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   BGH, 19.12.1979 - I ZB 4/78   

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BGH, 19.12.1979 - I ZB 4/78 (https://dejure.org/1979,1890)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1979 - I ZB 4/78 (https://dejure.org/1979,1890)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1979 - I ZB 4/78 (https://dejure.org/1979,1890)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Räumlich und zeitlich begrenzter Verkaufstest mit einer Zigarettenmarke - Einführungskosten für eine Zigarettenmarke - Benutzung eines Zeichens - Umfang und Intensität einer für die Aufrechterhaltung des Zeichenrechts erforderlichen Benutzung - Eine für die ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1980, 378
  • GRUR 1980, 289
  • DB 1980, 1642
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.06.1979 - I ZB 24/77

    Contiflex

    Auszug aus BGH, 19.12.1979 - I ZB 4/78
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Benutzung im Sinn des § 5 Abs. 7 WZG eigenständig auszulegen (BGHZ 70, 143, 148 [BGH 28.09.1977 - I ZB 4/76] - Orbicin; BGH Beschluß vom 29. Juni 1979 - I ZB 24/77 - Contiflex).

    Dabei ist das Bundespatentgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Anforderungen an Art, Umfang und Dauer der Benutzung am objektiven Maßstab des jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten gemessen werden müssen (vgl. BGHZ 70, 143, 149, 150 [BGH 28.09.1977 - I ZB 4/76]- Orbicin; BGH Beschluß vom 29. Juni 1979 - I ZB 24/77 - Contiflex).

    Sie können zwar indizielle Bedeutung dafür gewinnen, ob eine später nachfolgende Zeichenbenutzung als ernsthafte und nicht als eine bloße Scheinbenutzung anzusehen ist; ferner können ausnahmsweise zwingende wirtschaftliche Gründe eine Einbeziehung von Benutzungshandlungen im Vorfeld der späteren Benutzung rechtfertigen (BGH, Beschluß vom 29.6.1979 - I ZB 24/77 - Contiflex).

  • BGH, 28.09.1977 - I ZB 4/76

    Orbicin

    Auszug aus BGH, 19.12.1979 - I ZB 4/78
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Benutzung im Sinn des § 5 Abs. 7 WZG eigenständig auszulegen (BGHZ 70, 143, 148 [BGH 28.09.1977 - I ZB 4/76] - Orbicin; BGH Beschluß vom 29. Juni 1979 - I ZB 24/77 - Contiflex).

    Dabei ist das Bundespatentgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Anforderungen an Art, Umfang und Dauer der Benutzung am objektiven Maßstab des jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten gemessen werden müssen (vgl. BGHZ 70, 143, 149, 150 [BGH 28.09.1977 - I ZB 4/76]- Orbicin; BGH Beschluß vom 29. Juni 1979 - I ZB 24/77 - Contiflex).

    Gegenüber dem Vorbringen der Widersprechenden, sie habe für die Vorbereitung der Einführung der Zigarettenmarke "Trend" erhebliche Kosten für Marktanalysen und Werbekonzeptionen aufgewandt, hat bereits das Bundespatentgericht mit Recht darauf verwiesen, daß es für den Benutzungszwang des § 5 Abs. 7 WZG grundsätzlich auf die tatsächliche Verwendung des Zeichens als Herkunftshinweis im geschäftlichen Verkehr ankommt (vgl. BGHZ 70, 143, 147 [BGH 28.09.1977 - I ZB 4/76] - Orbicin; BGH GRUR 1979, 551 - lamod; 1979, 707 - Haller).

  • BGH, 09.06.1978 - I ZR 67/76

    Eintragung einen neuen Warenzeichens - Zeitlich begrenzte Benutzung eines

    Auszug aus BGH, 19.12.1979 - I ZB 4/78
    Das gilt sowohl für die Abgrenzung der Verwendungsarten, die als Benutzung im Sinn des § 5 Abs. 7 WZG anzuerkennen sind (BGH aaO), als auch für Umfang und Intensität einer für die Aufrechterhaltung des Zeichenrechts erforderlichen Benutzung (BGH GRUR 1978, 642, 644 - Silva).

    Daß eine Testaktion, deren Ergebnis letztlich erst über die endgültige Einführung der Ware unter der fraglichen Marke auf dem Markt entscheiden soll, im Einzelfall schon eine zur Aufrechterhaltung des Zeichenrechts hinreichende Zeichenbenutzung darstellen kann, hat der erkennende Senat bereits in seiner Silva-Entscheidung vom 9. Juni 1978 (GRUR 1978, 642, 644) anerkannt.

