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   BFH, 31.07.2013 - I R 82/12   

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https://dejure.org/2013,36572
BFH, 31.07.2013 - I R 82/12 (https://dejure.org/2013,36572)
BFH, Entscheidung vom 31.07.2013 - I R 82/12 (https://dejure.org/2013,36572)
BFH, Entscheidung vom 31. Juli 2013 - I R 82/12 (https://dejure.org/2013,36572)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke - Nichtanwendbarkeit des Durchführungsverbots des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV - Verdrängung von § 65 AO durch § 67 AO a. F.

  • openjur.de

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke; Nichtanwendbarkeit des Durchführungsverbots des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV; Verdrängung von § 65 AO durch § 67 AO a.F.

  • Bundesfinanzhof

    AO § 52 Abs 1 S 1, AO § ... 52 Abs 2 Nr 2, AO § 65 Nr 2, AO § 65 Nr 3, AO § 66 Abs 2, AO § 67, KStG § 5 Abs 1 Nr 9, KHG § 2 Nr 1, SGB 5 § 39 Abs 1 S 1, SGB 5 § 107 Abs 1, SGB 5 § 116, ApoG § 14 Abs 7 S 2, ApoG § 21, ApoBetrO § 26 Abs 1, EG Art 87 Abs 1, AEUV Art 108 Abs 3 S 3, KStG VZ 2005, KStG VZ 2006, UStG § 4 Nr 16 Buchst b, UStG VZ 2005, AO § 66 Abs 3 S 2
    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke - Nichtanwendbarkeit des Durchführungsverbots des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV - Verdrängung von § 65 AO durch § 67 AO a.F.

  • Bundesfinanzhof

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke - Nichtanwendbarkeit des Durchführungsverbots des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV - Verdrängung von § 65 AO durch § 67 AO a.F.

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 Abs 1 S 1 AO, § 52 Abs 2 Nr 2 AO, § 65 Nr 2 AO, § 65 Nr 3 AO, § 66 Abs 2 AO

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke – Nichtanwendbarkeit des Durchführungsverbots des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV – Verdrängung von § 65 AO durch § 67 AO a.F.

  • rewis.io

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke - Nichtanwendbarkeit des Durchführungsverbots des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV - Verdrängung von § 65 AO durch § 67 AO a.F.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerpflicht der Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an Patienten zur anschließenden ambulanten Behandlung

  • datenbank.nwb.de

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSt-Befreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke

  • nrw.de PDF, S. 4 (Pressemitteilung)

    Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke ist steuerfrei

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Krebsmedikamente aus der Krankenhausapotheke

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerpflicht der Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an Patienten zur anschließenden ambulanten Behandlung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Befreiung von der Körperschaftsteuer für die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Ambulante Chemotherapie in Klinik ist steuerfrei

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    KSt-Befreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    KSt-Befreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abgabe von Zytostatika als Teil des Zweckbetriebs Krankenhaus von Ertragsteuern befreit

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Steuerfreie Anwendung von Zytostatika

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 243, 180
  • DB 2013, 2898
  • BStBl II 2015, 123
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 18.07.2013 - C-6/12

    P - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Kriterium der

    Auszug aus BFH, 31.07.2013 - I R 82/12
    Es obliegt dem mitgliedstaatlichen Gericht nicht, darüber zu entscheiden, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (EuGH-Urteile vom 18. Juli 2007 C-119/05 "Lucchini", Slg. 2007, I-6199, Rz 51; vom 18. Juli 2013 C-6/12 "P", Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 1588, Rz 38).

