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   BGH, 19.10.1994 - I ZB 10/92   

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https://dejure.org/1994,1753
BGH, 19.10.1994 - I ZB 10/92 (https://dejure.org/1994,1753)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1994 - I ZB 10/92 (https://dejure.org/1994,1753)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1994 - I ZB 10/92 (https://dejure.org/1994,1753)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Warenzeichen - Eintragungsfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WZG § 4 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, 2
    "Metroproloc"; Eintragungsfähigkeit eines einem INN angenäherten Zeichenworts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 494
  • MDR 1995, 169
  • GRUR 1995, 48
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.06.1994 - I ZB 7/92

    "Alphaferon"; Löschung eines Warenzeichens für Interferonpräparate

    Auszug aus BGH, 19.10.1994 - I ZB 10/92
    Dieser Prüfungsmaßstab gilt, wie der Senat in seinen nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangenen und zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen "Trilopirox" (Beschl. v. 5.5.1994 - I ZB 6/92, Umdr. S. 6) und "Alphaferon" (Beschl. v. 23.6.1994 - I ZB 7/92, Umdr. S. 9) ausgeführt hat, auch in bezug auf den sogenannten "International Nonproprietary Name" (INN).

    Liegt eine geteilte Verkehrsauffassung vor, erfordert die Verneinung der kennzeichnungsrechtlichen Unterscheidungskraft die Feststellung, daß beachtliche Teile des in Betracht zu ziehenden Verkehrs dem in Frage stehenden Zeichen diese absprechen oder aber ein besonderes allgemeines Interesse an der Freihaltung des Zeichens besteht (BGH, Beschl. v. 21.6.1990 - I ZB 11/89, GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; Beschl. v. 5.5.1994 - I ZB 6/92 - Trilopirox, Umdr. S. 10; Beschl. v. 23.6.1994 - I ZB 7/92 - Alphaferon, Umdr. S. 12 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß bei Zeichen, die in Anlehnung an eine freihaltebedürftige Angabe gebildet sind, der Schutzumfang eng zu bemessen ist, und zwar nach Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft, die dem Zeichen - trotz seiner Anlehnung an die freizuhaltende Angabe - die Eintragungsfähigkeit verleihen (vgl. zuletzt Beschl. v. 23.6.1994 - I ZB 7/92 - Alphaferon, Umdr. S. 13 m.w.N.).

  • BGH, 23.05.1984 - I ZB 6/83

    Reichweite eines Eintragungsverbots für Zeichen

    Auszug aus BGH, 19.10.1994 - I ZB 10/92
    Der Abwandlung eines Fachworts fehlt nur dann die Unterscheidungskraft, wenn der Verkehr, soweit ihm das Fachwort bekannt ist, in der Abwandlung ohne weiteres Nachdenken den Fachbegriff als solchen erkennt, und zu erwarten ist, daß auch der Teil des Verkehrs, dem das Fachwort noch nicht bekannt ist, in der Abwandlung die Sachbezeichnung selbst - nicht nur eine inhaltliche Bezugnahme auf den Fachbegriff - ohne weiteres erkennen wird, wenn er das Fachwort selbst kennengelernt haben wird (vgl. BGHZ 91, 262, 271 - Indorektal I; BGH, Beschl. v. 18.4.1985 - I ZB 4/84, GRUR 1985, 1053, 1054 - ROAL).

    Der Umstand allein, daß der Verkehr eine inhaltliche Bezugnahme auf den Fachbegriff erkennt, das Zeichen aber nicht als dessen Wiedergabe auffaßt, berührt demnach noch nicht die kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft (BGHZ 91, 262, 271 - Indorektal I).

  • BGH, 05.05.1994 - I ZB 6/92

    Eintragungsfähigkeit eines einem INN angenäherten Zeichenworts

    Auszug aus BGH, 19.10.1994 - I ZB 10/92
    Dieser Prüfungsmaßstab gilt, wie der Senat in seinen nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangenen und zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen "Trilopirox" (Beschl. v. 5.5.1994 - I ZB 6/92, Umdr. S. 6) und "Alphaferon" (Beschl. v. 23.6.1994 - I ZB 7/92, Umdr. S. 9) ausgeführt hat, auch in bezug auf den sogenannten "International Nonproprietary Name" (INN).

