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   BGH, 09.02.1995 - I ZB 21/92   

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BGH, 09.02.1995 - I ZB 21/92 (https://dejure.org/1995,1077)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1995 - I ZB 21/92 (https://dejure.org/1995,1077)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1995 - I ZB 21/92 (https://dejure.org/1995,1077)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Pkw-Bezeichnung "quattro"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2
    "quattro II"; Unterscheidungskraft einer Marke

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 - "quattro II"; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2
    Schutz der Marke "quattro"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1752
  • NJW-RR 1995, 1126 (Ls.)
  • MDR 1996, 167
  • GRUR 1997, 366
  • BB 1995, 1818
  • DB 1995, 1601
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.04.1994 - I ZB 5/92

    "VALUE"; Voraussetzungen eines Freihaltebedürfnisses

    Auszug aus BGH, 09.02.1995 - I ZB 21/92
    Von einer Unterscheidungskraft so geringen Grades kann hier ohne weiteres ausgegangen werden, da schon der Gesetzgeber selbst in § 3 Abs. 1 MarkenG von einer grundsätzlich bestehenden Unterscheidungskraft selbst reiner Zahlen (und erst recht von Zahlworten) ausgegangen ist (vgl. auch dazu die Begründung des Regierungsentwurfs aaO.), und da sich "quattro" als Zahlwort der italienischen Sprache jedenfalls den nicht unbeträchtlichen Teilen des inländischen Verkehrs als eine originelle Bezeichnung darstellt, die den Bedeutungsgehalt des Begriffes nicht erkennen, darüber hinaus aber auch diejenigen, denen er bekannt ist, darin die Bezeichnung einer Ware sehen können, wenn er ihnen - etwa in Alleinstellung - ohne unmittelbar erkennbaren Sinnzusammenhang mit der Zahl 4 unmittelbar auf der Ware oder in anderer zeichenmäßiger Form entgegentritt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.1991 - I ZB 4/90, GRUR 1992, 515 f. - Vamos; BGH, Beschl. v. 28.4.1994 - I ZB 5/92, GRUR 1994, 730, 731 - VALUE).
  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89

    "NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke

    Auszug aus BGH, 09.02.1995 - I ZB 21/92
    Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 1 WZG (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 21.6.1990 - I ZB 11/89, GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; BGH, Beschl. v. 3.6.1993 - I ZB 6/91, GRUR 1993, 832, 833 - Piesporter Goldtröpfchen).
  • BGH, 28.11.1991 - I ZB 4/90

    Freihaltebdürfnis bei geteilter Verkehrsauffassung - Zukünftiges

    Auszug aus BGH, 09.02.1995 - I ZB 21/92
    Von einer Unterscheidungskraft so geringen Grades kann hier ohne weiteres ausgegangen werden, da schon der Gesetzgeber selbst in § 3 Abs. 1 MarkenG von einer grundsätzlich bestehenden Unterscheidungskraft selbst reiner Zahlen (und erst recht von Zahlworten) ausgegangen ist (vgl. auch dazu die Begründung des Regierungsentwurfs aaO.), und da sich "quattro" als Zahlwort der italienischen Sprache jedenfalls den nicht unbeträchtlichen Teilen des inländischen Verkehrs als eine originelle Bezeichnung darstellt, die den Bedeutungsgehalt des Begriffes nicht erkennen, darüber hinaus aber auch diejenigen, denen er bekannt ist, darin die Bezeichnung einer Ware sehen können, wenn er ihnen - etwa in Alleinstellung - ohne unmittelbar erkennbaren Sinnzusammenhang mit der Zahl 4 unmittelbar auf der Ware oder in anderer zeichenmäßiger Form entgegentritt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.1991 - I ZB 4/90, GRUR 1992, 515 f. - Vamos; BGH, Beschl. v. 28.4.1994 - I ZB 5/92, GRUR 1994, 730, 731 - VALUE).
  • BGH, 03.06.1993 - I ZB 6/91