    Dieses Verbot gilt allein für neue Beihilfen; demgegenüber dürfen bestehende Beihilfen regelmäßig durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unionsrechtswidrigkeit festgestellt hat (EuGH-Urteile vom 15. März 1994 C-387/92 "Banco Exterior de España", Slg. 1994, I-877, Rz 20; vom 29. November 2012 C-262/11 "Kremikovtzi", juris, Rz 49; in DStR 2013, 1588, Rz 36).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

    Auszug aus BFH, 31.07.2013 - I R 82/12
    Es obliegt dem mitgliedstaatlichen Gericht nicht, darüber zu entscheiden, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (EuGH-Urteile vom 18. Juli 2007 C-119/05 "Lucchini", Slg. 2007, I-6199, Rz 51; vom 18. Juli 2013 C-6/12 "P", Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 1588, Rz 38).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist ausschließlich die Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt zuständig; sie unterliegt dabei ihrerseits der gerichtlichen Kontrolle (EuGH-Urteile vom 22. März 1977 Rs. 78/76 "Steinike & Weinlig", Slg. 1977, 595, Rz 9; in Slg. 2007, I-6199, Rz 52).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat

    Auszug aus BFH, 31.07.2013 - I R 82/12
    Maßstab für die Einstufung einer Beihilfe als neue oder umgestaltete Beihilfe sind allein die Bestimmungen, in denen sie vorgesehen ist, sowie die dort vorgesehenen Modalitäten und Beschränkungen (EuGH-Urteil vom 9. August 1994 C-44/93 "Namur-Les assurances de crédit", Slg. 1994, I-3829, Rz 28).

    Nicht von Bedeutung sind insoweit die Maßnahmen, die daneben die Tätigkeiten des begünstigten Unternehmens betreffen und sich auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, auf den Wettbewerb oder auch nur für einen bestimmten Zeitraum auf die tatsächliche Höhe von Beihilfen auswirken können (EuGH-Urteil in Slg. 1994, I-3829, Rz 32).

  • BFH, 22.06.2011 - I R 59/10

    Umfang der Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser

    Auszug aus BFH, 31.07.2013 - I R 82/12
    aa) Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, sind alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen, aufgrund der weit gefassten Legaldefinitionen des Krankenhauses in § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze und § 107 Abs. 1 SGB V dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen (Senatsurteile vom 6. April 2005 I R 85/04, BFHE 209, 345, BStBl II 2005, 545, und vom 22. Juni 2011 I R 59/10, BFH/NV 2012, 61; s. auch Heintzen/Musil, Das Steuerrecht des Gesundheitswesens, 2. Aufl., Rz 140; Jachmann in Beermann/Gosch, AO § 67 Rz 7).

    § 67 Abs. 1 AO a.F. qualifiziert Einrichtungen, die die Definition des Krankenhauses erfüllen, einschränkungslos zu Zweckbetrieben (so bereits Senatsurteil in BFH/NV 2012, 61); dies gilt insbesondere auch für die Fälle, in denen ein Wettbewerbsverhältnis zu anderen Personen oder Einrichtungen besteht.

  • BFH, 06.04.2005 - I R 85/04

    Abgrenzung von wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb bei

    Auszug aus BFH, 31.07.2013 - I R 82/12
    aa) Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, sind alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen, aufgrund der weit gefassten Legaldefinitionen des Krankenhauses in § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze und § 107 Abs. 1 SGB V dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen (Senatsurteile vom 6. April 2005 I R 85/04, BFHE 209, 345, BStBl II 2005, 545, und vom 22. Juni 2011 I R 59/10, BFH/NV 2012, 61; s. auch Heintzen/Musil, Das Steuerrecht des Gesundheitswesens, 2. Aufl., Rz 140; Jachmann in Beermann/Gosch, AO § 67 Rz 7).

    Mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen des Krankenhausbetriebs hängen die Einnahmen auch dann in einem ausreichenden Maße zusammen, wenn sie --wie im Streitfall-- zwar nicht unmittelbar auf einer ärztlichen oder pflegerischen Leistung, aber auf einer typischerweise von einem Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbrachten Leistung beruhen (vgl. Senatsurteil in BFHE 209, 345, BStBl II 2005, 545).

  • BFH, 06.02.2013 - I R 59/11

    Keine Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors - Steuerbefreiung

    Auszug aus BFH, 31.07.2013 - I R 82/12
    Hiervon erfasst werden alle Tätigkeiten, die der Gesundheit der Bürger dienen, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten (Senatsurteile vom 7. März 2007 I R 90/04, BFHE 217, 413, BStBl II 2007, 628, und vom 6. Februar 2013 I R 59/11, BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603).

