den BFH-Urteilen vom 20. April 1988 I R 41/82 (BFHE 153, 530, BStBl II 1988, 868 unter II. E. 4) und vom 15. März 1995 I R 14/94 (BFHE 177, 263, BStBl II 1995, 502) nichts anderes.
  • BFH, 28.03.2018 - I R 42/16

    Beschränkte Einkommensteuerpflicht: Arbeitnehmertätigkeit für ein privates

    Da Letzteres --nach dem unmittelbaren Wortsinn-- aber einerseits mehr als das bloße "Überwiegen" erfordert, anderseits aber auch eine "fast ausschließliche (inländische) Finanzierung" i.S. einer 90 %-Grenze (s. zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen [Außensteuergesetz] Senatsurteil vom 30. August 1995 I R 77/94, BFHE 179, 39, BStBl II 1996, 122) nicht voraussetzt, ist ein inländischer Finanzierungsanteil von 75 % als ausreichend anzusehen (so im Ergebnis auch Blümich/ Wagner, § 50d EStG Rz 102; Klein/Hagena in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 50d EStG Rz 102; Hahn-Joecks in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 50d Rz I 9).
  • FG Baden-Württemberg, 24.04.2003 - 6 K 14/02

    Behandlung von Schweizer Zwischengesellschaften im Rahmen der Ermittlung von

    Unter Addition der anteiligen passiven Erträge von DM xxx ermittelt die Klägerin somit passive Bruttoerträge von insgesamt DM xxx für alle vier Schweizer Gesellschaften, die sie den anteiligen, von ihr als aktiv angesehenen Bruttoerträgen von DM xxx gegenüberstellt und somit dazu kommt, dass die aktiven Bruttoerträge rund 98 % aller Gesamterträge ausmachten und demzufolge die vom BFH im Urteil vom 30.8.1995 I R 77/94 (BStBl II 1996, 122 ; Ausgangsentscheidung: Urteil des 6. Senats des Finanzgerichts Baden-Württemberg 6 K 232/90 in EFG 1994, 955) gebilligte 10 % Grenze unterschreite.

    Zu der Frage, was unter dem Begriffsmerkmal "fast ausschließlich" i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 AStG zu verstehen ist, hat der I. Senat des Bundesfinanzhofs im Urteil I R 77/94 a.a.O. die Auffassung des erkennenden Senats im Urteil 6 K 232/90 a.a.O. insoweit bestätigt, als hierunter zu verstehen ist, dass 90 % der Bruttoerträge aus aktiven Tätigkeiten stammen müssen, höchstens 10 % aus anderen Tätigkeiten stammen dürfen und die Regelung in Abschnitt 76 Abs. 9 Körperschaftsteuerrichtlinien, wonach selbst bei Unterschreiten der 10 % Grenze passive Einkünfte vorliegen sollen, wenn die passiven Einkünfte einen eigenständigen Bereich passiven Erwerbs bildeten, keine gesetzliche Grundlage hat.

    Der Senat ist der Auffassung, dass sich bereits aus dem BFH-Urteil I R 77/94 a.a.O. ergibt, dass es ausschließlich auf die Bruttoumsätze der einzelnen Zwischengesellschaft ankommt.

    In dem BFH-Urteil vom 7.8.2002 I R 10/01 hat der Bundesfinanzhof insoweit ausdrücklich Bezug genommen auf sein früheres Urteil I R 77/94 a.a.O. und das frühere Urteil des erkennenden Senats vom 19. April 1994 6 K 232/90 EFG 1994, 955.

    Die Revision war nach Auffassung des erkennenden Senats nicht zuzulassen, da sich die gezogenen Folgerungen aus den BFH-Urteilen I R 77/94 a.a.O. und I R 10/01 a.a.O. ergeben und damit entschieden sind.

  • FG München, 27.10.2003 - 7 K 1385/00

    Hinzurechnungsbesteuerung nach § 18 AStG; Bereich mit eigenständigem

    Dies ergebe sich auch aus dem BFH-Urteil vom 30. August 1995 I R 77/94 (BStBl II 1996, 122; DStR 1996, 84).