    Verbandszeichen einer Ortsgemeinde - Piesporter Goldtröpfchen

    Auszug aus BGH, 09.02.1995 - I ZB 21/92
    Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 1 WZG (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 21.6.1990 - I ZB 11/89, GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; BGH, Beschl. v. 3.6.1993 - I ZB 6/91, GRUR 1993, 832, 833 - Piesporter Goldtröpfchen).
  • Drs-Bund, 30.10.1992 - BT-Drs 12/3581
    Auszug aus BGH, 09.02.1995 - I ZB 21/92
    Vielmehr bedarf es insoweit der Feststellung eines Bedürfnisses zur Freihaltung gerade der in Frage stehenden Zahl mit Bezug auf die konkreten Waren, für die sie geschützt ist (vgl. dazu auch die Begründung des Regierungsentwurfs eines Markenrechtsreformgesetzes vom 14.1.1994, BT-Drucks. 12/3581, S. 70; ferner Eisenführ in DPA - Festschrift 100 Jahre Markenamt, 1994, S. 69, 73; v. Gamm, WRP 1993, 793, 796 und GRUR 1994, 775, 780).
  • BGH, 22.09.1999 - I ZB 19/97

    FÜNFER; Markenrechtliche Unterscheidungskraft einer an eine Zahl angelehnten

    Ob dieser Auffassung beigetreten werden kann (vgl. bezüglich einer Ziffer: HABM MarkenR 1999, 323, 324 Tz. 14 - "7"; s. auch PrüfRL HABM Nr. 8.3) oder ob nicht auch bei einer einzelnen Zahl oder Ziffer eine Einzelfallprüfung stattzufinden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.1995 - I ZB 21/92, GRUR 1997, 366, 367 - quattro II; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 116c), bedarf hier keiner Entscheidung.

    Es wird dabei aber insbesondere auch zu prüfen haben, ob die in dem Wort "Fünfer" enthaltene Mengenangabe nach den Gepflogenheiten auf dem Gebiet der in Anspruch genommenen Waren auch ohne weitergehende Angaben (vgl. BGH GRUR 1997, 366 - quattro II; BGH, Beschl. v. 27.2.1997 - I ZB 2/95, GRUR 1997, 627, 628 = WRP 1997, 739 - à la Carte) verständlich und wichtig sowie für die umworbenen Abnehmerkreise bedeutsam sein kann.

  • LG Hamburg, 04.03.2021 - 312 O 338/19

    Markenschutz: Verwechslungsgefahr zwischen "One" und "Lightyear One" als Zeichen

    Dementsprechend geht der Bundesgerichtshof von ausreichender Unterscheidungskraft des italienischen Zahlwortes "quattro" für Personenkraftwagen und bestimmte konstruktionsgebundene Teile solcher Wagen aus (vgl. BGH, Beschluss vom 9.2.1995, I ZB 21/92, quattro II).

    Insoweit bedürfe es vielmehr der Feststellung eines Bedürfnisses zur Freihaltung gerade der infrage stehenden Zahl mit Bezug auf die konkreten Waren, für die sie geschützt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9.2.1995, I ZB 21/92, Rz 18, quattro II).

    Für die in jenem Fall eingetragenen Waren "Personenkraftwagen und deren Klasse 12 enthaltenen konstruktionsgebundenen Teile" kann nach dem BGH kein Freihaltebedürfnis festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 9.2.1995, I ZB 21/92, Rz 18, quattro II).

    Die Zahl "vier" bzw. das entsprechende italienische Zahlwort seien für sich genommen nicht geeignet, irgendein Merkmal der in Rede stehenden konkreten Waren zu bezeichnen, hierfür bedürfe es ausnahmslos einer weiteren beschreibenden Angabe, durch welche die Zahl oder das Zahlwort erst seinen auf die Ware bzw. auf ein Merkmal der Ware bezogenen Sinn erhalte (BGH, Beschluss vom 9.2.1995, I ZB 21/92, Rz 20, quattro II).