    Wie im Streitfall kann dies auch durch Krankenhäuser als begünstigte Einrichtungen geschehen (vgl. Senatsurteil in BFHE 241, 101, BStBl II 2013, 603; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 2. Aufl., § 3 Rz 92).

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus BFH, 31.07.2013 - I R 82/12
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist ausschließlich die Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt zuständig; sie unterliegt dabei ihrerseits der gerichtlichen Kontrolle (EuGH-Urteile vom 22. März 1977 Rs. 78/76 "Steinike & Weinlig", Slg. 1977, 595, Rz 9; in Slg. 2007, I-6199, Rz 52).
  • BFH, 18.10.1990 - V R 35/85

    Leistungen der Wäscherei eines Krankenhauses sind weder umsatzsteuerfrei, noch

    Auszug aus BFH, 31.07.2013 - I R 82/12
    Diese Bestimmung wird indes im Streitfall durch die Spezialregelung des § 67 AO a.F. verdrängt (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1990 V R 35/85, BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157; Eversberg/Baldauf, Deutsche Steuer-Zeitung 2011, 597, 600; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 65 AO Rz 45; Jachmann in Beermann/Gosch, § 67 AO Rz 1; Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl., § 7 Rz 90; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 67 AO Rz 1; Seer/Wolsztynski, Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit der öffentlichen Hand, 2002, S. 174; so bereits für die Vorschrift des § 68 AO 1977 Senatsurteil vom 4. Juni 2003 I R 25/02, BFHE 202, 391, BStBl II 2004, 660).
  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus BFH, 31.07.2013 - I R 82/12
    Innerstaatlich ist das Beihilfeverbot nicht unmittelbar anwendbar (EuGH-Urteil vom 22. März 1977 Rs. 74/76 "Ianelli & Volpi", Slg. 1977, 557, Rz 11/12; Cremer in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl., Art. 107 AEUV Rz 8; Khan in Geiger/Khan/ Kotzur, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 107 AEUV Rz 6; Kreuschitz/ Wernicke in Lenz/Borchardt, EU-Verträge Kommentar, 6. Aufl., Art. 107 Rz 1; Müller-Graff in Vedder/Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, Art. 107 AEUV Rz 3; v. Wallenberg in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 87 EGV Rz 3); es ist weder absolut noch unbedingt (so bereits EuGH-Urteil in Slg. 1977, 557, Rz 11/12).
  • BFH, 01.03.1995 - IV B 43/94

    Die von einem Kassenarzt betriebene ambulante "Dialysestation" ist kein

    Auszug aus BFH, 31.07.2013 - I R 82/12
    Der Senat übersieht nicht, dass der BFH in seinem Beschluss vom 1. März 1995 IV B 43/94 (BFHE 177, 126, BStBl II 1995, 418) die durch einen Kassenarzt betriebene Dialysestation, die fachärztliche ambulante Leistungen abrechnete, nicht als ein Krankenhaus behandelt hat.
  • BFH, 04.06.2003 - I R 25/02

    Behindertenwerkstatt als Zweckbetrieb

  • BFH, 18.09.2007 - I R 30/06

    Rettungsdienste und Krankentransporte sind nicht gemeinnützig

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BFH, 13.06.2012 - I R 71/11

    Mahlzeitendienst als Zweckbetrieb - Wettbewerbsschutz - Umfang der Marktteilnahme