  • BGH, 25.05.1979 - I ZB 13/76

    Verwendung eines Zeichens zur Verschleierung der Herkunft aus dem eigenen Betrieb

    Auszug aus BGH, 19.12.1979 - I ZB 4/78
    Es sollen nur solche Benutzungshandlungen ausreichend sein, die nach Art, Umfang und Dauer dem angeführten Zweck der Einführung des Benutzungszwangs entsprechen (vgl. Amtl. Begründung BlPMZ 1967, 265, 266; siehe auch BGH GRUR 1978, 46 - Doppelkamp; 1979, 707 - Haller).

    Gegenüber dem Vorbringen der Widersprechenden, sie habe für die Vorbereitung der Einführung der Zigarettenmarke "Trend" erhebliche Kosten für Marktanalysen und Werbekonzeptionen aufgewandt, hat bereits das Bundespatentgericht mit Recht darauf verwiesen, daß es für den Benutzungszwang des § 5 Abs. 7 WZG grundsätzlich auf die tatsächliche Verwendung des Zeichens als Herkunftshinweis im geschäftlichen Verkehr ankommt (vgl. BGHZ 70, 143, 147 [BGH 28.09.1977 - I ZB 4/76] - Orbicin; BGH GRUR 1979, 551 - lamod; 1979, 707 - Haller).

  • BGH, 02.03.1979 - I ZB 3/77

    Erforderlichkeit der Benutzung eines Zeichens durch die Zeicheninhaberin - Nach

    Auszug aus BGH, 19.12.1979 - I ZB 4/78
    Gegenüber dem Vorbringen der Widersprechenden, sie habe für die Vorbereitung der Einführung der Zigarettenmarke "Trend" erhebliche Kosten für Marktanalysen und Werbekonzeptionen aufgewandt, hat bereits das Bundespatentgericht mit Recht darauf verwiesen, daß es für den Benutzungszwang des § 5 Abs. 7 WZG grundsätzlich auf die tatsächliche Verwendung des Zeichens als Herkunftshinweis im geschäftlichen Verkehr ankommt (vgl. BGHZ 70, 143, 147 [BGH 28.09.1977 - I ZB 4/76] - Orbicin; BGH GRUR 1979, 551 - lamod; 1979, 707 - Haller).
  • BGH, 13.05.1977 - I ZR 177/75

    "Doppelkamp"

    Auszug aus BGH, 19.12.1979 - I ZB 4/78
    Es sollen nur solche Benutzungshandlungen ausreichend sein, die nach Art, Umfang und Dauer dem angeführten Zweck der Einführung des Benutzungszwangs entsprechen (vgl. Amtl. Begründung BlPMZ 1967, 265, 266; siehe auch BGH GRUR 1978, 46 - Doppelkamp; 1979, 707 - Haller).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 293/00

    "Kellogg's/Kelly's"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Eine Benutzungshandlung ist nur dann als ernsthaft anzusehen, wenn sie nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwangs entspricht, die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zu verhindern (BGH, Urt. v. 13.5.1977 - I ZR 177/75, GRUR 1978, 46, 47 - Doppelkamp I; Beschl. v. 25.5.1979 - I ZB 13/76, GRUR 1979, 707, 708 - Haller; Beschl. v. 19.12.1979 - I ZB 4/78, GRUR 1980, 289, 290 - Trend).

    Die Anforderungen an Art, Umfang und Dauer der Benutzung sind dabei am Maßstab des jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten zu messen (BGHZ 70, 143, 149 f. - Orbicin; BGH GRUR 1980, 289, 290 - Trend; BGH, Urt. v. 17.1.1985 - I ZR 107/83, GRUR 1985, 926, 927 - topfitz/topfit; Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 430 = WRP 2003, 647 - BIG BERTHA).

  • OLG Hamburg, 05.02.2009 - 3 U 105/05

    Markenrecht: Verkaufspräsentation als rechtserhaltende Benutzung der Marke

    aa) In der bisherigen BGH-Rechtsprechung (zum Teil noch zu § 11Abs. 1 Nr. 4 WZG) war eine Benutzungshandlung erst dann als ernsthaft anzusehen, wenn sie nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwangs entsprach, die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zu verhindern (BGH GRUR 1978, 46, 47 - Doppelkamp I; BGH GRUR 1979, 707, 708 - Haller; BGH GRUR 1980, 289, 290 - Trend; BGH GRUR 2003, 1047, 1048 - Kellogg"s/Kelly"s) .