  • BGH, 07.06.1996 - I ZB 10/94

    "THE HOME DEPOT"; Freihaltebedürfnis an einer fremdsprachigen Wortfolge

    Auch bezüglich der Unterscheidungskraft kommt eine unterschiedliche Beurteilung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bzw. nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 1 WZG nicht in Betracht, weil, wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, substantielle Unterschiede zwischen den vorerwähnten Bestimmungen nicht bestehen (BGH, Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, aaO. - PROTECH; Beschl. v. 9.2.1995 - I ZB 21/92, BlPMZ 1995, 444, 445 = NJW 1995, 1752 - quattro II; Beschl. v. 23.3.1995 - I ZB 20/93, GRUR 1995, 410 = WRP 1995, 617 - TURBO).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 57/98

    Farbmarke violettfarben; Unterscheidungskraft einer konturlosen Farbmarke

    Das Bundespatentgericht hat dem Gesichtspunkt keine ausreichende Bedeutung beigemessen, daß bei der Prüfung der absoluten Schutzvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 MarkenG die mit der Anmeldung konkret beanspruchte Ware zugrunde zu legen ist (BGH, Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; Beschl. v. 9.2.1995 - I ZB 21/92, GRUR 1997, 366, 367 - quattro II; Beschl. v. 18.3.1999 - I ZB 27/96, GRUR 1999, 988, 989 = WRP 1999, 1038 - HOUSE OF BLUES).
  • BGH, 27.02.1997 - I ZB 2/95

    "a la Carte"; Freihaltebedürfnis gegenüber der Eintragung eines einen

    Nach § 162 Abs. 2 MarkenG kann auf den vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes gestellten Löschungsantrag die Eintragung nur (noch) gelöscht werden, wenn die Marke sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften des Warenzeichengesetzes als auch nach den neuen Vorschriften des Markengesetzes nicht schutzfähig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.1995 - I ZB 21/92, BlPMZ 1995, 444 = NJW 1995, 1752 - quattro II).
  • BPatG, 25.11.1997 - 24 W (pat) 85/97

    Markenschutz - Abgrenzung der Schutzbereiche des § 3 Abs. 1 zu § 8 Abs. 2 MarkenG

    Allerdings kann in diesem Zusammenhang nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß Zahlen in Alleinstellung stets nichtssagend sind und erst in Verbindung mit weiteren Angaben einen beschreibenden Bezug aufweisen können (in diese Richtung weisend BGH GRUR 1997, 366, 368 "quattro II"; vgl. auch BGH GRUR 1995, 732, 733 "Füllkörper" zu Art. 6quinquies B Nr. 2 PVÜ).

    Vielmehr erwähnt der Gesetzeswortlaut lediglich beispielhaft Zahlen als eine von vielen Zeichenarten und knüpft ihre grundsätzliche Eignung als Marke - wie für alle anderen Zeichen auch - an die (für einzutragende Marken) durch Art. 2 der Markenrechtsrichtlinie vorgegebene Voraussetzung, daß sie die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift aufweisen (mißverständlich daher BGH GRUR 1997, 366, 367 "quattro II").

    § 3 Abs. 1 MarkenG gibt für diese Beurteilung keinen Anhaltspunkt (mißverständlich daher auch insoweit BGH GRUR 1997, 366, 367 "quattro II").

  • BGH, 11.05.1995 - I ZR 111/93

    "P3-plastoclin"; Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche aufgrund eines vor

    Abgesehen davon, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch selbständig nicht schutzfähige Bestandteile unter bestimmten Voraussetzungen durchaus geeignet sein können, zur Prägung eines Gesamteindrucks beizutragen (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 102/88, GRUR 1990, 367, 370 - alpi/Alba Moda; BGH, Urt. v. 31.1.1991 - I ZR 71/89, GRUR 1992, 48, 51 - frei öl; weitere Nachweise bei GroßkommUWG/Teplitzky § 16 Rdn. 357 m. Fn. 454), hat das Berufungsgericht hier auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß dem Begriff "plastoclin" ungeachtet seiner beschreibenden Anklänge auch für das hier in Rede stehende Warengebiet nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann (vgl. zu den allgemein nur geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft zuletzt BGH, Beschl. v. 9.2.1995 - I ZB 21/92, Beschlußumdruck S. 6 m.w.N. - quattro II, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 18.04.2002 - I ZB 23/99