  • EuGH, 29.11.2012 - C-262/11

    Kremikovtzi - Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union -

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2011 - C-128/09

    Boxus und Roua - Umweltverträglichkeitsprüfung - Begriff des "besonderen

  • EuGH, 18.10.2011 - C-128/09

    Boxus und Roua - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Richtlinie

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2004 - 3 K 2190/01

    Steuerfreiheit von Entgelten für Personalgestellung durch eine Klinik an dort

  • BFH, 07.03.2007 - I R 90/04

    Gemeinnützigkeit einer zur Entwicklung eines den Maßgaben des § 17b Abs. 2 KHG

  • BFH, 26.04.2010 - V B 3/10

    Aussetzung der Vollziehung - Einheitliche Leistung - Hauptleistung und

  • BVerfG, 31.05.2007 - 1 BvR 1316/04

    Anwendung von § 4 Nr 16 Buchst b UStG 1980 anstatt § 4 Nr 14 S 1 UStG 1980

  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

  • BFH, 25.06.2009 - V R 25/07

    Steuersatz bei Lieferung von Pflanzen und Einpflanzen

  • FG Münster, 24.10.2012 - 10 K 630/11

    Abgabe von Arzneimitteln der Chemotherapie an ambulante Patienten Zweckbetrieb

  • BFH, 15.05.2012 - V R 19/11

    EuGH-Vorlage zur Lieferung von Zytostatika durch einen Krankenhausträger für im

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

  • BFH, 18.10.2017 - V R 46/16

    Körperschaftsteuerbefreiung für die Abgabe von Faktorpräparaten zur

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Juli 2013 I R 82/12 (BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123) liege ein Zusammenhang mit ärztlichen Leistungen an Patienten jedenfalls dann vor, wenn das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrags von Gesetzes wegen zur Leistung befugt sei und der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten deshalb grundsätzlich zahlen müsse.

    Das FG habe sich zu Unrecht auf das völlig anders gelagerte "Zytostatika-Urteil" des BFH in BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123 gestützt.

    Das FG habe sich zu Recht auf die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123 gestützt.

    Es trägt --ohne einen Antrag zu stellen-- vor, nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123 handele es sich bei der Abgabe von Medikamenten zur Heimselbstbehandlung um keine typischerweise von einem Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbrachte Leistung, insbesondere handele es sich weder um eine Krankenhausleistung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhaus-Entgeltgesetzes (KHEntgG) noch um eine Krankenhausleistung i.S. des § 39 SGB V.

    Dies setze aber voraus, dass (wie in dem in BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123 entschiedenen Fall) die verabreichten Präparate nach dem einzelnen Krankheitsbild auf den Patienten abgestimmt individuell verordnet und nur unter ärztlicher Überwachung im Krankenhaus verabreicht würden.

    Nach der Rechtsprechung des I. Senats des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, sind alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen, aufgrund der weit gefassten Legaldefinitionen des Krankenhauses in § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze und § 107 Abs. 1 SGB V dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, Rz 17, m.w.N.).

    Ausgehend von dem Zweck des § 67 AO, die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten steuerlich zu entlasten (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2007  1 BvR 1316/04, BFH/NV 2007, Beilage 4, 449, unter IV.3.b) handelt es sich jedenfalls solange um eine typischerweise gegenüber den Patienten erbrachte Leistung, als das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrages von Gesetzes wegen zu dieser Leistung befugt ist und der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten deshalb grundsätzlich zahlen muss (BFH-Urteil in BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, Rz 18).

    a) Es trifft zwar zu, dass sich der Streitfall und der vom I. Senat in BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123 entschiedene Zytostatika-Fall dadurch unterscheiden, dass dort eine ambulante Behandlung im Krankenhaus stattfand, während vorliegend die Präparate durch den Patienten selbst zu Hause verabreicht werden.

    b) Soweit das BMF für die Zurechnung zum Zweckbetrieb den Ort der Verabreichung des Präparates (im Krankenhaus) für maßgeblich erachtet, ergibt sich diese Voraussetzung weder aus dem sog. Zytostatika-Urteil des I. Senats in BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123 noch aus dem Sinn und Zweck des § 67 AO.

    Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des I. Senats in BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, Rz 36 ff., insbesondere Rz 40, denen er sich anschließt.

  • FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 365/17

    Umfang des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung gehören zu dem Zweckbetrieb Krankenhaus alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen (vgl. BFH-Urteile vom 6.4.2005 I R 85/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 209, 345, BStBl II 2005, 545; vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123; vom 18.10.2017 V R 45/16, BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672; vom 6.6.2019 V R 39/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651).