    Liegt eine geteilte Verkehrsauffassung vor, erfordert die Verneinung der kennzeichnungsrechtlichen Unterscheidungskraft die Feststellung, daß beachtliche Teile des in Betracht zu ziehenden Verkehrs dem in Frage stehenden Zeichen diese absprechen oder aber ein besonderes allgemeines Interesse an der Freihaltung des Zeichens besteht (BGH, Beschl. v. 21.6.1990 - I ZB 11/89, GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; Beschl. v. 5.5.1994 - I ZB 6/92 - Trilopirox, Umdr. S. 10; Beschl. v. 23.6.1994 - I ZB 7/92 - Alphaferon, Umdr. S. 12 f.).

  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89

    "NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke

    Auszug aus BGH, 19.10.1994 - I ZB 10/92
    Liegt eine geteilte Verkehrsauffassung vor, erfordert die Verneinung der kennzeichnungsrechtlichen Unterscheidungskraft die Feststellung, daß beachtliche Teile des in Betracht zu ziehenden Verkehrs dem in Frage stehenden Zeichen diese absprechen oder aber ein besonderes allgemeines Interesse an der Freihaltung des Zeichens besteht (BGH, Beschl. v. 21.6.1990 - I ZB 11/89, GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; Beschl. v. 5.5.1994 - I ZB 6/92 - Trilopirox, Umdr. S. 10; Beschl. v. 23.6.1994 - I ZB 7/92 - Alphaferon, Umdr. S. 12 f.).
  • BGH, 18.04.1985 - I ZB 4/84

    "ROAL"; Nichteintragungsfähige Abwandlung freizuhaltender Angaben

    Auszug aus BGH, 19.10.1994 - I ZB 10/92
    Der Abwandlung eines Fachworts fehlt nur dann die Unterscheidungskraft, wenn der Verkehr, soweit ihm das Fachwort bekannt ist, in der Abwandlung ohne weiteres Nachdenken den Fachbegriff als solchen erkennt, und zu erwarten ist, daß auch der Teil des Verkehrs, dem das Fachwort noch nicht bekannt ist, in der Abwandlung die Sachbezeichnung selbst - nicht nur eine inhaltliche Bezugnahme auf den Fachbegriff - ohne weiteres erkennen wird, wenn er das Fachwort selbst kennengelernt haben wird (vgl. BGHZ 91, 262, 271 - Indorektal I; BGH, Beschl. v. 18.4.1985 - I ZB 4/84, GRUR 1985, 1053, 1054 - ROAL).
  • BGH, 11.10.2001 - I ZB 5/99

    OMEPRAZOK; Voraussetzungen einer Täuschung durch eine Marke; Unzulässigkeit der

    Davon ist auszugehen, wenn der Verkehr in der Abwandlung ohne weiteres den ihm bekannten Fachbegriff als solchen erkennt und zu erwarten ist, daß auch die Teile des Verkehrs, denen der Fachbegriff nicht bekannt ist, in der Abwandlung die Sachbezeichnung selbst - und nicht nur eine inhaltliche Bezugnahme auf den Fachbegriff - ohne weiteres erkennen werden, wenn sie das Fachwort kennengelernt haben (vgl. BGHZ 91, 262, 264 f. - Indorektal I; BGH, Beschl. v. 5.5.1994 - I ZB 6/92, GRUR 1994, 803, 804 - TRILOPIROX; Beschl. v. 23.6.1994 - I ZB 7/92, GRUR 1994, 805, 806 - Alphaferon; Beschl. v. 19.10.1994 - I ZB 10/92, GRUR 1995, 48, 49 - Metoproloc).

    "ZOK" trete in empfohlenen Wirkstoffbezeichnungen als Endung nicht auf, während "ol" ein geläufiger Wortabschluß von Wirkstoffen sei (vgl. hierzu auch BGH GRUR 1995, 48, 49 - Metoproloc).