    Die Anforderungen an Art, Umfang und Dauer der Benutzung sollten dabei am Maßstab des jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten gemessen werden (BGH GRUR 1978, 294 - Orbicin; BGH GRUR 1980, 289, 290 - Trend; BGH GRUR 1985, 926, 927 - topfitz/topfit; BGH GRUR 1999, 995, 997 - HONKA; BGH GRUR 2003, 428, 430 - BIG BERTHA; BGH GRUR 2003, 1047, 1048 - Kellogg"s/Kelly"s).

    Im Hinblick auf § 5 Abs. 7 WZG hat der BGH ausgeführt, dass auch eine Testaktion, deren Ergebnis erst über die endgültige Einführung der Ware unter der fraglichen Marke auf dem Markt entscheiden soll, im Einzelfall schon eine zur Aufrechterhaltung des Zeichenrechts hinreichende Zeichenbenutzung darstellen könne (BGH GRUR 1978, 642, 644 - Silva; BGH GRUR 1980, 289, 290 - Trend).

    Entspricht bei einer solchen Testaktion die Zeichenbenutzung nach Art, Umfang und Intensität den insoweit zu stellenden Anforderungen, so komme es nicht mehr darauf an, ob nach Beendigung der Testaktion die Absicht erkennbar bleibt, das Zeichen zu einem späteren Zeitpunkt erneut in Benutzung zu nehmen (BGH 1978, 642, 644 - Silva; BGH GRUR 1980, 289, 290 - Trend).

    Sie könnten allerdings indizielle Bedeutung dafür gewinnen, ob eine später nachfolgende Zeichenbenutzung als ernsthafte, und nicht als eine bloße Scheinbenutzung anzusehen sei (BGH GRUR 1980, 289, 290 -Trend).

    Auch der Umstand, dass die Beklagte bereits seit März 2003, und damit rund 10 Monate bevor sie Kenntnis von dem Schutzrechtsentziehungsantrag des Klägers erlangt hat, umfangreiche und kostenträchtige Vorbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf die Entwicklung der "Fa OLYMPIA"-Produkte ergriffen hatte (vgl. Anlagen B 1 bis B 7), spricht -zumindest indiziell-dafür, dass die später nachfolgende Zeichenbenutzung als ernsthafte, und nicht als eine bloße Scheinbenutzung anzusehen ist (vgl. BGH GRUR 1980, 289, 290 -Trend).

  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 151/83

    "Darcy"; Begriff der Benutzung eines Warenzeichens

    Dabei sind für die Beurteilung alle Umstände des Falles Art, Umfang und Dauer der Benutzung in Betracht zu ziehen (vgl. BGHZ 70, 143, 149, 150 - Orbicin; BGH, Beschl. v. 19.12.1979 - I ZB 4/78, GRUR 1980, 289, 290 - Trend; BGH aaO topfitz/topfit).

    Die Trend- Entscheidung des erkennenden Senats (Beschl. v. 19.12.1979 - I ZB 4/78, GRUR 1980, 289, 290), auf die die Revision sich für ihre abweichende Meinung berufen hat, steht dem nicht entgegen, weil es sich dort um die Ausnahmesituation einer zeitlich und örtlich begrenzten Testaktion handelte, die zur vergleichenden Beurteilung eines normalen Vertriebsvorgangs wenig geeignet ist (BGH aaO - topfitz/topfit, Urteilsabdr. S. 9).

  • LG München I, 25.02.2022 - 33 O 8225/21

    Wort- und Bildmarke "SCHÜTZENLISL" verfallen, fehlende Markennutzung

    Im Vorfeld solcher Maßnahmen liegende allgemeine Aktivitäten, die eine künftige Zeichennutzung erst vorbereiten und das Stadium eines unmittelbaren konkreten Einsatzes der Marke noch nicht erreicht haben, erfüllen dagegen als lediglich innerbetriebliche Vorgänge noch nicht die Voraussetzungen des Benutzungszwangs (Ströbele/Hacker/Thiering/Ströbele, MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 26 Rn. 36 mit Verweis auf BGH GRUR 1980, 289, 290 - Trend; ähnlich EuGH BeckRS 2019, 12912 Rn. 53 - Viridis Pharmaceutical/EUIPO [Boswelan]).
  • OLG Köln, 05.05.1995 - 6 U 114/94

    Markenrechtlicher Anspruch auf Einwilligung zur Löschung eines Zeichens wegen

    Ob danach eine dem Zweck des Benutzungszwangs Rechnung tragende Benutzung vorliegt, kann nur unter Würdigung der den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände beurteilt werden, wobei die Anforderungen an Art, Umfang und Dauer der Benutzung am objektiven Maßstab des für die fragliche Ware jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten gemessen werden müssen (vgl. von Gamm in GRUR 1980, 390 ff./391; BGH GRUR 1982, 417 ff./418 - "Ranger" - BGH GRUR 1980, 289 f./290 - "Trend" - BGH GRUR 1980, 1075 ff./1076 - "Frisium" - BGH GRUR 1980, 52 f./53 - "Contiflex" - BGH GRUR 1978, 294 ff./295 f. - "Orbicin" -).