    "Zahl "1""; Unterscheidungskraft und Freihaltungsbedürfnis

    In seiner "FÜNFER"-Entscheidung (Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 = WRP 2000, 95) hat der Bundesgerichtshof die Frage noch offengelassen, ob einer einstelligen Zahl generell die Unterscheidungskraft abzusprechen sei (vgl. HABM MarkenR 1999, 323, 324 Tz. 14 - Zahl "7"; s. auch Prüfungsrichtlinien des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt Nr. 8.3 ABl. [HABM] 1996, 1307; tendenziell wohl auch Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rdn. 65) oder ob eine Einzelfallprüfung stattzufinden habe (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.1995 - I ZB 21/92, GRUR 1997, 366, 367 - quattro II; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 116b ff. mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung).
  • BGH, 15.12.1999 - I ZB 29/97

    FRENORM/FRENON; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke; Markenrechtliches

    Auf vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 abgeschlossene fristgebundene Verfahrenshandlungen, zu denen der nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 WZG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Bekanntmachung des neu angemeldeten Zeichens zu erhebende Widerspruch gehört, sind die Vorschriften des Warenzeichengesetzes und nicht die des Markengesetzes anwendbar (vgl. für die Rechtsbeschwerde: BGH, Beschl. v. 9.2.1995 - I ZB 21/92, GRUR 1997, 366, 367 - quattro II; zu § 5 Abs. 4 WZG: BPatGE 35, 180, 182 - quickslide; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 152 Rdn. 8).
  • BGH, 18.04.2002 - I ZB 22/99

    Eintragungsfähigkeit der Zahl "6"

    In seiner "FÜNFER"-Entscheidung (Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 = WRP 2000, 95) hat der Bundesgerichtshof die Frage noch offengelassen, ob einer einstelligen Zahl generell die Unterscheidungskraft abzusprechen sei (vgl. HABM MarkenR 1999, 323, 324 Tz. 14 - Zahl "7"; s. auch Prüfungsrichtlinien des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt Nr. 8.3 ABl. [HABM] 1996, 1307; tendenziell wohl auch Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rdn. 65) oder ob eine Einzelfallprüfung stattzufinden habe (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.1995 - I ZB 21/92, GRUR 1997, 366, 367 - quattro II; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 116b ff. mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung).
  • OLG Dresden, 25.07.2000 - 14 U 1054/00

    Geltendmachung einer Markenrechtsverletzung im Eilrechtsschutzverfahren;

  • KG, 18.02.2000 - 5 U 8736/99

    Unterscheidungskraft einer aus einem beschreibenden Wortbestandteil und einer

  • BPatG, 30.01.2008 - 29 W (pat) 92/04
  • BPatG, 27.05.1998 - 29 W (pat) 136/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

  • BPatG, 27.05.1998 - 29 W (pat) 134/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

  • BPatG, 13.05.1998 - 29 W (pat) 131/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

  • BPatG, 05.05.2000 - 33 W (pat) 9/00
  • BPatG, 29.03.2000 - 26 W (pat) 69/99
  • BPatG, 13.05.1998 - 29 W (pat) 130/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

  • BPatG, 18.02.2000 - 33 W (pat) 153/99
  • BPatG, 06.05.1998 - 29 W (pat) 61/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

  • BPatG, 27.05.1998 - 29 W (pat) 135/97

    Markenschutz - Anforderungen an die Gestaltungsform bei einer Armbanduhr

  • BPatG, 20.06.2005 - 30 W (pat) 55/04
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