    Es handelt sich jedenfalls solange um typischerweise gegenüber den Patienten erbrachte Leistungen, als das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrages von Gesetzes wegen zu diesen Leistungen befugt ist und der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten deshalb grundsätzlich zahlen muss (vgl. BFH-Urteile vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123; vom 6.6.2019 V R 39/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651).

    Zu diesen Leistungen zählt nach ständiger Rechtsprechung des BFH beispielsweise auch die Abgabe von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten durch eine Krankenhausapotheke (vgl. BFH-Urteile vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123; vom 6.6.2019 V R 39/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651).

    Der BFH begründet seine Rechtsprechung zum Umfang des Krankenhauszweckbetriebs mit dem Sinn und Zweck des § 67 AO, die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten steuerlich zu entlasten (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 31.5.2007 1 BvR 1316/04, BFH/NV 2007, 449).

    Unter Berücksichtigung dieses Zweckes handele es sich jedenfalls solange um eine typischerweise gegenüber dem Patienten erbrachte Leistung, als das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrags von Gesetzeswegen zu dieser Leistung befugt ist und der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten grundsätzlich zahlen muss (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123).

    Eine solche ambulante Krankenhausbehandlung ist eine typische Krankenhausleistung (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123) und damit Teil des Krankenhaus-Zweckbetriebes der Klägerin.

    Es entspricht dem typisierenden Regelungscharakter des § 67 AO, dass auch Selbstzahler, insbesondere Privatpatienten und deren Kostenträger erfasst werden, sofern - wie im vorliegenden Fall - die von den Krankenhäusern berechneten Entgelte sich auch ihnen gegenüber im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen bewegen (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123).

    Ob der Zweck der körperschaftsteuerlichen Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 67 AO der gleiche ist wie für die umsatzsteuerliche Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst b UStG 1980 i.V.m § 67 Abs. 1 und Abs. 2 AO i.d.F. vom 19.12.1985 (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 31.5.2007 1 BvR 1316/04, BFH/NV 2007, 449), nämlich eine Entlastung der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten zu bewirken (so BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 32/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123) oder ob der Gesetzgeber mit der Vorschrift eine Entlastung der im Bereich der Gemeinwohlaufgaben tätigen Körperschaften selbst beabsichtigte (so z.B. Bott in Bott/Walter, KStG, § 5 KStG, Rn. 362), kann dahinstehen.

    Denn der BFH sieht den Zweck der Entlastung der Sozialversicherungsträger bereits dann als erfüllt an, wenn die gegenüber dem Patienten erbrachte Leistung der Sicherstellung des Versorgungsauftrags durch das Krankenhaus dient und der Sozialversicherungsträger als Kostenträger deshalb grundsätzlich für seine Versicherten zahlen muss (vgl. BFH-Urteil vom 31.7.2013 I R 32/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123).

  • BFH, 27.11.2013 - I R 17/12

    Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft (Rettungsdienst) als

    Nach der Senatsrechtsprechung ist diese Wettbewerbsklausel im Bereich der im Gesetz speziell geregelten Zweckbetriebe nicht entsprechend anzuwenden (vgl. zu Krankenhäusern nach § 67 AO: Senatsurteil vom 31. Juli 2013 I R 82/12, BFHE 243, 180; BFH-Urteil in BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157; zu Zweckbetrieben nach § 68 AO: Senatsurteil vom 4. Juni 2003 I R 25/02, BFHE 202, 391, BStBl II 2004, 660).

    Es obliegt dem mitgliedstaatlichen Gericht nicht, darüber zu entscheiden, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --seit 2008 Gerichtshof der Europäischen Union-- [EuGH] vom 18. Juli 2007 C-119/05, Lucchini, Slg. 2007, I-6199, Rz 51; vom 18. Juli 2013 C-6/12, P, DStR, 2013, 1588, Rz 38; Senatsurteil in BFHE 243, 180, m.w.N.).