    Das wiederum setzt voraus, daß die Marke nicht lediglich im innerbetrieblichen Bereich zur Bezeichnung oder in bezug auf die Ware verwendet wird, sondern in der Weise, daß sie in ihrer §/WarenzeichenG entsprechenden Funktion zur Kennzeichnung der Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb stammend Verwendung findet (vgl. BGH GRUR 1982, 417 ff., 418 - "Ranger" - BGH GRUR 1980, 289 ff./290 - "Trend" - Seite 1075 ff./1076 - "Frisium" - Seite 52 ff./53 - "Con-tiflex" - BGH GRUR 1978, 294 ff./296 - "Orbicin" - Busse/Stark, WZG, 6. Aufl., § 54; Althammer, WZG, 4. Aufl., Rdnr. 41).

  • BGH, 17.01.1985 - I ZR 107/83

    "topfitz/topfit"; Benutzung eines Warenzeichens bei geringen Umsätzen

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die für eine Benutzung im Sinne der genannten Vorschrift zu stellenden Anforderungen an Art, Umfang und Dauer der Benutzung am Maßstab des jeweils Verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten gemessen werden müssen (vgl. BGHZ 70, 143, 149, 150 [BGH 28.09.1977 - I ZB 4/76]- Orbicin; BGH Beschl. v. 19.12.1979 - I ZB 4/78, GRUR 1980, 289, 290 - Trend).
  • BPatG, 19.07.2021 - 26 W (pat) 567/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "CRYSTAL Smoke (Wort-Bildmarke)/CRISTAL (IR-Marke)" -

    (5) Auch bei einem erkennbar nicht gewinnbringenden Einsatz der Marke können kostenaufwendige Vorbereitungs- und Begleithandlungen, namentlich Werbemaßnahmen, die auf eine dauerhafte Produktvermarktung angelegt sind, ein hinreichendes Indiz für die Ernsthaftigkeit einer Benutzungshandlung sein (BGH GRUR 1980, 289 f. - Trend).
  • BGH, 24.11.1983 - I ZR 124/81

    Zeichenmäßigen Benutzung der Firmenbezeichnung eines Versandhandelsunternehmens

    Der Begriff der Benutzung i.S. des § 5 Abs. 7 WZG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in einer weitgehend vom Zweck dieser Gesetzesregelung bestimmten Weise eigenständig auszulegen (BGHZ 70, 143, 148 [BGH 28.09.1977 - I ZB 4/76] - Orbicin: BGH GRUR 1979, 52, 53 - Contiflex; GRUR 1980, 289, 290 - Trend).
  • OLG Stuttgart, 26.05.2000 - 2 U 256/99

    Internationale Zuständigkeit, Markenbenutzung

    Zweck der Gesetzesregelung (war und) ist, neben der Wahrung des Allgemeininteresses, die Zeichenrolle von unbenutzten Zeichen frei zu machen (BGH NJW 97, 3317, 3318 - Cirkulin), insbesondere, die Geltendmachung bloß formaler Zeichenrechte zu verhindern (BGH GRUR 80, 289, 290 - Trend) und Scheinbenutzungshandlungen auszuschließen (BGH GRUR 95, 347, 349 - TETRASIL; BPatG GRUR 95, 812, 813 - Dall'Opera).
  • BGH, 27.11.1981 - I ZR 194/79

    Anforderungen an Annahme einer Benutzung eines Warenzeichens - Anspruch auf

    Von diesem Grundsatz wurde vielmehr auch in der Trend-Entscheidung ausgegangen (BGH GRUR 1980, 289), die sich, wie das vorliegende Verfahren, mit der Benutzung einer Zigarettenmarke befaßt hat (vgl. auch den Frisium-Beschluß des Senats GRUR 1980, 1075, 1076).
  • BPatG, 28.08.2002 - 32 W (pat) 183/01
  • BPatG, 11.04.1995 - 27 W (pat) 130/93
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