    Der BFH (BStBl II 1996, 122) hat zur Auslegung des Begriffs "fast ausschließlich" in § 8 Abs. 2 AStG entschieden, dass durch den Wortlaut der Vorschrift vorgegeben sei, dass von einer Bagatellgrenze auszugehen sei, die auf das Beziehen von Bruttoerträgen aus unter § 8 Nr. 1-6 AStG fallenden Tätigkeiten abstelle.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat hinsichtlich der weiteren Begründung insbesondere auf Tz. II.5.c., d. und f. des BFH-Urteils vom 30. August 1995 (a.a.O.).

    Die vorliegende Auslegung des Gesetzes durch den Senat kollidiert auch nicht mit der Freigrenzenregelung des § 9 AStG , denn diese betrifft das Zusammentreffen aktiver und passiver Einkünfte ("Freigrenze bei gemischten Einkünften"), während die Auslegung des Senats das Vorliegen von betrieblichen Nebenerträgen aktiver Tätigkeiten betrifft, die bejahendenfalls den aktiven Einkünften zuzurechnen sind (s. insoweit auch BFH, BStBl II 1996, 122 Tz. II.5.d).

  • BFH, 13.02.2008 - I R 75/07

    Aktivitätserfordernisse beim gewerbesteuerrechtlichen internationalen

    Dabei ist das Tatbestandsmerkmal "fast ausschließlich" als erfüllt anzusehen, wenn die Erträge aus aktiven Tätigkeiten eine Grenze von 90 % nicht unterschreiten (Senatsurteil vom 30. August 1995 I R 77/94, BFHE 179, 39, BStBl II 1996, 122; so im Grundsatz auch Abschn. 65 Abs. 4 Satz 3 der Gewerbesteuer-Richtlinien --GewStR-- 1990 i.V.m. Abschn. 76 Abs. 9 Satz 2 KStR 1991; Sarrazin in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 9 Nr. 7 Rz 26; s. auch zu Aktivitätsklauseln in Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung: Oberfinanzdirektion Münster, Verfügung vom 25. September 1998, 1nternationales Steuerrecht 1999, 81; F. Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 23A Rz 156; Grotherr in Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA-Kommentar, Art. 23A/23B OECD-MA Rz 92; abweichend [fast 100 %] Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 9 Nr. 7 Rz 6).
  • BFH, 07.08.2002 - I R 10/01

    Dividendenbesteuerung nach DBA-Schweiz

    Sie teilen nicht die danach festgestellte tatsächliche funktionale Zuordnung der Beteiligung, sondern sind hiervon als eigenständige passive Einkünfte zu unterscheiden, die keiner der aufgeführten aktiven Betätigungen unterfallen (im Ergebnis ebenso z.B. Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, 3. Aufl., Art. 23 Rz. 91; Hangarter, Steuer-Revue 1986, 279, 288; s. auch Senatsurteil vom 30. August 1995 I R 77/94, BFHE 179, 39, BStBl II 1996, 122, 124 in Bestätigung der entsprechenden Ausführungen in dem seinerzeit angefochtenen Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 19. April 1994 6 K 232/90, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 955, 956; anders demgegenüber Wingert/Strohner in Flick/Wassermeyer/ Wingert/Kempermann, a.a.O., Art. 24 Rz. 69; Grotherr in Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 24 DBA-Schweiz Rz. 4).
  • FG Baden-Württemberg, 27.04.2007 - 9 K 187/04

    Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 7 GewStG; Keine Zurechnung aktiver

    Die passiven Erträge bewegten sich unterhalb der im BFH-Urteil vom 30.08.1995 I R 77/94 (BStBl II 1996, 122 ) gebilligten 10 %-Grenze.

    Das Tatbestandsmerkmal "fast ausschließlich" wurde hierbei im Anschluss an die Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 30.08.1995 I R 77/94, BFHE 179, 39 , BStBl II 1996, 122 ) als erfüllt angesehen, wenn die Erträge aus passiven Tätigkeiten eine Bagatellgrenze von 10 % nicht überschritten haben.