  • FG Münster, 17.08.2017 - 10 K 2165/15

    Körperschaftsteuer: Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausapotheke kann zum

    Bezüglich der verbleibenden, zeitweise ruhend gestellten Einsprüche wegen der Besteuerung der Abgabe der Zytostatika trug die Klägerin im Wesentlichen vor, die Abgabe von Zytostatika an ambulant im Krankenhaus behandelte Patienten sei nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31.07.2013 I R 82/12, BStBl II 2015, 123 dem Zweckbetriebe Krankenhaus zuzuordnen und damit ertragssteuerfrei.

    Entsprechend dem BMF-Schreiben vom 14.01.2015 IV A 3 - S 0062/14/10009, BStBl. I 2015, 76 seien zwar in Anlehnung an das BFH-Urteil vom 31.07.2013 a.a.O. Einnahmen und Ausgaben für die Abgabe von Medikamenten an ambulant behandelte Patienten dem Zweckbetrieb nach § 67 AO zuzuordnen, wenn die an die ambulant behandelten Patienten erbrachten Leistungen sich aus dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergäben und die betreffenden Präparate für eine unmittelbare Verabreichung im Krankenhaus vorgesehen seien.

    Der BFH habe zwar mit seinen Urteilen vom 31.07.2013 I R 82/12, BStBl. II 2015, 123 und I R 31/12, BFH/NV 2014, 185 die Abgabe von Zytostatika im Rahmen ambulanter Behandlungen dem Zweckbetrieb Krankenhaus zugeordnet.

    In beiden Fällen seien aber die Behandlungsleistungen entweder durch persönlich ermächtigte Krankenhausärzte als Dienstaufgabe im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses (I R 82/12) oder aufgrund einer sogenannten Institutsermächtigung (I R 31/12) erbracht worden.

    Ausgehend von dem Zweck des § 67 AO, die Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten steuerlich zu entlasten (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 31.05.2007 1 BvR 1316/04, BFH/NV 2007, Beilage 4, 449, unter IV.3.b;Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 67 AO Rz. 1) handelt es sich jedenfalls solange um eine typischerweise gegenüber den Patienten erbrachte Leistung, als das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrages von Gesetzes wegen zu dieser Leistung befugt ist und der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten deshalb grundsätzlich zahlen muss (BFH-Urteile vom 31.07.2013 I R 82/12, BStBl II 2015, 123 und I R 31/12, BFH/NV 2014, 185, jeweils m.w.N.).

    Hierzu hat der BFH aber in Tz. 25 seines Urteils vom 31.07.2013 I R 82/12, BStBl II 2012 bezüglich des dortigen Chefarztes ausdrücklich entschieden, dass ein gemäß § 116 SGB V ermächtigter Arzt als Krankenhausarzt und nicht als außerhalb des Krankenhausbetriebs praktizierender niedergelassener Arzt betrachtet wird und insoweit seine Behandlungsleistungen innerhalb der zum Krankenhaus gehörenden ambulanten Onkologie erbracht hat.

    Es entspricht vielmehr dem typisierenden Regelungscharakter des § 67 AO, dass auch selbstzahlende Privatpatienten und deren Kostenträger erfasst werden, sofern die von den Krankenhäusern berechneten Entgelte sich auch ihnen gegenüber im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen bewegen (BFH-Urteile vom 31.07.2013 I R 82/12, BStBl. II 2015, 1232 und I R 31/12, BFH/NV 2014, 185 m.w.N.).

  • BFH, 06.06.2019 - V R 39/17

    Abgabe von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten

    Dabei weist der BFH ausdrücklich darauf hin, dass der Zurechnungszusammenhang der ambulanten Behandlungen zum Zweckbetrieb Krankenhaus nicht dadurch unterbrochen wird, dass der Chefarzt des Hospitals gemäß § 116 SGB V persönlich bevollmächtigt und verpflichtet ist, die ambulanten Behandlungen persönlich durchzuführen, da er seine Behandlungsleistungen innerhalb der zum Krankenhausbetrieb gehörenden ambulanten Onkologie erbringt und er selbst gemäß § 116 SGB V als Krankenhausarzt und nicht als außerhalb des Krankenhausbetriebs praktizierender niedergelassener Arzt tätig ist (BFH-Urteil vom 31. Juli 2013 - I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, unter B.II.2.b).

