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   BGH, 15.12.2016 - I ZB 54/16   

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https://dejure.org/2016,58158
BGH, 15.12.2016 - I ZB 54/16 (https://dejure.org/2016,58158)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2016 - I ZB 54/16 (https://dejure.org/2016,58158)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - I ZB 54/16 (https://dejure.org/2016,58158)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 802c ZPO
    Zwangsvollstreckungsverfahren: Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses

  • IWW

    § 802c ZPO, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 575 ZPO, § 807 ZPO, § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II, § 22 Abs. 7 SGB II, § 23 SGB II, § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II, § 1 Abs. 1 SGB II, § 802f Abs. 5 ZPO, § 802c Abs. 1, 2 ZPO, § 802f Abs. 6 Satz 1 ZPO, § 802k Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 802k Abs. 2 ZPO, § 802d ZPO, § 577 Abs. 5 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO, § 21 GKG

  • Wolters Kluwer

    Nachbesserung der vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft i.R. der Zwangsvollstreckung; Vorlage eines äußerlich erkennbar unvollständigen, ungenauen oder widersprüchlichen Verzeichnisses durch den Schuldner

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses

  • ra.de
  • www.bremer-inkasso.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 802c
    Nachbesserung der vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft i.R. der Zwangsvollstreckung; Vorlage eines äußerlich erkennbar unvollständigen, ungenauen oder widersprüchlichen Verzeichnisses durch den Schuldner

  • rechtsportal.de

    ZPO § 802c
    Nachbesserung der vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft i.R. der Zwangsvollstreckung; Vorlage eines äußerlich erkennbar unvollständigen, ungenauen oder widersprüchlichen Verzeichnisses durch den Schuldner

  • datenbank.nwb.de

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermögensverzeichnis - und mögliche Rückzahlungsansprüchen aus Nebenkostenabrechnungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nachbesserung einer vom Schuldner erteilten Vermögensauskunft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 633
  • MDR 2017, 604
  • WM 2017, 774
  • Rpfleger 2017, 405
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.03.2016 - I ZB 74/15

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Nachbesserung

    Auszug aus BGH, 15.12.2016 - I ZB 54/16
    Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 74/15, NZM 2016, 768 Rn. 7; Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 12, jeweils mwN).

    Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansprüche nicht der Pfändung unterliegen (BGH, NZM 2016, 768 Rn. 10 ff.; BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 10).

    Dann aber ist die Zwangsvollstreckung als unzulässig anzusehen (BGH, NZM 2016, 768 Rn. 12 mwN).

    Da der Schuldner in der Vermögensauskunft angegeben hat, dass die von einem Dritten geleistete Zahlung der Nebenkosten durch einen Dritten nicht als Darlehen geleistet wurde, ist zudem ausgeschlossen, dass die Nebenkostenzahlungen infolge Rückführung des Darlehens als aus eigenen Mitteln des Schuldners geleistet anzusehen sind (vgl. BGH, NZM 2016, 768 Rn. 12).

    Ist - wie im Streitfall - aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, kann der Gläubiger Nachbesserung der Vermögensauskunft des Schuldners verlangen (BGH, NZM 2016, 768 Rn. 7; Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15 Rn. 12, juris, jeweils mwN).

  • BGH, 28.04.2016 - I ZB 92/15

    Vermögensauskunft: Nachbesserungspflicht hinsichtlich eines

    Auszug aus BGH, 15.12.2016 - I ZB 54/16
    Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 74/15, NZM 2016, 768 Rn. 7; Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 12, jeweils mwN).

    Eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind, ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 12 f.).

    Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansprüche nicht der Pfändung unterliegen (BGH, NZM 2016, 768 Rn. 10 ff.; BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 10).

    (1) Allerdings ist von einer solchen zusammengefassten Beantwortung, die dem Nachbesserungsverlangen entgegensteht, grundsätzlich auszugehen, wenn der Schuldner die Frage nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen ohne Differenzierung verneint hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 12 f.).