    Behinderungen der Mitbewerber bei der Benutzung des freihaltebedürftigen Fachbegriffs Omeprazol sind ebenfalls nicht zu befürchten, weil der Schutzumfang von Zeichen, die an freihaltebedürftige Angaben angelehnt sind, eng zu bemessen ist (vgl. BGH GRUR 1994, 805, 807 - Alphaferon; BGH GRUR 1995, 48, 49 - Metoproloc; zum begrenzten Schutzumfang vgl. auch BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154, 1156 = WRP 2001, 1198, 1201 - Farbmarke violettfarben).

  • BGH, 08.12.1999 - I ZB 25/97

    St. Pauli Girl; Unterscheidungskraft einer aus fernöstlichen Schriftzeichen

    Weitere, über die Unterscheidungseignung in diesem Sinne hinausgehende Anforderungen können an Bildzeichen ebensowenig gestellt werden wie an Wortzeichen, bei denen insbesondere eine Prüfung darauf, mit welcher Mühe sich die Marke im Sinne der Möglichkeit eines Wiedererkennens einprägen läßt, nicht stattfindet (vgl. z.B.: BGHZ 131, 122 - Innovadiclophlont; BGH, Beschl. v. 5.5.1994 - I ZB 6/92, GRUR 1994, 803 - TRILOPIROX; Beschl. v. 19.10.1994 - I ZB 10/92, GRUR 1995, 48 - Metoproloc).
  • BGH, 13.10.2004 - I ZB 10/02

    Roximycin

    Davon ist auszugehen, wenn der Verkehr in der Abwandlung ohne weiteres den ihm bekannten Fachbegriff als solchen erkennt und zu erwarten ist, daß auch die Teile des Verkehrs, denen der Fachbegriff nicht bekannt ist, in der Abwandlung die Sachbezeichnung selbst - und nicht nur eine inhaltliche Bezugnahme auf den Fachbegriff - ohne weiteres erkennen werden, wenn sie das Fachwort kennengelernt haben (vgl. BGHZ 91, 262, 264 f. - Indorektal I; BGH, Beschl. v. 5.5.1994 - I ZB 6/92, GRUR 1994, 803, 804 - TRILOPIROX; Beschl. v. 23.6.1994 - I ZB 7/92, GRUR 1994, 805, 806 - Alphaferon; Beschl. v. 19.10.1994 - I ZB 10/92, GRUR 1995, 48, 49 - Metoproloc; Beschl. v. 11.10.2001 - I ZB 5/99, GRUR 2002, 540, 541 = WRP 2002, 455 - OMEPRAZOK).

    Behinderungen der Mitbewerber bei der Benutzung des freihaltungsbedürftigen Fachbegriffs "Roxithromycin" sind nicht zu befürchten, weil der Schutzumfang von Zeichen, die an freihaltungsbedürftige Angaben angelehnt sind, eng zu bemessen ist (vgl. BGH GRUR 1994, 805, 807 - Alphaferon; GRUR 1995, 48, 49 - Metoproloc; GRUR 2002, 540, 541 - OMEPRAZOK).

  • BGH, 11.10.2001 - I ZB 4/99

    Markenrecht - Zum Vorliegen eines Schutzhindernisses

    Davon ist auszugehen, wenn der Verkehr in der Abwandlung ohne weiteres den ihm bekannten Fachbegriff als solchen erkennt und zu erwarten ist, daß auch die Teile des Verkehrs, denen der Fachbegriff nicht bekannt ist, in der Abwandlung die Sachbezeichnung selbst - und nicht nur eine inhaltliche Bezugnahme auf den Fachbegriff - ohne weiteres erkennen werden, wenn sie das Fachwort kennengelernt haben (vgl. BGHZ 91, 262, 264 f. - Indorektal I; BGH, Beschl. v. 5.5.1994 - I ZB 6/92, GRUR 1994, 803, 804 - TRILOPIROX; Beschl. v. 23.6.1994 - I ZB 7/92, GRUR 1994, 805, 806 - Alphaferon; Beschl. v. 19.10.1994 - I ZB 10/92, GRUR 1995, 48, 49 - Metoproloc).