    Danach hat das FG auch zutreffend entschieden, dass der Umstand im BFH-Urteil in BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, dass der Chefarzt die ambulanten Behandlungen nicht aufgrund eines eigenen Willensentschlusses, sondern aufgrund seines Dienstvertrages als Dienstaufgabe für das Hospital durchgeführt hat, lediglich ein im damaligen Streitfall zusätzlich vorliegendes Merkmal, nicht aber eine weitere notwendige Voraussetzung für eine Zurechnung der Behandlungsleistungen zum Zweckbetrieb darstellt.

  • SG Konstanz, 26.08.2021 - S 1 KR 1/20

    Krankenversicherung - kein vertraglicher Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse

    Dies ergebe sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Zweckbetrieb Krankenhaus im Sinne von § 67 AO, konkret den Urteilen vom 31. Juli 2013, I R 82/12, BStBl. II 2015, 123, vom 31. Juli 2013, I R 31/12, BFH/NV 2014, 185, vom 18. Oktober 2017, V R 46/16, BStBl. II 2018, 672, und vom 6. Juni 2019, V R 39/17, BFH/NV 2019, 935.

    Der maßgebliche Zeitpunkt für die Entstehung der Rückzahlungsansprüche sei der 30. Januar 2015, an welchem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Änderung des Anwendungserlasses (AEAO) zu § 67 AO und das Urteil des BFH vom 31. Juli 2013 I, R 82/12 im Bundessteuerblatt veröffentlicht habe (BStBl. I 2015, 76 bzw. BStBl. II 2015, 123).

    Der BFH entschied im Urteil des BFH vom 31. Juli 2013, I R 82/12, BStBl. II 2015, 123, dass die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke zur anschließenden Verabreichung an die ambulant behandelten Patienten dem Zweckbetrieb "Krankenhaus" im Sinne von § 67 Abs. 1 AO zuzurechnen ist.

    Auch die, offenbar aufgrund des Urteils des BFH vom 31. Juli 2013, a.a.O., erfolgte Änderung des AEAO zu § 67 AO mit Schreiben vom 14. Januar 2015 (BStBl. I 2015, 76) sieht das hier erkennende Gericht nicht als ausreichend an.

    Gleiches gilt auch für Einnahmen und Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausärzte an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus stehen (BFH-Urteil vom 31.7.2013, I R 82/12, BStBl 2015 II S. 123).

    Das Urteil des BFH vom 31. Juli 2013, a.a.O., aus dem die Klägerin ihre umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ableitet, ist aber deutlich vor diesem Datum ergangen.

  • SG Duisburg, 13.01.2023 - S 17 KR 2584/19
    Bezogen auf die Umsatzsteuer von Fertigarzneimitteln haben der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13.07.2013 - I R 82/12 entschieden, dass die Abgabe von Arzneimitteln zum Zweckbetrieb eines Krankenhauses gehöre, mit der Folge, dass statt der angesetzten 19 Prozent aufgrund der anerkannten Gemeinnützigkeit der Beklagten nur 7 Prozent Umsatzsteuer abgeführt werden mussten.

    Das Urteil des BFH vom 13.07.2013 - I R 82/12 sei am 21.02.2014 erstmals in der Fachpresse veröffentlicht und am 30.01.2012 im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden.

    Auch lasse sich dem Urteil des BFH vom 13.07.2013 - I R 82/12 nicht entnehmen, dass es sich bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln stets um zweckbetriebliche Leistungen handele.

    Hilfsweise werde die Einrede der Verjährung nach § 109 Abs. 5 SGB V erhoben; spätestens mit Veröffentlichung des Urteils des BFH vom 31.07.2023 - I R 82/12 sei die Verjährungsfrist des § 109 Abs. 5 SGB V ausgelöst worden.

    Die Entscheidung des BFH zu den Fertigarzneimitteln vom 13.07.2013 - I R 82/12 und der vom BFM im Jahre 2015 geänderte Umsatzsteuerlass zu § 67 AO wird in der Präambel nicht erwähnt.

