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   BGH, 25.06.1998 - I ZB 10/96   

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https://dejure.org/1998,611
BGH, 25.06.1998 - I ZB 10/96 (https://dejure.org/1998,611)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1998 - I ZB 10/96 (https://dejure.org/1998,611)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1998 - I ZB 10/96 (https://dejure.org/1998,611)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Markenrecht - Schutz an Bezeichnungen von Waren und Dienstleistungen - Verwendung von Bezeichnungen

  • Judicialis

    MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
    "STEPHANSKRONE I"; Schutz ähnlicher Bezeichnungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 113
  • GRUR 1999, 240
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Auszug aus BGH, 25.06.1998 - I ZB 10/96
    Die Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens, die erst zu erörtern ist, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen nach ihrem Gesamteindruck nicht verwechslungsfähig sind, greift nur dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeihen eines Unternehmens ansieht und deshalb nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Markeninhaber zuordnet (BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont).

    Voraussetzung für die Eignung eines Markenbestandteils als Stammbestandteil ist, daß bereits dieser Bestandteil vom Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und deshalb als Stamm einer Zeichenserie verstanden wird (BGHZ 131, 122, 126 - Innovadiclophlont; BGH, Urt. v. 7.12.1995 - I ZR 130/93, GRUR 1996, 267, 269 = WRP 1997, 453 - AQUA; Beschl. v. 2.4.1998 - I ZB 25/96, Umdr. S. 13 - COMPO-SANA).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BGH, 25.06.1998 - I ZB 10/96
    Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Beurteilung der markenrechtlichen (unmittelbaren) Verwechslungsgefahr (vgl. § 158 Abs. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) auf den Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens ankommt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 = WRP 1998, 39 - Sabel/Puma; BGH, Beschl. v. 28.5.1998 - I ZB 33/95, WRP 1998, 752, 754 - Fläminger, m.w.N.).

    Die Bestimmung enthält keinen eigenen, über die Verwechslungsgefahr hinausgehenden Markenverletzungstatbestand (EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 18 = WRP 1998, 39 - Sabel/Puma).

  • BGH, 10.10.1991 - I ZR 136/89

    Verwechslungsgefahr bei Warenkennzeichnung mit allgemein geläufigen Inhalt -

    Auszug aus BGH, 25.06.1998 - I ZB 10/96
    Deshalb ist die Folgerung des Bundespatentgerichts zutreffend, daß auch die jedermann erkennbare unterschiedliche Bedeutung der verwendeten Begriffe der Umgangssprache eine Verwechslungsgefahr des angemeldeten Zeichens mit der Widerspruchsmarke ausschließt (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 132 = WRP 1992, 96 - Bally/BALL; Urt. v. 10.12.1992 - I ZR 19/91, WRP 1993, 694, 696 - apetito/apitta).
  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 19/91

    Verwechslungsgefahr bei Firmenschlagworten mit gleichem Sinngehalt

    Auszug aus BGH, 25.06.1998 - I ZB 10/96
    Deshalb ist die Folgerung des Bundespatentgerichts zutreffend, daß auch die jedermann erkennbare unterschiedliche Bedeutung der verwendeten Begriffe der Umgangssprache eine Verwechslungsgefahr des angemeldeten Zeichens mit der Widerspruchsmarke ausschließt (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 132 = WRP 1992, 96 - Bally/BALL; Urt. v. 10.12.1992 - I ZR 19/91, WRP 1993, 694, 696 - apetito/apitta).
  • BGH, 07.12.1995 - I ZR 130/93

    "AQUA"; Rechtserhaltende Benutzung eines Warenzeichens

    Auszug aus BGH, 25.06.1998 - I ZB 10/96
    Voraussetzung für die Eignung eines Markenbestandteils als Stammbestandteil ist, daß bereits dieser Bestandteil vom Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und deshalb als Stamm einer Zeichenserie verstanden wird (BGHZ 131, 122, 126 - Innovadiclophlont; BGH, Urt. v. 7.12.1995 - I ZR 130/93, GRUR 1996, 267, 269 = WRP 1997, 453 - AQUA; Beschl. v. 2.4.1998 - I ZB 25/96, Umdr. S. 13 - COMPO-SANA).
  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 25/96