    "ZOC" trete in empfohlenen Wirkstoffbezeichnungen nicht auf, während "ol" ein geläufiger Wortabschluß von Wirkstoffen sei (vgl. hierzu auch BGH GRUR 1995, 48, 49 - Metoproloc).

    Behinderungen der Mitbewerber bei der Benutzung des freihaltebedürftigen Fachbegriffs Omeprazol sind ebenfalls nicht zu befürchten, weil der Schutzumfang von Zeichen, die an freihaltebedürftige Angaben angelehnt sind, eng zu bemessen ist (vgl. BGH GRUR 1994, 805, 807 - Alphaferon; BGH GRUR 1995, 48, 49 - Metoproloc; zum begrenzten Schutzumfang vgl. auch BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154, 1156 = WRP 2001, 1198 - Farbmarke violettfarben).

  • BPatG, 01.02.1999 - 30 W (pat) 181/98

    Markenrechtliches Löschungsverfahren: Rechtsmissbrauch - Berufung auf Geltung

    Arzneimittel-Marken, die einem INN nahe kommen, sich von diesen aber durch einen Buchstaben hinreichend unterscheiden, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt GRUR 1995, 48 Metoproloc) schutzfähig.

    a) Bezüglich der möglichen Löschungsgründe "Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft" (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ) und "Freihaltebedürfnis" (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ) wird auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "TRILOPIROX" (GRUR 1994, 803 ), "Alphaferon" (GRUR 1994, 805 ) und "Metoproloc" (GRUR 1995, 48 ) Bezug genommen.

    Insbesondere ist die Entscheidung "Metoproloc" (GRUR 1995, 48 ) mit der vorliegenden Fallkonstellation im wesentlichen übereinstimmend, weil auch dort der zugrunde liegende INN (Metoprolol) ebenso wie im vorliegenden Fall nur im Endkonsonanten und in gleicher Weise abgeändert worden war.

  • BPatG, 21.07.2011 - 30 W (pat) 34/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "THALASSA (IR-Marke)" - Unterscheidungskraft - kein

    Davon ist auszugehen, wenn der Verkehr in der Abwandlung ohne weiteres den ihm bekannten Fachbegriff als solchen erkennt und zu erwarten ist, dass auch die Teile des Verkehrs, denen der Fachbegriff nicht bekannt ist, in der Abwandlung die Sachbezeichnung selbst - und nicht nur eine inhaltliche Bezugnahme auf den Fachbegriff - ohne weiteres erkennen werden, wenn sie das Fachwort kennengelernt haben (vgl. BGH GRUR 1995, 48, 49 - Metoproloc; GRUR 2002, 540, 541 - OMEPRAZOK).

    Behinderungen der Mitbewerber bei der Benutzung des freihaltungsbedürftigen Fachbegriffs "Thalasso" sind nicht zu befürchten, weil der Schutzumfang von Zeichen, die an freihaltungsbedürftige Angaben angelehnt sind, eng zu bemessen ist (vgl. BGH GRUR 1995, 48, 49 - Metoproloc; GRUR 2002, 540, 541 - OMEPRAZOK; GRUR 2005, 258 - 260 - Roximycin).

  • BPatG, 21.05.2001 - 30 W (pat) 140/00
    Hinsichtlich der vorgetragenen Löschungsgründe der fehlenden Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und des Freihaltebedürfnisses im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Markenbezeichnungen für Arzneimittel, die an INN angelehnt sind Bezug genommen (vgl BGH GRUR 1994, 803 - TRILOPIROX; GRUR 1994, 805 - Alphaferon; GRUR 1995, 48 - Metroproloc).

    Der angegriffenen Bezeichnung kann kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, da der Fachverkehr in dem Markenwort nicht die Sachbezeichnung selbst, sondern nur eine inhaltliche Bezugnahme auf den INN "Omeprazol" sehen wird; die allgemeinen Verkehrskreise wiederum werden das Markenwort für eine Phantasiebezeichnung halten (vgl BGH GRUR 1995, 48 - Metroproloc; GRUR 1994, 803 - TRILOPI-ROX).