  • FG München, 27.10.2003 - 7 K 1387/00

    Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz: Bagatellgrenze für

    Zwar solle nach Abschnitt 76 Abs. 9 Satz 3 Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR) die Freigrenze nicht gelten, wenn die Einkünfte aus einem eigenständigen Bereich passiven Erwerbs stammten, der nicht der eigenen aktiven Tätigkeit diene, doch habe der BFH im Urteil vom 30. August 1995 I R 77/94 (BStBl II 1996, 122; DStR 1996, 84) festgestellt, dass unter "fast ausschließlich" in § 8 Abs. 2 AStG nur eine relative Bagatellgrenze von 90 vH der Bruttoerträge aus aktiven Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG zu verstehen sei.

    Soweit der Kläger auf das BFH-Urteil vom 30. August 1995 (a.a.O.) verweise, habe dieser die in Abschnitt 76 Abs. 9 Satz 2 und 4 KStR vorgenommene Differenzierung "eigenständiger Bereich passiven Erwerbs" nur innerhalb des § 8 Abs. 2 Nr. 1 AStG (Funktionsholding) verworfen.

  • FG München, 27.10.2003 - 7 K 1744/03

    Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz: Bagatellgrenze für

    Zwar solle nach Abschnitt 76 Abs. 9 Satz 3 Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR) die Freigrenze nicht gelten, wenn die Einkünfte aus einem eigenständigen Bereich passiven Erwerbs stammten, der nicht der eigenen aktiven Tätigkeit diene, doch habe der BFH im Urteil vom 30. August 1995 I R 77/94 (BStBl II 1996, 122; DStR 1996, 84) festgestellt, dass unter "fast ausschließlich" in § 8 Abs. 2 AStG nur eine relative Bagatellgrenze von 90 vH der Bruttoerträge aus aktiven Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG zu verstehen sei.

    Soweit die Klägerin auf das BFH-Urteil vom 30. August 1995 (a.a.O.) verweise, habe dieser die in Abschnitt 76 Abs. 9 Satz 2 und 4 KStR vorgenommene Differenzierung "eigenständiger Bereich passiven Erwerbs" nur innerhalb des § 8 Abs. 2 Nr. 1 AStG (Funktionsholding) verworfen.

  • FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 6348/02

    Wohnsitz in der BRD; Aktivitätsklausel DBA-Polen

    Das Tatbestandsmerkmal "fast ausschließlich" liegt nur dann vor, wenn die passiven Einkünfte eine relative Bagatellgrenze von 10 v.H. der Bruttoerträge nicht überschreiten (BFH-Urteil vom 30. August 1995 I R 77/94, BFHE 179, 39, BStBl II 1996, 122 zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 AStG a. F.).
  • FG Düsseldorf, 16.06.2009 - 8 K 3412/06

    Hinzurechnung der Gewinnausschüttung einer polnischen Kapitalgesellschaft gemäß §

    Denn sie hat im Jahr 2002 weniger als 10 % ihrer Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Waren durch Export erzielt (zur 10 %-Grenze: vgl. BFH, Urteil vom 30.08.1995 I R 77/94, BStBl II 1996, 122).
  • FG Bremen, 20.10.2016 - 3 K 5/16

    Gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus dem Verkauf von bebauten Grundstücken

  • FG Niedersachsen, 23.08.2000 - 13 K 30/98

    Abzugsfähigkeit eines Verlustes aus einer Beteiligung auf Gran Canaria

  • FG Münster, 22.03.2000 - 7 K 317/00

    Keine steuermindernde Berücksichtigung niederländischer Dividendensteuer bei der

  • FG Schleswig-Holstein, 05.11.1998 - V 864/97

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen mit einem auf Handel mit Bankobligationen

  • FG Baden-Württemberg, 31.08.1998 - 12 V 21/98

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Einkommenssteuerbescheids;

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