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   BGH, 02.07.1998 - I ZB 36/95   

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https://dejure.org/1998,819
BGH, 02.07.1998 - I ZB 36/95 (https://dejure.org/1998,819)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1998 - I ZB 36/95 (https://dejure.org/1998,819)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1998 - I ZB 36/95 (https://dejure.org/1998,819)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Prägung eines bestehenden Zeichens - Warengebiet der Bekleidung

  • Judicialis

    MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
    "ECCO II"; Prägung eines aus mehreren Wörtern bestehenden Zeichens auf dem Warengebiet der Bekleidung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 43
  • GRUR 1998, 1014
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 36/95
    Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Beurteilung der markenrechtlichen (unmittelbaren) Verwechslungsgefahr (vgl. § 158 Abs. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) auf den Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens ankommt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; BGH, Beschl. v. 28.5.1998 - I ZB 33/95, WRP 1998, 752, 753 - Fläminger, m.w.N.).

    Das entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, in der davon ausgegangen wird, daß im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr insbesondere die ein Zeichen unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma).

    Bereits nach ihrem Wortlaut sei diese Bestimmung daher nicht anwendbar, wenn für das Publikum keine Verwechslungsgefahr bestehe (EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 18 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma).

  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 25/96

    "COMPO-SANA"; Prägung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 36/95
    Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß eine bloße Herstellerangabe (bei dem Wort "BRANDT" handelt es sich um den wesentlichen Bestandteil der Firma der Anmelderin) als Bestandteil einer Marke im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund tritt, weil der Verkehr die Waren meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale markenmäßiger Kennzeichnung richtet (BGH, Beschl. v. 10.7.1997 - I ZB 6/95, GRUR 1997, 897, 898 = WRP 1997, 1186 - IONOFIL; Beschl. v. 2.4.1998 - I ZB 25/96, Umdr.
  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 228/94

    "ECCO"; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 36/95
    Das beruht, wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat (BGH, Urt. v. 17.7.1997 - I ZR 228/94, GRUR 1997, 744, 746 = WRP 1997, 1085 - ECCO I), darauf, daß der Verkehr diesem Bestandteil aufgrund der besonderen graphischen Ausgestaltung und seiner bildlichen Unterordnung unter den Bestandteil "ECCO" sowie wegen seines beschreibenden, dem allgemeinen Verkehr verständlichen, auf die Stadt Mailand hinweisenden Inhalts nach der Lebenserfahrung nur eine untergeordnete Bedeutung für die Widerspruchsmarke beimißt.
  • BGH, 28.05.1998 - I ZB 33/95

    "Fläminger"; Prägung des Gesamteindrucks eines Zeichens durch eine weniger

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 36/95
    Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es für die Beurteilung der markenrechtlichen (unmittelbaren) Verwechslungsgefahr (vgl. § 158 Abs. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) auf den Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens ankommt (EuGH GRUR 1998, 387, 389 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; BGH, Beschl. v. 28.5.1998 - I ZB 33/95, WRP 1998, 752, 753 - Fläminger, m.w.N.).
  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 36/95
    Das schließt aber zugleich die Erkenntnis ein, daß einem einzelnen Bestandteil eines Zeichens eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zukommen kann und deshalb bei einer Übereinstimmung der beanstandeten Bezeichnung mit dem so geprägten Zeichen eine (unmittelbare) Verwechslungsgefahr anzunehmen ist (BGHZ 131, 122, 125 - Innovadiclophlont).
  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 37/93

    "JUWEL"; Verwechslungsgefahr zweier Marken auf dem Warengebiet der Bekleidung

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 36/95
    Dieser Grundsatz erleidet jedoch auf dem Modesektor, um den es sich bei den hier in Frage stehenden Waren der einander gegenüberstehenden Zeichen handelt, deshalb eine Ausnahme, weil der Verkehr auf diesem Warengebiet aufgrund weitverbreiteter Übung daran gewöhnt ist, den Herkunftshinweis und die Warenindividualisierung, die durch die Markierung bewirkt werden, insbesondere auch in dem Unternehmenskennzeichen zu sehen (BGH, Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 37/93, GRUR 1996, 406, 407 = WRP 1997, 567 - JUWEL; Beschl. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94, GRUR 1996, 774 - falke-run/LE RUN).
  • BGH, 05.03.1998 - I ZB 28/95