  • BPatG, 29.03.2001 - 25 W (pat) 101/00
    Das bloße Erkennen einer inhaltlichen Bezugnahme auf den Fachbegriff ohne Verständnis als dessen Wiedergabe sollte jedoch einer Bejahung der Schutzfähigkeit weder unter dem Gesichtspunkt mangelnder Unterscheidungskraft noch einer beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angabe entgegenstehen (vgl BGH GRUR 1995, 48, 49 "Metoproloc" mwN; BGH GRUR 1980, 106 - PRAZEPAMIN; BGH GRUR 1984, 815 - Indorektal; BGH GRUR 1985, 1053 - ROAL).

    Wenngleich der BGH von der "Polyestra"-Entscheidung (BGH GRUR 1968, 694) nie ausdrücklich abgerückt ist, sind doch die Voraussetzungen für die Annahme eines Eintragungshindernisses immer mehr verschärft worden, bis schließlich im Einzelfall sogar die Abweichung nur im Endkonsonanten eines viersilbigen Fachausdrucks für ausreichend erachtet wurde (BGH GRUR 1995, 48, 49 - Metoproloc).

  • BPatG, 29.03.2001 - 25 W (pat) 93/00
    Dies bedarf auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zur Schutzfähigkeit von an INN angenäherten Markenwörtern, die sogar bei Wortbildungen bejaht wurde, die erheblich enger an die Wirkstoffangabe angelehnt sind (vgl zB BGH GRUR 1994, 803 "TRI-LOPIROX" - INN: "Rilopirox" und GRUR 1995, 48 "Metoproloc" - INN: "Metoprolol") als dies vorliegend der Fall ist, keiner näheren Begründung und wird auch so von der Antragstellerin nicht behauptet.

    Selbst bei einem Verständnis von "Omepa" als - objektiv nicht korrekter - Verkürzung des warenbeschreibenden Fachausdrucks und INN "Omeprazol" ist danach nicht davon auszugehen, daß der Fachverkehr, wenn ihm die Wirkstoffbezeichnung "Omeprazol" bekannt ist, "Omepa" für die Sachbezeichnung selbst hält und darin nicht nur eine inhaltliche Bezugnahme auf "Omeprazol" sieht (vgl BGH GRUR 1995, 48, 49 "Metropoloc"; GRUR 1994, 803 "Trilopirox").

  • BPatG, 22.02.2001 - 25 W (pat) 92/00
    Dies bedarf auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH zur Schutzfähigkeit von an INN angenäherten Markenwörtern, die sogar bei Wortbildungen bejaht wurde, die erheblich enger an die Wirkstoffangabe angelehnt sind (vgl zB BGH GRUR 1994, 803 "TRILOPIROX" - INN: "Rilopirox" und GRUR 1995, 48 "Metoproloc" - INN: "Metoprolol") als dies vorliegend der Fall ist, keiner näheren Begründung und wird auch so von der Antragstellerin nicht behauptet.

    Selbst bei einem Verständnis von "Omep" als Verkürzung des warenbeschreibenden Fachausdrucks und INN "Omeprazol" ist danach nicht davon auszugehen, daß der Fachverkehr, wenn ihm die Wirkstoffbezeichnung "Omeprazol" bekannt ist, "Omep" für die Sachbezeichnung selbst hält und darin nicht nur eine inhaltliche Bezugnahme auf "Omeprazol" sieht (vgl BGH GRUR 1995, 48, 49 "Metropoloc"; GRUR 1994, 803 "Trilopirox").

  • BPatG, 16.10.2007 - 30 W (pat) 40/05
  • BPatG, 20.07.2004 - 24 W (pat) 317/03
  • BPatG, 10.12.2001 - 30 W (pat) 82/01
  • BPatG, 06.09.2004 - 30 W (pat) 61/03
  • BPatG, 23.10.2000 - 30 W (pat) 274/99
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