    Ist - wie im Streitfall - aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, kann der Gläubiger Nachbesserung der Vermögensauskunft des Schuldners verlangen (BGH, NZM 2016, 768 Rn. 7; Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15 Rn. 12, juris, jeweils mwN).

  • BGH, 11.05.2017 - I ZB 84/16

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Gläubigerverlangen auf Nachbesserung des

    Ein Nachbesserungsverlangen zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint worden sind, ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZB 54/16, WM 2017, 774 Rn. 9).

    Von einer zusammengefassten Antwort, die dem Nachbesserungsverlangen entgegensteht, ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Schuldner die - zusammengefasst gestellte - Frage Nr. 17 nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen ohne Differenzierung verneint hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, juris Rn. 12 f.; BGH, WM 2017, 774 Rn. 19).

    Ein Nachbesserungsverlangen kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn die Frage nach Kautionsrückzahlungsansprüchen nicht oder äußerlich erkennbar unvollständig beantwortet worden ist (vgl. BGH, WM 2017, 774 Rn. 16 ff.; BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - I ZB 62/16, juris Rn. 12).

  • BGH, 29.03.2017 - I ZB 62/16

    Rechtsschutzbedürfnis für das Verlangen auf Nachbesserung einer

    Unzulässig ist allerdings eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - I ZB 74/15, NZM 2016, 768 Rn. 7; Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, Rn. 12 f. juris; Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZB 54/16, Rn. 9 juris, jeweils mwN).

    Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansprüche nicht der Pfändung unterliegen (BGH, NZM 2016, 768 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - I ZB 92/15, Rn. 10 juris; Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZB 54/16, Rn. 12 juris).

    Ein Nachbesserungsverlangen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Frage nach Kautionsrückzahlungsansprüchen nicht beantwortet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZB 54/16, juris Rn. 16).

  • LG Essen, 22.07.2020 - 7 T 226/20

    Nachbesserungspflicht bei Vermögensverzeichnissen

    Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (BGH, NJW-RR 2017/633/634; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Auflage, 2020, § 802 d Rdnr. 17).

    Eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind, ist unzulässig (BGH, NJW-RR 2017/633/634).

  • OLG Köln, 18.01.2022 - 8 AR 54/21

    Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung; Negativer Kompetenzstreit;

    Die Vorschrift ist für die Kontopfändung entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.07.2016 - 32 SA 45/16 -, JurBüro 2017, 327).
  • AG Ahaus, 23.11.2017 - 6 M 1250/17

    Nachbesserung oder erneute Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner

    Dazu muss aus der Vermögensauskunft selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind oder aber der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass der Schuldner in der Vermögensauskunft versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (vgl. z. B. BGH vom 15.12.2016, I ZB 54/16, m.w.N.).
  • AG Wuppertal, 16.11.2018 - 43 M 3275/18
    Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (vgl. BGH; Beschluss vom 15.12.2016, I ZB 54/16; BGH, Beschluss vom 03.03.2016, I ZB 74/15).
  • AG Brake, 01.03.2018 - 6 M 78/18

    Zwangsvollstreckung wegen einer Restforderung aus einem Vollstreckungsbescheid

    Eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind, ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 15.12.2016 -I ZB 54/16, zitiert nach juris).
  • AG Osnabrück, 12.06.2019 - 55 M 194/19
    Auf nicht im Vermögensverzeichnis angeführte Angaben des Schuldners, die sich nur aus einer dienstlichen Stellungnahme des Gerichtsvollziehers ergeben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, vgl. BGH , Beschl. v. 15.12.2016 - I ZB 54/16, juris.
  • AG Bremerhaven, 14.12.2019 - 93 M 930495/19
    Eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind, ist unzulässig ( BGH , Beschl. v. 15.12.2016 - I ZB 54/16, m.w.N., DGVZ 2017, 128, beck-online).
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