    Abzustellen ist nicht auf das Urteil des BFH vom 13.07.2013 - I R 82/12, sondern (frühestens) auf den am 30.01.2015 geänderten Anwendungserlass zu § 67 AO.

  • BFH, 25.01.2017 - I R 74/14

    Gewerbesteuerpflicht eines Dialysezentrums

    Auch die Dialysezentren der Klägerin boten nach den bindenden Feststellungen des FG keine solche Versorgungsmöglichkeit (vgl. zur Einordnung der Dialyse als ambulante Behandlung BFH-Beschluss in BFHE 177, 126, BStBl II 1995, 418; Senatsurteile vom 31. Juli 2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, und I R 31/12, BFH/NV 2014, 185; s.a. BSG-Urteil vom 20. Dezember 1978  3 RK 40/78, BSGE 47, 285 zu § 185b der Reichsversicherungsordnung; BVerwG-Urteil in BVerwGE 70, 201 zu § 30 GewO); es wurden weder stationäre noch teilstationäre Leistungen erbracht.

    Zwar sind Einrichtungen, in denen sowohl eine stationäre als auch eine ambulante Versorgung --etwa in Form eines krankenhäuslichen Dialysezentrums-- stattfindet, auch hinsichtlich der ambulant erbrachten Leistungen nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG a.F. von der Gewerbesteuer befreit, sofern ein wesentlicher Teil der Gesamtleistungen auf die stationären --einschließlich der teilstationären-- Leistungen entfällt (vgl. Senatsurteile in BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123; in BFH/NV 2014, 185; BFH-Urteil in BFHE 156, 183, BStBl II 1989, 506; s.a. Senatsurteil vom 29. Juni 1994 I R 102/93, BFHE 175, 82, BStBl II 1995, 249).

  • BFH, 25.11.2014 - VII B 65/14

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

    Innerstaatlich ist das Beihilfeverbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV, das weder absolut noch unbedingt ist, nicht unmittelbar anwendbar (BFH-Urteil vom 31. Juli 2013 I R 82/12, BFHE 243, 180, m.w.N.).
  • FG Köln, 17.03.2016 - 10 K 775/15

    Körperschaftsteuerliche Zurechnung des Gewinns aus der Veräußerung von

    Der Streitfall sei nicht mit dem vom BFH durch Urteil vom 31.7.2013 - I R 82/12 entschiedenen Fall vergleichbar, da dort die Zytostatika den Patienten unmittelbar in der Ambulanz verabreicht wurden.

    Der BFH habe mit Urteil vom 31.7.2013 - I R 82/12 entschieden, dass die Abgabe von Medikamenten durch die Krankenhausapotheke nicht nur im Rahmen der stationären, sondern auch zur ambulanten Behandlung der Patienten dem Zweckbetrieb zuzuordnen sei.

    Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 31.7.2013 - I R 82/12 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2015, 123) zu § 67 AO wie folgt entschieden:.

    Diese Einschränkung lässt sich dem BFH-Urteil vom 31.7.2013 - I R 82/12 (a.a.O.) nicht entnehmen.

  • BSG, 10.11.2021 - B 1 KR 5/21 B

    Krankenversicherung - Krankenhausapotheke - ambulante Abgabe von

  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2020 - L 5 KR 2614/17

    Krankenversicherung - Krankenhausapotheke - ambulante Abgabe von

  • BFH, 01.12.2015 - VII R 55/13

    Luftverkehrsteuerbescheide unionsrechtskonform

  • FG Münster, 25.08.2014 - 9 K 106/12

    Steuerpflicht von Dialysezentren

  • FG Münster, 23.03.2023 - 5 K 2867/20

    Umsatzsteuer - Unterliegen Mitarbeiterkantinen und -cafeterien in Krankenhäusern,

  • BFH, 01.12.2015 - VII R 51/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 1.12.2015 VII R 55/13 -

  • BFH, 25.03.2015 - I R 91/12

    Gewerbesteuerbefreiung von Wirtschaftsförderungsgesellschaften

  • LG Bremen, 12.08.2016 - 4 O 964/15

    Bremer Klinik lenkt ein, Grundsatzproblem bleibt

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