    "COMPO-SANA"; Prägung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BGH, 25.06.1998 - I ZB 10/96
    Voraussetzung für die Eignung eines Markenbestandteils als Stammbestandteil ist, daß bereits dieser Bestandteil vom Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und deshalb als Stamm einer Zeichenserie verstanden wird (BGHZ 131, 122, 126 - Innovadiclophlont; BGH, Urt. v. 7.12.1995 - I ZR 130/93, GRUR 1996, 267, 269 = WRP 1997, 453 - AQUA; Beschl. v. 2.4.1998 - I ZB 25/96, Umdr. S. 13 - COMPO-SANA).
  • BGH, 28.05.1998 - I ZB 33/95

    "Fläminger"; Prägung des Gesamteindrucks eines Zeichens durch eine weniger

    Auszug aus BGH, 25.06.1998 - I ZB 10/96
    Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Beurteilung der markenrechtlichen (unmittelbaren) Verwechslungsgefahr (vgl. § 158 Abs. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) auf den Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens ankommt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 = WRP 1998, 39 - Sabel/Puma; BGH, Beschl. v. 28.5.1998 - I ZB 33/95, WRP 1998, 752, 754 - Fläminger, m.w.N.).
  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

    Diese muß auch tatsächlich festgestellt werden; sie darf weder nur vermutet werden (EuGH Slg. 2000, I-4861 Tz. 34 = GRUR Int. 2000, 899 - Marca Mode/Adidas) noch reicht eine allgemeine Assoziation (BGH, Beschl. v. 25.6.1998 - I ZB 10/96, GRUR 1999, 240, 241 - STEPHANSKRONE I), wie sie von der Revision geltend gemacht wird.
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

    Voraussetzung für die Annahme einer Markenrechtsverletzung infolge Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist ein Kennzeichenrecht an dem Stammbestandteil, sei es, daß dieses in einem oder mehreren Zeichen der Serie besteht, sei es, daß der Stammbestandteil für sich kennzeichenrechtlichen Schutz genießt und der Markeninhaber des weiteren eine Zeichenserie mit diesem Bestandteil gebildet hat, also eine Fallgestaltung wie im Streitfall, oder - worum es im Streitfall nicht geht - geltend macht, der fragliche Bestandteil werde vom Verkehr als geeignet für die Bildung einer Zeichenserie angesehen (vgl. BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; BGH, Beschl. v. 25.6.1998 - I ZB 10/96, GRUR 1999, 240, 241 = WRP 1998, 1177 - STEPHANSKRONE I).

    Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes "STEPHANSKRONE I" (GRUR 1999, 240, 241) befaßt sich, weil nach dem dortigen Sachverhalt eine bereits existierende Zeichenserie nicht in Rede stand, allein mit der im Streitfall unerheblichen Frage der abstrakten Eignung eines Bestandteils eines einheitlichen Wortes als Stammbestandteil für eine Zeichenserie und stellt allein für diesen Fall Anforderungen im Sinne einer gewissen Originalität des Bestandteils.

  • OLG Hamburg, 10.02.2003 - 5 U 192/01

    Ichthyol/Ethyol II

    Voraussetzung für die Annahme einer Markenrechtsverletzung infolge Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist allerdings stets ein Kennzeichenrecht an dem Bestandteil, sei es dass dieses in einem oder mehreren Zeichen der Serie besteht, sei es dass der Stammbestandteil für sich selbst kennzeichenrechtlichen Schutz genießt und der Markeninhaber des weiteren Zeichens eine Zeichenserie mit diesem Bestandteil gebildet hat oder geltend macht, der fragliche Bestandteil werde vom Verkehr als geeignet für die Bildung einer Zeichenserie gesehen (BGH WRP 02, 534, 536 - BIG; BGH GRUR 99, 240, 241 - STEPHANSKRONE l; BGH GRUR 99, 587, 589 - Gefallene).

    Hat der Zeicheninhaber den Stammbestandteil nicht bereits für eine Zeichenserie verwendet, sondern geht es um die Frage, ob sich die Zeichenfolge hierfür theoretisch eignet, also deren abstrakte Eignung, ist insoweit nach der Rechtsprechung des BGH eine gewisse Originalität des Bestandteils Voraussetzung (BGH GRUR 99, 240, 241 - STEPHANSKRONE I).

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