    "MEISTERBRAND"; Gesamteindruck einer Ein-Wort-Marke

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 36/95
    Hiervon geht auch der Senat bei der Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG aus (BGH, Beschl. v. 5.3.1998 - I ZB 28/95, Umdr. S. 16 - MEISTERBRAND).
  • BPatG, 07.11.1995 - 27 W (pat) 68/94
    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 36/95
    Die Beschwerde der Widersprechenden ist erfolglos geblieben (BPatG GRUR 1996, 287).
  • BGH, 18.04.1996 - I ZB 3/94

    "falke-run/LE RUN"; Verwechslungsgefahr zweier in einem von mehreren

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 36/95
    Dieser Grundsatz erleidet jedoch auf dem Modesektor, um den es sich bei den hier in Frage stehenden Waren der einander gegenüberstehenden Zeichen handelt, deshalb eine Ausnahme, weil der Verkehr auf diesem Warengebiet aufgrund weitverbreiteter Übung daran gewöhnt ist, den Herkunftshinweis und die Warenindividualisierung, die durch die Markierung bewirkt werden, insbesondere auch in dem Unternehmenskennzeichen zu sehen (BGH, Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 37/93, GRUR 1996, 406, 407 = WRP 1997, 567 - JUWEL; Beschl. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94, GRUR 1996, 774 - falke-run/LE RUN).
  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - I ZB 36/95
    Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks eines aus mehreren Bestandteilen bestehenden Zeichens ist der Erfahrungssatz zugrunde zu legen, daß der Verkehr sich bei Wort-/Bildzeichen, wie der Widerspruchsmarke; eher am Wortbestandteil zu orientieren pflegt, weil das Kennwort einer Wort-/Bildmarke in der Regel für die Verkehrsteilnehmer die einfachste Form ist, um die unter der Marke angebotene Ware zu bezeichnen (BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze, m.w.N.).
  • BGH, 10.07.1997 - I ZB 6/95

    "IONOFIL"; Prägung des Gesamteindrucks einer aus Herstellerangabe und

  • BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18

    Unterlassungsanspruch des Inhabers einer Marke unter dem Gesichtspunkt der

    Im Modebereich wird der angesprochene Verkehr häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen (BGH, Beschluss vom 14. März 1996 - I ZB 37/93, GRUR 1996, 406, 407 [juris Rn. 21] = WRP 1997, 567 - JUWEL; Beschluss vom 18. April 1996 - I ZB 3/94, GRUR 1996, 774, 775 [juris Rn. 21] - falkerun/LE RUN; Beschluss vom 2. Juli 1998 - I ZB 36/95, GRUR 1998, 1014, 1015 [juris Rn. 23] = WRP 1998, 988 - ECCO II; BGH, GRUR 2004, 865, 866 [juris Rn. 37] - Mustang).
  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 41/08

    Peek & Cloppenburg II

    Es ist weiter davon ausgegangen, dass der Verkehr auf dem hier in Rede stehenden Modesektor aufgrund weitverbreiteter Übung daran gewöhnt ist, den Herkunftshinweis und die Warenindividualisierung, die durch die Markierung bewirkt werden, insbesondere auch in dem Unternehmenskennzeichen zu sehen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 1998 - I ZB 36/95, GRUR 1998, 1014, 1015 = WRP 1998, 988 - ECCO II).
  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Für den Modebereich hat der Senat aufgrund der dort üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten wiederholt angenommen, daß der Verkehr daran gewöhnt ist, den Herkunftshinweis in der Herstellerangabe zu sehen (BGH GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; BGH, Beschl. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94, GRUR 1996, 774 - falke-run/LE RUN; Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 36/95, GRUR 1998, 1014, 1015 = WRP 1998, 988 - ECCO II).

    Anders als das Berufungsgericht meint, sind die für den Modesektor maßgeblichen Kennzeichnungsgewohnheiten auch bei Schuhen und Schuhwaren üblich, die ebenfalls zum Modesektor zählen (vgl. auch den der Entscheidung BGH GRUR 1998, 1014 f. - ECCO II - zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem die Zeichen Schutz ebenfalls für Schuhwaren beanspruchten).

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